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Schlagwortarchiv für: Waffengesetz

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

In der nordrhein-westfälischen Stadt K befindet sich ein insbesondere bei jungen Menschen beliebtes Ausgehviertel mit mehreren Bars und Diskotheken. Seit mehreren Jahren kommt es in dem Viertel in den Abendstunden jedoch vermehrt zu Gewalttaten durch teils alkoholisierte Besucher des Viertels. Im Wege dieser zunehmend auch unter dem Einsatz von Messern, in einzelnen Fällen sogar Waffen, begangenen Straftaten, in deren Folge mehrere Personen teils erhebliche Verletzungen erlitten haben. Im Juni 2024 kommt es schließlich zu einer weiteren  unter dem Einsatz eines Messers begangenen Straftat bei der das Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen zu Tode kommt.

Die Stadt K möchte der als unerträglich empfundenen eskalierenden Gewalt in dem Viertel in Reaktion auf das jüngste Ereignis schließlich begegnen. Eine vonseiten der Stadt in Auftrag gegebene Untersuchung zeigt dabei, dass auch in Zukunft in dem Ausgehviertel mit Straftaten unter dem Einsatz von Waffen und Messern zu rechnen ist. Der Rat der Stadt K erlässt daraufhin gestützt auf § 42 V WaffG eine Verordnung, die eine Waffen- und Messerverbotszone (WM-VO) für das betreffende Viertel vorsieht. Zuvor hatte die Landesregierung ihre Ermächtigung aus § 42 V WaffG durch eine ordnungsgemäß erlassene und rechtswirksame Verordnung (Delegationsverordnung) auf den Landesinnenminister übertragen. Dieser hatte seinerseits die Gemeinden in einer ebenfalls ordnungsgemäß erlassene und rechtswirksame Verordnung (Subdelegationsverordnung) zum Erlass einer entsprechenden Verordnung ermächtigt. Die Verordnung wird dabei vom Rat in einer Sitzung in Juli 2024 ordnungsgemäß mehrheitlich beschlossen und tritt im August 2024 in Kraft.

Als die in den Geltungsbereich der WM-VO wohnhafte A von dem Erlass der WM-VO erfährt ist sie empört. Die A ist selbstständig als Köchin tätig. Im Wege ihrer Tätigkeit bietet sie Kochkurse an, bei denen sie ihren Kunden insbesondere Schneidetechniken für exotische Früchte und Fleisch vorführt. Da sie über keine eigenen Räumlichkeiten verfügt bietet sie die Kurse ausschließlich in den Wohnungen ihrer Kunden an. Zu den Kochkursen bringt die A neben den von ihr genutzten auch hochwertige Küchenmesser für ihre Kunden mit. Diese können die so genutzten Messer im Anschluss an die Kochkurse jeweils auch bei A erwerben. A sieht nach dem Inkrafttreten der WM-VO keine Möglichkeit mehr, mitsamt ihrer Küchenmesser aus ihrer in dem räumlichen Geltungsbereich der WM-VO belegenen Wohnung zu ihren Kunden zu gelangen, von denen viele ebenfalls in dem in der WM-VO benannten Stadtviertel wohnen. Daraufhin kontaktiert A die Kunden, die in dem Monat nach dem Inkrafttreten der WM-VO Kochkurse bei ihr gebucht haben und weist diese daraufhin, dass sie sich angesichts der WM-VO außer Stande sehe, ihre Messer zu den Kochkursen mitzubringen. Daraufhin stornieren sämtliche Kunden die bereits gebuchten Kochkurse. Der A entgeht hierdurch ein aus den Kochkursen erzielter Gewinn von 5000€. Die durch den Inhalt der WM-VO ohnehin schon verärgerte A sieht sich durch diese in ihrer beruflichen Freiheit verletzt. Sie will die aus ihrer Sicht rechtswidrige Verordnung nicht einfach hinnehmen und wendet sich zunächst an die Stadt. Nachdem diese ihr Vorbringen abgewiesen hat wendet sie sich an einen Rechtsanwalt, der in ihrem Namen im September 2024 einen formgerechten Antrag auf Rechtsschutz vor dem OVG Münster erhebt.

Das Verfahren vor dem OVG Münster findet Anfang 2025 statt. Der Rechtsanwalt der A führt darin aus, dass die Stadt K für den Erlass einer solchen Verordnung  schon nicht zuständig gewesen sei. Die Verordnung sei aber auch schon rechtswidrig, weil sie entgegen § 42 V 3 WaffG auch keine Ausnahmen von dem Verbot des Mitführens von Waffen- und Messern vorsehe. Die WM-VO verletze die A zudem in ihren Grundrechten.

Der von der Stadt K ebenfalls ordnungsgemäß bestellte Rechtsanwalt erwidert daraufhin, dass die Stadt K durch den Landesinnenminister zum Erlass einer entsprechenden Verordnung ermächtigt gewesen sei. Die Verordnung sei auch rechtmäßig gewesen. Der Antrag der A sei aber schon unzulässig, da der Rat der Stadt die WM-VO bereits vor der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 wieder aufgehoben habe. Auch werde die Stadt K keine weitere Verordnung gleichen Inhalts erlassen. Der Kontrollaufwand habe sich für die Stadt als nicht darstellbar erwiesen. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Auszug aus der WM-VO:

§ 1 [Geltungsbereich]

Das Mitführen von Waffen nach § 1 Abs. 2 WaffG und Messern ist auf den in den nachfolgend bestimmten Straßen, Wegen oder Plätzen des benannten Stadtteils von 18:00 bis 04:00 Uhr verboten.

§ 2 [Anwendungsbereich]
Der Anwendungsbereich wird hinreichend bestimmt beschrieben. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3 [Begriffe]
Die für die WM-VO relevanten Begriffe werden definiert. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 4 []

§ 5 [Ordnungswidrigkeiten]

Das Mitführen von Waffen nach § 1 Abs. 2 WaffG und Messern in dem Geltungsbereich dieser Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 52 Abs. Nr. 23 WaffG dar, die entsprechend nach § 52 Abs. 2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000€  geahndet werden kann.

Frage 1:

Ist der Antrag der A vor dem OVG Münster zulässig?

Frage 2:

Unterstellt der Antrag ist zulässig, wäre er auch begründet?

Frage 3:

Verletzte die Verordnung die A während der Zeit ihrer Geltung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG?

Bearbeitervermerk:
  1. § 42 WaffG ist verfassungsgemäß.
  2. Auf die § 42 V Nr. 2-4 WaffG ist bei der Bearbeitung nicht zu einzugehen.
  3. Auf die Durchführungsverordnung zum WaffG ist nicht einzugehen.
  4. Die Rechtmäßigkeit der Delegations- und Subdelegationsverordnung ist bei der Bearbeitung nicht zu prüfen.
09.05.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-05-09 08:30:382025-05-12 15:15:39Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I April 2025 NRW
Tom Stiebert

Error in persona vel objecto einmal anders: Wenn das Wildschwein ein Pony ist

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Nahezu jeder Jurastudent kennt wahrscheinlich die bekannten Irrtumskonstellationen im Strafrecht:

  • Ein Schütze schießt auf einen Menschen und verletzt ihn tödlich, den er in der Dunkelheit für ein Tier gehalten hat (Folge: Kein Vorsatz bezogen auf § 211 StGB, da Irrtum – § 16 Abs. 1 StGB – über das Tatobjekt Mensch; mglw. aber Strafbarkeit nach § 222 StGB – sog. beachtlicher error in persona vel objecto)
  • Ein Schütze schießt mit Tötungsvorsatz auf den Briefträger A und verletzt ihn tödlich, tatsächlich wollte er aber den Nachbarn B erschießen. In der Dunkelheit hielt er den A für B (Folge: Vorsatz bezogen auf § 211 StGB liegt vor, da kein Irrtum hinsichtlich des Tatobjekts; sog. unbeachtlicher error in persona vel objecto; Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung des A; keine versuchte Tötung des B)
  • Ein Schütze schießt mit Tötungsvorsatz auf den (zutreffend identifizierten) Nachbarn B. Da er aber im Schießen ungeübt ist, trifft er den wenige Meter entfernt stehenden A und verletzt ihn tödlich. (Folge: Vorsatz bezogen auf § 211 StGB hinsichtlich des A liegt nicht vor, da Vorsatz allein auf eine Person beschränkt und diese auch anvisiert wurde. Allein § 222 StGB bezogen auf A. Ergänzend versuchte Tötung des B – Fall des sog. aberratio ictus)

Auch im Verwaltungsrecht können vergleichbare Konstellationen relevant werden, wie ein aktueller Fall des VG Berlin (VG 1 L 251.13) deutlich macht:

Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis (vgl. die Voraussetzungen in § 5 WaffG)

Hiergegen erhob der Schütze Klage. Das Gericht stellte aber fest:

Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition auch künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Denn es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit verbiete den Schuss.

Die Waffen- und Munitionserlaubnis durfte aufgrund des Irrtums folglich zurecht entzogen werden. Hier zeigen sich deutlich die Wertungen dieses Sonderordnungsrechts. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein (möglicherweise strafbares) fahrlässiges Handeln nach dem StGB nicht vorliegt und dennoch ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis in Betracht kommt. Dies zeigt die strikte Ausrichtung des Waffenrechts. Bereits kleinere Verfehlungen können zur Ablehnung der Zuverlässigkeit (vgl. § 5 WaffG) führen. Dies ist im Ergebnis auch richtig so. Die strafrechtliche Sanktion ist deutlich strenger als der bloße Entzug der Waffenbesitzkarte. Das Waffenrecht enthält gerade besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um mit einer Waffe umgehen zu dürfen. § 5 WaffG normiert hier gerade besondere Vorgaben, die über die Verurteilung wegen einer Straftat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) weit hinausgehen. Auch eine Person, die strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann folglich unzuverlässig sein. Insofern ist es auch nur konsequent, die Voraussetzungen des Zuverlässigkeit nicht an die Fahrlässigkeitsvoraussetzungen des StGB zu knüpfen.

  • Siehe zum Entzug der Waffenbesitzkarte auch unseren Beitrag zum Entzug wegen einer Mitgliedschaft in der NPD

 

07.11.2013/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-11-07 10:00:342013-11-07 10:00:34Error in persona vel objecto einmal anders: Wenn das Wildschwein ein Pony ist
Zaid Mansour

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat drei gegen das geltende Waffenrecht erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 1645/10 vom 23.01.2013). Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch gesetzgeberisches Unterlassen, da das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaube bzw. deren Gebrauch nicht ausreichend einschränke. Der Gesetzgeber habe nach Ansicht der Beschwerdeführer damit gegen seine grundgesetzliche Schutzpflicht vor Gefahren missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen verstoßen. Das geltende Waffenrecht biete – ausweislich diverser Mordserien in den vergangenen Jahren – keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit.

Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Das Bundesverfassungsgericht führt zunächst mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass sich der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft, sondern auch eine staatliche Schutzpflicht für das geschützte Rechtsgut enthält, deren Vernachlässigung grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann. Diese Schutzpflicht gebiete es, dass der Staat „sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben“ stellt und es vor etwaigen rechtswidrigen Eingriffen Dritter bewahrt. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, so dass betroffene Entscheidungen nur einer eingeschränkten (verfassungs)gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann vom Bundesverfassungsgericht also, v.a. mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung, nur dann festgestellt werden, wenn „die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen“.

Waffengesetz stellt keine Schutzpflichtverletzung dar

Vor dem Hintergrund dieser Prämisse konnte das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – keinen Verstoß gegen die grundgesetzliche Schutzpflicht feststellen. Angesicht der durchaus strengen Kriterien für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (siehe dazu hier) und etlicher weiterer Sicherungspflichten von Waffenbesitzern, wie das strafbewehrte Überlassungsverbot von Waffen an nicht berechtigte Personen (§ 36 WaffG) sowie Munitions- und Waffenaufbewahrungspflichten, kann eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung im oben dargelegten Sinne nicht festgestellt werden.

 

18.02.2013/2 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-02-18 09:00:282013-02-18 09:00:28BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

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