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Schlagwortarchiv für: widerruf fernabsatzvertrag

Samuel Ju

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vor

Schuldrecht, Zivilrecht

Wie aus einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 23.03.2011 hervorgeht, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (17/5097) zur Änderung des Widerrufsrechts vorgelegt, nach dem der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz beim Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz weiter eingeschränkt werden soll.
Strenge Voraussetzungen für Wertersatzanspruch des Unternehmers
Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe (§ 312e Abs. 1 BGB n.F.).
Anlass für den Gesetzentwurf: EuGH Urteil vom 3.9.2009
Hintergrund ist ein Urteil des EuGH vom Anfang September 2009 (wir berichteten), in dem er entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.
Neufassung der Musterbelehrungen ebenfalls geplant
Die Musterbelehrungen für das Widerrufs- und Rückgaberecht sollen ebenfalls neu gefasst werden. Allerdings steht noch nicht fest, ob und wann die Neuregelungen in Kraft treten sollen.
Examensrelevanz
Obwohl für die mündliche Prüfung als auch für die Examensklausuren sind angesichts zahlreicher BGH Entscheidungen die verschiedenen Problemkreise im Widerrufsrecht derzeit besonders examensrelevant. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, sich noch einmal über die aktuellen Entscheidungen im Widerrufsrecht einen Überblick zu verschaffen.
Hier eine Auflistung von Artikeln bei juraexamen.info zum Widerrufsrecht

09.04.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-04-09 19:17:292011-04-09 19:17:29Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vor
Samuel Ju

BGH-Urteil: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft

Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Entscheidung
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kos-ten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:
Art. 6 Fernabsatzrichtlinie
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Examensrelevanz
Eine sehr examensrelevante Entscheidung. Die BGH Entscheidung zusammen mit dem EuGH Urteil in der Rechtssache Heinrich Heine wird meiner Ansicht nach definitiv irgendwann in den nächsten Monaten in den Examensklausuren drankommen. Wie eine solche Klausurkonstellation aussehen könnte, vgl. Examensrelevanz beim Artikel zum EuGH-Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine.
Pressemitteilung des BGH vom 7.7.2010
Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
LG Karlsruhe – Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)
OLG Karlsruhe – Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)

08.07.2010/2 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-07-08 16:49:072010-07-08 16:49:07BGH-Urteil: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft

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