• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Werklieferungsvertrag

Schlagwortarchiv für: Werklieferungsvertrag

Dr. Lena Bleckmann

BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Vergangene Woche hat der BGH in einer Entscheidung zu Treppenliften grundlegende Fragen im Bereich des Verbraucherwiderrufsrechts geklärt. Die Entscheidung liefert darüber hinaus wertvolle Erkenntnisse zur Abgrenzung von Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklieferungsverträgen.  An Klausur- und Examensrelevanz dürfte eine solche Entscheidung kaum zu übertreffen sein.
I. Der Sachverhalt
Der Sachverhalt ist schnell erzählt. A vertreibt sog. Kurventreppenlifte – es handelt sich um Vorrichtungen, die an Treppenaufgängen befestigt werden, um insbesondere Personen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, den Treppenauf- und –abstieg zu erleichtern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen. Die Schienen werden hierbei individuell an im jeweiligen Treppenhaus zu befahrende Kurven angepasst. A weist Verbraucher in Bezug auf diese Kurventreppenlifte darauf hin, dass im Rahmen des jeweiligen Vertrags, abgesehen von einem bestimmten Modell, kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Hiergegen wendet sich die Verbraucherzentrale V. Sie ist der Ansicht, dass sehr wohl ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und nimmt die A  auf Unterlassung in Anspruch.

Anm.: Hierbei mag es sich um eine für eine Zivilrechtsklausur eher ungewöhnliche Konstellation handeln. Bearbeiter müssten sich mit der Anspruchsberechtigung der Verbraucherzentralen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 4 UKlaG auseinandersetzen. Dass dies gefordert wird, ist nicht ausgeschlossen, aber selten. Der Fall lässt sich jedoch ohne größere Probleme abwandeln, indem man eine tatsächliche Bestellung eines solchen Kurventreppenlifts durch einen Verbraucher mit anschließender Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts konstruiert. Die eher unübliche Einkleidung sollte mithin nicht dazu verleiten, die Klausurrelevanz der Entscheidung zu verkennen.

II. Widerrufsrechte und Informationspflichten
Eine kurze Wiederholung der Fragen rund um das Widerrufsrecht im Verbraucherschutzrecht: Die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbraucherverträge anwendbar, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Was Verbraucherverträge sind, definiert § 310 Abs. 3 BGB: Es handelt sich um Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Die übrigen Absätze des § 312 BGB enthalten sodann Einschränkungen des Anwendungsbereichs, die vorliegend aber keine weitere Beachtung finden sollen.
Möchte der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrags i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB von diesem Abstand nehmen, kann ihm dies aufgrund eines Widerrufsrechts möglich sein. § 312g Abs. 1 BGB sieht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge vor. In der Klausur ist an dieser Stelle daher eine saubere Subsumtion unter die Begriffe des außerhalb des Geschäftsräume geschlossenen Vertrags nach § 312b BGB bzw. des Fernabsatzvertrags nach § 312c BGB erforderlich. Für den konkreten Fall würde der Sachverhalt dann nähere Angaben enthalten, welche die Zuordnung zu dem einen oder anderen Begriff ermöglichen. Liegt ein Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, greift grundsätzlich  § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB: Wird der Widerruf fristgerecht unter Wahrung der Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB erklärt, sind die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Das alles gilt jedoch nicht, wenn das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2, 3 BGB ausgeschlossen ist.
III. Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
Zurück zum Fall: Die Verbraucherzentrale V stützt sich für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG) auf die Informationspflicht des Unternehmers bei bestehenden Widerrufsrechten nach § 312d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Sofern im Falle der Bestellung eines Kurventreppenlifts ein Widerrufsrecht bestünde, würde der Hinweis von Seiten der A, dass ein solches gerade nicht besteht, wettbewerbswidriges Verhalten darstellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350). Zentrale Frage ist mithin, ob denn ein solches Widerrufsrecht bestünde, wenn es mit einem Verbraucher zum Abschluss eines Vertrags über Anfertigung und Einbau eines Kurventreppenlifts durch die A käme.
Die Vorinstanz hat das noch abgelehnt: Das OLG Köln sah die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB als erfüllt an (OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350, 351 f). Nach dieser Norm besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dass die Laufschienen für Kurventreppenlifte individuell angefertigt werden und an die konkreten Gegebenheiten vor Ort angepasst werden, wird nicht bezweifelt. Der Problempunkt ist ein anderer: Bei dem Vertrag, der bei Bestellung eines Kurventreppenlifts abgeschlossen wird, müsste es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB handeln. Der Begriff geht auf Art. 16 lit. c Richtlinie 2011/83/EU zurück, der den Ausschluss des Widerrufsrecht vorsieht, wenn „Waren geliefert werden“.  Nun existieren im deutschen Zivilrecht mehrere Vertragstypen, die eine Lieferung von Waren umfassen: Sowohl ein Kaufvertrag nach § 433 BGB, als auch ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB und ein Werkvertrag nach § 631 BGB kann Waren (es handelt sich hierbei ausschließlich um bewegliche Gegenstände, siehe § 241a Abs. 1 BGB) zum Gegenstand haben. Nicht alle dieser Vertragstypen fallen jedoch nach Ansicht des BGH unter den Begriff des Vertrags zur Lieferung von Waren, den § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB verwendet. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2018 hinsichtlich des Einbaus eines Senkrechtslifts äußerte sich der BGH dahingehend, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Kaufverträge und Werklieferungsverträge, in aller Regel aber nicht Werkverträge umfasse.

 „Dem Wortlaut nach umfasst § 312 g II 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrach Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.

 Dies entspricht der Verbraucherrechte-RL, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient. Nach Art. 2 Nr. 5 Verbraucherrechte-RL ist ein „Kaufvertrag“ jeder Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Damit werden von dieser Definition Kauf- und Werklieferungsverträge umfasst, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat. Eine entsprechende Regelung enthalten §§ 474 I 2, 434 II 1, 433, 651 S. 1 BGB.

 In Abgrenzung zum „Kaufvertrag“ ist dagegen ein „Dienstleistungsvertrag“ jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechte-RL. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Ob Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts in Ausnahmefällen als Verträge über die Lieferung von Waren iSd § 312g II 1 Nr. 1 BGB einzustufen sind, braucht nicht entschieden zu werden.

 (BGH, Urt. v. 30.8.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, 3381)

Zur Begründung führte der BGH auch ein systematisches Argument an: Zum Schutz der Unternehmer, die Werkverträge erbringen, sei ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt, sondern vielmehr in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB.
Somit ist eine Abgrenzung der drei Vertragstypen notwendig. Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer schuldet nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB allein Übergabe und Übereignung einer Sache, während ein Werklieferungsvertrag nach § 650 S. 1 BGB auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen gerichtet ist. Der Unternehmer des Werkvertrags ist nach § 631 BGB zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Für eine Zuordnung zu einem dieser Vertragstypen muss der Vertragsschwerpunkt betrachtet werden: „Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen“ (BGH, Urt. v. 30.8.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, 3381).
Die Vorinstanz ist auf Basis dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, es handle sich um einen Werklieferungsvertrag. Die Lieferung des Treppenlifts stehe im Vordergrund, die Montage könne durch jede Fachfirma mit geringem Aufwand erfolgen (OLG Köln, Beschl. v. 13.5.2020 – 6 U 300/19, MMR 2021, 350, 352). Der BGH ist anderer Ansicht. In der Pressemitteilung heißt es:

„Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.“

(BGH, Pressemitteilung Nr. 191/2021 v. 20.10.2021)

Demnach handelt es sich bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts regelmäßig um einen Werkvertrag, auf den der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar ist. Der Hinweis der A, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, ist daher unrichtig und wettbewerbswidrig. Der von V  geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 S. 1, § 312g Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB besteht.
IV. Ausblick
Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an seine viel diskutierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 an und bleibt dabei, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB i.d.R. nicht auf Werkverträge bezieht. Das macht im konkreten Fall jeweils eine Zuordnung zum Vertragstyp des Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrags erforderlich. Von Studenten und Examenskandidaten ist in vergleichbaren Fällen eine genau Auswertung des Sachverhalts zu fordern. Die Ausführung der Vorinstanz zeigen hier, dass auch abweichende Ergebnisse durchaus vertretbar hergeleitet werden können. Entscheidend ist – wie so oft – eine fundierte Argumentation.

25.10.2021/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2021-10-25 08:00:182021-10-25 08:00:18BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen
Gastautor

Examensrelevante Entscheidungen zum Kaufrecht – Fortsetzung

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen weiteren Gastbeitrag von Lars Stegemann veröffentlichen zu können. Der Autor fasst die in diesem Jahr zum Kaufrecht ergangenen examensrelevanten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zusammen und weist auf die jeweilige Prüfungsrelevanz hin.
Der erste Teil des Beitrages kann hier eingesehen werden.
 
Verschuldensunabhängige Ersatzfähigkeit der Kosten privater Sachverständiger bei Minderungsansprüchen
BGH, Urteil vom 30.4.2014, VIII ZR 275/13, NJW 2014, 2351
Leitsätze:

  1. 439 II BGB erfasst verschuldenunsabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
  2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandten Sachverständigungskosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.

Entscheidungsinhalt:
Das Revisionsurteil behandelt alleine einen möglichen Ersatzanspruch aus § 439 II BGB,[1] andere Anspruchsgrundlagen sprach der Senat nicht an.[2] Zunächst zeichnet der BGH seine Rechtsprechung zu § 439 II BGB nach: Es handele sich um eine Anspruchsgrundlage, die die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung für den Käufer im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sicherstellen soll. Zum Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage gehöre, dass „der Vollzug des Kaufvertrages bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gem. § 439 I BGB“ sei und tatsächlich ein Mangel vorliegen müsse.[3] Beides war in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall.
Problematisch war jedoch, ob die Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung im Sinne des § 439 I BGB getätigt wurden, und dies in zweifacher Hinsicht: Einerseits handelt es sich letztlich nur um Kosten zur Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruches, andererseits ist der Käufer später auf das Gewährleistungsrecht der Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB umgeschwenkt. Dennoch geht der Senat davon aus, dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.[4]
Bezüglich der erstgenannten Bedenken sei eine solch weite Auslegung, die auch Aufwendungen zum Zwecke der Durchsetzung erfasse, noch vom Wortlaut gedeckt und entspreche der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung § 476a S. 1 BGB a. F.[5] zu ersetzen, unter den die Rechtsprechung auch solche Gutachterkosten subsumierte. Auch die Richtlinie stehe dem angesichts der in Art. 8 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie festgelegten Mindestharmonisierung zumindest nicht entgegen.[6]
Auch stehe dem Anspruch nicht entgegen, dass es letztlich nicht zu einer Nacherfüllung kam, sondern der Käufer das Gestaltungsrecht der Minderung ausgeübt hat. Denn die Kosten seien „jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung […] zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht aufgewandt worden“.[7] Sie waren zur Aufklärung erforderlich und zudem habe der Verkäufer weiterhin die Erfüllung des Nacherfüllungsanspruches verweigert.[8]
Prüfungsrelevanz:
Durch die Anerkennung des Anspruchscharakters des § 439 II BGB durch den BGH wurde eine auch für die Prüfung in vielen Konstellationen relevante verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage geschaffen. Neben dem hier entschiedenen Fall ist sie insbesondere auch bei den examensrelevanten Problemen der Ein- und Ausbaukosten und der Selbstvornahme im Kaufrecht in Erwägung zu ziehen. Durch die hier vorgenommene extensive Auslegung der Vorschrift wird deren Anwendungsbereich noch vergrößert. Nun können verschuldensunabhängig auch Kosten zur Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruches und auch bei späterer Minderung statt Nacherfüllung verlangt werden.[9] Insgesamt ist die Entscheidung trotz der Zurückdrängung des Verschuldensprinzips zu begrüßen, wäre der Käufer doch sonst davon abgehalten, die für seine Gewährleistungsrechte notwendigen Feststellungen zu treffen und damit diese Rechte auch zu realisieren.[10] Wie bereits in den genannten examensrelevanten Konstellationen ist genau auf die Beachtung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit zu achten, das insbesondere dazu dienen muss, dem Verkäufer sein Recht zur zweiten Andienung auch bei dieser Anspruchsgrundlage zu erhalten und demnach einer restriktiven Auslegung bedarf.[11]
 
Zur Zurechnung des Herstellerverschuldens im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsvertrag
BGH, Urteil vom 2.4.2014, VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183
Leitsätze:

  1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
  2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gem. § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).

Entscheidungsinhalt:
Der Sachverhalt dieser Entscheidung bietet zahlreiche examensrelevante Probleme, von denen sich der Senat nur mit einem kleinen Ausschnitt befasst. Kurz zusammengefasst: Der Kläger, eine Schreinerei, baute auf Grundlage eines Werkvertrages Holzfenster in das Haus eines Bauherren ein.[12] Die dazu notwendigen Aluminiumleisten bezog er bei der Beklagten, einem Fachgroßhandel. Dieser wiederum beauftragte die Nebenintervenientin mit der gewünschten Beschichtung dieser von der Beklagten als Standardware zur Verfügung gestellten Leisten. Dieser nicht ordnungsgemäß durchgeführte Beschichtungsvorgang führte zur Mangelhaftigkeit der Leisten und damit auch der später eingebauten Fenster. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Ersatz für die ihm im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Austausch entstandenen Kosten.[13]
Zunächst geht der BGH davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 S. 1 BGB, sondern um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB handele. Es habe sich um Listenware gehandelt, die Beklagte trat ersichtlich als Zwischenhändlerin und nicht als Herstellerin auf. Zu ihrem Pflichtenprogramm gehörte demnach nur die Lieferung mangelfreier Profilleisten, nicht aber die Herstellung und somit auch nicht die Beschichtung.[14] Weil es sich um einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern handelte, war der Ein- und Ausbau der schadhaften Leisten im Rahmen der Ersatzlieferung auch nicht Gegenstand des Anspruches auf Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung gem. § 439 I Var. 2 BGB, diese Kosten konnten somit nur Gegenstand eines einfachen Schadensersatzes gem. § 437 Nr. 3, 280 I BGB sein.[15]
Voraussetzung hierfür ist eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache aus § 433 I 2 BGB. Damit kam der Senat letztlich zum Schwerpunkt der vorliegenden Entscheidung, der Frage nach der Zurechnung des Herstellerverschuldens gem. § 278 BGB. Der BGH hält hier an seiner ständigen Rechtsprechung vor der Schuldrechtsmodernisierung fest, dass der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, eine Zurechnung somit ausscheidet.[16] Dies war nach der Reform seitens der Literatur angesichts einer Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache bezweifelt worden.[17] Der BGH stellt insofern auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ab, dass die Herstellung auch weiterhin trotz § 433 I 2 BGB nicht zum Pflichtenprogramm des Verkäufers gehört, der Verkäufer insofern sich also nicht des Herstellers zur Erfüllung seiner Pflichten im Sinne des § 278 BGB bediene.[18] Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen Werklieferungsvertrag handele, weil § 651 S. 1 BGB vollumfänglich auf das Kaufrecht verweise. Dies stützt der Senat mit dem Verweis darauf, dass auch ein Werkunternehmer nicht für das Verschulden seiner Lieferanten einzustehen habe, dies dann auch für den Werklieferungsvertrag gelten müsse.[19]
Prüfungsrelevanz:
Die Entscheidung bestätigt letztlich, wenn auch mit Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte und weniger dogmatisch begründet, die alte Merkformel für die Klausur, dass der Verkäufer nicht die Herstellung der Kaufsache schuldet, der Hersteller somit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gem. § 278 BGB ist.[20] Angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers führt hieran wohl auch kein Weg vorbei.[21] Im Rahmen von gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist insofern, soweit es um die Pflicht zur mangelfreien Lieferung gem. § 433 I 2 BGB geht, § 278 BGB anzusprechen, mit der genannten pauschalen Begründung aber abzulehnen. Zweifelhafter erscheint dies für den Werklieferungsvertrag.[22] Dennoch wird man sich jetzt auch für die Klausur an dieser Rechtsprechung orientieren müssen. Gleiches gilt dafür, dass der Lieferant auch beim Werkvertrag nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist.[23]
 
[1] Zum umstrittenen Anspruchscharakter dieser Norm bereits BGH, NJW 2011, 2278 Rn. 37 m.w.N.; kritisch zum Anspruchscharakter der Norm Faust, JuS 2011, 748 (751) sowie Lorenz, NJW 2014, 2319 (2321).
[2] Zu schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen Lorenz, NJW 2014, 2319 (2320 f.): §§ 437 Nr. 3, 280 I, 437 Nr. 3, 280 I, II, 286.
[3] BGH, NJW 2014, 2351 Rn. 11.
[4] Kritisch hierzu Lorenz, NJW 2014, 2319 (2321 f.); zustimmend auf Grund des europarechtlichen Hintergrundes letztlich Looschelders, JA 2014, 707 (709); Faust, in: BeckOK BGB, Stand 01.08.2014, § 439 Rn. 22.
[5] § 476a S. 1 a. F.: „Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.“ Kritisch zu dieser historischen Auslegung wegen des vor der Schuldrechtsmodernisierung gänzlich anderen Gewährleistungssystems Lorenz, NJW 2014, 2319 (2322).
[6] BGH, NJW 2011, 2351 Rn. 15 ff.
[7] BGH, NJW 2014, 2351 Rn. 18.
[8] BGH, NJW 2014, 2351 Rn. 18.
[9] Kritisch zu dieser sich weit vom Wortlaut entfernenden Auslegung Lorenz, NJW 2014, 2319 ff.
[10] So letztlich auch Looschelders, JA 2014, 707 ff.; Faust, in: BeckOK BGB, § 439 Rn. 22; für eine Lösung über das Schadensersatz- und Verbrauchsgüterkaufrecht Lorenz, NJW 2014, 2319 ff.
[11] Dazu ausführlich im examensrelevanten Kontext Huber/Bach, SchuldR BT I, 4. Auflage 2013, Rn. 87a, 123, 303 f.
[12] Schon wegen dieses Werkvertragscharakters scheidet ein Anspruch aus § 478 II BGB aus, BGH, NJW 2014, 2183 Rn. 38; hierzu auch die wichtige, hier nicht weiter besprochene Entscheidung zur analogen Anwendung des § 478 II BGB, für einen solchen Fall vgl. BGH, BeckRS 2013, 15325 Rn. 9 f.
[13] Bei einem Werkvertrag erfasst die Nacherfüllung unabhängig von der Beteiligung von Verbrauchern und Unternehmern stets den Ein- und Ausbau, sofern wie hier die Herstellung geschuldet ist: Keiser, JuS 2014, 961 (962 f.) auch zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag.
[14] BGH, NJW 2014, 2183 Rn. 16 ff.
[15] BGH, NJW 2014, 2183 Rn. 23 ff.
[16] Ausführlich zur Verschuldensfrage im Zusammenhang mit der mangelfreien Lieferung Faust, in: BeckOK BGB, § 437 Rn. 82 ff. m.w.N., auch zu den unterschiedlichen Pflichten eines Herstellers und eines Händlers.
[17] Kritisch zur Entscheidung Witt, NJW 2014, 2156 (2157 f.) m.w.N.
[18] BGH, NJW 2014, 2183 Rn. 31 f.; zustimmend insofern auch Lorenz, NJW 2013, 207, der aber angesichts des § 434 I 2 BGB eine Fehlleistung des Gesetzgebers sieht und als letztes Mittel eine teleologische Reduktion vorschlägt.
[19] BGH, NJW 2014, 2183 Rn. 33 ff. unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform und die darauf abstellende Gesetzesbegründung.
[20] So auch Keiser, JuS 2014,962 (966).
[21] So auch trotz Zweifeln letztlich Lorenz, LMK 2014, 359378.
[22] Kritisch hierzu auch Keiser, JuS 2014, 961 (966) angesichts der Herstellungspflicht; eine solche Herstellungspflicht ist aber nicht unumstritten, Voit, in: BeckOK BGB, Stand 01.02.2013, § 651 Rn. 13 f.
[23] Zur Begründung Voit, in: BeckOK BGB, § 636 Rn. 50.

19.11.2014/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-11-19 08:30:242014-11-19 08:30:24Examensrelevante Entscheidungen zum Kaufrecht – Fortsetzung
Redaktion

Die Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag

Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag” von Prof. Dr. Klaus Schreiber

gibt einen Überblick zu drei Vertragstypen, die mitunter nah bei einander liegen, je nach Einordnung aber unterschiedlichen Regelungsbereichen des BGB unterfallen. Anhand von Beispielen wird vor allem die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen näher beleuchtet.
Ihr findet den Beitrag wie immer hier.

18.01.2014/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-18 09:00:382014-01-18 09:00:38Die Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
  • Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“
  • Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

Weiterlesen
16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
Gastautor

Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Rezensionen, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

Weiterlesen
03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“
Gastautor

Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Tagesgeschehen, Uncategorized

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Theo Peter Rust veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Mit dem vorliegenden […]

Weiterlesen
23.12.2022/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-12-23 07:42:522022-12-23 08:49:11Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Nach oben scrollen