Eine kuriose Meldung macht heute die Runde: Der Arbeitsvertrag des Fußballtorhüters Diego Benaglio vom VfL Wolfsburg sei aufgrund eines Formfehlers unwirksam gewesen. Aus diesem Grund musste kurzfristig ein neuer Vertrag geschlossen werden, um nicht eine Situation der Unklarheit entstehen zu lassen.
Was war passiert?
Fakt ist, dass die Lizensspielerabteilung des VfL Wolfsburg im Gegensatz zum sonstigen Verein als GmbH organisiert ist. Der Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Verein wird damit mit dieser Gesellschaft geschlossen.
Handeln müssen hierfür nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Geschäftsführer:
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der damalige Trainer und (sportliche) Geschäftsführer Felix Magath sowie der weitere Geschäftsführer Wolfgang Hotze. Bei mehreren Geschäftsführern legt das GmbHG folgende Vertretungsregelung fest:
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
Mangels anderweitiger Regelung mussten damit beide Geschäftsführer hier handeln. Hier wurde der Vertrag nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben, sodass ein Mangel bei der Vertretung vorlag.
Folge der fehlenden Unterschrift
Fraglich ist, welche Rechtsfolge das Fehlen einer solchen Unterschrift hat. Der Vertrag wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn Felix Magath völlig eigenständig gehandelt hätte, ohne dass der weitere Geschäftsführer beteiligt wäre. etwas anderes würde aber dann gelten, wenn der (schriftliche) Vertragsschluss nur einen Schlusspunkt unter einen bereits mündlich (oder per Handschlag) vereinbarten Vertrag setzt und damit faktisch deklaratorisch ist. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam; zwar fordert das Nachweisgesetz (NachwG) die schriftliche Angabe von entsprechenden Nachweisen; bei einer Nichteinhaltung soll aber nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eintreten.
Hier sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass beide Geschäftsführer im Vorfeld beteiligt waren und den Vertrag schon mündlich geschlossen hätten. Der (schriftliche) Vertrag bleibt damit der einzige Vertrag; dieser ist aber unwirksam.
Folge für Arbeitsentgelt etc.
Mangels Vertrag könnte damit erwogen werden, für die Vergangenheit einen Rückzahlungsanspruch des Vereins bzgl. des Arbeitsentgelts zu bejahen. Hier würden sich allerdings, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, Probleme bei der Rückabwicklung ergeben. Aus diesem Grund ist die Rechtsfigur des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses anerkannt. Das Arbeitsverhältnis wird damit für die Dauer seines Vollzugs als wirksam behandelt. Voraussetzung ist dabei dann aber, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Ansonsten stellen sich die Probleme der Rückabwicklung erst gar nicht. Hier lag aber eine Invollzugsetzung vor. Entgegenstehende Wertungen, die eine Behandlung als wirksam ausschließen würden (Schulfall ist hier der Arzt ohne Approbation) sind hier auch nicht ersichtlich.
Damit läge hier ein solches fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor, das für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln ist. Lediglich für die Zukunft war eine solche Konstruktion nicht möglich, sodass der neue Vertragsschluss hier Rechtssicherheit gebracht hätte. Aber selbst wenn ein solcher neuer Vertrag nicht geschlossen worden wäre, hätte für die Zukunft davon ausgegangen werden müssen, dass nunmehr ein wirksamer mündlicher Vertrag (geschlossen von dem jeweiligen Geschäftsführer und dem Torhüter) vorgelegen hat.