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Gastautor

Die WG – vorteilhaft, aber rechtlich oft kompliziert

Verschiedenes
Nachfolgend erhaltet Ihr im Rahmen eines Gastbeitrags einige praktische Tips zu rechtlichen Fragestellungen zum Thema „Wohngemeinschaft“.
Wohngemeinschaften sind gerade bei Studenten eine beliebte Wohnform, die durchaus viele Vorteile birgt: Das gemeinsame Anmieten und die Teilen einer einzelnen großen Wohnung ist fast immer deutlich kostengünstiger als mehrere einzelne, kleine Wohnungen – die noch dazu in Studentenstädten meist ohnehin schwierig zu finden und in der Regel wegen der hohen Nachfrage deutlich überteuert sind. Dazu kommt noch der Vorteil, dass man als Student nicht alleine leben muss, sich gegenseitig unterstützen kann, und neben den Kosten auch der Aufwand für die Haushaltsführung für den einzelnen meist viel geringer ausfällt als in einer eigenen Wohnung.
Um welche Punkte man sich vor allem Gedanken machen muss
Nicht vergessen sollte man dabei aber, dass diese Wohnform aber auch rechtliche Probleme mit sich bringen kann. Gerade die rechtliche Ausgestaltung der Mietverträge stellt einen der schwierigsten Punkte bei Wohngemeinschaften dar. Es geht vor allem um Fragen der Haftung des einzelnen, aber auch um Fragen des Mieterwechsels und gegebenenfalls um die Möglichkeit, geschlossen gegen den Vermieter rechtlich vorgehen zu können.
Solange alles gut läuft, und jeder pünktlich seinen vereinbarten Teil bezahlt und der Vermieter allen seinen Pflichten vorauseilend nachkommt, gibt es keine Probleme. Man sollte aber keinesfalls blauäugig davon ausgehen, dass das immer so bleibt – und deshalb bereits im Vorfeld schon entsprechende Überlegungen anstellen.
Drei mögliche Modelle bei Wohngemeinschaften
Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die Mieter als Zweckgemeinschaft gegenüber dem Vermieter auftreten. Rechtlich gesehen entsteht hier eine GbR nach § 705 BGB, also eine sogenannte BGB-Gesellschaft, mit allen rechtlichen Implikationen, die das nachfolgend mit sich bringt. Alle Mieter stehen zusammen als Vertragspartei im Mietvertrag.
Zum zweiten kann auch nur ein Hauptmieter als Vertragspartner des Vermieters auftreten – und einzelne Räume oder Teile der Wohnung zur Mitbenutzung untervermieten. Auch diese Art der Vertragsgestaltung birgt einzelne Vor- und Nachteile sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.
Als dritte Möglichkeit bietet sich – wenn auch in der Praxis recht selten genutzt – die Möglichkeit, dass der Vermieter mit jedem einzelnen Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließt. Hier besteht zwar eine höhere Sicherheit für den Mieter, aber auch ein hoher (meist zu hoher) Verwaltungsaufwand für den Vermieter und nur wenig Flexibilität bei der Wohnungsnutzung für die Mieter.
Haftung für die Mietzahlung bei den einzelnen Modellen
Was passiert nun, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft ein Mieter – oder gleich mehrere Mieter – ihre Miete nicht bezahlen können? Die Folgen sind bei jedem der drei Modelle der Vertragsgestaltung unterschiedlich.
In der BGB Gesellschaft haften alle Gesellschafter grundsätzlich gesamtschuldnerisch – das heißt jeder einzelne haftet für die gesamte ausstehende Summe. Ein Regressanspruch aus dem Innenverhältnis hat dabei – und das ist der wichtige Punkt – keine schuldbefreiende Wirkung im Außenverhältnis. Wenn also drei der Mieter ihre Miete nicht zahlen, haftet der vierte dem Vermieter gegenüber für die gesamte Miete. Eine Befreiung von dieser Haftung für den einzelnen ist in einem so gestalteten Vertragsmodell nicht möglich. Für den Vermieter bedeutet das den Vorteil, dass er jeden einzelnen der Mieter für die Zahlung der gesamten ausstehenden Miete heranziehen kann. Das ganze gilt im gleichen Sinne natürlich auch bei allen anderen finanziellen Forderungen – etwa wegen Beschädigungen am Mietgegenstand.
Bei einer rechtlichen Gestaltung mit einem Hauptmieter und mehreren Untermietern hingegen ist der Hauptmieter der einzige und alleinige Ansprechpartner des Vermieters. Schwierig ist hierbei, dass der Vermieter sich bei ausstehenden Mietzahlungen nicht an die Untermieter wenden darf, da er mit ihnen keinen Vertrag geschlossen hat. Er ist also auch darauf angewiesen, dass der Hauptmieter im schlimmsten Fall die Gesamtmiete oder den gesamten Rückstand aufbringen kann.
Im dritten Fall – bei einzelnen Mietverträgen mit den Mietern – haftet natürlich jeder Mieter nur für seine eigene Miete. Der Vermieter kann jeden Mieter wegen Mietrückständen einzeln belangen, da er ja mit jedem Mieter einen separaten Vertrag geschlossen hat. Der Verwaltungsaufwand bei Mietrückständen ist hier natürlich für den Vermieter ebenfalls höher.
Mieterwechsel bei den einzelnen Modellen
Im Falle der BGB-Gesellschaft – also alle Mieter auf einem Mietvertrag – bedeutet ein Mieterwechsel immer eine Vertragsänderung. Da das nur unter Einbeziehung des Vermieters geht, hat der grundsätzlich auch das Recht, einen neuen Mieter abzulehnen. Er kann grundsätzlich auch einen Mieterwechsel von vornherein ausschließen, was aber eher selten geschieht. Durch sein Einverständnis zu einer sogenannte „Nachfolge-Klausel“ kann der Vermieter aber auch den Mieterwechsel erleichtern helfen.
Im zweiten Modell – Hauptmieter und Untermieter – hat der Vermieter dann keinerlei Mitspracherecht, wenn er dem Hauptmieter ein Recht zur unabhängigen Ausstellung von Untermietverträgen ausstellt. Diese Verträge kann der Hauptmieter dann frei mit den jeweiligen Untermietern schließen. Sie müssen auch nicht einheitlich sein, sondern können für die einzelnen Mieter unterschiedliche Rechte und Pflichten vorsehen. Problematisch wird es hier nur beim Auszug des Hauptmieters, oder bei der Kündigung des Hauptmieters durch den Vermieter: danach erlischt das Wohnrecht der Untermieter sofort automatisch. Abhilfe kann hier aber eine sogenannte „Eintrittsklausel“ schaffen.
Bei einzelnen Mietverträgen mit den jeweiligen Mietern hat der Vermieter natürlich die vollständige Kontrolle über jeden Mieterwechsel, dem er entweder zustimmen oder den er ablehnen kann. Die Situation gestaltet sich hierbei nahezu genauso, als hätte der Vermieter lauter einzelne, getrennte Wohnungen vermietet.
Rechtliches Vorgehen gegen den Vermieter
Kommt hingegen der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, und die Mitglieder der Wohngemeinschaft müssen rechtlich gegen ihn vorgehen, geht das bei der BGB Gesellschaft nur im Einverständnis. Alle Mitglieder der WG treten hier als eine Partei gegen den Vermieter auf, es muss also im Innenverhältnis auch Einstimmigkeit herrschen.
Beim zweiten Modell – also Haupt- und Untermieter – kann nur der Hauptmieter die Forderung gegenüber dem Vermieter vertreten. Das geschieht dann grundsätzlich einmal zu seinen eigenen Lasten. Anders als bei der BGB-Gesellschaft, die ja teilrechtsfähig ist, kann aber beim zweiten Modell Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dieser Punkt ist oft wichtig, wenn die finanzielle Lage der Mitglieder der WG für einen teuren Prozess nicht ausreicht.
Im dritten Modell muss grundsätzlich jeder einzelne Mieter seine Ansprüche gegen den Vermieter selbst durchsetzen, im Einzelfall können sich hier aber auch Abweichungen ergeben.
Problem Haushaltsgemeinschaft
Für einzelne soziale Leistungen ist bedeutsam, ob es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt, oder nicht. Aus rechtlicher Sicht entsteht beim ersten Modell – also der BGB-Gesellschaft – auch eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet rechtlich, dass die Einkommen aller anderen Haushaltsbewohner bei bestimmten sozialen Leistungen wie etwa der Grundversorgung (Hartz IV) angerechnet werden. Beim zweiten Modell ist das nicht der Fall, und beim dritten Modell natürlich ebenfalls nicht.
Entscheidungen im Innenverhältnis
Im Falle der BGB-Gesellschaft – also beim ersten Modell – ist die Gestaltung des Innenverhältnisses vollkommen frei. Nur nach außen hin muss die gesamte Wohngemeinschaft den ihr obliegenden Verpflichtungen – beispielsweise gegenüber dem Vermieter – nachkommen. Wie diese Pflichten im Innenverhältnis verteilt werden, ist völlig frei gestaltbar, vorausgesetzt es herrscht Einstimmigkeit. Es können zwischen den Bewohnern einer WG diesbezüglich beliebige Regelungen getroffen werden.
Im Verhältnis Haupt- und Untermieter regeln die einzelnen Untermietverträge die Verteilung der jeweiligen Rechte und Pflichten. Sie können für jeden der Untermieter auch unterschiedlich sein.
Im Falle einzelner Mietverträge treffen jeden Mieter die gleichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, und die darin enthaltenen Voraussetzungen.
Wenn es beispielsweise um die Frage geht, wer welchen Raum beziehen darf, kann diese Entscheidung nur im Fall des ersten Modells jeweils flexibel intern gelöst werden – beim zweiten und dritten Modell entscheiden die Bedingungen der jeweiligen Verträge darüber.
Weiterführende Literaturhinweise
  • Rudolf Stürzer, Michael Koch – Mietrecht für Vermieter von A-Z
  • Dirk Clausen – Mietrecht für Mieter

Bereits gerichtlich gelöste Probleme

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm, die schon 1983 erfolgte, darf der Vermieter eine Wohnung nicht teurer vermieten als die ortsübliche, angemessene Miete, nur weil sie eine WG beherbergt.
Der Vermieter darf sich zudem nur dann gegen die Erlaubnis der Untervermietung verwehren, wenn eine Untervermietung für ihn unzumutbar wäre. Das ist in der Regel allerdings selten der Fall. Auch einem Mieterwechsel innerhalb der WG muss er in der Regel zustimmen, außer er wäre unzumutbar. Das erste Urteil wurde vom BGH gefällt, das zweite vom LG Karlsruhe.
Bei einer WG, die lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, kann seitens der Behörden auch schnell eine Einstufung als Lebensgemeinschaft erfolgen, anstatt als reine Zweckgemeinschaft. Das hätte natürlich Folgen bei bestimmten sozialen Leistungen. Nach einem Urteil vom LSG Baden-Württemberg obliegt es aber immer der Behörde, den Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um eine Lebensgemeinschaft und nicht nur um eine Wohngemeinschaft handelt.

17.04.2014/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-04-17 12:00:442014-04-17 12:00:44Die WG – vorteilhaft, aber rechtlich oft kompliziert
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Frank-Walter Steinmeier, MdB

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.
Unser Gesprächspartner ist diesmal Dr. Frank-Walter Steinmeier. Der ehemalige Bundesaußenminister und Vizekanzler und aktuelle Fraktionsvorsitzende der SPD hat, wie viele andere Politiker auch, vor seiner politischen Karriere erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und darin auch promoviert.
1. Name:
Frank-Walter Steinmeier
2. Alter:
57 Jahre
3. Studiert von bis:
1976 – 1982
4. Studienort:
Justus-Liebig-Universität Gießen
5. Beruf:
Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, MdB
6. Herr Steinmeier, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich… 
…ein Handwerkszeug von unschätzbarem Wert in vielen beruflichen Herausforderungen.
7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Die Breite der Möglichkeiten nach dem Studium, die Offenheit des Studiums für verschiedene Berufsbilder.
8. Würden Sie Ihren Studienort wieder wählen?
Die Studienbedingungen für Juristen waren in Gießen vergleichsweise ideal. Der Fachbereich war neu wiedergegründet, gut ausgerüstet und hatte Ehrgeiz Ausbildungsqualität zu zeigen. Gießen und das ganze Land Hessen waren damals eine Art Experimentierzone für neue bildungspolitische Konzepte und das schuf viel Freiraum für Professoren und neugierige junge Studenten wie mich.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Am meisten gefallen hat mir, dass so viel Zeit und Raum zum Lesen und Nachdenken war. Nie mehr in meinem Leben habe ich so intensiv und so viel gelesen wie während des Studiums- und das in einer Umgebung, in der wir alle politisiert waren und jede Lehrmeinung, alles Althergebrachte hinterfragt haben. Viele meiner politischen Grundüberzeugungen haben sich in der Zeit gebildet. Was mir nicht gefallen hat? Stures Büffeln für die Prüfungen – aber das geht wohl jedem Jurastudenten so!
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Das Gerede über das angeblich trockene Jurastudium war natürlich auch bei mir angekommen. Ob das so ist, hat man aber zu einem guten Stück selbst in der Hand, wie ich später merkte.
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?

Den Einstieg nicht zu leicht nehmen!
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Das WG-Leben! Vierzehn Jahre lang habe ich in Gießen in einer alten Zigarrenfabrik mit verschiedenen Leuten zusammengewohnt. Ein offenes Haus, ein politisches Haus! Ich erinnere mich an Lesegruppen mit Gästen, endlose Diskussionsabende – und an einen nie kleiner werdenden Abwaschberg.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?

Habe ich nie gemacht, nicht einmal eine Probestunde.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?

Als Mitarbeiter der Universität Klausuren und Hausarbeiten korrigiert.
15. Sie sind jetzt Politiker und Fraktionsvorsitzender der SPD. War das schon immer ihr Traumberuf?
Wenn wir von echten Träumen reden, dann war mein Traumberuf Architekt. Mit Blick auf die Arbeitsmarktentwicklung in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre habe ich mich damals dagegen entschieden. Ob zu Recht oder zu Unrecht, das ist fast 40 Jahre später schwierig zu beurteilen. Die Juristerei war jedenfalls eine gute Studienwahl!
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Wahrscheinlich wäre ich auch ohne die juristische Ausbildung irgendwann in der Politik gelandet. Aber ich bin froh, dass ich auf meine juristischen Kenntnisse nicht verzichten muss, weil sie auch in Positionen mit politischer Entscheidungsverantwortung extrem nützlich sind.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ein Tag reicht nicht. Aber die frühzeitigere Integration von Praxisphasen ins Studium ist dringend erforderlich.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…Jura und sexy? Die ganze Welt hält das für einen Gegensatz. Wollen wir das wirklich korrigieren?
 
Herr Steinmeier, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert.

30.01.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-30 14:01:062013-01-30 14:01:06Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Frank-Walter Steinmeier, MdB
Tom Stiebert

WG-Recht – Häufige Mietrecht-Probleme Studierender

Mietrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, euch einen weiteren Beitrag einer Gastautorin präsentieren zu können. Die Autorin Jessica Jäger ist Redakteurin bei dem Online Magazin Just-Study, das Artikel über viele Themen rund um das Studium veröffentlicht, so zum Beispiel über Recht für Studenten, Wege in das Studium etc.  Auch ein Studiengangswegweiser wird angeboten.
Die Wohngemeinschaft ist eine bequeme Methode, nicht nur für Studierende, um günstig zu wohnen und bedeutet nichts anderes als einen lockeren Verbund von mehreren Personen, die ein Objekt zusammen bewohnen.
Mietvertrag-Modelle
Der Mietvertrag gliedert sich in zwei Optionen: Im ersten Fall sind alle Mitglieder der WG in einer sogenannten BGB-Gesellschaft und verbinden sich im Innenverhältnis durch einen Gesellschaftsvertrag zu einer Partei des Vertrages. Besonderheiten dieses Mietverhältnisses sind:

  • das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Mietvertrag und die gleichzeitige Aufnahme eines neuen Mieters muss über einen Mieterwechsel bei Übernahme des Mietvertrages geschehen
  • die Mieter können rechtlich nicht gegen den Vermieter vorgehen, wenn dieser einen Mieter entlässt und einen Nachfolger bestimmt
  • insofern im Mietvertrag vereinbart, kann der Vermieter den Mieterwechsel von vornherein auch ausschließen
  • wird die WG restlos aufgelöst, muss die Kündigung von allen Mietern beim Vermieter eingehen
  • ebenso muss der Vermieter allen Mitgliedern einer WG kündigen, wenn dieser das Wohnverhältnis aufheben möchte

Im alternativen, zweiten Fall zeichnet sich ein einzelner Mieter als Partei des Mietvertrages verantwortlich, sodass jener das Recht hat, weitere Mitglieder in das Mietverhältnis aufzunehmen, wobei der Hauptmietvertrag hier festlegt, wie viel Bewohner aufgenommen werden dürfen. Weitere Grundbestimmungen sind:

  • ist dem Hauptmieter, also dem Mieter, der eine Partei im Hauptmietvertrag darstellt, eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, darf dieser ohne Zustimmung des Hauptvermieters einen Bewohnerwechsel durchführen
  • bei einer personengebundenen Erlaubnis hingegen darf der Hauptmieter einen Untermieter ohne Zustimmung des Hauptvermieters kündigen, benötigt jedoch die Zustimmung dessen bei der Aufnahme eines neuen Mieters
  • die Untermieter sind an die Bestimmungen des Hauptmietvertrages gebunden
  • der Hauptmieter übernimmt somit eine Treuhand-Funktion den Untermietern gegenüber

Haftung der WG-Mitglieder
Die Haftung der WG-Mitglieder für Mietverbindlichkeiten, die während ihrer Mitgliedschaft begründet und fällig geworden sind, unterteilt sich in mietvertragliche a) Primär- und b) Sekundärverbindlichkeiten.
a) Grundsätzlich haften WG-Mitglieder jeweils persönlich und unbeschränkt für die Primärverbindlichkeiten, entweder gemäß §§ 427,421 ff. BGB wegen gemeinschaftlicher Mitverpflichtung oder kraft Gesetzes nach § 128 HGB für die fremde Verbindlichkeit der WG.
b) Bei der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch ein WG-Mitglied haftet auch nur dieses gemäß § 425 BGB und § 425 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB, solange sich alle WG-Bewohner als Mehrheit von Mietern verpflichtet haben (erster Fall). Stellt ein Mitglied der WG einen Vertragspartner dar (zweiter Fall), so haftet die ganze Gemeinschaft bei der Verletzung einer Sekundärverbindlichkeit durch ein WG-Mitglied entweder über § 278 BGB oder § 31 BGB.
Haftung von eintretenden und austretenden Mitgliedern
Die Haftung von ausscheidenden und neu eintretenden WG-Mitgliedern richtet sich nach der Art der WG.
Ist die WG wie im oben geschilderten ersten Fall als Gemeinschaft eine Partei des Vertrages, so bedarf der Einzug eines neuen Mitgliedes der Zustimmung durch alle Mitglieder und den Vermieter, der eine evtl. Ablehnung einer Aufnahme jedoch stets begründen muss. Da es sich gesetzlich um eine Vertragsübernahme handelt, haftet das neue Mitglied prinzipiell für die fällig gewordenen Mietverbindlichkeiten, weshalb im Mietvertrag beim Mieterwechsel vermerkt sein sollte, dass vorhandene Mietverbindlichkeiten bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes nicht übertragen werden.
In umgekehrter Richtung ist für den austretenden Bewohner zu vereinbaren, dass jener die künftig fällig werdenden Mietverbindlichkeiten nicht übernimmt. Das Ausscheiden des Mitgliedes aus der Gemeinschaft muss durch den Vermieter bestätigt worden sein, da das Mietverhältnis allein durch den Auszug nicht beendet wird. Für bis dato fällig gewordene Mietverbindlichkeiten muss die Person aufkommen.
Ist ein Mitglied der WG wie im oben aufgeführten zweiten Fall eine Partei des Mietvertrages, so hängt es vom geschlossenen Hauptmietvertrag ab, ob der Vermieter einem Mitgliederwechsel zustimmen muss oder nicht. Generell handelt es sich im zweiten Fall nicht um eine Übertragung des Mietvertrags.
Kann der Mitgliederwechsel unabhängig von der Zustimmung des Vermieters erfolgen, so verschärft sich die Haftung vor allem für ausscheidende und neu eintretende Mitglieder, da austretende Bewohner gemäß § 736 Abs.2 BGB und § 160 HGB noch weiterhin für fünf Jahre nach dem Austritt für Mietverbindlichkeiten nachhaften. Ebenso kommt eine ähnliche Haftverschärfung auf eintretende Bewohner zu.
Ist ein Mitgliederwechsel abhängig von der Zustimmung des Hauptvermieters, so greift § 736 BGB in Verbindung mit § 160 HGB und § 130 HGB nicht und sowohl austretende als auch eintretende Mitglieder haften nicht für vergangene oder zukünftige Mietverbindlichkeiten, es sei denn, dass dies ausdrücklich seitens des Vermieters im Mietvertrag aufgeführt ist.
Fazit der rechtlichen Gegebenheiten einer WG
Die erste Form des WG-Mietverhältnisses, bei dem alle Mitglieder der WG eine Partei des Mietvertrages darstellen, ist die unkompliziertere, wenig gefährlichere und deshalb auch quantitativ präferierte Art der WG.
Sollte die zweite Form beansprucht werden, so ist darauf zu achten, dass der Hauptvermieter einem Mitgliederwechsel zustimmen muss, der Hauptmieter also über keine generelle Erlaubnis zur Untermiete verfügt, da so die Probleme einer erheblichen Nachhaftung umgangen werden können.
Ausführlichere Informationen zum Thema Mietrecht in Wohngemeinschaften finden Sie auf Just-study. (http://www.just-study.com/wg-recht/)

12.01.2012/3 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-01-12 20:38:312012-01-12 20:38:31WG-Recht – Häufige Mietrecht-Probleme Studierender

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