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Schlagwortarchiv für: Widerspruch

Gastautor

Beweisverwertungsverbote und Widerspruchslösung: Kurze klausurtaktische Hinweise zu BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – StB 14/19

Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Rechtsprechung, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht

Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode veröffentlichen zu können. Lorenz Bode absolviert momentan sein Rechtsreferendariat.
 
Bei diesem – für die amtliche Entscheidungssammlung BGHSt vorgesehenen – Beschluss handelt es sich um eine sorgsam begründete, höchst examensrelevante Entscheidung, die es verdient, einmal im Volltext[1] gelesen zu werden. Sie betrifft insofern auch einen Aspekt, der in besonderer Weise für Referendare interessant ist:
Der BGH statuiert in einem dem Beschluss vorangestellten Leitsatz die Pflicht, dass Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten“ sind, „auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft“.
Diese „Segelanweisung“ aus Karlsruhe enthält zugleich eine wichtige Klarstellung für die klausurmäßige Behandlung von Beweisverwertungsverboten mit Widerspruchsobliegenheit. Da Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren – wie der BGH nunmehr ausdrücklich vorgibt – stets „unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten“ und „von Amts wegen“ zu prüfen sind, entfaltet auch die sog. Widerspruchslösung[2] in eben jenem Verfahrensstadium noch keine unmittelbare Wirkung. Dies gilt einerseits mit Blick auf die Frage, ob die Widerspruchslösung nach aktueller Rechtsprechung[3] überhaupt auf den identifizierten Gesetzesverstoß Anwendung findet. Andererseits bleibt ein Widerspruchserfordernis grundsätzlich sowohl für die staatsanwaltschaftliche Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage, also im Rahmen der Beurteilung, ob hinreichender Tatverdacht (vgl. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO) besteht,[4] als auch bei der Anordnung einzelner Zwangsmittel unerheblich.[5]
Damit sind wichtige Weichen für die Staatsanwaltsklausur im Examen gestellt, was sich wie folgt auf den Punkt bringen lässt:

  1. Zur Begründung eines Verwertungsverbots kommt es auf die Beanstandung des Gesetzesverstoßes nicht an.
  2. Eine derartige Pflicht zur Beanstandung kann erst im Hauptverfahren bestehen.
  3. Hinweise im Sachverhalt, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einer Beweisverwertung rein vorsorglich schon im Ermittlungsverfahren widersprochen hat, müssen keineswegs zwingend zum Anlass genommen werden, eine umfassende Prognose über die (erneute) Widerspruchserklärung in der Hauptverhandlung anzustellen.
  4. Es genügt jedenfalls (und spart Zeit), im Gutachten auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis hinzuweisen, nach der Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren bereits von Amts wegen zu beachten sind.

[1]  Im Volltext auf juris abrufbar.
[2]  Vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 136 Rn. 25.
[3]  Jüngst dazu BGH, StV 2018, 772 mit treffender Anmerkung von Beining, HRRS 2018, 413; siehe ferner Kudlich, HRRS 2011, 114.
[4]  Vgl. auch BGH, StV 1997, 511.
[5]  Aus Verteidigersicht gilt hier freilich ein anderer Maßstab, vgl. dazu etwa Burhoff, StraFo 2003, 267; bei weiterführendem Interesse: Klemke/Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Aufl. 2019, Rn. 460.

06.04.2020/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-04-06 09:00:282020-04-06 09:00:28Beweisverwertungsverbote und Widerspruchslösung: Kurze klausurtaktische Hinweise zu BGH, Beschl. v. 6.6.2019 – StB 14/19
Redaktion

Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Widerspruchsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO analog
Bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Verwaltungsrechtsweg für die spätere Klage eröffnet wäre.

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 69 I VwGO

1. Durchführung des Widerspruchsverfahrens muss grundsätzlich erforderlich sein.

– Vor Erhebung einer Anfechtungsklage, § 68 I 1 VwGO
– Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage, § 68 II, I 1 VwGO
– Vor Erhebung einer Klage aus einem Beamtenverhältnis

2. Durchführung des Widerspruchsverfahrens darf nicht ausnahmsweise entbehrlich sein.

– Ausschluss kraft gesetzlicher Vorschrift, § 68 I 2 iVm der jeweiligen Norm.
– VA von einer obersten Bundes-/ oder Landesbehörde, § 68 I 2 Nr. 1, sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Rückausnahme vorliegt.
– Der VA enthält eine erstmalige Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO.
– Der VA enthält eine eigenständige zusätzliche Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog.
– Keine Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nach Erledigung (hM).
– § 75 VwGO: Keine Entscheidung über den Antrag auf Erlass des VA.

III. Beteiligtenfähigkeit, § 79 VwGO iVm § 11 VwVfG

IV. Handlungsfähigkeit, § 79 VwGO iVm § 12 VwVfG

V. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung oder einer eigenen Interessenbeeinträchtigung (bei möglicher Zweckwidrigkeit).

VI. Form, § 70 I 1 VwGO: Schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde

VII. Frist, § 70 I 1 VwGO

VIII. Widerspruchsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis)

B. Begründetheit

  • Der Widerspruch ist begründet, wenn der VA bzw. seine Ablehnung rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1, § 113 V 1 VwGO).
  • Bei einem im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt kann (sofern die Ermessensnorm drittschützenden Charakter hat) auch Widerspruch gegen einen rechtmäßigen VA (durch einen Dritten) eingelegt werden. Dieser ist begründet, wenn der VA bzw. seine Ablehnung unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt wird.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

04.05.2017/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-04 10:00:332017-05-04 10:00:33Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs
Redaktion

Referendariat: Widerspruch gegen Selbstleseverfahren

Startseite, Verschiedenes



Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns fortan monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Widerspruch gegen Selbstleseverfahren“

betrifft ein Urteil des BGH zum Selbstleseverfahren im Strafprozess. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO kann in der Hauptverhandlung von der Verlesung von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken u.a. dann abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und auch die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden, so muss das Gericht über den Widerspruch entscheiden. Welche revisionsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine Entscheidung des Gerichts unterbleibt, ist Gegenstand des vorliegenden Urteils.
Den Beitrag findet Ihr hier.

14.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-14 10:00:152012-12-14 10:00:15Referendariat: Widerspruch gegen Selbstleseverfahren
Dr. Deniz Nikolaus

Falschmeldung auf Facebook

Startseite, Tagesgeschehen

In den letzten zwei Tagen verbreitete sich eine Falschmeldung über die Pinnwände des sozialen Netzwerks Facebook. Nutzer teilten (englisch: share) auf ihrem Profil einen vermeintlichen Widerspruch gegen neue AGB von Facebook, welche angeblich die kommerzielle Nutzung der eigenen Daten vorsehen. Der Widerspruch lautet (verkürzt) wie folgt:

Aufgrund der neuen AGB in Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten (Texte, Fotos, persönliche Bilder, persönliche Daten) gemäß BDSG. Das Copyright meiner Profilbilder liegt ausschließlich bei mir. Die kommerzielle Nutzung bedarf meiner schriftlichen Zustimmung!
Because of the new terms of Use on Facebook I disagree with this, the commercial use of my personal information (text, photos, personal images, personal data) according to BDSG. The copyright of my profile images belongs exclusively to me. The commercial use requires my written permission!

Dieser Widerspruch suggeriert, dass Facebook neue AGB eingeführt habe und nunmehr Nutzerdaten der kommerziellen Verwendung durch Facebook unterlägen. Jedoch besteht kein Grund zur Panik. Weder hat Facebook neue AGB beschlossen, noch werden Nutzerdaten und Eintragungen kommerziell genutzt.
Keine neuen AGB
Facebook hat in letzter Zeit keine Änderung seiner AGB vorgenommen. Die letzte Änderung wurde am 8. Juni 2012 durchgeführt. Hier hatten die Nutzer die Möglichkeit mit abzustimmen. Mit einer Beteiligung von nur 0,04 Prozent war das Ergebnis freilich ernüchternd. Aus diesem Grund hat Facebook jüngst angedeutet, ihre Nutzerrichtlinien hinsichtlich des Datenschutzrechtes insoweit zu ändert, als die Möglichkeit der Mitabstimmung der Nutzer in Zukunft abgeschafft werde (siehe hierzu: http://newsroom.fb.com/News/535/Proposed-Updates-to-our-Governing-Documents).
[Es sei kurz darauf hingewiesen, dass AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, grundsätzlich nachträglich geändert werden können. Die Änderungen müssen den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen. Oftmals sind Änderungsvorbehalte in den AGB selbst vorgesehen. Liegt ein Änderungsvorbehalt vor, so kann das notwendige Einverständnis des Kunden mit der Geltung der geänderten AGB durch eine Erklärungsfiktion – welche den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht – ersetzt werden.]
Urheberrechte bleiben bei den Nutzern
Das Urheberrecht für selbst erstellte Inhalte bleibt (weiterhin) ausschließlich beim Nutzer der Seite. In den Facebook-Nutzungsbedingungen (http://www.facebook.com/legal/terms) heißt es dazu: „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden.“ Der Nutzer selbst entscheidet also durch das Posting-Verhalten, wer die Fotos zu Gesicht bekommt. Allerdings sichert sich Facebook die Rechte an den hochgeladenen Bildern und Videos, um diese überall darstellen zu dürfen (z.B. auf dem PC, iPhone oder bei Freunden). Dieses Sicherungsrecht, sog. IP License, endet dann, wenn Fotos oder Videos gelöscht werden oder der Nutzer aus Facebook austritt, solange der Inhalt nicht von anderen Nutzern geteilt wird und diese ihn nicht gelöscht haben.
Ohne exklusive Urheberrechte darf Facebook die persönlichen Daten auch nicht an Werbekunden unentgeltlich oder entgeltlich weitergeben.
Widerspruch auf Pinnwand ohne rechtliche Wirkung
Zu klären bleibt noch die Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich wäre, durch einen geposteten Text den AGB der Plattform zu widersprechen. In einem Artikel vom Gründer von allfacebook.de (deutschsprachiger Blog im Bereich Facebook Marketing & Werbung) wird hierzu unter http://allfacebook.de/beyond/scam/hoax-der-kommerziellen-nutzung-der-personlichen-daten-gemas-bdsg-widersprechen-ist-naturlich-quatsch/ ausgeführt:

Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

Diese Aussage entspricht so nicht der vollen juristischen Wahrheit. Es wäre fatal, wenn Internetplattformen einseitig die AGB stellen und verändern könnten und die Nutzer diesen nicht widersprechen könnten. Wie oben ausgeführt, hat der Nutzer in der Regel ein Widerspruchsrecht bei nachträglichen Änderungen von AGB. Insbesondere bei Änderungen, wonach private Daten und Bilder veröffentlicht oder weitergegeben werden können, entspringt das Widerspruchsrecht dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Widerspruch muss dem Vertragspartner aber wirksam gem. § 130 BGB zugehen. Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Genau hieran scheitert es aber bei den in Rede stehenden Widerspruchserklärungen. Unter gewöhnlichen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass die Mitarbeiter von Facebook Millionen von Pinnwandeinträgen lesen und die Erklärungen registrieren. Die so erstellten Widerspruchserklärungen bleiben folglich ohne rechtliche Konsequenzen.
Damit ein Widerspruch wirksam ist, sollte er auch bei Internetdiensten klassisch per Post erfolgen, eine förmliche E-Mail reicht im Zweifel nicht. Facebook muss den Widerspruch aber nicht akzeptieren. Vielmehr kann der Nutzer einfach durch Löschung des Accounts ausgeschlossen werden.
Was kann man durch den Widerspruch verändern?
Trotz fehlender rechtlicher Konsequenzen sollte man sich vor Augen halten, dass jeder Protest etwas bewirken kann. „HOAX“ (englisch:  Falschmeldung) oder nicht, jede Diskussion ist grundsätzlich dazu geeignet, die Nutzer und Betreiber von Facebook zu sensibilisieren und auf die Gefahren der Plattform  aufmerksam zu machen. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz lesen.
Wer sich weiterhin unsicher ist, was mit den eigenen Daten bei Facebook geschieht, sollte streng die Privateinstellung überprüfen oder private Informationen schlichtweg nicht veröffentlichen… Und einmal Hand aufs Herz, schließlich ist eine aufgedrängte Bereicherung ja auch nicht schutzwürdig.

27.11.2012/1 Kommentar/von Dr. Deniz Nikolaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Deniz Nikolaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Deniz Nikolaus2012-11-27 22:04:372012-11-27 22:04:37Falschmeldung auf Facebook

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