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Gastautor

Vorlagepflicht der nationalen Gerichte – Generalanwalt Bobek schlägt neue Perspektiven für Art. 267 Abs. 3 AEUV vor

Europarecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, folgenden Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn und Wissenschaftlicher Beirat des Juraexamen.info e.V.
Über die Vorlagepflicht der nationalen Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV habe ich hier schon vor einigen Monaten berichtet anlässlich der Entscheidung des BVerfG (v. 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005): Wann ein letztinstanzliches Gericht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem EuGH vorlegen muss, ist eine Sache, eine andere aber, wann die Nichtvorlage trotz Vorlagepflicht ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist und vor dem BVerfG gerügt werden kann.
 
I. Nun gibt es neue Impulse vom EuGH. Generalanwalt Bobek setzt sich mit den bisherigen Maßstäben ausführlich auseinander und schlägt ein Umdenken der insb. im Urteil in der Rs. CIFLIT (v. 6.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335) niedergelegten Maßstäbe vor (Schlussanträge v. 14.4.2021 – C-561/19, EU:C:2021:291). Weniger, dafür bessere Vorlagen. Nehme man die bisherigen Maßstäbe ernst, dann droht die Überlastung der Gerichte. Er begründet seine Ansicht in seiner ihm sehr eigenen, sehr narrativen Weise, mit der er sich gerade auch an Studenten wendet:
 

„Anders als die nationalen letztinstanzlichen Gerichte werden Studierende des Europarechts für das Urteil CILFIT u. a. vermutlich immer eher Sympathie gehabt haben. Im Lauf der letzten ein oder zwei Jahrzehnte werden die Herzen vieler Europarechtsstudenten wahrscheinlich mit einem plötzlichen Anflug von Freude und Erleichterung geklopft haben, wenn sie „Urteil CILFIT“, „Ausnahmen von der Vorlagepflicht“ und „Diskussion“ auf ihrem Prüfungs- oder Übungsblatt gelesen haben. Die Frage nach der Durchführbarkeit der nach dem Urteil CILFIT geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einzureichen, insbesondere der Ausnahme in Bezug auf das Fehlen eines vernünftigen Zweifels des nationalen letztinstanzlichen Gerichts, ist nämlich vielleicht nicht die anspruchsvollste Erörterungsaufgabe. Müssen diese Gerichte wirklich (alle) gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen des Unionsrechts miteinander vergleichen? Wie sollen sie, praktisch betrachtet, bestimmen, ob die Frage für die Gerichte anderer Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof gleichermaßen offenkundig ist?

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die Ausnahmen von dieser Pflicht und vor allem ihre Durchsetzung sind seit Jahren, bildlich gesprochen, schlafende Hunde des Unionsrechts. Wir wissen alle, dass sie da sind. Wir können alle über sie diskutieren oder gar akademische Aufsätze über sie schreiben. Im echten Leben aber weckt man sie am besten nicht. Pragmatisch (oder zynisch) gesagt, funktioniert das gesamte Vorabentscheidungssystem, weil niemand das Urteil CILFIT wirklich anwendet, jedenfalls nicht wörtlich. Oft ist es besser, sich einen Hund vorzustellen, als es mit dem lebenden Tier zu tun zu haben.

Aus einer Reihe von Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde, trage ich dem Gerichtshof den Vorschlag vor, dass es an der Zeit ist, die Rechtssache CILFIT zu überprüfen. Mein Vorschlag hierfür ist eher einfach und geht dahin, die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie die von ihr geltenden Ausnahmen so anzupassen, dass sie den Anforderungen des gegenwärtigen unionsrechtlichen Gerichtssystems entsprechen und dann realistisch angewendet (sowie möglicherweise zu gegebener Zeit durchgesetzt) werden können.

Der vorgeschlagene Anpassungsvorgang erfordert jedoch einen erheblichen Paradigmenwechsel. Die Grundgedanken und Ausrichtung der Vorlagepflicht und der von ihr geltenden Ausnahmen sollten sich wegbewegen vom Fehlen eines vernünftigen Zweifels im Hinblick auf die richtige Anwendung des Unionsrechts im Einzelfall, der in Form eines subjektiven gerichtlichen Zweifel bestehen und festgestellt werden muss, hin zu einem objektiveren Gebot der Gewährleistung einer in der gesamten Union einheitlichen Auslegung des Unionsrechts. Mit anderen Worten sollte die Vorlagepflicht nicht in erster Linie auf die richtigen Antworten, sondern vielmehr auf die Ermittlung der richtigen Fragen ausgerichtet sein.“

 
II. Neugierig geworden? Einfach lesen. Es lohnt sich wirklich (und man erfährt auch noch was über den braven Soldat Schwjk). Und wer dann noch Lust und Energie hat, das Thema zu vertiefen, dann kann man sich auch mit dem Gegenteil beschäftigen: Wann nicht vorgelegt werden kann, selbst wenn man wollte. Auch Bobek betont: Vorgelegt werden kann nur, was entscheidungserheblich ist (nicht anders als bei der konkreten Normenkontrolle nachkonstitutionellen Rechts durch das BVerfG nach Art. 100 GG, s. hierzu BVerfG v. 28.1.1092, BVerfGE 85, 191). Hierbei ist anerkannt „dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat“ (EuGH v. 26.2.2013 – C-617/10, EU:C:2013:105; vgl. u. a. EuGH v. 8.9.2011 – C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550 Rn. 30 und die dort angeführte Rspr.). Es gilt eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit von zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen. Daher kann der Gerichtshof eine Entscheidung nur in begrenzten Fällen ablehnen, insbesondere dann, wenn die Anforderungen des Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt sind oder wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung der betreffenden Unionsregelung in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt steht oder wenn die Fragen hypothetischer Natur sind (Generalanwalt Bobek, Schlussantrag v. 13.1.2021 – C-645/19, EU:C:2021:5 Rn. 33). Die Frage ist unzulässig, „wenn das Problem hypothetischer Natur ist“ (EuGH v. 26.2.2013 – C-617/10, EU:C:2013:105; in diesem Sinne u. a. EuGH v. 8.9.2011 – C-78/08, EU:C:2011:550 Rn. 31 und die dort angeführte Rspr.). Denn der Gerichtshof sieht die ihm durch Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe im Kern darin, „[…] zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben“ (wiederum EuGH v. 26.2.2013 – C-617/10, EU:C:2013:105).
 
Manche Gerichte haben offensichtlich Freude an der Vorlage, zu der sie gar nicht verpflichtet sind. So gibt es z.B. ein Gericht mit acht Vorlagen desselben Richters innerhalb von etwas mehr als 20 Monaten (Vorlagebeschluss vom 27.3.2019 – 6 K 1016/15.Wi, entschieden durch den Gerichtshof am 9.7.2020 – Rs. C‑272/19; Vorlagebeschluss v. 27.6.2019 – 6 K 565/17, entschieden durch den Gerichtshof am 12.5.2021 – C-505/19; Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 – 6 K 805/19.WI, anhängig Rs. C-215/20; Vorlagebeschluss vom 15.5.2020 – 6 K 806/19.WI, anhängig als Rs C-222/20; Vorlagebeschluss vom 17.12.2020 – 23 K 1360/20.WI.PV, anhängig als Rs. C-34/21; Vorlagebeschluss vom 30.7.2021 – 6 K 421/21.WI, anhängig als Rs. C-481/21; Vorlagebeschluss vom 31.8.2021 – 6 K 226/21.WI, anhängig als Rs. C-552/21; Vorlagebeschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20.WI; vor einigen Jahren schon Vorlagebeschluss vom 27.2.2009 – 6 K 1045/08.WI, entschieden EuGH v. 9.11.2010 Rs. C-93/09). Sie betreffen alle – wie die anderen Vorlagen – auch diesmal den Datenschutz. Dieses Rechtsgebiet ist wohl das „Steckenpferd“ des Richters, zu dem er in den vergangenen 20 Jahren zahlreiche engagierte, durchaus kluge und auch rechtspolitisch ausgerichtete Beiträge veröffentlicht hat. Dabei kommentiert er auch seine eigenen Vorlagen, in denen er das gewünschte Ergebnis der Prüfung des Gerichtshofs vorwegnimmt (s. ZD-Aktuell 2021, 05470), oder im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs das Ergebnis, von dem er dann ggf. auch deutlich macht, wo er anders denkt (ZD 2021, 426).
 
III. Das mag man auch rechtspolitisch bewerten. Ich habe schon vor mehr als 15 Jahren geschrieben, ohne dass sich meine Meinung geändert hätte: Nicht alles muss nach Luxemburg (Thüsing, BB Editorial, Heft 35/2005). Die deutschen Gerichte bleiben vorlagefreudig und das ist gut so, weil es in den meisten Fällen der größeren Rechtssicherheit dient. Nicht alle diese Vorlagen verfolgen freilich dieses Ziel (s. auch Thüsing, BB-Editorial, Heft 25/2007). Zuweilen spielen die Instanzgerichte über Bande und versuchen, ihre Rechtsprechung, die das BAG nicht überzeugt, über den Umweg des EuGH zu erzwingen (s. hierfür exemplarisch die Vorlage im Verfahren Schultz-Hoff Rs. C-350/06 durch das LAG Düsseldorf v. 21.8.2006). So etwas hat einen faden Beigeschmack, insbesondere wenn die europarechtlichen Anknüpfungspunkte gering sind und die erhoffte Antwort nur richtig sein könnte, wenn nicht nur Deutschland, sondern sehr viele andere Länder auch irren würden. Allgemein gilt: respice finem! Wer vorlegt, muss sorgsam die Folgen berechnen, die seine Vorlage haben könnte.

18.11.2021/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2021-11-18 08:27:472021-11-18 08:27:47Vorlagepflicht der nationalen Gerichte – Generalanwalt Bobek schlägt neue Perspektiven für Art. 267 Abs. 3 AEUV vor
Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG zur konkreten Normenkontrolle – Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat sich in einem aktuellen Beschluss ( 1 BvL 7/15) mit den Anforderungen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG auseinandergesetzt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betraf die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das SG Gotha hält die Sanktionsregelung nach dem SGB II für verfassungswidrig. Zur Sache selbst äußerte sich die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15  im Ergebnis allerdings nicht, denn es verwarf die Vorlage aufgrund fehlender Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit.
Zwar werfe der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf, allerdings habe das vorlegende Gericht jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese hier auch entscheidungserheblich sind:

Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen entscheidungserheblich nicht mehr an.

Dem vorlegenden Gericht ist damit ein einfacher, vermeidbarer Fehler unterlaufen: Es hat nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen sauber geprüft, so dass nicht klar ist, ob es auf die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall überhaupt ankommt. Dies ist aber bei der konkreten Normenkontrolle notwendig, da Richter grundsätzlich die Anwendung des geltenden Rechts überprüfen sollen, nicht das geltende Recht selbst. Das BVerfG rügt das Sozialgericht Gotha in seinem Beschluss daher auch recht deutlich:

Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert. Danach steht eine unzureichende oder fehlende Belehrung bei Kenntnis der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung einer Sanktion nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.

Da die Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle – zumindest im Überblick – bereits Erstsemestern und natürlich auch Examenskandidaten bekannt sein müssen, bietet es sich an dieser Stelle durchaus einmal an zur konkreten Normenkontrolle ein übersichtsartiges Schema darzustellen.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
Für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist das BVerfG gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG zuständig.
2. Vorlageberechtigung
Zur Vorlage berechtigt bzw. verpflichtet sind grundsätzlich alle deutschen Gerichte, d.h. alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig sind und in einem formell gültigen Gesetz mit Aufgaben eines Gerichtes betraut sowie als Gerichte bezeichnet werden. Hierunter fallen insoweit Bundes- und Landesgerichte aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen einschließlich der Landesverfassungsgerichte sowie Berufs- und Ehrengerichte von Körperschaften des Öffentlichen Rechts, nicht aber private Schiedsgerichte nach der ZPO, kirchliche Gerichte oder unabhängige Stellen der Exekutive.
3. Verfahrensgegenstand
Der jeweilige Verfahrensgegenstand  kann in allen Vorlagefällen nur ein geltendes Gesetz (verkündet und in Kraft getreten) sein, das ein deutscher Gesetzgeber nachkonstitutionell erlassen hat. Im Falle von untergesetzlichem oder vorkonstitutionellem Recht entscheiden die Instanzgerichte selbst im Rahmen eines freien richterlichen Prüfungsrechts, es sei denn, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat das Gesetz von seinem Bestätigungs- oder Aufnahmewillen erfasst, was aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den geänderten und den unverändert gebliebenen Gesetzesbestimmungen objektiv zu schließen sein muss. Die Vorlage von sekundärem Gemeinschaftsrecht ist zwar grundsätzlich denkbar, jedoch auf Grund der Solange-Entscheidung des BVerfG faktisch ausgeschlossen.
4. Vorlagegrund
a. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Bevor das Gericht eine Vorlage zum BVerfG in Betracht zieht, ist grundsätzlich eine verfassungs- bzw. bundesrechtskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Norm durchzuführen, sodass das Gericht zunächst zu prüfen hat, ob eben eine solche Auslegung des betreffenden Gesetzes möglich ist. Als authentischer Interpret der Verfassung ist in diesem Zusammenhang vorrangig die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde zu legen. Kommt es hiernach dennoch zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss diese Überzeugung klar zum Ausdruck kommen; bloße Zweifel genügen nicht.
b. Entscheidungserheblichkeit
Die fragliche Norm muss im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (jede Tätigkeit eines Gerichts, bei der in einem gerichtlich geregelten Verfahren und unter Anwendung von Rechtsnormen eine Entscheidung zu treffen ist) auf die Gerichtsentscheidung einen derartigen Einfluss haben, dass die Entscheidung bei Gültigkeit der fraglichen Norm anders getroffen werden müsste als bei deren Ungültigkeit. Abgestellt wird dabei insbesondere auf den Tenor der Entscheidung. Zur Beurteilung über die Entscheidungserheblichkeit werden hohe Anforderungen angesetzt, allerdings ausgehend von der Sichtweise des vorlegenden Gerichts.
Vorliegend fehlten ausreichende Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit. Zwar werfe der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf, allerdings habe das vorlegende Gericht jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass diese hier auch entscheidungserheblich sind:

Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II in diesem Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den hier in Rede stehenden Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügen, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen entscheidungserheblich nicht mehr an.

Dem vorlegenden Gericht ist damit ein einfacher, vermeidbarer Fehler unterlaufen. Es hat nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen sauber geprüft, so dass nicht klar ist, ob es auf die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ankommt. Dies ist aber bei der konkreten Normenkontrolle notwendig, da Richter grundsätzlich die Anwendung des geltenden Rechts überprüfen sollen, nicht das geltende Recht selbst. Das BVerfG rügt das Sozialgericht Gotha in seinem Beschluss daher auch recht deutlich:

Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert. Danach steht eine unzureichende oder fehlende Belehrung bei Kenntnis der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung einer Sanktion nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.

5. Ordnungsgemäßer Vorlageantrag
Kommt ein Gericht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss es von sich aus das Vorlageverfahren ergreifen und dem BVerfG das Gesetz zur Überprüfung vorlegen, wobei dann § 23 BVerfGG und zudem eine strenge formgerechte Vorlagebegründung nach § 80 II BVerfGG gelten. Ein Antrag der Prozessparteien ist nicht erforderlich und überdies auch nicht genügend (§ 80 III BVerfGG).
6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Eine Vorlageunzulässigkeit in diesem Sinne besteht nur dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes bereits vom BVerfG entschieden wurde (siehe § 31 II 1 BVerfGG).
II. Begründetheit
Der Antrag im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist begründet, wenn der geltend gemachte Verfassungsverstoß vorliegt, was stets dann der Fall ist, wenn die vorgelegte Norm entweder in formeller oder in materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt. Der Prüfungsmaßstab ist bei der Überprüfung von Bundesrecht insofern das GG und bei der Überprüfung von Landesrecht zudem das Bundesrecht, einschließlich bundesrechtlicher Rechtsverordnungen. Nach § 82 BVerfGG gelten die §§ 77-79 BVerfGG entsprechend.

03.06.2016/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-06-03 10:28:012016-06-03 10:28:01BVerfG zur konkreten Normenkontrolle – Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage
Dr. Marius Schäfer

Das BVerfG und die konkrete Normenkontrolle: Zurückweisung einer Vorlage zum Adoptionsrecht

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Rechtsprechung, Startseite

Sachverhalt
Das dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg vorliegende Ausgangsverfahren betraf die Frage, ob ein homosexuelles Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, seine zwei volljährigen ehemaligen Pflegekinder adoptieren könne. Dieses anhängige Verfahren wurde vom Amtsgericht jedoch mit Beschluss vom 08.03.2013 (24 F 172/12; 24 F 250/12) ausgesetzt, um dem BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle die Frage vorzulegen, ob ein Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption für eingetragene Lebenspartner überhaupt mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur Sache selbst äußerte sich die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in seinem Beschluss vom 23.01.2014 (1 BvL 2/13; 1 BvL 3/13) im Ergebnis allerdings nicht, denn es verwarf die Vorlage aufgrund unzureichender Erfüllung der Begründungsanforderungen durch das Amtsgericht als unzulässig.
Da die Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle – zumindest im Überblick – bereits Erstsemestern und natürlich auch Examenskandidaten bekannt sein müssen, die Richter des Amtsgerichts offenbar aber nicht in der Lage waren eine ordnungsgemäß begründete Vorlage abzufassen, bietet es sich an dieser Stelle durchaus einmal an zur konkreten Normenkontrolle ein übersichtsartiges Schema darzustellen.
 
Anforderungen an die konkrete Normenkontrolle
 
Zulässigkeit
 
1. Zuständigkeit des BVerfG
Für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist das BVerfG gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG zuständig.
 
2. Vorlageberechtigung
Zur Vorlage berechtigt bzw. verpflichtet sind grundsätzlich alle deutschen Gerichte, d.h. alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig sind und in einem formell gültigen Gesetz mit Aufgaben eines Gerichtes betraut sowie als Gerichte bezeichnet werden. Hierunter fallen insoweit Bundes- und Landesgerichte aller Gerichtsbarkeiten und Instanzen einschließlich der Landesverfassungsgerichte sowie Berufs- und Ehrengerichte von Körperschaften des Öffentlichen Rechts, nicht aber private Schiedsgerichte nach der ZPO, kirchliche Gerichte oder unabhängige Stellen der Exekutive.
 
3. Verfahrensgegenstand
Der jeweilige Verfahrensgegenstand  kann in allen Vorlagefällen nur ein geltendes Gesetz (verkündet und in Kraft getreten) sein, das ein deutscher Gesetzgeber nachkonstitutionell erlassen hat. Im Falle von untergesetzlichem oder vorkonstitutionellem Recht entscheiden die Instanzgerichte selbst im Rahmen eines freien richterlichen Prüfungsrechts, es sei denn, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat das Gesetz von seinem Bestätigungs- oder Aufnahmewillen erfasst, was aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den geänderten und den unverändert gebliebenen Gesetzesbestimmungen objektiv zu schließen sein muss. Die Vorlage von sekundärem Gemeinschaftsrecht ist zwar grundsätzlich denkbar, jedoch auf Grund der Solange-Entscheidung des BVerfG faktisch ausgeschlossen.
 
4. Vorlagegrund
a. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Bevor das Gericht eine Vorlage zum BVerfG in Betracht zieht, ist grundsätzlich eine verfassungs- bzw. bundesrechtskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Norm durchzuführen, sodass das Gericht zunächst zu prüfen hat, ob eben eine solche Auslegung des betreffenden Gesetzes möglich ist. Als authentischer Interpret der Verfassung ist in diesem Zusammenhang vorrangig die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde zu legen. Kommt es hiernach dennoch zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss diese Überzeugung klar zum Ausdruck kommen; bloße Zweifel genügen nicht.
b. Entscheidungserheblichkeit
Die fragliche Norm muss im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (jede Tätigkeit eines Gerichts, bei der in einem gerichtlich geregelten Verfahren und unter Anwendung von Rechtsnormen eine Entscheidung zu treffen ist) auf die Gerichtsentscheidung einen derartigen Einfluss haben, dass die Entscheidung bei Gültigkeit der fraglichen Norm anders getroffen werden müsste als bei deren Ungültigkeit. Abgestellt wird dabei insbesondere auf den Tenor der Entscheidung. Zur Beurteilung über die Entscheidungserheblichkeit werden hohe Anforderungen angesetzt, allerdings ausgehend von der Sichtweise des vorlegenden Gerichts.
 
5. Ordnungsgemäßer Vorlageantrag
Kommt ein Gericht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, so muss es von sich aus das Vorlageverfahren ergreifen und dem BVerfG das Gesetz zur Überprüfung vorlegen, wobei dann § 23 BVerfGG und zudem eine strenge formgerechte Vorlagebegründung nach § 80 II BVerfGG gelten. Ein Antrag der Prozessparteien ist nicht erforderlich und überdies auch nicht genügend (§ 80 III BVerfGG).
 
6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Eine Vorlageunzulässigkeit in diesem Sinne besteht nur dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes bereits vom BVerfG entschieden wurde (siehe § 31 II 1 BVerfGG).
 
Begründetheit
Der Antrag im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist begründet, wenn der geltend gemachte Verfassungsverstoß vorliegt, was stets dann der Fall ist, wenn die vorgelegte Norm entweder in formeller oder in materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt. Der Prüfungsmaßstab ist bei der Überprüfung von Bundesrecht insofern das GG und bei der Überprüfung von Landesrecht zudem das Bundesrecht, einschließlich bundesrechtlicher Rechtsverordnungen. Nach § 82 BVerfGG gelten die §§ 77-79 BVerfGG entsprechend.
 
Ausführungen des BVerfG zur Sache
Das BVerfG setzte innerhalb des Vorlagenantrags des Amtsgerichts am Punkt der Vorlagebegründung an und stellte diesbezüglich fest, dass diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG genügt. Dort heißt es:

„Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.“

Diesen Anforderungen folgend habe das Amtsgericht jedoch weder die einschlägige Fachliteratur noch die Rechtsprechung des BVerfG zur Sukzessivadoption eingetragener Lebenspartner (Urteil vom 19.02.2013, Az. 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09) in ausreichendem Maße berücksichtigt. Insbesondere dies hätte jedoch zur Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Gerichts gemacht werden müssen, unabhängig davon, dass in der besagten Entscheidung des BVerfG offen gelassen wurde, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Sachfrage war zwar nicht der Gegenstand des Verfahrens, doch seien dort teilweise ähnliche bzw. identische verfassungsrechtliche Vorfragen betroffen. Da insofern eine sachliche Nähe zu dem hier vorliegenden Verfahren besteht, hätte sich das Amtsgericht zumindest mit der zuvor getroffenen Entscheidung des BVerfG in der Form auseinandersetzen müssen, wie sich die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage zu den dortigen Erwägungen verhält. Angesichts der nur kurzen Zeitspanne zwischen dem Urteil des BVerfG und dem Beschluss des Amtsgerichts mag man jedoch auch darüber spekulieren, ob dem Gericht dieses Urteil überhaupt bekannt war.
In Zukunft werden sich die Instanzgerichte von daher eingehender mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinandersetzen müssen, um den formalen Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle zu genügen. Dass das BVerfG den Gerichten hier nunmehr die Daumenschrauben anlegt, passt insoweit zu den erst kürzlich getroffenen Ausführungen des Präsidenten des BVerfG zur Belastungsgrenze des Gerichts, denn eine konkrete Normenkontrolle aufgrund formaler Gründe als unzulässig zu verwerfen erspart dem BVerfG zumindest sich in der Sache äußern zu müssen.
 

25.02.2014/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2014-02-25 12:00:592014-02-25 12:00:59Das BVerfG und die konkrete Normenkontrolle: Zurückweisung einer Vorlage zum Adoptionsrecht

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Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Ist das Betäubungsmittelstrafrecht – zumindest als Lehrmaterie – im […]

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01.02.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-01 10:00:002023-01-25 11:49:57Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
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Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

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16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

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