Beim Stichwort „Selbstbedienungstankstelle“ denken die meisten sofort an einen Fall aus dem Strafrecht. Doch auch beim Strafrechtsfall muss man die zivilrechte Konstellation des Eigentumübergangs an dem Kraftstoff ansprechen. Nun landete einmal ein Fall vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.5.2011 – VIII ZR 171/10), in der er insbesondere um die Frage ging, ob eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
Sachverhalt
B tankte am 7. März 2008 an der von der K geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. (Warum er versucht hat, einen runden Zahlbetrag zu erreichen, obwohl er diesen sowieso nicht bezahlen wollte, weiß man nicht.) An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. K schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des B ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des B blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass der K die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen.
Zustandekommen des Kaufvertrags mit Entnahme des Kraftstoffs
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Die Zahlung des Kaufpreises ist also sofort fällig, vgl. § 271 BGB. B kam jedoch seiner Zahlungspflicht nicht nach.
Mahnungserfordernis hier (-)
Der Senat hat weiter entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind.
Umfang des Verzugsschadens
Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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