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Schlagwortarchiv für: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Redaktion

Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer

– Vollstreckungsbeamter, insb. ein zur Vollstreckung von Gesetzes berufener Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB).
– § 114 StGB erweitert den Kreis der geschützten Personen.

b)  Bei Vornahme einer Diensthandlung

– Der staatliche Vollstreckungswille muss schon derart konkretisiert sein, dass es es zu einer Vollstreckungshandlung genommen ist.
– Die Diensthandlung muss gegenwärtig stattfinden.

c) Tathandlungen

aa) Widerstand leisten
– Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
– Die Tathandlung muss aus Sicht des Täters geeignet sein, die Vornahme der Diensthandlung jedenfalls zu erschweren.

bb) Tätlich angreifen

2. Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.

3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III StGB

– Es gilt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; dabei gilt das Irrtumsprivileg des Amtsträgers. Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen auf Seiten des Amtsträgers lässt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt.
– Objektive Bedingung der Strafbarkeit.
– Es genügt gem. § 113 III 2 StGB auch, dass der Täter nur irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

– Allgemeine Schuldprüfung
– Spezielle Irrtumsregel gem. § 113 IV StGB:

  • Wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum vermeiden konnte, kann das Gericht die Strafe gem. § 49 II StGB mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung absehen.
  • Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nicht zumutbar war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, ist der Täter straflos.
  • Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, es ihm aber zuzumuten, war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 II StGB) oder von einer Bestrafung absehen.

VI. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 113 II (Regelbeispiele)
– Nr. 1: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs durch den Täter oder einen anderen Beteiligten, in der Absicht diese zu verwenden.
– Nr. 2: Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung auf Seiten des Amtsträgers.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

18.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-18 10:00:142017-05-18 10:00:14Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB
Dr. Maximilian Schmidt

Notiz: BGH bestätigt strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bei § 32 Abs. 2 StGB

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht

Der BGH hat mit Urteil v. 09.06.2015 – 1 StR 606/14 entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne  lediglich darauf ankommt, dass der handelnde Beamte örtlich sowie sachlich zuständig ist und er die für sein Handeln vorgeschriebenen Förmlichkeiten einhält (sog. strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, s. ausführlich und mit kritischer Einordnung Schönke/Schröder/Eser, 29. Aufl. 2014, § 113 Rn. 21 f.). Hiermit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung (s. bereits BGH v. 10.11.1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334).
Für die Klausur bedeutet dies, dass im Rahmen der Prüfung der Notwehr hinsichtlich des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes (durch den Polizisten) nicht alle polizeirechtlichen Voraussetzungen des Eingreifens zu prüfen sind, sondern alleine die formelle Rechtmäßigkeit des Handelns. Materiell-rechtliche Grenze ist allein Willkür oder grobe (d.h. offensichtliche) Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Grund für dieses „Irrtumsprivileg“ ist das Interesse an einer effektiven Durchsetzung des „rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnisses“, welches gefährdet würde, wenn die Entschlusskraft staatlicher Vollzugsbeamter durch die Angst vor Notwehrhandlungen der betroffenen Bürger geschmälert würde (S. MüKo-StGB/Bosch, 2. Aufl. 2012, § 113 Rn. 32). Neben Notwehrsituationen wird der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff regelmäßig bei § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungbeamte) relevant.

11.06.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-06-11 10:56:092015-06-11 10:56:09Notiz: BGH bestätigt strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bei § 32 Abs. 2 StGB
Dr. Gerrit Forst

Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB

Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

Beck-Aktuell berichtet heute, dass der Bundesrat bereits am 23.9.2011 [eine] Erhöhung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) [gebilligt] hat (BR-Drucks. 486/11). Künftig kann eine Tat nach § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden, bislang waren es zwei Jahre. Der Bundesrat billigt damit einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Hintergrund war eine starke Zunahme von Taten nach § 113 Abs. 1 StGB.
Durch den Strafrahmen von bis zu drei Jahren wird die Rechtsfolge des § 113 Abs. 1 StGB an die des § 240 StGB angeglichen. Dadurch wird die bisherige Privilegierung gegenüber der Nötigung beendet. Da § 113 Abs. 1 StGB gegenüber § 240 StGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH abschließend ist (zuletzt Urt. v. 20.2.2003 – 4 StR 228/02, NJW 2003, 1613, 1614), waren Vollstreckungsbeamte bislang schlechter geschützt als der Normalbürger, obwohl sie berufsbedingt einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer einer – untechnisch gesprochen – „Nötigung“ zu werden. Dies war vom Gesetzgeber ursprünglich zwar durchaus beabsichtigt, die starke Zunahme an Fällen in der jüngeren Vergangenheit hat hier aber zu einem Sinneswandel beigetragen.

27.09.2011/3 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-09-27 08:48:442011-09-27 08:48:44Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 1 StGB

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