I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB gem. § 310 BGB
II. Vorliegen von AGB, § 305 BGB
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
→ Entscheidend ist die Absicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen mindestens drei Mal zu gebrauchen, dann liegen auch beim ersten Gebrauch AGB vor, beachte § 310 III Nr. 2 BGB
2. Einseitig vom Verwender gestellt
→ Kein Aushandeln im Sinne von § 305 I 3 BGB, beachte § 310 III Nr. 1 BGB
III. Einbeziehungskontrolle, § 305 II BGB
→ Hinweis
→ Möglichkeit der Kenntnisnahme
→ Einverständnis
→ Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c I BGB
IV. Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB
1. Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
3. Generalklausel (§ 307 BGB)
→ Verstößt eine Klausel in einem denkbaren Fall gegen §§ 309,308,307 BGB ist sie nichtig und dispositives Gesetzesrecht findet Anwendung, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB)
→ Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders
→ Sofern eine Klausel teilbar ist, bleibt der abtrennbare Teil wirksam, sofern er nicht selbst gegen die §§ 305 ff. verstößt (blue pencil test)
→ Beachte: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion