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Schlagwortarchiv für: VO 261/2004

Dr. Maximilian Schmidt

EuGH: Neues zur Entschädigung bei Flugverspätung

Europarecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verbraucherschutzrecht

In einer aktuellen Entscheidung (C-452/13) hat der EuGH die Voraussetzungen einer Entschädigungszahlung wegen einer Flugverspätung nach der VO 261/2004 präzisiert. Im vorgelegten Fall hatte ein Flugzeug der Germanwings GmbH mit 2:58h Verspätung auf der Landebahn aufgesetzt, die Passagiere konnten das Flugzeug aber erst nach Öffnen der Türen mit einer über dreistündigen Verspätung verlassen. Fraglich war nun, da eine Entschädigungsleistung erst ab einer Verspätung von drei Stunden zu gewähren ist, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Begriffes „Ankunftszeit“ nach Art. 2, 5ff. VO 261/2004 maßgeblich ist.
I. Grundlagen der Verspätungsentschädigung
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der VO 261/2004 ist zunächst, dass der Flug entweder innerhalb der EU angetreten wird oder aus einem Drittstaat von einem in der EU ansässigen Flugunternehmen in die EU durchgeführt wird. Zudem ist ein rechtzeitiger Check-In erforderlich (vgl. Art. 1 VO 261/2004).
Die VO 261/2004 differenziert im Folgenden zwischen Nichtbeförderung (Art. 4), Annullierung (Art. 5) und Verspätung (Art. 6). Der Passagier hat in jedem Fall Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 VO 261/2004, was insbesondere Verpflegung und Telekommunikationsmöglichkeiten umfasst. Dem Wortlaut der Art. 5ff. VO 261/2004 zufolge hat der Passagier aber nur einen Entschädigungsanspruch bei Nichtbeförderung oder Annullierung (vgl. Art. 7 VO 261/2004).
Diesem Umstand hat der EuGH in einer grundlegenden Entscheidung (EuGH 19.11.2009 – Rs C-402/07 und C-432/07, Leitsatz 2) abgeholfen und auch bei Verspätungen ab drei Stunden einen Ausgleichanspruch nach Art. 7 VO 261/2004 zugebilligt. Dies beruht auf der Überlegung, dass eine dreistündige Verspätung so gravierend ist, dass diese letztlich einer Annullierung und Neubuchung gleichkomme. Voraussetzung ist im Falle der Verspätung allerdings, dass keine höhere Gewalt vorliegt, d.h. diese nicht auf Umständen beruht, die das Luftfahrtunternehmen hätte beherrschen können.
Der Entschädigungsanspruch wird gewährt

„(1) […] in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

II. Was meint „Ankunftszeit“ i.S.d. VO 261/2004?
In dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichtes Salzburg ging es nun um die Frage, welcher Zeitpunkt für den in Artikel 2, 5 und 7 der VO 261/2004 verwendeten Begriff „Ankunftszeit“ maßgeblich ist. Das Flugunternehmen Germanwings machte geltend, dass es auf den „Touchdown“ auf der Landebahn ankomme, wodurch die Verspätung lediglich 2:58h betragen hätte. Der Kläger im Ausgangsverfahren wollte auf das Öffnen der Türen des Flugzeuges abstellen, da erst in diesem Moment der Flug beendet sei. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Verspätung bereits über drei Stunden. Als weitere Zeitpunkte kamen das Erreichen der endgültigen Parkposition („In-Block-Zeit“) oder eine im Rahmen der Privatautonomie getroffene vertragliche Vereinbarung in Betracht.
Der EuGH entschied nun, dass der Flug erst beendet sei, sofern sich die Türen des Flugzeuges öffneten. Eine vertragliche Vereinbarung zur Bestimmung der tatsächlichen Ankunftszeit scheide von vornherein aus, da der Begriff der Ankunftszeit autonom und einheitlich ausgelegt werden müsse. Dem ist im Hinblick auf die verbraucherschützende Funktion der VO 261/2004 zuzustimmen, da nur so eine effektive Durchsetzung ohne rechtliche Zweifel im Einzelfall möglich ist. Auf das Aufsetzen auf die Landebahn oder die Parkposition könne es nicht ankommen, da sich der Passagier zu dieser Zeit noch in der Weisungs- und Kontrollhoheit des Luftfahrtunternehmens befinde und so noch nicht dem Zweck seiner Reise nachgehen könne. Die Ankunftszeit ist demnach der Zeitpunkt in dem die typischen Einschränkungen einer Flugreise in räumlicher, zeitlicher und sozialer Hinsicht enden, was in der Regel mit Öffnen der Türen und der Erlaubnis zum Verlassen des Flugzeuges vorliegen wird.
III. Macht von euren Rechten Gebrauch!
Der EuGH präzisiert seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Entschädigungsleistungen bei Verspätungen. Als Faustregel gilt, dass ab einer nicht auf höherer Gewalt beruhenden Verspätung von mindestens drei Stunden eine Entschädigungsleistung von wenigstens 250€ fällig wird, wobei es auf den Zeitpunkt des Öffnens der Türen ankommt. Erfahrungsgemäß reicht bei einer solchen Verspätung ein Hinweis auf die VO 261/2004 um die Luftfahrtunternehmen zur Zahlung zu bewegen.
Zudem können auch spezialisierte Portale wie bspw. flightright zur Meldung der Flugverspätung genutzt werden.
Also: Macht von euren Rechten Gebrauch!

05.09.2014/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-09-05 15:00:352014-09-05 15:00:35EuGH: Neues zur Entschädigung bei Flugverspätung

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