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Schlagwortarchiv für: WAhlprüfung

Tom Stiebert

Beschwerderecht bei Nichtzulassung von Parteien zur Bundestagswahl beschlossen

Öffentliches Recht, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Der Bundestag hat am heutigen 23.05.2012 eine Verfassungsänderung mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen, nach der nun Parteien, die nicht zur Bundestagswahl vom Bundeswahlausschuss zugelassen sind, noch vor der Wahl den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten können.
Ausführliche Informationen hierzu findet man auf den Seiten des Deutschen Bundestages, den Gesetzentwurf findet man hier bzw. bzgl. der Grundgesetzänderung hier.
Hintergrund der Änderung
Nach bisheriger Rechtslage konnte gegen die Nichtzulassung zu Kommunal- und Landtagswahlen Beschwerde bei der nächsthöheren Prüfungsebene eingelegt werden. Bei einer Bundestagswahl bestand ein solcher vorheriger Rechtsschutz nicht; hier waren die Parteien auf eine nachträgliche Wahlprüfungsbeschwerde beschränkt, die aber nicht die Verletzung der Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl zum Inhalt hat. Eine solche Klagemöglichkeit wird durch die Neueinfügung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG geschaffen.
Um sich einen Überblick über die bisherige Rechtslage zu verschaffen, empfiehlt sich ein Blick auf unsere Artikel hierzu:

  • Klage der „Grauen Panther“
  • Klage der „PARTEI“ und der „Freien Union“
  • Abweisung der Klage von „PARTEI“ und der „Freien Union“

 

24.05.2012/2 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-05-24 19:00:552012-05-24 19:00:55Beschwerderecht bei Nichtzulassung von Parteien zur Bundestagswahl beschlossen
Dr. Christoph Werkmeister

VerfGH Saarland zur Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahl

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschied vor Kurzem mit Urteil vom 22.03.2012 (Az. Lv 3/12) zur Zulässigkeit der Fünf-Prozent-Klausel bei einer Landtagswahl. Der VerfGH sah gewichtige Gründe für die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Ohne die Klausel bestünde die Gefahr einer Zersplitterung des Parlaments, womit im Ergebnis die Regierungsbildung beeinträchtigt wäre. Insbesondere verändere sich diese rechtliche Beurteilung nicht, wenn bereits von vornherein fest stehe, dass die Bildung einer Großen Koalition angestrebt wird. Inbesondere für anstehende mündliche Prüfungen bietet diese Entscheidung also Anlass, sich noch einmal intensiver mit den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen und insbesondere der Gleichheit der Wahl auseinanderzusetzen.

25.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-25 10:12:422012-03-25 10:12:42VerfGH Saarland zur Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahl
Tom Stiebert

BVerfG: Probleme der Gleichheit der Wahl bei Wahlkreiseinteilung

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Staatsrechtliche Urteile sind rar gesät; umso mehr sollte man zumindest die Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung aus diesem Themenkomplex verinnerlicht haben. Ein wichtiges Urteil aus diesem Bereich ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 31.01.2012 (2 BvC 3/11), das eine sehr gute Wiederholung der Grundsätze zur Gleichheit der Wahl ermöglicht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendete sich hier gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag. Moniert wurde dabei, dass die Wahl deshalb rechtswidrig sei, weil die Einteilung des Wahlgebiets d.h. der jeweiligen Wahlkreise) fehlerhaft war. Dieser Fehler resultierte daraus, dass bei Festlegung der Wahlgebiete zwar die Einwohnerzahl berücksichtigt wurde, hierbei allerdings auf die Gesamtbevölkerung (also auch Minderjährige) abgestellt wurde und nicht allein auf die Zahl der Wahlberechtigten. Hieraus resultiere eine Verletzung der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG).
Prozessuale Einkleidung
Prozessual handelt es sich hier um eine sog. Wahlprüfungsbeschwerde, die gemäß Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 93. Abs. 1 Nr. 5 GG beim BVerfG einzulegen ist. Spezielle Vorschriften hierzu finden sich zudem in § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 48 BVerfGG.
Vorrangig vor einem solchen Wahlprüfungsverfahren ist zunächst die Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag (Art. 41 Abs. 1 GG), die durch einen Einspruch gegen die Wahl (vgl. § 2 WahlPrG) initiiert wird. Nur wenn diese negativ ist, ist der Gang zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Zu wahren ist zudem eine Zweimonatsfrist nach der Entscheidung des Bundestages (§ 48 Abs. 1 BVerfGG).
Alle diese Voraussetzungen erschließen sich aber unproblematisch aus dem Gesetz.
Materielle Fragen
Bedeutsam sind die materiellen Fragen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wäre dann begründet, wenn in mandatsrelevanter Weise gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoßen wurde. Dabei muss auch die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Normen überprüft werden. Hier steht eine Verletzung der durch Art 38 GG gewährleisteten Gleichheit der Wahl im Raum. Diese könnte daraus resultieren, dass in Kreisen mit einem hohen Minderjährigenanteil weniger Wahlberechtigte notwendig sind, um einen Kandidaten zu wählen, als in Kreisen mit einem niedrigen Minderjährigenanteil (und damit mehr Wahlberechtigten).
a) Allgemeine Grundsätze der Wahlkreiseinteilung
Um die Gleichheit der Wahl zu wahren, ist:

„Die gleiche Größe der Wahlkreise im geltenden Wahlsystem sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes Bedingung der Wahlgleichheit (vgl. BVerfGE 95, 335 <363>). Diese muss nicht nur zwischen den Ländern, sondern auch im Vergleich aller Wahlkreise untereinander gewährleistet sein“

Allerdings muss der Gesetzgeber nur gleiche Chancen schaffen; nicht berücksichtigt werden muss hingegen eine unterschiedliche wahlbeteiligung oder die unterschiedlich hohe Anzahl von ungültigen Stimmen. Lediglich der rahmen muss faktisch für eine Gleichheit sorgen (vgl. BVerfGE 95, 335, 363).
Zu beachten ist auch, dass eine absolute Gleichheit nicht erreicht werden kann. Nicht jeder Wahlkreis kann die exakte Anzahl von Einwohnern umfassen.

„Insbesondere bei der Einteilung des Wahlgebietes in gleich große Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 95, 335 <364>).
Bei der Einschätzung der die Grundlage der Gestaltungsentscheidungen bildenden tatsächlichen Gegebenheiten steht dem Gesetzgeber ein Spielraum bereits deshalb zu, weil sich der Grundsatz der Wahlgleichheit bei der Wahlkreiseinteilung nur näherungsweise verwirklichen lässt. So sind bei der Verteilung der Wahlkreise auf die Länder entsprechend ihren Bevölkerungsanteilen Abbildungsunschärfen hinzunehmen. Auch ist die Bevölkerungsverteilung einem steten Wandel unterworfen (vgl. BVerfGE 16, 130 <141>)“

Aus diesem Grund ist es zulässig, die Wahlkreisgrenzen weitestgehend mit historisch gewachsenen Grenzen, bspw. von Landkreisen etc. zu synchronisieren.
Eine Neuanpassung ist nur dann geboten, wenn tatsächlich eine signifikante Abweichung vom Durchschnitt vorliegt. In § 3 Abs. 1 Nr. 3  BWahlG enthält das Bundeswahlgesetz hierzu eine Toleranzklausel.
b) Berücksichtigung von Minderjährigen
Der gesetzgeber hat damit einen vergleichsweise geringen Entscheidungsspielraum, in dem er die Wahlkreise festlegt. Hier kommt das Bundesverfassungsgericht, nach dieser eher allgemein gehaltenen Darstellung, zum entscheidenden Punkt, wenn es darlegt:

„Die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Wahlrechtsgleichheit gebietet im Grundsatz eine Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der Zahl nur der Wahlberechtigten.“

Die Gleichheit knüpft gerade an den Wähler (bzw. zumindest potentiellen Wähler) nicht aber an die Gesamtbevölkerung an. Nur und gerade diese sind maßgeblich. Im Grundsatz ist damit bei der Wahlkreiseinteilung auf die Wahlbevölkerung abzustellen.
Allerdings will das Bundesverfassungsgericht hiervon eine Ausnahme zulassen:

„Die Wahlrechtsgleichheit wird allerdings auch bei Heranziehung der deutschen Wohnbevölkerung als Bemessungsgrundlage nicht beeinträchtigt, solange sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nur unerheblich unterscheidet.“

Angewendet werden kann hierzu auch die Toleranzgrenze aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 BWahlG. Selbst wenn, im Einzelfall, über die Grenzen des § 3 BWahlG hinausreichende Unterschiede auftreten, so sind diese dem gesetzgeber nicht anzulasten, hat dieser bei der festlegung der wahlkreisgrenzen doch keine Fehler begangen, insbesondere weil an der annahme einer nahezu gleichmäßigen Verteilung der Minderjährigen bis dato kein Zweifel geäußert wurde.
Dennoch schreibt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Anpassungspflicht der wahlkreise ins Stammbuch:

„Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, bei der Wahlkreiseinteilung künftig den Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung zu berücksichtigen. Er hat dabei sowohl die Werte in den Ländern als auch im Vergleich zwischen den einzelnen Wahlkreisen einschließlich der Tendenzen bei der Bevölkerungsentwicklung in den Blick zu nehmen. Sollte die Entwicklung zu einer erheblichen Ungleichverteilung zwischen den Ländern führen, wird der Gesetzgeber zu prüfen haben, ob er die Maßstabsnorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWG ändert.“

Fazit/Examensrelevanz
Das Urteil ist offensichtlich vom Wille des Bundesverfassungsgerichts getragen, die Wirksamkeit der Wahl bestehen zu lassen, auch wenn im Einzelfall eine Verletzung von Art. 38 GG in Betracht kommt. Im konkreten Fall ist dieses pragmatische Denken wohl auch richtig; die juristische Begründung ist dennoch aber eher schwach. In der zukunft wird das Bundesverfassungsgericht einen solchen Verstoß wohl aber nicht mehr durchgehen lassen, wie der deutliche Hinweis an den Gesetzgeber am Ende zeigt.
Für das Examen interessant ist insbesondere die Darstellung der Wahlrechtsgrundsätze und ihre Berücksichtigung beim Zuschnitt der Wahlkreise. Folgende Punkte sollten hierzu beherrscht werden:

  • Aus Art. 38 GG resultiert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Dieser ist auch beim Zuschnitt der Wahlkreise zu beachten.
  • Eine absolute Gleichheit kann nicht erreicht werden, so dass dem gesetzgeber ein spielraum zusteht. Orientierungspunkte sind hierbei insbesondere historisch gewachsene Grenzen, die Kontinuität von Wahlkreisen und die territoriale Verankerung.
  • Maßgeblich zur Ermittlung der Gleichheit ist allein die wahlberechtigte Bevölkerung.
  • Das Abstellen auf die Gesamtbevölkerung kann aber dann zulässig sein, wenn keine signifikanten statistischen Unterschiede der Verteilung vorliegen. Zurückgegriffen werden kann hierfür auf die Grundsätze aus § 3 Abs. 1 BwahlG.
  • Selbst wenn aber in der Vergangenheit entsprechende Unterschiede auftraten, so war die Wahl nicht rechtswidrig. Vielmehr st der Gesetzgeber bei der Einteilung der wahlkreise von einer Gleichverteilung der Minderjährigen ausgegangen. Es gab für ihn auch keinen Anlass, dies anzuzweifeln.
  • Für die Zukunft sind die Wahlkreise dann aber entsprechend anzupassen.

23.02.2012/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-02-23 10:00:272012-02-23 10:00:27BVerfG: Probleme der Gleichheit der Wahl bei Wahlkreiseinteilung
Dr. Gerrit Forst

BVerfG: Anträge auf Wahlzulassung nicht erfolgreich

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit Kammerbeschlüssen vom 24.8.2009 (2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09) die Anträge der „Freien Union“ und der „PARTEI“ auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl zurückgewiesen. In beiden Fällen wurden die Anträge als unzulässig verworfen, da es an einer vorherigen Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag fehle (§ 48 BVerfGG).
Der Fall ist für die mündliche Prüfung insofern relevant, als hier ein aktuelles Thema auf allgemein-dogmatische Fragen trifft: Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG); Zweck der Zulässigkeitsprüfung (u.a. Popularklagen verhindern, hier wohl eher Schutz der Wahldurchführung); praktische Konkordanz (Artt. 19, 38 GG vs. Art. 41 Abs. 2 GG); Verhältnis der EMRK (Art. 6: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz) zum GG.

31.08.2009/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-31 10:01:442009-08-31 10:01:44BVerfG: Anträge auf Wahlzulassung nicht erfolgreich
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG: Keine Teilnahme der Partei der „Grauen“ an der Bundestagswahl

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Zu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2009 – 2 BvQ 45/09
Das BVerfG hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch die Partei der „Grauen“ als unzulässig abgelehnt. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, der „Die Grauen“ nicht als Partei anerkannt hatte.
Unzulässigkeit des Antrags
Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nämlich von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können.
Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit – für die anderen Wahlorgane bindend – über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.
Auch kein Organstreitverfahren
Ein Antrag im Organstreitverfahren wäre laut BVerfG ebenfalls von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein könnten. Sie seien nach §§ 8 ff. Bundeswahlgesetz und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Vorverlagerung der Prüfung vor die Wahl nicht gewollt
Da Rechtsschutz nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen sei, stehe dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde entgegen, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richte.
Examensrelevanz
Sicherlich müsst Ihr für das Examen nicht die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes auswendig parat haben. Die hier relevanten Normen lassen sich aber einfach über das Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Gesetze oder sogar über das Stichwortverzeichnis auffinden. Solch exotische Aufhänger findet man im Ö-Recht öfters, so dass die Entscheidung insofern als Examensfall taugt.
Die Probleme bei der Zulässigkeit sind ebenso allesamt mit systematischem Verständnis und bei Kenntnis der Natur des Wahlprüfungsverfahrens lösbar (auch wenn es ohne Kenntnis der Entscheidung einiges an Kreativität bedarf). Insofern ist das Thema für die mündliche Prüfung sicherlich sehr relevant. Im schriftlichen Teil könnte man diesen Beschluss aber genauso gut verpacken.

04.08.2009/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-08-04 11:26:362009-08-04 11:26:36BVerfG: Keine Teilnahme der Partei der „Grauen“ an der Bundestagswahl

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