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Redaktion

Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen ÖR II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
 
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Erstellung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen mit Spezialisierung auf Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt sind. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt.
Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen.
Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des Abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolitischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf.
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
 
Frage 1:
Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
 
Frage 2:
Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern? 
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten des Organstreitverfahrens
A. Zulässigkeit
 
I. Zuständigkeit des BVerfG
-> Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
 
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
-> Organe oder Organteile mit eigenen Rechten
– Antragsteller: „B“ wohl Abgeordneter (Gedächtnisprotokoll insoweit nicht eindeutig); Arg.: Art. 38 I 2 GG
– Antragsgegner: Bundespräsident (+); Arg. 54 ff. GG
 
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Rechtserhebliches Verhalten des Antragsgegners
Hier: Unterlassen der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
 
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
-> Mögliche Verletzung von verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers Hier: Mögliche Verletzung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 ff. GG (sofern davon ausgegangen wird, dass „B“ Abgeordneter ist).
 
V. Form, Frist, §§ 64 II, III BVerfGG (+)
 
 
B. Begründetheit
 
Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn das Verhalten des Antragstellers verfassungswidrig ist (und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist). Hier hat der Bundespräsident die Ausfertigung des Mauteinführungsgesetzes (MEG) aus Gründen der formellen Verfassungswidrigkeit verweigert. Ein vollumfängliches formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist insoweit nicht umstritten (anders das materielle Prüfungsrecht – siehe Abwandlung). Fraglich ist also, ob das MEG formell verfassungswidrig ist. Sollte das MEG formell verfassungsgemäß sein, dann hätte der Bundespräsident die Ausfertigung zu Unrecht verweigert.
 
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Hier: Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 74 I Nr. 22, 74 II GG.
 
II. Gesetzgebungsverfahren
 

  1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG

-> „Bundesregierung“
– Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch Großkanzlei A und Einbringung mit Briefkopf der Großkanzlei A. Aber: Vorgaben durch die Bundesregierung („Positionspapier“ mit Eckpunkten) und Zueigenmachen der Bundesregierung; Einbindung externen Sachverstandes sinnvoll.
 
– Problem: Einbringung des Gesetzesentwurfs durch Ministerium ohne Rückspräche mit Bundesregierung. Dafür: Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG; Dagegen: Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG. Beachte: GO BReg nicht beachtlich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit; Arg.: GO BReg nur autonome Satzung.
 

  1. Hauptverfahren

 
a) Beschluss des BTages
– Problem: Beschlussfähigkeit des BTages
(+); Arg.: Art. 42 II GG; § 45 GO BT als autonome Satzung unbeachtlich bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
– Problem: Zurückweisung des Änderungsantrages der „Gruppe“ durch den Bundestagspräsidenten in 3. Lesung
(+); Arg.: Verstoß gegen Abgeordnetenrechte, Art. 38 ff. BB und gegen Demokratieprinzip
 
b) Mitwirkung des Bundesrates
 
III. Ergebnis: (+)
 
 
Frage 2: Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten/Europarecht
– aA: (+); Arg.: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG; Art. 56 GG; Art. 4 UAbs. 3 EUV
– aA: (-); Arg.: Systematik; Sinn und Zweck; Entstehungsgeschichte
– hM: Evidenztheorie; Arg.: Systematik; Art. 1 III, 20 III GG, Art. 4 UAbs. 3 EUV Fraglich demnach, ob evidenter Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV. Hier: wo

09.02.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-02-09 09:30:252016-02-09 09:30:25Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein

Lösungsskizzen, Schleswig-Holstein

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen Z I Klausur in Schleswig-Holstein. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2.500 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15.000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45.000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
 
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschluss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
 
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburtstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
 
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht?
 
I. Entstehung des Vermieterpfandrechts, § 562 BGB
 

  1. Mietverhältnis

 
a) Ursprünglich: E – M
 
b) Übergang des Mietverhältnisses auf I, § 566 BGB
-> Veräußerung E an M, §§ 873, 925 BGB
 
aa) Einigung (Auflassung)
 
(1) Rücktritt von der Auflassung
(-); Arg.: Rücktritt vom dinglichen Vertrag mangels Gegenseitigkeit nicht möglich
 
(1) Anfechtung
 
(a) Durch Erklärung vom 15.02.2014
(-); Arg.: kein Zugang
 
(b) Durch Erklärung vom 15.03.2014
(-); Arg.: Anfechtung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, vgl. § 388 S. 2 BGB
 
(c) Durch Erklärung vom 15.04.2014
 
(aa) Anfechtungsgrund
Hier: Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB betraf wohl auch das dingliche Rechtsgeschäft.
 
(bb) Anfechtungserklärung
-> Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Mehrere Monate seit Kenntniserlangung verstrichen. Verschulden des Rechtsanwalts muss sich I zurechnen lassen. § 121 I 2 BGB greift nicht, da das Schreiben vom 15.04.2014 auch nicht unverzüglich abgesendet worden ist. Rückgriff auf Schreiben vom 15.02.2014 nicht möglich.
 
bb) Eintragung (+)
 
cc) Einigsein (+)
 
dd) Berechtigung (+)
 

  1. Forderung aus dem Mietverhältnis (+)

 

  1. Eingebrachte Sache des Mieters

Hier: Klavier. Einbringung des Klaviers vor eigentlichem Beginn des Mietverhältnisses unerheblich.
 

  1. Kein Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO i.V.m. § 811 ZPO (+)

 
Erlöschen des Vermieterpfandrechts, § 562a StGB
 

  1. Durch Sicherungsübereignung des Klaviers an die H-AG

(-); Arg.: Bei der Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930 BGB erfolgt gerade keine Entfernung. Aus demselben Grund erwarb die H-AG auch nicht gutgläubig lastenfrei das Sicherungseigentum, vgl. § 936 I 3 BGB.
 

  1. Durch die Aktivitäten der Mitarbeiter der H-AG

(-); Arg.: dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass es zu einer Entfernung gekommen ist.
 
III. Einreden, § 562d BGB
(-); Arg.: keine Pfändungshandlung der H-AG gem. §§ 808 ff. ZPO, sondern schlichte tatsächliche Aktivitäten.
 
IV. Ergebnis.: (+)
 
Frage 2: Hat I ein Vermieterpfandrecht am Fernseher?
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage der Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO. In Betracht kommt § 811 I Nr. 1 ZPO. Der Fernseher ist dem E zu belassen; Arg.: Auslegung des § 811 I Nr. 1 ZPO im Lichte der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG, und im Lichte der Menschenwürde, Art. 1 I GG.
 
 
Abwandlung: Vermieterpfandrecht des I an den gestohlenen Münzen?
 
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage, ob es sich bei den gestohlenen Münzen um „eingebrachte Sachen des Vermieters“ handelt. Der Eigentumserwerb scheitert an § 935 BGB, da es keinen Eigentumserwerb an abhanden gekommen Sachen geben kann. Die Ausnahmevorschrift des § 935 II BGB greift nicht für Sammlermünzen; Arg.: Sinn und Zweck (Sicherung der Umlauffähigkeit von Zahlungsmitteln).
 
Problem: Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrecht (hier: Vermieterpfandrecht)
– aA: (+); Arg.: §§ 1257, 1207 BGB
– hM: (-); Arg.: Wortlaut des § 1257 BGB („entstandenes“, nicht: zur Entstehung zu bringendes); Umkehrschluss aus § 366 III HGB

18.01.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-18 14:00:472016-01-18 14:00:47Klausurlösung – ZI – Juli 2015 – Schleswig Holstein
Redaktion

Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
 
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
 

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)

 

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
 
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
 
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
 
VII. Rechtsschutzbedürfnis
 
B. Begründetheit
 
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
 
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung der Werbung
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
 
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
 
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
 
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
 
– Im Ergebnis: wohl (+)
 

  1. Ergebnis: (-)

 
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  1. Schutzbereich

 
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
 
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
 
(b) Geeignetheit (+)
 
(c) Erforderlichkeit (+)
 
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
 
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
 

  1. Ergebnis: (-)

 
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
 
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
 

  1. Eingriff (+)

 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
 
IV. Ergebnis (-)
 
C. Ergebnis: (-)

04.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-04 10:00:412015-12-04 10:00:41Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ZR II Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. W gegen E auf Schadensersatz i.H.v. 2.200 Euro bzgl. Wohnwagen
I. Vertragliche Ansprüche
(-); Arg.: Kein (Leih-)Vertrag zwischen E und W, sondern nur zwischen E und J.
 
II. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: W wohl nicht einmal Besitzer, sondern nur J.
 
III. § 823 I BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Anwendbarkeit
(+); Arg.: Kein EBV (s.o.), also auch keine Sperrwirkung, § 993 BGB a.E.
 
b) Voraussetzungen
 
aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum der E
 
bb) Verletzungsverhalten des W
Hier: gemeinsame Bedienung des Gasherdes
 
cc) Zurechnung (+)
 
dd) Rechtswidrigkeit (+)
 
ee) Verschulden, § 276 BGB
Hier: (leichte) Fahrlässigkeit; keine Haftungsprivilegierung bei W.
 
c) Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+)
 
d) Kein Ausschluss
-> Grundsätze der gestörten Gesamtschuld 
 
aa) Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld
W und J wären Gesamtschuldner nach § 840 BGB bzw. § 421 BGB, wenn auch J aus demselben Lebenssachverhalt haftete. Gestört wäre die Gesamtschuld, wenn bei J aber eine Haftungsprivilegierung griffe. Daher sind hier inzidenter die Ansprüche E gegen J zu prüfen.
 
(1) § 280 I BGB
 
(a) Schuldverhältnis
Hier: Leihe, § 598 BGB
 
(b) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Wandverkleidung, § 241 II BGB
 
(c) Vertretenmüssen
 
– Eigentlich: Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Aber: (wirksame) individualvertragliche Vereinbarung, dass nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet werde.
 
(d) Ergebnis: (-)
 
(2) § 823 I BGB
(-); Arg: scheitert ebenfalls an dem fehlenden Vertretenmüssen des J.
 
bb) Rechtsfolge
– aA: Wortlautlösung
-> volle Haftung des W
– aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld
-> volle Haftung des W (aber hälftiger Ausgleichsanspruch gegen J aus § 426 I, II BGB analog)
– hM: Kürzung im Außenverhältnis
-> Hälftige Haftung des W gegenüber E; Arg.: Gerechter Interessenausgleich.
 
e) Ergebnis: (+), aber nur i.H.v. 1.100 Euro
 

  1. Anspruch nicht erloschen

a) § 364 I BGB
(-); Arg.: Hingabe des Methamphetamin nichtig gem. § 134 BGB i.Vm. § 29 I Nr. 1 BtMG.
 
b) Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
 
aa) Aufrechnungslage, § 387 BGB
 
(1) Gegenseitige Forderung
 
(a) Ansprüche der E gegen W (+), s.o.
 
(b) Ansprüche W gegen E
Hier: § 823 I BGB und § 823 II BGB i.Vm. § 303 StGB bzgl. des zerstörten Briefkastens.
 
(2) Gleichartigkeit der Forderungen (+)
 
(3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+)
 
(4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)
 
bb) Aufrechnungserklärung
Hier: durch E selbst („von der Rechnung abziehen“).
 
cc) Kein Ausschluss
Hier: wohl § 393 BGB; Arg.: Brandschaden zwar nicht vorsätzlich, aber Zerstörung des Briefkastens.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+), i.H.v. 1.110 Euro

 
IV. Weitere Ansprüche (-)
 
B. E gegen W auf Schadensersatz i.H.v. 320 Euro bzgl. Spiegel zzgl. Nutzungsausfall
I.§ 823 I BGB
 

  1. Anspruch entstanden

a) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
 
b) Verletzungsverhalten
Hier: Tritt
 
c) Zurechnung
 
aa) Kausalität (+)
 
bb) Adäquanz
Hier: Reserveursache (Spiegel wäre bei späterem Unfall ohnehin zerstört worden) unbeachtlich; Arg.: Schutzzweck der Norm.
 
d) Rechtswidrigkeit (+)
 
e) Verschulden (+)
 
f) Rechtsfolge: Schadensersatz
– Bzgl. Substanzverletzung am Spiegel (+); Arg.: § 249 II BGB
– Bzgl. des Nutzungsausfalls für 2 Tage (+); Arg.: „normativer Schaden“ bei wichtigen Gebrauchsgütern
g) Ergebnis: (+)
 

  1. Anspruch nicht erloschen

-> Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB (-); Arg.: § 393 BGB.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

II.§ 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
(+); Arg.: Aufrechnung ebenfalls wegen § 393 BGB ausgeschlossen.

23.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-23 10:00:222015-11-23 10:00:22Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg

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