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Schlagwortarchiv für: Zigaretten

Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen Schockbildern auf Zigarettenschachteln

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 – 1 BvR 895/16 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20.05.2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die prozessuale Konstellation der einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist gerade für eine mündliche Prüfung prädestiniert. Aber auch eine vertiefte Grundrechtsprüfung im Rahmen einer Klausur könnte relevant sein. Zum Stichwort „Werbung“ sollten dem Examenskandidaten mehrere Entscheidungen des BVerfG einfallen: Warnhinweise für Tabakerzeugnisse (v. 22.1.1997 – 2 BvR 1915/91), Benetton (v. 11.3.2003 – 1 BvR 426/02) und jüngst anwaltliche Schockwerbung (BVerfG v. 5.3.2015 – 1 BvR 3362/14, hierzu unseren Beitrag).
Im vorliegenden Beschluss des BVerfG geht es um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Das Gericht prüft hierbei nur summarisch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde – also ob diese von vornherein unzulässig noch unbegründet ist – und nimmt in einem zweiten Schritt eine sog. doppelte Nachteilsabwägung vor.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen)

Die Beschwerdeführerin, die verschiedene Tabakerzeugnisse herstellt, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes vom 04.04.2016, das am 20.05.2016 in Kraft tritt. Sie beanstandet unter anderem die Vorschriften zur verpflichtenden Gestaltung von Verpackungen mit sog. Schockfotos, das Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen sowie das Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen oder Tabakerzeugnissen, die sich auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe und sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG.

II. Keine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG
Anders als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt es im einstweiligen Verfassungsrechtsschutz weniger auf tatsächliche, sondern auf Rechtsfragen an. Diese sind häufig so komplex, dass das BVerfG keine inhaltliche Entscheidung trifft – also ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte -, sondern eine Folgenabwägung vornimmt. Nur wenn das Gericht annimmt, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet ist, lehnt es eine einstweilige Anordnung ohne weitere Prüfung ab. Umgekehrt ergeht eine Anordnung nach § 32 BVerfG, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Erfolg haben wird. Beides war hier nicht der Fall, da eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist, für die das BVerfG Zeit benötigt.
Daher kam es auf die Folgenabwägung an, die das Gericht anhand einer doppelten Nachteilsabwägung vornimmt: Welche Nachteile entstehen, wenn die Anordnung ergeht, die Regelung später aber verfassungskonform ist? Und umgekehrt: Welche Nachteile entstehen, wenn der Sachverhalt nicht vorläufig geregelt wird, die Regelung aber später verfassungswidrig ist? Hierbei genießt grundsätzlich eine bestehende gesetzliche Regelung wegen Art. 20 Abs. 3 GG und dem Demokratieprinzip Vorrang:

Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Dieser Maßstab ist noch zu verschärfen, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll, die zwingende Vorgaben des Unionsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass den Betroffenen aus der Vollziehung des Gesetzes ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht. Der anzulegende äußerst strenge Maßstab stellt außerdem sehr hohe Anforderungen an die Darlegung der drohenden Nachteile.

Das Gericht erkennt solche besondere Umstände hier nicht. Für die Regelung spricht, dass sie der Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts und dem überragend wichtigen Verfassungsgut des Gesundheitsschutzes dient. Demgegenüber bestünden allein wirtschaftliche Nachteile auf Seiten der Beschwerdeführer, die aber nicht existenziell seien. Eine zeitliche Verzögerung der Umsetzung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht hinnehmbar:

Es ist im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Nachteile ein solches Gewicht aufweisen, dass sie nach den dargelegten Maßstäben und in Anbetracht der überragenden Bedeutung der vom Gesetzgeber bezweckten Ziele eine weitergehende Effektivitätsbeeinträchtigung rechtfertigen könnten.

Der Fall sollte sowohl im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen des BVerfG zu Schockfotos auf Zigarettenschachteln (BVerfG v. 22.1.1997 – 2 BvR 1915/91) als auch die prozessuale Situtation des einstweiligen Rechtsschutzes im Studium und Examensvorbereitung behandelt werden.

20.05.2016/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-05-20 12:15:222016-05-20 12:15:22BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen Schockbildern auf Zigarettenschachteln
Nicolas Hohn-Hein

LG Berlin: Exzessives Rauchen des Nachbarn ist Minderungsgrund

Mietrecht, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Wir möchten euch im Folgenden auf eine vor einiger Zeit bekannt gegebene Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 30. April 2013 – 67 S 307/12) hinweisen, in der es darum ging, ob das exzessive Rauchen eines Nachbarn in einem Mietshaus einen Minderungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung liegt nicht im Volltext vor, die wesentlichen Aspekte können aber beispielsweise hier oder hier nachgelesen werden.
Der Fall ist insoweit sehr examensrelevant und interessant für jede Art von Examensprüfung, weil das AG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13) vor kurzem bereits in einem ganz ähnlichen Fall zu entscheiden hatte, ob das Rauchverhalten des Mieters einen Kündigungsgrund darstellen kann. Zu der Gesamtproblematik im Mietrecht und zu der damit einhergehenden Rechtsprechung haben wir bereits sehr ausführlich und instruktiv berichtet (hier).
Was war passiert?
Die Klägerin, Mieterin einer Mietwohnung in Berlin, hatte auf Minderung der Miete um 10% gegen den Vermieter geklagt. Als Grund für die Minderung machte sie das exzessive Rauchen ihres Nachbarn verantwortlich. Wie sie angab und wie zudem durch einen Zeugen  glaubhaft bestätigt werden konnte, zog der Rauch aus der sich unter der Wohnung der Klägerin befindlichen Nachbarwohnung über den Balkon in die Räume der Klägerin.
Dies geschah regelmäßig mehrfach in der Stunde. Gerade in den Sommermonaten, in der aufgrund der Sommerhitze eine Lüftung der Räumlichkeiten der Klägerin notwendig war, kam es zu üblen Gerüchen nach Zigarettenqualm. Eine Lüftung des Hauptraumes auf andere Weise als zum Innenhof über die Balkon-Tür war nicht möglich.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin hat der Klägerin Recht gegeben: Das exzessive Rauchen des Nachbarn und die dadurch entstehenden Gerüche in der Wohnung der Klägerin begründeten eine Verminderung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchsvorteile der Mietsache, mithin einen erheblichen Mietmangel, § 535 I BGB.
Diese berechtige die Mieterin zu einer Minderung der Miete um 10% (bisher lag die Minderungsquote in ähnlichen Fällen gewöhnlich bei lediglich 5%, vgl. z.B. LG Hamburg – Az: 311 S 92/10; AG Kerpen – Az: 110 C 212/09).
Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass im konkreten Fall eine über das allgemeine Lebensrisiko in einer Großstadt hinausgehende Beeinträchtigung der Klägerin vorliege, die eine störungsfreie Benutzung des Balkons und des Hauptraumes so gut wie unmöglich mache. Der Klägerin war es im Prinzip nicht mehr möglich, die eigene Wohnung ausreichen zu belüften, ohne dass Zigarettenqualm und -gerüche in die Wohnung zogen.
Damit war für die Richter erwiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung erheblich vermindert und die Beeinträchtigung für die Klägerin unzumutbar war.
Fazit
Die Entscheidung behandelt einen durchaus klassischen Fall aus dem Mietrecht und könnte in Verbindung mit weiteren Problemen hervorragend als Aufhänger für eine mietrechtliche Klausur oder gar einen Aktenvortrag dienen. Interessant an dieser Entscheidung ist zudem, dass es – anders als z.B. bei 24 C 1355/13 – dass es nicht um die Auflösung des Mietverhältnisses zwischen dem rauchenden Mieter und dem Vermieter ging, sondern um die Rechte des belästigten Nachbarn.
In diesem Zusammenhang sei euch noch einmal ganz besonders die in unserem Beitrag (hier) bereits ausführlich angesprochenen Anspruchsgrundlagen und Abwägungskriterien – auch mit Blick auf die Rechte des Vermieters – ans Herz gelegt.
Da dem Urteil zudem eine recht umfangreiche Beweisaufnahme mit der Anhörung von Zeugen zu Grunde lag, könnte diese auch in einer Klausur des zweiten Staatsexamens relevant werden. So hat der Klausurbearbeiter einer zivilrechtlichen Urteilsklausur dann die Aufgabe, einzelne Zeugenaussagen nach ihrer Glaubhaftigkeit zu würdigen und je nach Ausgang der Beweiswürdigung eine Entscheidung zu treffen.
 
 

15.11.2013/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-11-15 10:00:452013-11-15 10:00:45LG Berlin: Exzessives Rauchen des Nachbarn ist Minderungsgrund

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