Schema: Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 ff. AEUV
I. Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV betroffen
1. Räumlicher Anwendungsbereich
a) Art. 349 AEUV
b) Grenzüberschreitender Bezug
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Keine vorrangigen, spezielleren europarechtlichen Regelungen (zB Art. 38ff. AEUV)
b) Waren iSv Art. 28 II AEUV
– Alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
– Die Waren müssen im freien Verkehr eines Mitgliedsstaates befindlich sein (Art. 29 AEUV).
c) Staatliche Maßnahme in Form einer Handelsbeschränkung
aa) Staatliche Maßnahme
bb) Handelsbeschränkung
(1) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
(2) Maßnahme gleicher Wirkung
– Grds. jede unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Behinderung des freien Warenverkehrs. Die Eignung einer Behinderung genügt (Dassonville-Formel).
– Einschränkung: Die Maßnahme ist nicht geeignet, den Handel zu behindern, sofern es sich lediglich um eine Verkaufsmodalität handelt, die für In- und Ausländer gleichermaßen gilt und den Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse gleichermaßen berührt (Keck-Formel). Dies stellt keine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
II. Rechtfertigung
1. Rechtfertigung gem. Art. 36 AEUV
a) Anerkannter Allgemeinbelang
b) Verhältnismäßigkeit, insbesondere keine willkürliche Diskriminierung
2. Rechtfertigung über die Cassis-Formel als immanente Schranke des Art. 34 AEUV. Demnach müssen Beschränkungen hingenommen werden, soweit sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.
a) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
b) Verhältnismäßigkeit
3. Unter Umständen: Rechtfertigung unmittelbar aus den Grundrechten
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