Schema: Art. 4 I, II GG – Religions-, Weltanschauungs-, und Gewissensfreiheit
A. Schutzbereich
I. Glaubensfreiheit, Art. 4 I Fall 1, II GG
= Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und zu haben (forum internum) sowie seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung kundzutun, zu praktizieren und ihnen entsprechend zu handeln (forum externum).
– Auch negative Glaubensfreiheit.
– Geschützt ist auch die kollektive Religionsausübung nach weiterer Maßgabe derArt. 136 ff. WRV, die nach Art. 140 GG in die Verfassung inkorporiert werden.
– Eine Religion ist eine Gesamtsicht, auf die Welt die umfassend den Sinn der Welt und des Lebens erklärt und dabei eine irgendwie geartete Gottesvorstellung voraussetzt. Eine Weltanschauung ist auf innerweltliche Bezüge beschränkt.
II. Gewissensfreiheit, Art. 4 I Fall 2 GG
= Freiheit des Einzelnen, eine Entscheidung, die an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientiert ist zu treffen und ihr entsprechend zu handeln.
– Prozess, ein bestimmtes Gewissen zu bilden und danach zu entscheiden, sowie das Recht, sein Gewissen nach außen hin zu verwirklichen.
B. Eingriff
- Jedes staatliche Handeln, das den Einzelnen zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet, das gegen ein Ge- oder Verbot seines Glaubens verstößt oder ihn dazu zwingt, entgegen seiner Gewissensentscheidung zu handeln.
- Erforderlich ist, dass der Betroffene die Verhaltensregel für sich als binden erfährt und er nicht ohne innere Not von ihr abweichen kann. Nicht erforderlich ist, dass die Regel von einer Mehrheit in der Gesellschaft oder der Religionsgemeinschaft ebenfalls als hindern empfunden wird.
C. Einschränkungsmöglichkeit
- Grds. vorbehaltlos gewährleistet, Einschränkungen sind nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich.
- Nach einer mM steht die Glaubensfreiheit unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze aus Art. 140 iVm Art. 136 I WRV. Nach dem BVerfG wird Art. 136 I WRV aber von Art. 4 GG überlagert. Zudem besteht kein Grund, die Glaubensfreiheit anders zu behandeln als die Gewissensfreiheit, die unstreitig nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.