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Schlagwortarchiv für: Wegerecht

Gastautor

BGH: Kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht

Examensvorbereitung, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Wir freuen uns, einen Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
 
Der BGH hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen. (Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18).
Die Entscheidung ist spannend, weil sie – abweichend von der Vorinstanz – sich mit dem Begriff des Gewohnheitsrechts auseinandersetzt. Auch Juristen nehmen die gewohnheitsrechtliche Anerkennung zuweilen allzu leichtfertig in dem Mund. Zu Recht stellt der BGH fest:

„Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen. Zwar muss Gewohnheitsrecht kein „Jedermann-Recht“ sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt, kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen, etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.“

Das widerspricht Entscheidungen wie dem Urteil des LG Rottweil vom 26.03.2014 – 3 O 259/13, war aber eigentlich nicht sonderlich überraschend. Schon vor 15 Jahren stellte das AG Neuruppin im  Urteil vom 29. 4. 2005 – 42 C 37/04 zum Wegerecht kraft Gewohnheitsrechts fest:

„Ein Wegerecht kann seit In-Kraft-Treten des BGB nicht mehr durch Gewohnheitsrecht entstehen…. Rechtswissenschaft und Praxis anerkennen zwar weiterhin das Gewohnheitsrecht als denkbare Rechtsquelle. Die Kriterien, unter welchen Voraussetzungen Gewohnheitsrecht auch heute noch als rechtsbeständig anerkannt wird, sind außerordentlich diffus. Auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts könne sich grundsätzlich nur Bundesgewohnheitsrecht bilden, Landesgewohnheitsrecht nur in den dem Landesrecht vorbehaltenen Materien …. Die Anerkennung von Gewohnheitsrecht stammt aus der Zeit vor schriftlicher Festsetzung geltender Normen …. Gewohnheitsrecht entfällt, sobald und soweit entgegenstehendes gesetztes Recht in Kraft tritt …. Für den Fall der Wegerechte ergibt sich aus § 873 I BGB, dass diese seit dem 1. 1. 1900 nur durch Eintragung im Grundbuch begründet werden können. Im Übrigen bedürfte es zumindest eines schuldrechtlichen Vertrags der Parteien (§ 311 I BGB). Für ungeregelte Zwangslagen sieht das BGB seit 1900 ein Notwegerecht vor (§ 917 I BGB). In diesem System ist für das Gewohnheitsrecht als Anspruchsgrundlage kein Raum mehr eröffnet.“

Als Gewohnheitsrecht hat die Rechtsprechung oftmals anerkannt etwa die Regeln des Kaufmännischen Bestätigungsschreiben (BGHZ 188, 128) oder auch den Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers (BGH NJW 2014, 3360). Die betriebliche Übung im Arbeitsrecht gehört dazu, ebenso wie das Recht der Totenfürsorge für einen nahen Angehörigen (KG Berlin,  VersR 1990, 916).
Gewohnheitsrecht muss also – wie alles Recht – auf abstrakte Rechtssätze heruntergebrochen werden können. Das ist dem BGH auch bei Wegerechten in der Vergangenheit gelungen. Dann aber waren es besondere, aber eben allgemein formulierbare Fälle: Bei dem Wegerecht entlang von Inwieken (Nebenkanälen) handelt es sich um im Fehngebiet Ostfrieslands fortbestehendes Gewohnheitsrecht (BGH, Urteil vom 21. 11. 2008 – V ZR 35/08).
Die Berechtigung zur Nutzung im Einzelfall durch lange Übung kann (konkludente) Vereinbarung sein, kann Ersitzung sein (was bei eingetragen Rechen nicht möglich ist, § 937 Abs. 2 BGB), kann auf der Verwirkung des Rechts zur Rückforderung beruhen, kann aber auch nicht Gewohnheitsrecht sein. Einen schönen Überblick bietet Krebs/Becker, Entstehung und Abänderbarkeit von Gewohnheitsrecht, JuS 2013, 97. Einfach mal durchlesen!

05.03.2020/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2020-03-05 09:00:092020-03-05 09:00:09BGH: Kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht
Dr. Christoph Werkmeister

OVG NRW: Bierbikes auf öffentlichen Straßen sind erlaubnispflichtige Sondernutzung

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Wir berichteten bereits über die straßen- und wegerechtliche Bewertung von Bierbikes. Damals ging es um ein erstinstanzliches Urteil des VG Düsseldorf (siehe ausführlich hier). Indes konnte sich das OVG NRW mit der Problematik beschäftigen, womit die Examensrelevanz der Bierbikes und Partybikes im öffentlichen Recht neue Dimensionen annimmt. Das OVG hat nunmehr mit zwei Urtei­len bestätigt, dass der Betrieb von Bierbikes (Az.: 11 A 2325/10) und auch von Partybikes (Az.: 11 A 2511/11) auf öffentlichen Straßen keinen (erlaubnisfreien) Gemeingebrauch, sondern eine er­laubnispflichtige Sondernutzung darstellt.
Definition des Bierbikes
Für alle Ahnungslosen, die nicht wissen, was ein Bierbike ist, kann die treffende Definition des OVG Münster herangezogen werden:

 Bei einem Bier- oder Partybike handelt es sich um ein vierräderiges Gefährt. Es weist eine Länge von ca. 5,30 m, eine Breite von 2,30 m sowie eine Höhe von ca. 2,70 m auf, wiegt ca. 1.000 kg und bietet Sitzgelegenheiten für bis zu 16 Personen. Von die­sen sitzen bis zu 12 auf Hockern quer zur Fahrrichtung, jeweils sechs an beiden Längsseiten eines in der Mitte befindlichen und überdachten Tisches. Angetrieben wird das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von den bis zu 10, an den Längs­seiten sitzenden, Benutzern getreten werden. Bis zu drei weitere Sitzplätze bietet eine Bank am Heck des Bikes. Der Fahrer, jeweils ein Mitarbeiter der Kläger, sitzt mit Blick in Fahrtrichtung auf einem Sitzplatz im Frontbereich des Gefährts, lenkt und bremst es. Selbst antreiben kann er das Gefährt nicht. Die Fahrtgeschwindigkeit be­trägt durchschnittlich ca. 6 km/h und kann nach den Angaben der Kläger bis zu 10 km/h betragen. Auf dem Bierbike befindet sich ein Bierfass mit einem Fassungsver­mögen bis zu 50 Litern, eine Zapfanlage und eine Soundanlage mit CD-Player und auf dem Partybike ein Getränkebehälter sowie ebenfalls eine Soundanlage.

Bierbike (Bild frei verwendbar)

Bierbike fällt unter Sondernutzung

Nach Ansicht des OVG falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus:

Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder ähnlichem auf der Straße liege. Dadurch sei der Verkehrsbezug bei der Nutzung des Bikes so stark zurück gedrängt, dass nicht mehr von einer Nut­zung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne. Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Ein­schränkungen auf bestimmte öffentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Be­tracht.

Wer sich ausführlicher mit dieser äußerst examensrelevanten Problematik auseinandersetzen möchte, dem sei unsere ausführliche Besprechung des erstinstanzlichen Urteils (s.o.) wärmstens ans Herz gelegt. Der Volltext der Entscheidung des OVG Münster braucht zur Vertiefung nicht herangezogen werden, da die vom OVG vorgebrachten Argumente nicht wesentlich von denen des VG Düsseldorf abweichen.

24.11.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-24 08:56:122011-11-24 08:56:12OVG NRW: Bierbikes auf öffentlichen Straßen sind erlaubnispflichtige Sondernutzung

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