Vielen Dank an Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Zivilrechtsklausur in Sachsen im August 2011.
Sachverhalt
K (Leipzig) bestellt bei V (GmbH in Münster) einen MP3 Player im Internet. Er bekommt daraufhin eine Bestätigungsmail mit am Ende farblich hervorgehobener Widerrufsbelehrung.
Darin ist das Recht zur Rücksendung statt Widerruf enthalten, ladungsfähige Anschrift, Frist, und Recht zum Widerruf der nicht begründet sein muss. Die Willenserklärung enthält außerdem die Aussage, dass die Ware in den nächsten Tagen versendet würde und dem K eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. K erhält den MP3 Player am 16.7.2011 und schickt ihn am 2. August 2011 ordnungsgemäß per Post unfrei an V zurück. Der MP3 Player kostet 150 EUR, nebst Versandkosten iHv 5 EUR. V erhält den MP3 Player stark beschädigt.
Weiter bestellt K bei V ein Handy für 175 EUR zzgl. 5 EUR Versand. In den nächsten Tagen erhält K weder den Kaufpreis für den MP3 Player zurück, noch das bestellte Handy. Daraufhin ruft er V am 9.7.2011 an.
V macht geltend, K habe das Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Zudem sei er zum Widerruf nur bei Rücksendung der mangelfreien Sache berechtigt. Sonst müsse er jedenfalls Wertersatz leisten. Jedenfalls müsse er die Transportkosten iHv 5 EUR tragen.
K meint die Belehrung sei nicht rechtmäßig, daher sei der Widerspruch fristgerecht und er sei zu keinerlei Kosten verpflichtet.
Hinsichtlich des Handys sagt ihm V, dass sei auf dem Postweg abhanden gekommen, was zutrifft. Eine Rückerstattung des Geldes lehnt er ab unter Hinweis darauf, dass die Käufer Transportrisiken zu tragen hätten. Er sei aber aus Kulanz bereit, dem K ein neues Handy zuzusenden. K möchte mit V nichts mehr zutun haben und erklärt am Telefon den Rücktritt.
Aufgabe 1: Kann K von V die Rückerstattung der Beträge verlangen?
Aufgabe 2: Welches Gericht ist zuständig, wenn sowohl Leipzig als auch Münster über AG und LG verfügen?
Laut Bearbeitervermerk ist zu unterstellen, dass V seiner Pflicht zur Unterrichtung nach Art.246 §1 Nr.1 EGBGB nachkam. Ein Muster (Anlage EGBGB) hat er nicht verwendet. Weiterhin war die Richtlinie 97/7 EG aufgeführt.
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Da hatten wir vor kurzem erst noch über den KFZ Brief in der Examensklausur einen Artikel gepostet, bekommen wir den Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur, die in Niedersachsen im 1. Staatsexamen gelaufen ist, in der u.a. auch genau diese Problematik abgeprüft wurde.
Im Folgenden der Sachverhalt:
A verkauft dem renommierten Fahrzeughändler, der B GmbH sein Auto für 10.000 EUR. Er behält dabei den Fahrzeugbrief ein, da B noch nicht bezahlt hat.
B verkauft daraufhin das Auto an den C für 12.000 EUR. C glaubt, B sei Eigentümer oder zumindest verfügungsbefugt über das Fahrzeug. B sagt C zu, dass der Fahrzeugbrief per Einschreiben im Nachhinein versendet wird.
B bezahlt den Kaufpreis jedoch nicht an A.
1. A verlangt von C den Wagen heraus. Außerdem will er von C Nutzungsersatz i.H.v. EUR 1000 seit Rechtshängigkeit, prüfen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage vor dem örtlich zuständigen Landgericht
2. Hätte eine Widerklage des C gegen A Erfolg, gerichtet auf die Herausgabe des KFZ-Briefs?
Abwandlung:
Wie wäre es im Fall 1, wenn A vor Klageerhebung gegen C dem B eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt hätte und schließlich nach fruchtlosem Fristablauf ggü. B zurückgetreten wäre?
Wie wir bereits vor einigen Tagen auf unserer Facebook Seite gepostet hatten, war Gegenstand der Zivilrecht Examensklausur in Niedersachen im Januartermin eine Entscheidung des OLG Köln vom 27.4.2010, in der es um die Frage ging, ob der Ausschluss des Widerrufs für angebrochene Kosmetika wirksam ist. Hier nun eine kurze Skizzierung des Sachverhalts mit Anmerkungen und Kommentaren zur 1. Zivilrecht Examensklausur.
Sachverhalt
K kauft von V in dessen Webshop:
1. Eine Anti-Blitz-Folie gegen Radarmessungen für 150 EUR zzgl. Versand per Vorkasse
2. ein Netbook für 400 EUR auf Rechnung
3. ein Creme-Töpfchen
Der Webshop des V enthält eine wirksam einbezogene Widerrufsbelehrung, die u.a. auch folgende Klauseln enthält:
„Der Käufer trägt Hin und Rücksendekosten.“
„Angebrochene Kosmetika werden nicht zurückgenommen.“
Nach Lieferung probiert K die Creme kurz aus, sie ist ihm aber zu dunkel. Er widerruft alles, indem er (fristgemäß) die Sachen zurücksendet, dies erfolgt aber in einzelnen Sendungen. Creme und Folie treffen bei V ein, die Annahme der Creme verweigert V jedoch, da diese geöffnet wurde.
Auf dem Transportweg verunglückt der Spediteur S ohne Verschulden und glaubt, alle Waren seien ohnehin zerstört. Nun kommt der Unfallbeteiligte U dazu und entnimmt dem Lieferwagen das – unzerstörte – Netbook.
Er veräußert es für 200 EUR an den F, der sich über den niedrigen Preis wundert, aber nicht weiter nachfragt, da er öfter solche Schnäppchen erhält.
Nach einem kurzen Test stellt F das Angebot auf eBay ein, in dem Angebot ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sehen, auch ist F Powerseller.
Der E hat das höchste Gebot am Schluss der Auktion, erhält unmittelbar danach eine Mail mit der Widerrufsbelehrung und widerruft die Ware, dies jedoch erst 20 Tage nach Erhalt der Ware.
Welche Ansprüche haben K, V und E?
Ansprüche gegen S und U sind nicht zu prüfen.
Es sind keine strafrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Ansprüche zu prüfen.
Kommentar und Anmerkungen zur Klausur
In dieser Klausur wurde die Kenntnis aktueller Entscheidungen zum Themenkreis „Widerrufsrecht“ belohnt.
Das Themengebiet Widerrufsbelehrung im Schuldrecht ist angesichts der Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010 sehr examensrelevant.
Über die examensrelevanten Neuerungen durch die neuen Regelungen zur Widerrufsbelehrung und zum Rückgaberecht hatten wir in einem eigenen Artikel berichtet.
Der Teil der Klausur, in der es um die Frage ging, ob der Widerruf eines Fernabsatzvertrags über eine Anti-Blitz-Folie gegen Radarmessungen wirksam ist, war angelehnt an die BGH Entscheidung vom 25.11.2009 (VIII ZR 318/08)
Über die Verpflichtung des Käufers, sowohl die Hin- als auch die Rücksendekosten zu tragen, hatten wir auch in einer Besprechung der BGH Entscheidung vom 7.7.2010 (VIII ZR 268/07) berichtet.
Zur Frage, ob ein Ausschluss des Widerrufs fürs bereits angebrochene Kosmetikartikel wirksam ist, führt das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 27.4.2010 aus:
„Die von der Antragsgegnerin in § 3 Satz 2 der „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ verwendete Bestimmung knüpft an den vorigen Satz an, der den Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wiederholt, wonach das Widerrufsrecht unter anderem bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“. Der Versuch einer Konkretisierung des auf Art. 6 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG beruhenden Ausnahmetatbestandes, dessen wenig präzise Fassung, muss indessen als misslungen angesehen werden.
Die Formulierung der Antragsgegnerin lässt den Verbraucher nämlich darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten – als konkrete Verletzungsform ist das Angebot von (Anti-Falten-) Gesichtscreme in einer Tube in Bezug genommen – sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern „unbenutzten“ Teil der Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt allerdings fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. Klarer wird der Belehrungstext im Streitfall auch nicht dadurch, dass in dem (im Beschlusstenor nicht mehr eingeblendeten) weiteren Text des eBay-Angebots der Zustand des Artikels als „Neuware – Ohne Karton“ beschrieben wird. Ob ein Ausschluss der Rücknahme „angebrochener Kosmetika“ sprachlich transparenter wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Im Ergebnis kommt es darauf auch nicht an.
Denn ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen, wie er der beanstandeten Klausel mangels näherer Anhaltspunkte entnommen werden muss, geht über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Diese Ausnahmevorschrift darf nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zugewiesen ist. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen. Damit sind nationale Regelungen nicht ausgeschlossen, nach denen der Verbraucher für eine Benutzung angemessenen Wertersatz zu zahlen hat eingreift, sofern die „Benutzung“ der gelieferten Kosmetikartikel über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht – wobei offen bleiben kann, ob dazu bereits das Öffnen der Primärverpackung gehört, wenn der Verbraucher sich mangels anderer Prüfmöglichkeit (Testprodukt im Ladengeschäft) sonst keinen unmittelbaren Eindruck vom Duft oder von der Hautverträglichkeit des Kosmetikums verschaffen kann. Eine generelle Begrenzung des Widerrufsrechts auf „Kosmetik … in einem unbenutzten Zustand“ würde seine Effektivität jedoch in Frage stellen und das Risiko eines Gebrauchs oder (teilweisen) Verbrauchs der Ware entgegen der gesetzlichen Wertung, die für solche Fälle gerade den Wertersatzanspruch vorsieht und so die Möglichkeit des Widerrufs gedanklich voraussetzt, auf den Verbraucher verlagern. Eine solche Auslegung findet auch in der Regelung selbst keine hinreichende Stütze:
Geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte sind nicht „auf Grund ihrer Beschaffenheit“ („by reason of their nature“) zur Rücksendung ungeeignet. Aus der natürlichen Beschaffenheit von in geeigneter Verpackung ausgelieferten Cremes oder Parfüms ergeben sich weder ein unvertretbarer Aufwand noch besondere Schwierigkeiten einer „rückstandslosen“ Rückgabe; nur um solche in der Art der Ware angelegte, wenn auch vielleicht erst in der Sphäre des Verbrauchers aufgetretene Schwierigkeiten kann es bei diesem Tatbestand aber gehen; aus gesetzgeberischer Sicht sollte er insbesondere im Wege des „Download“ vertriebene Dateien und schüttbare Güter wie Heizöl umfassen. Der „rückstandsfreien“ Rückgabe angebrochener Kosmetika steht insbesondere der mit der Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen, zumal keine Rede davon sein kann, dass nach der Rücksendung der wesentliche wirtschaftliche Nutzen des Produkts beim Verbraucher verbleiben würde.
Es besteht auch kein Lebenserfahrungssatz, dass Kosmetikprodukte wie die streitgegenständliche Creme generell „schnell verderblich“ sind, sobald mit ihrer Benutzung begonnen oder ihre Primärverpackung geöffnet wurde. Dieser Ausnahmetatbestand kann zwar bei Lebensmitteln, Schnittblumen, Arzneimitteln und auch bei Kosmetikartikeln eingreifen; maßgeblich ist jedoch die objektive Verderblichkeit und eine darauf beruhende Unverkäuflichkeit der zurückgesandten Ware, die etwa bei Arzneimitteln nicht einheitlich bewertet wird und auch bei Kosmetika nicht ohne weiteres anzunehmen ist; keineswegs kann es für den Widerrufsausschluss genügen, dass der Verkäufer nach dem Öffnen der Verpackung durch den Verbraucher Gefahr läuft, auf der zurückgegebenen Ware „sitzen zu bleiben“. Zudem hat die Antragstellerin dargelegt und durch Angebote weiterer Internethändler (Anlage ASt 4 a – c) glaubhaft gemacht, dass durchaus ein Markt für „gebrauchte“ Gesichtscreme existiert; dass dies auch für andere Kosmetikartikel zumal des Hochpreissektors gilt, ist den in Wettbewerbssachen erfahrenen Mitgliedern des Senats bekannt und wird für die vom Verkehr akzeptierten Parfüm-„Tester“ sogar von Autoren eingeräumt, die das Widerrufsrecht bei angebrochenen Kosmetika weitgehend beschränken wollen. Die Feststellung, dass bei den von der konkreten Verletzungsform erfassten Kosmetikprodukten schon ein Herausdrücken geringer Teile von Creme aus der Tube oder das bloße Öffnen der Tube zum Verderb und zur völligen Unverkäuflichkeit der zurückgesandten Ware führen muss, lässt sich daher jedenfalls nach Lage der Akten nicht treffen.
Damit erweist sich der von der Antragsgegnerin verwendete Belehrungstext in Bezug auf die Reichweite ihres Widerrufs- und Rückgaberechts als unzutreffend oder zumindest in hohem Grade missverständlich. Dieser Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten des Unternehmers ist seiner Art nach geeignet, die Verbraucher in ihren geschäftlichen Entscheidungen spürbar zu beeinflussen.“
Interessant in diesem Kontext ist auch die Entscheidung des BGH vom 3.11.2010, in der es um die Frage ging, ob ein Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages über ein Wasserbett zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn er das Wasserbett zum Testen mit Wasser befüllt.
Im letzten Teil der Examensklausur ging es um die Frage, ob der Widerruf einer Bestellung über Ebay, bei der unmittelbar nach Abschluss der Auktion die Widerrufsbelehrung per Mail zugesandt wird, wirksam ist, wenn erst nach 20 Tagen widerrufen wird. Gilt hier jetzt die 14 Tage-Frist oder die 1 Monatsfrist?
Eine der wesentlichen Gesetzesänderungen im Zuge der Neuordnung des Widerrufsrechts haben auch eine Angleichung der Fristen für normale Onlineshops und Internetauktionsplattformen wie Ebay mit sich gebracht. Bisher musste hier zwischen der 14-Tage-Frist und der Monatsfrist unterschieden werden. Ab dem 11.06.2010 ist es für die Geltung der 14-Tage-Frist anders als noch heute ausreichend, wenn dem Kunden eine ausreichende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, gilt die Monatsfrist. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet “unverzüglich”, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, regelmäßig innerhalb eines Tages.
Folgende drei unterschiedliche Sachverhalte liefen in der 3. Zivilrecht Examensklausur in NRW / Niedersachsen / Berlin.
3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – NRW
Der W ist Waldarbeiter und hat ein Wohnhaus am Waldrand. Da er nun für lange Zeit in den Winterurlaub möchte, fragt er seinen Freund F, ob dieser aus Gefälligkeit für die Zeit des Winterurlaubes auf das Haus des W aufpasst, da ansonsten eine hohe Einbruchsgefahr am Waldrand herrscht. Daher solle F für die besagte Zeit im Haus des W leben. F sagt seinem Freund W zu. Auf dem Grundstück des W liegt jede Menge Holz. Daher verheizt W in seinem Haus Holz als Brennstoff.
Nun kommt der K zum F und bittet ihm eine gewisse Menge Holz zum Preis von 200 € zu verkaufen. F sagt dem K, dass er nicht Eigentümer ist, sondern lediglich auf das Haus des W aupasst. Aber angesichts des guten Preises wir der W nach seinem Winterurlaub sicherlich seine Einverständnis geben. Daher vertrete er den W nun bei dem Verkauf. F verkauft dem K alsdann Holz im Wert von 200 €. K glaubt insoweit an die kommende Einverständnis des W und nimmt das Holz mit.
Nachdem W wieder da ist, ist er mit dem Geschäft jedoch gar nicht einverstanden, da F nur den Preis für Weichholz abgerechnet habe. Bei dem zwischen F und K vereinbarten Holz handele es sich jedoch um Hartholz, welches 250 € kosten würde. Dies konnte der F nicht wissen, da er nur die Weichholzpreise kenne. Daher verweigert W sein Einverständnis. K möchte indes keine 250 € für das Holz bezahlen. Das Holz hat der K jedoch mittlerweile verheizt.
Zudem ist das Geld, welches der K dem F gegen hatte (vier 50-Euro-Scheine) aus dem Haus des W geklaut worden. Dazu kam es, weil W keinen Tresor hat und der F in der Zeit der Abwesenheit des W, das Geld in einer verschlossenen Schublade im ordnungsgemäß von F verschlossenem Haus gebunkert hatte. Die Diebe sind nicht ermittelbar.
Frage 1: Welche Ansprüche hat W gegen K? Etwaige Gegenansprüche des K sollen berücksichtigt werden. W möchte insbesondere Wissen, ob er die Zahlung von 250 € verlangen kann. Gegen seinen Freund F möchte W nicht vorgehen.
Frage 2: Unterstellt der K haftet dem W. Welche Ansprüche hat er gegen F?
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3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – Berlin
Teil I:
E erzählt dem F beiläufig, dass sie eine Yacht kaufen möchte, als sie sich treffen. F trifft sich am Abend mit A in seiner Wohnung, der für den Bootsbauer O arbeitet. A möchte dem O beweisen, was er für ein Verkaufstalent hat und erzählt, sie hätten eine Yacht zum Verkauf, die 60.000 Euro wert ist. Er würde sie für 50.000 Euro verkaufen. Tatsächlich ist die Yacht aber nur 45.000 wert, was A auch weiß. Die beiden werden sich einig. A verkauft im Namen des O und F nimmt im Namen der E an. F erzählt der E dies und diese ist sofort begeistert. Als O davon erfährt, ist er überrascht. A hatte bis dato weder Kundenkontakte noch eine Bevollmächtigung. Die näheren Inhalte des Vertrags kennt er auch nicht. Wenig später erfährt er, dass F überhaupt nicht von E legitimiert worden war und ruft sie deshalb an.
Die E bereut ihren Kauf zwischenzeitlich und möchte die Yacht nun doch nicht mehr. O sagt, entweder E oder F müssten zahlen. F ist empört, als er vom wahren Wert der Yacht erfährt. Zusätzlich sagt er, dass er sich überrumpelt gefühlt hat.
Frage 1:
E und F möchten wissen, ob sie bezahlen müssen und was man machen kann.
Teil II:
O ist zwischenzeitlich noch in den Kauf eines weiteren Schiffes verwickelt. K hat in der Zeitung inseriert, dass er zwei Boote verkaufen möchte. Das eine heißt Robbe und das andere Haifisch. O möchte Haifisch. Aus Unachtsamkeit schreibt er aber auf, dass er die Robbe kaufen wolle. Zu diesem Zweck schickt er den A, der neben ihm steht, mit diesem Schreiben vorbei, wo auch drin steht, dass er – O – den A zur weiteren Abwicklung vorbeischicke. A und K einigen sich. A kauft das Boot Robbe zu 10.000 Euro. Es ist 9.000 Euro wert. Als O den Fehler bemerkt, will er den K sofort anrufen. Dieser ist aber zwischenzeitlich nach München umgezogen. O braucht einige Tage, um die neue Telefonnummer herauszufinden. Nachdem er sie ausfindig gemacht hat, ruft er den K an und erklärt den Fehler. K sagt, er habe Haifisch nicht mehr und besteht auf Zahlung von Robbe. O sagt, er wolle nicht zahlen. Er wolle ihm die Papiere und den Schlüssel zurückgeben. Des Weiteren gibt K an, er hätte am selben Tag, als O das boot kaufte, später dem I absagen müssen, der dafür 11.000 euro geboten hätte.
Frage 2:
O möchte wissen, wie die Rechtslage ist. Muss er den Kaufpreis für die Robbe bezahlen und wenn ja, wie viel?
Frage 3: (ZPO)
K wohnt in Berlin und O zieht zwischenzeitlich nach Frankreich. Sofern K den O auf 10.000 verklagt, kann er dies vor dem LG Berlin tun? (abgedruckt war noch ein Auszug aus dem EG-Vertrag)
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3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – Niedersachsen
V und K schließen einen Kaufvertrag über Grundstück. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €. Später stellt sich heraus, dass ein Teil des Grundstücks ein separates Flurstück ist, das nicht im Eigentum des V steht, sondern der Gemeinde X gehört. K fordert V auf, ihm das Eigentum am besagten separaten Grundstück zu verschaffen. V meint aber, ordnungsgemäß erfüllt zu haben. K beauftragt ein paar Monate später einen Makler, der das Grundstück dann für K von X erwirbt. Kaufpreis 20.000 € plus Maklerkosten i.H.v. 1000 €. Dementsprechend überweist K dem V anstatt des vereinbarten Kaufpreises nur 479.000, weil er der Meinung ist, dass V nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
V verlangt nun Zahlung der restlichen 21.000€ von K. Zu Recht?