Es schneit immer weiter, die Flughäfen sind dicht, die Züge sind überfüllt oder kommen mehrere Stunden zu spät. Da bleibt als letzte Hoffnung nur noch das eigene Auto. Doch auf der Autofahrt sind die Verkehrszeichen alle zugeschneit. Sind diese zugeschneiten Verkehrszeichen rechtsverbindlich? Kann ich beispielsweise einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen, obwohl ich als Ortsunkundiger nicht wusste, dass sich hinter dem mit Schnee bedeckten Verkehrsschild eine Schild mit Geschwindigkeitsbegrenzung verbarg?
Zur Rechtsnatur eines Verkehrszeichens
Bei Verkehrszeichen handelt es sich seit dem BVerwG Urteil vom 13.12.1979 (7 C 46/78) mittlerweile unstreitig um Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen gem. § 35 S. 2 VwVfG, die auch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Jedoch hat das Einlegen einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das Verkehrszeichen wird der Anordnung eines Polizeibeamten gleichgesetzt und ist ein Fall des § 80 II Nr. 2 VwGO. Verkehrszeichen sind also sofort vollziehbar.
Wirksamkeit von Verkehrszeichen
Mit der Wirksamkeit von nicht ausreichend wahrnehmbaren Verkehrszeichen hat sich das OLG Hamm in einem Beschluss vom 30.09.2010 – III-3 RBs 336/09 auseinandergesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen ortsunkundigen Taxi-Fahrer, der auf einer Ortsstraße mit einem „Tempo 30“-Schild (Verkehrszeichen 274.1) mit 73 km/h geblitzt worden war. Er erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsübertretung von 40 km/h. Dagegen klagte der Autofahrer und wies gleichzeitig nach, dass das Schild für ihn nicht zu erkennen war. Während das Gericht in der ersten Instanz den Bußgeldbescheid vollumfänglich bestätigte, argumentierte das OLG, dass das Verkehrszeichen für den Taxifahrer durch Baum- und Buschbewuchs nicht erkannt werden konnte.
Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz
Das OLG Hamm in seinem Beschluss dazu:
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07 -). Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, 1142, BGH NJW 1966, 1456). Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Münster a.a.O.; BayObLG NJW 1984, 2110; König in Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 32 m.w.N.; Heß in Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 18 a m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist (vgl. BayObLG a.a.O.) oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441). (Quelle: burhoff.de)
Verkehrsschild zwar nicht erkennbar, das Tempolimit von 50 km / h in der Ortschaft gilt trotzdem
Da hier zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Betroffenen nicht erkennbar war, ist das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung dem Betroffenen gegenüber nicht wirksam geworden. Dass der Taxifahrer ortsunkundig war, kommt noch hinzu. Jedoch wurde ihm angekreidet, dass auch er als ortsunkundiger Autofahrer wissen müsse, dass innerhalb der Ortschaften ein Tempolimit von 50 km/h gelt. Vor diesem Hintergrund musste sich der Autofahrer am Ende eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 km/h vorwerfen lassen.
Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes bei bekannten Verkehrsschildern
Bei Schildern, bei denen man allein schon aufgrund ihrer einmaligen und charakteristischen Form erkennen kann, um welches Verkehrszeichen es sich handelt, wie beispielsweise bei dem bei dem auf der Spitze stehenden dreieckigen Vorfahrt-beachten-Schild oder dem achteckigen Stoppzeichen, wird der Sichtbarkeitsgrundsatz eingeschränkt. Hier kann der Betroffene sich nicht darauf berufen, dass das Schild nicht zu erkennen gewesen ist. Es ist also bei den Verkehrsschildern zu differenzieren. Verschneite Verkehrsschilder sind somit im Ergebnis doch wieder eine etwas andere Fallkonstellation als Schilder, die durch Baum- und Buschbewuchs überhaupt nicht erkennbar sind.
Bildquelle für Verkehrszeichen 274.1: Wikimedia