Wie am vergangenen Mittwoch und Donnerstag in diversen Medien zu lesen war, machte die Mutter von Beate Zschäpe im NSU-Prozess von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (ließ z.B. auf SPON oder FAZ.NET) – ggf. ein willkommener Aufhänger, um in der mündlichen Prüfung mal wieder den Klassiker der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen und die Stellung des Zeugnisverweigerungsrechts abzuprüfen. Im Einzelnen:
1. Warum kann Frau Zschäpe in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern?
Dazu § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Danach kann das Zeugnis verweigern, wer mit dem Beschuldigten in gerade Linie Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (!). Woher weiß man jetzt, dass die Mutter von Beate Zschäpe zu dem genannten Personenkreis gehört? Dazu muss man einen kleinen Exkurs ins Zivilrecht unternehmen, und zwar zu den Vorschriften der §§ 1589 und 1590 BGB: Während letztere Norm die Schwägerschaft legal definiert, behandelt § 1589 Abs. 1 BGB die Verwandtschaft. Nach S. 1 sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt, während nach S. 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt sind. Somit ergibt sich, dass Frau Zschäpe senior als Mutter mit ihrer Tochter in gerader Linie verwandt ist. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist außerdem zu beachten, dass die Vorschrift zwar vom „Beschuldigten“ spricht, aber natürlich auch in der Hauptverhandlung, in der es um die Verwandtschaft/Schwägerschaft zum „Angeklagten“ geht, Anwendung findet, was sich systematisch bereits daraus ergibt, dass sie sich im ersten Buch der StPO („allgemeine Vorschriften“) findet. Zuletzt vielleicht noch ein Hinweis zur Abgrenzung Zeugnisverweigerungsrecht – Auskunftsverweigerungsrecht: Während Frau Zschäpe als Mutter und Zeugnisverweigerungsberechtigte gar nichts sagen muss, könnten Personen, denen lediglich ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite steht, lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen verweigern – letzteres würde etwa für einen Bekannten der Angeklagten gelten, der sich durch die Beantwortung bestimmter Fragen der Gefahr aussetzt, sich selbst zu belasten (vgl. § 55 Abs. 1 StPO).
2. Wie steht es mit der Verlesung einer früheren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung?
Eine Konstellation, die ausweislich der Berichterstattung in o.g. Medien offenbar auch im Fall der Mutter von Beate Zschäpe potentiell im Raum stand, da sie sich in einer früheren Vernehmung durch die Polizei im November 2011 trotz ihres Rechts zum Schweigen geäußert hatte. Dass Zeugnisverweigerungsrecht würde jedoch erheblich entwertet, wenn eine frühere Aussage des Zeugen bei späterer Verweigerung des Zeugnisses verlesen werden könnte. Insofern ist zu beachten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach h.M. maßgeblich dazu dient, dem Zeugen Gewissenskonflikte zu ersparen, die sich durch die Pflicht zur Aussage ergeben würden. Diese Konfliktlage besteht aber ebenso, wenn die Aussage eines Zeugen, der nunmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, „durch die Hintertür“, nämlich die Verlesung einer vormaligen Äußerung, doch noch verwertet werden könnte. Dem schiebt indes sowohl die Regelung des § 250 StPO als auch § 252 StPO einen Riegel vor: Nach erstgenannter Vorschrift darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz). Und § 252 StPO bestimmt sogar explizit, dass die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Demgemäß ist die Verlesung einer früheren Vernehmung kein gangbarer Weg, um das Schweigerecht eines Zeugen zu umgehen.
3. Und wie wäre es in der letztgenannten Konstellation mit der Vernehmung des Vernehmenden?
Diese Variante ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Weder § 250 StPO noch § 252 StPO beziehen sich auf Personen, die eine frühere Vernehmung vorgenommen haben, da in den vorgenannten Normen nur Verlesungs-, aber keine Vernehmungsverbote (im Hinblick auf alternative, mittelbare Zeugen) niedergelegt sind. Dennoch bejaht der BGH in der Regel auch in diesem Fall ein Einführungs- und Verwertungsverbot der Aussage, was aus der bereits benannten Vorschrift des § 252 StPO hergeleitet wird: Insofern kann darauf verwiesen werden, dass die eigentliche Aussage dieser Vorschrift nicht allein den Konflikt zwischen aktueller Aussage und Verlesung einer früheren Aufzeichnung betreffen kann, da dieser bereits durch § 250 StPO grundsätzlich zugunsten der Zeugenvernehmung entschieden ist. Demgemäß muss § 252 StPO eine zusätzliche, tiefergehende Ratio aufweisen, die eben darin gesehen werden kann, dass unter allen Umständen eine auch nachträgliche Konfliktsituation der zeugnisverweigerungsberechtigten Person vermieden werden soll. Diese Konfliktsituation besteht aber unabhängig davon, ob das Protokoll des Vernehmenden oder aber der Vernehmende selbst zur Äußerung herangezogen wird, zumal es nach h.M. zulässig ist, eine Personenvernehmung durch „Vorhalt“ einer schriftlichen Aufzeichnung zu unterstützen („Sie haben hier aufgeschrieben, die Zeugin hätte dies und jenes gesagt; stimmt das?“ – „Ja, wenn ich das so aufgeschrieben habe, stimmt das wohl.“). Allerdings wird von diesem „verdeckten“ Verbot des § 252 StPO von der Rechtsprechung eine ebenfalls verdeckte Ausnahme zugelassen: Sofern nämlich die vorherige Vernehmung durch einen Richter durchgeführt wurde, der den Zeugen, der bereits zuvor über das Zeugnisverweigerungsrecht verfügte, hierüber ordnungsgemäß belehrt hat, ist eine Verwertung der Aussage des Richters in der Hauptverhandlung doch wieder zugelassen (dazu BGH, Urteil vom 15. 1. 1952 – 1 StR 341/ 51 = BGHSt 2, 99). Für die Herleitung dieser Ausnahme stellt die Rspr. heutzutage vor allem auf die Vorschrift des § 251 StPO ab, die in ihren Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Verlesung von Protokollen zwischen Richtern (Abs. 2) und sonstigen Verhörspersonen (Abs. 1) differenziert und bei letzteren viel weitergehende Ausnahmen der Verlesung zulässt. Eine Argumentation mit dieser Vorschrift erscheint indes insofern fragwürdig, da auch § 251 StPO nur das Konfliktfeld zwischen Verlesung eines Protokolls und Zeugenvernehmung betrifft. Sieht man in der Regelung dieses Problems aber gerade nicht den Sinn des § 252 StPO, sondern betrachtet die Norm eher als „verlängerten Arm“ des § 52 StPO, um Gewissenskonflikte des schweigeberechtigten Zeugen auch in sonstiger Hinsicht zu vermeiden, läuft der vom BGH insoweit gebrachte Verweis ins Leere.