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Schlagwortarchiv für: wertersatz

Gastautor

BGH: Wertersatzpflicht für übermäßige Prüfung der Sache bei Fernabsatzverträgen

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Wichtige Neuigkeiten für Examenskandidaten und Online-Shopper: Die bisherige Rechtsprechung des BGH in Sachen Wertersatzpflicht bei Widerruf von Fernabsatzverträgen war für Verbraucher äußerst günstig. Sie sollen den bestellten Gegenstand ausgiebig in Augenschein nehmen und ausprobieren dürfen, ohne dafür nach ausgeübtem Widerrufsrecht dem Unternehmer etwas zahlen zu müssen. Dass dieses Recht nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht darüber hinausgehen kann, inwieweit der Käufer die Sache beim klassischen Kauf in einem Ladengeschäft hätte prüfen können, hat der BGH nun in seinem Urteil vom 12.10.2016 klargestellt (Az. VIII ZR 55/15).
I. Der Sachverhalt
Der Kläger hatte 2012 über die Beklagte, einen Online-Shop für Autoteile, einen Katalysator mit Montagesatz für insgesamt 386,58 Euro bestellt. Nachdem der Katalysator geliefert worden war, brachte der Kläger ihn und sein Fahrzeug in eine Fachwerkstatt, wo der Katalysator eingebaut wurde. Daraufhin unternahm er eine Probefahrt mit dem neu ausgestatteten Wagen und musste feststellen, dass dieser nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte. Dies veranlasste den Kläger dazu seine Willenserklärung hinsichtlich des Kaufvertrags fristgerecht zu widerrufen und den Katalysator zurückzusenden. An dem Katalysator waren inzwischen jedoch aufgrund des Einbaus und des Gebrauchs beim Betrieb des Fahrzeugs deutlich sichtbare Spuren entstanden. Für die Beklagte war der Katalysator dadurch wertlos geworden, weswegen sie die Aufrechnung mit einem entsprechenden Wertersatzanspruch erklärte und sich deshalb auch weigerte den Kaufpreis zurückzuerstatten. Während das Amtsgericht den Rückzahlungsanspruch vollumfänglich bejahte, entschied das Landgericht, dass die Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch wirksam mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB a.F. wegen der am Katalysator eingetretenen Verschlechterungen aufgerechnet habe. Dieses Berufungsurteil wurde vom BGH aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Vorgehen in der Klausur
1. Anspruch des Käufers auf Rückerstattung entstanden
Ist in der Klausur nach der Begründetheit der Klage des Käufers gefragt, ist natürlich zunächst zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises entstanden ist. Anspruchsgrundlage ist vorliegend §§ 355 Abs. 3 S. 1, Abs. 1, 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c, 356 BGB. Anschließend kann kurz festgestellt werden, dass zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über den Katalysator zustande gekommen ist und der Käufer diesen auch bereits bezahlt hat. Anschließend sind dann das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen wirksame Ausübung zu prüfen. In der konkreten Konstellation lag hierin kein Problem, in einer Examensklausur wird das aber selten der Fall sein, weshalb hier noch einmal die dabei zu prüfenden Punkte im Überblick dargestellt werden:
a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 312 ff. BGB
aa) Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB
bb) Entgeltliche Leistung des Unternehmers, § 312 Abs. 1 BGB
cc) Kein Ausschlusstatbestand, § 312 Abs. 3 BGB
b) Vorliegen eines Widerrufsrecht, §§ 312b ff. BGB (Hier §§ 312c Abs. 1, 312 g Abs. 1 Var. 1 BGB, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt)
c) Kein Erlöschen des Widerrufsrechts, §§ 356 Abs. 4, 5 BGB
d) Wirksame Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 BGB
e) Einhaltung der Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2, 356 Abs. 2-5 BGB
Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen nach wirksam ausgeübten Widerruf innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren, sodass der Käufer hier grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend machen konnte.
2. Aufrechnung mit Wertersatzanspruch
Hier hat jedoch der Verkäufer die Aufrechnung gem. §§ 387, 388 BGB mit einem Anspruch auf Wertersatz für die an dem Katalysator entstandenen Einbau- und Gebrauchsspuren erklärt. Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines fälligen, durchsetzbaren und erfüllbaren Anspruchs im Gegenseitigkeitsverhältnis. Als Anspruchsgrundlage kommt hier §§ 357 Abs. 7 Nr. 1, 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c, 356 in Betracht. Dafür kommt es darauf an, ob „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“. An dieser Stelle kommt es jetzt ganz auf eine gute Argumentation an. Andere bereits entschiedene Fälle können dabei zur Abgrenzung helfen.
In einem bekannten, ebenfalls vom BGH entschiedenen Fall (BGH v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09) hatte der Käufer online ein Wasserbett bestellt, dieses zuhause auch entsprechend befüllt und anschließend in drei Nächten darauf geschlafen. Nach wirksam erklärtem Widerruf schickte er das Wasserbett an den Händler zurück, der dieses nun nicht mehr weiterverkaufen konnte und deshalb ebenfalls Wertersatz verlangte. Hier argumentierte der BGH mit dem Zweck der wertersatzfreien Prüfmöglichkeit durch den Käufer, eine der Begutachtung im traditionellen Handel nahekommende Prüfung der Sache zu ermöglichen. Er stellte dementsprechend fest, dass der Kunde, wenn er das Wasserbett in einem Geschäft gekauft hätte, dieses zwar auch nicht hätte auspacken und aufbauen können, dass in einem Ladengeschäft aber regelmäßig Musterstücke ausgestellt sind, die der Kunde in Augenschein nehmen und ausprobieren kann.
Im vorliegenden Fall gestaltete sich aber gerade dieser Punkt anders. In seiner Pressemitteilung vom 12.10.2016 erklärte der BGH:

„Nach Auffassung des BGH ist dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führe, sondern auch über die Maßnahmen hinausgehe, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich seien. (…) Jedoch sei eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator –bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden solle, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gingen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus.“

Im Gegensatz zu der Sachlage im Wasserbett-Fall, hat der Kunde hier die Kaufsache also in einer Weise ausprobiert, die ihm auch beim klassischen Kauf im Geschäft nicht eröffnet gewesen wäre. Der Käufer beim Fernabsatzvertrag soll aber durch das besondere Widerrufsrecht nicht besser gestellt werden, sondern nur die gleichen Möglichkeiten wie ein gewöhnlicher Käufer erhalten. Deshalb bejaht der BGH hier zu Recht das Bestehen eines Wertersatzanspruchs, mit dem der Verkäufer aufrechnen kann.
IV. Fazit
Es handelt sich bei dem entschiedenen Sachverhalt um eine klassische Konstellation zum Verbraucherwiderrufsrecht. Hier liegt zwar der Schwerpunkt des Falles einzig auf der Wertersatzpflicht, dieser lässt sich aber problemlos beispielsweise durch Fristprobleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung ergänzen. Im Übrigen kann die Frage nach der übermäßigen Prüfung der Kaufsache natürlich auch auf andere Gegenstände übertragen werden, sodass sie sich auch gut in andere (Examens-)Fälle einbauen lässt. Examenskandidaten können dabei mit einer Orientierung an den hier vorgestellten Konstellationen und einer an der Lebenswirklichkeit angeknüpften Argumentation überzeugen.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und promoviert aktuell zu einem arbeitsrechtlichen Thema am Lehrstuhl von Professor Thüsing in Bonn, wo Sie auch als Mitarbeiterin tätig ist.

14.10.2016/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-10-14 14:45:122016-10-14 14:45:12BGH: Wertersatzpflicht für übermäßige Prüfung der Sache bei Fernabsatzverträgen
Dr. Maximilian Schmidt

Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?

Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Immer mehr Dating- und Partnerplattformen verlangen für ihre Dienste eine Nutzungsgebühr. Während Akademiker und Singles mit Niveau (anscheinend ein Widerspruch…) mit mindestens 30€ pro Monat dabei sind, verlangt tinder seit diesem Jahr für alle anderen ca. 10€ p.M. Findige Juristen könnten nun auf die Idee kommen nach Nutzung der Dienste das Entgelt nicht zu bezahlen – zumindest in anteiliger Höhe mit Verweis auf das verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht (hierzu V.) oder in voller Höhe auf § 656 BGB:

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.

I. Rechtsnatur der sog. Naturalobligation – „Wettschulden sind Ehrenschulden“
Ein Rechtsbegriff der vor allem für mündliche Prüfungen bekannt sein sollte ist der der „Naturalobligation„. Hierbei handelt es sich um unvollkommene, nicht einklagbare, also nicht mit staatlicher Hilfe durchsetzbare Forderungen.  Neben dem Ehemäklerlohn ist dies das klassische Beispiel „Spiel und Wette“  i.S.d. § 762 BGB. Auch in diesen Fällen können Forderungen nicht durchgesetzt werden. Somit erklärt sich auch das Sprichtwort: „Wettschulden sind Ehrenschulden“ – sie können nicht eingeklagt werden, sondern müssen vom Ehrenmann „von sich aus“ beglichen werden (oder dieser zur „freiwilligen“ Zahlung gebracht werden – Stichwort: Moskau Inkasso). Eine dennoch eingereichte Klage wird als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen, da ein materiell-rechtliches Hindernis vorliegt (BGH v. 4.3.2004 – III ZR 124/03).
II. Grund für die fehlende Durchsetzbarkeit
Ursprünglich wurde die sittliche Anstößigkeit der entgeltlichen gewerblichen Ehevermittlung als Normzweck angesehen, also eine Ausprägung des § 138 BGB. Die Ehe beruhe auf „himmlischen Einflüssen“, so dass die weltliche Vermittlung anstößig erscheine. Heute hat sich der Schutzzweck leicht verschoben, es soll die Intimssphäre der Ehegatten vor unerwünschten Ehemaklerprozessen geschützt werden (Diskretionsbedürfnis). Ein solcher Prozess, in welchem der Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe erbracht werden müsste, könnte das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen stark beeinträchtigen – müsste doch konkret dargelegt werden, inwiefern man die Partner zusammengebracht hat. Daher erscheint der Ausschluss der Durchsetzbarkeit auch heute noch angemessen.
III. Anwendbarkeit des § 656 BGB auf Online-Dating/Partner-Plattformen
Findet § 656 BGB nun Anwendung auch auf Partnervermittlung? Um Kostenansprüchen der Partnerbörsen entgehen zu können, müssten diese den „Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe“ erbringen. An dieser Stelle muss man zwischen den verschiedenen Plattformen differenzieren. Auf Partnervermittlungen ist § 656 BGB analog anzuwenden. Grund hierfür ist zum einen, dass die heutige Partnerschaftsvermittlung in der Praxis die Eheanbahnung nahezu vollständig abgelöst hat (Meier, NJW 2011, 2396 ). Mag dies noch nicht wirklich überzeugen, kommt zum anderen hinzu, dass es bei teleologischer Betrachtung keine Rolle spielt, ob die Vermittlung tatsächlich in letzter Konsequenz auf eine Heirat gerichtet ist oder ob eine bloße außereheliche Partnerschaft angestrebt wird. In beiden Fällen geht es um die Zusammenführung zweier Menschen im Bereich ihres höchstpersönlichen Lebens, so dass der Schutz des persönlichen Intimbereichs der Betroffenen auch hier Geltung beansprucht (IV ZR 160/89 – BGHZ 112, 122; BGH, NJW-RR 2004, 778; Staudinger/Reuter, § 656 Rn. 7; Meier, NJW 2011, 2396). Hiermit ist selbstverständlich nichts über die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Norm an sich gesagt. Ob Klagen aus Ehe- und Partnervermittlungsverträgen tatsächlich das Diskretionsbedürfnis der Betroffenen verletzten, ist zumindest fraglich.
Soweit es sich also um eine Partnervermittlung handelt, findet § 656 BGB Anwendung. Parship und elitepartner.de sind echte Partnervermittlungen, so dass bei diesen die Durchsetzbarkeit etwaiger Forderungen gehindert ist. Anders hingegen bei tinder. Hier ist die Möglichkeit zum Kennenlernen doch erkennbar auf kurzfristige Kontakte ausgelegt und es werden insbesondere keine weitergehenden Dienstleistungen erbracht als die bloße, zufällige Möglichkeit sich kennenzulernen. Es liegt letztlich nur eine Gelegenheit für verschiedene Personen vor, miteinander in Kontakt zu treten; es fehlt an einer aktiven Förderung der Kontakteaufnahme durch Persönlichkeitsprofile, „passgenaue“ Vorschläge usw. Tinder entspricht daher eher „virtuellen Freizeitclubs“, die nach der Rechtsprechung nicht von § 656 BGB (analog) erfasst sind (OLG Frankfurt NJW 1984, 180 f.; zugegeben: tinder klingt besser als Freizeitclub). Dies führt zu der – auf den ersten juristischen und auch zweiten laienhaften Blick – erstaunlichen Erkenntnis, dass Seitensprünge (Geld) kosten, während Partnerschaften „kostenfrei“ sind.
IV. Möglichkeit des Widerrufs, § 312 ff. BGB?
Viel ist mit der Anwendbarkeit von § 656 BGB jedoch nicht gewonnen, da so gut wie alle Partnerbörsen wohl auch gerade wegen § 656 BGB die Zahlung im voraus verlangen. Daher stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Widerrufs nach den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Grundsätzlich steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, da er als Verbraucher mit einem Unternehmer qua Fernkommunikationsmittel einen Vertrag schließt. Fraglich ist hingegen der Ausschluss der Widerrufbarkeit.
Ein solcher könnte sich aus § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wonach “ Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ vom Widerruf ausgeschlossen sind. Mit Blick auf die von elitepartner.de und anderen „echten“ Partnervermittlungen durchgeführten Persönlichkeitstest kann man durchaus von einer individualisierten Leistung sprechen. Hiergegen spricht jedoch, dass es sich um eine Dienstleistung und keine Ware handelt. Auch eine analoge Anwendung muss wohl ausscheiden (s. zum alten Recht ausführlich Meier, NJW 2011, 2396). Andere Ausschlussgründe greifen ebenfalls nicht. Daher ist grundsätzlich ein Widerruf des Partnervermittlungsvertrages möglich und führt zur Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Wie hoch der zu ersetzende objektive Wert einer u.U. durchgeführten Persönlichkeitsanalyse ist, sei an dieser Stelle dahingestellt; dieser ist jedoch mit dem rückzuerstattenden „Mitgliedsbeitrag“ zu verrechnen, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
V. Kündigung nach § 627 BGB
Nach h.M. ist zudem die jederzeitige Kündigung nach § 627 BGB möglich (BGH NJW 1987, 2808 f.; BGH MMR 2010, 90, Rn. 19). Begründet wird dies damit, dass die Partnervermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis benötige (zur Kritik s. Rachow, MMR 2015, 152). Die Kündigung wirkt jedoch nur ex nunc, so dass diese nicht zur Kostenfreiheit führt, sondern allein ein Fortlaufen des Vertrages verhindert.

VI. Fazit: Liebe gratis, Sex aber nicht?
Die große Liebe zu finden kann damit kostenlos sein: Entweder weil nicht im voraus bezahlt wird und in der Folge auf § 656 BGB berufen wird oder aber ein Widerruf nach §§ 312 ff. BGB erklärt wird. Ein solcher Widerruf ist zwar auch bei bloßen Kennenlern-Plattformen wie tinder denkbar, doch kann mangels Anwendbarkeit des § 656 BGB keine völlige Kostenfreiheit hergestellt werden – eine gesetzgeberische Wertung, die wohl nur den einen oder anderen überzeugen mag…
 

07.05.2015/6 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-05-07 09:00:072015-05-07 09:00:07Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?
Dr. Christoph Werkmeister

OLG Koblenz: Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 28.03.2012 – 9 U 1166/11 einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt, der sicherlich auch Gegenstand von Klausuren werden wird.
Sachverhalt

Eine Verbraucherin hatte ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele. (Quelle: Beck-aktuell).

Rechtliche Würdigung
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verbraucherin ein Fernabsatzwiderrufsrecht gemä § 312d BGB zusteht. Hierzu bedarf es naturgemäß eines Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312b Abs. 1 BGB. Das OLG Koblenze hatte sodann zu klären, ob der Begriff „Vertrag“ in diesem Sinne auch Änderungen eines Vertrages erfasst.
Das OLG führte hierzu aus, dass das Widerrufsrecht auch dann gelte, wenn ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrages wie den Leistungsgegenstand ändert. Das OLG argumentierte, der Verbraucher sei in diesem Fall in Bezug auf den Abänderungsvertrag genauso schutzwürdig wie bei einem Erstvertrag. Eine derartige Auffassung ist folgerichtig, denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein gänzlich neuer Vertrag abgeschlossen wird oder ob ein Vertrag verändert wird. Darüber hinaus ist in dogmatischer Hinsicht anzuführen, dass eine Vertragsänderung streng genommen auch den Abschluss eine Vertrages, nämlich eine Einigung durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, darstellt. Insofern bestehen auch im Hinblick auf den Wortlaut des § 312b BGB, der einen „Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen“ voraussetzt, keine Bedenken.
Folgerichtig müsste das Unternehmen im hiesigen Sachverhalt auch entsprechend über das Widerrufsrecht informieren, vgl. §§ 312c, 355, 360 BGB. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe.  In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.
Examensrelevanz
Die hier besprochene Entscheidung ist im Kontext einer Vielzahl von Entscheidungen zum Fernabsatzrecht zu sehen. So hatten die Gerichte zunächst vielfältig über die Rechtsfolgen eines derartigen Widerrufs (s. dazu etwa hier) und über die Belehrungsvoraussetzungen (s. dazu etwa hier) zu entscheiden. Es rücken nunmehr vermehrt Fragestellungen in den Vordergrund, bei denen es um die Definition des Begriffs des Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312b BGB geht (s. dazu auch hier). Mit dem Voranschreiten der judizierten Konstellationen steigt gleichsam auch die Examensrelevanz. Examenskandidaten sollten sich demnach über das Fernabsatzrecht auf dem Laufenden halten.

06.05.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-06 17:17:352012-05-06 17:17:35OLG Koblenz: Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung
Samuel Ju

EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf

Europarecht, Öffentliches Recht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der EuGH hat gestern (Urteil vom 03.09.2009 – C 489/07) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.
Sachverhalt
Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse, die im Übrigen auch § 357 Abs. 3 BGB entspricht.
Nach acht Monaten widerrief Frau M. den Kaufvertrag. Dies war möglich, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen hatte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr wendete der Verkäufer ein, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Daraufhin setzte das Amtsgericht Lahr das Verfahren aus und legte dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied hierzu, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, nicht dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Eine solche generelle Auferlegung wäre nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar.
Müsste der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Eine solche Regelung sei daher geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbrauche die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
Konsequenzen für den Internethandel und den Gesetzgeber
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aktuell wohl keinen Bestand haben und muss abgeändert werden. Auch der Gesetzgeber wird wohl kurzfristig in Reaktion auf das Urteil des EuGH sowohl das BGB wie auch die neue Musterwiderrufsbelehrung, die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch einmal überarbeiten müssen.
Examensrelevanz
Im November letzten Jahres kam in einer Zivilrechts-Examensklausur in NRW das Quelle-Urteil des EuGH – Az. C-404/06 dran. Für die mündliche Prüfung eignet sich das Urteil als aktuelle Entscheidung des EuGH, aber auch, um das oftmalige Inselwissen der Prüflinge im Europarecht (Vorabentscheidungverfahren etc.) und die Wirkung von EuGH-Urteilen auf das Zivilrecht zu überprüfen.

04.09.2009/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2009-09-04 13:46:352009-09-04 13:46:35EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf

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03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

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