In der letzten Zeit wurden einige durchaus prüfungsgeeignete Sachverhalte von verschiedensten Verwaltungsgerichten entschieden, die sich sehr gut im Rahmen mündlicher sowie schriftlicher Staatsprüfungen abprüfen lassen. Aus diesem Grund erfolgt eine Auflistung der examensrelevanten Entscheidungen. Die Sachverhalte weisen allesamt keinerlei besondere Schwierigkeiten auf; die Besonderheiten des Falles lassen sich den unten knapp zitierten Passagen im Regelfall entnehmen, so dass die vertiefende Lektüre der Urteile nicht notwendig erscheint.
VG München, Urteil vom 22.05.2012 – M 16 K 11.5642: Erotik-Laden darf auch an Sonn- und Feiertagen öffnen
Das VG München hat entschieden, dass die Betreiberin eines Erotik-Ladens im Untergeschoß des Münchener Hauptbahnhofes auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Gegenstände verkaufen darf.
Es handelt sich dabei um die folgenden Gegenstände:
- DVDs
- Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine)
- Kondome
- Cremes und
- Einweg-Cameras.
Die Klage blieb hingegen erfolglos, soweit auch weitere Gegenstände (wie etwa Spiele und Geschenkartikel) verkauft werden sollten.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, dass sich das Ladenlokal der Klägerin einerseits noch auf einem Personenbahnhof (Hauptbahnhof) befindet und es sich andererseits bei den erstgenannten Artikeln unabhängig von deren Inhalt tatsächlich um „Reisebedarf“ handeln kann.
VG Würzburg, Beschluss vom 19.06.2012 – W 5 S 12.494: Asylbewerber dürfen mit zugenähten Mündern protestieren
Iranische Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit protestieren. Dies sei weder strafbar noch eine Ordnungswidrigkeit, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg am 19.06.2012 in einem Eilbeschluss. Vielmehr seien solche Aktionen vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, selbst wenn diese Protestform in weiten Kreisen der Bevölkerung als abstoßend empfunden werde, befanden die Richter. Damit hob das Gericht ein Verbot der Stadt auf, das mit dem nötigen Schutz der Öffentlichkeit begründet worden war.
VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2012 – 2 K 1627/12: Verletzung der kommunalen Planungshoheit einer Gemeinde bei Weiterbau von ungenehmigten Bauvorhaben
Die Zulassung der Fertigstellung des ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus und seine Nutzung zu Wohnzwecken durch das Ministerium sei ohne die erforderliche Beteiligung und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde erfolgt. Die Gemeinde habe in einem solchen Fall das Recht auf mitentscheidende Beteiligung nach § 36 Abs. 1 BauGB. Werde dieses Recht nicht beachtet, sei die Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit in ihrem nach Artikel 28 Abs. 2 GG (und Art. 71 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg) gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Für den damit vorliegenden Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde fehle es auch an einer rechtlichen Grundlage. Die Bindung der Landesregierung an einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags (§ 67 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg) enthalte zwar eine politische Verpflichtung, stelle jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für derartige Eingriffe in Rechte Dritter, also der Gemeinde, dar.
VG Mainz, Beschluss vom 08.06.2012 – 3 L 487/12.MZ zur Untersagung der Nutzung eines nicht genehmigten Campingplatzes
Der Campingbetrieb im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so die Richter weiter. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung. Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Denn es fehlten auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung. In dieser seien bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen festgestellt worden.
VG Freiburg, Urteil vom 22.06.2012 – 2 K 972/10: „Tierrettungsfahrt“ verstößt gegen Tierschutzgesetz
Das VG Freiburg hat die Klage einer Tierschutzorganisation abgewiesen, die sich gegen verschiedene Maßnahmen des Veterinäramtes des Landratsamts Offenburg nach Kontrolle eines Tiertransportes richtete.
Die Klägerin ist eine Tierschutzorganisation, die u.a. sog. „Tierrettungsfahrten“ von Südeuropa nach Deutschland durchführt und Hunde in verschiedene deutsche Tierheime und zu Tierschutzvereinen (zur Weitervermittlung) bringt. Bei einem Transport im September 2009 von Portugal aus wurde ein Kleinlaster, in dem sich 43 Hunde in Boxen befanden, wegen Überladung von der Autobahnpolizei im Bereich Rust angehalten. Die hinzu gerufene Amtstierärztin ordnete an, die Tiere zur Tierherberge Offenburg zu bringen, damit sie dort entladen und bis zum Abtransport in einem verkehrssicheren Fahrzeug mit Wasser und Futter versorgt würden. Außerdem wurden verschiedene veterinärrechtliche Untersuchungen durchgeführt sowie der seuchenrechtliche Status der Tiere geprüft. Später zog das Landratsamt Ortenaukreis die Klägerin zum Ersatz der Kosten in Höhe von 457 Euro für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Tiere im Tierheim heran.
Das VG Freiburg hat die Klage abgewiesen.
Die veterinärrechtlichen Anordnungen seien durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Daher sei auch der Kostenbescheid rechtmäßig. Die im überladenen Kleintransporter aufgefundenen Tiere seien nach Aussage der Amtstierärztin i.S.v. § 16a Nr. 2 Tierschutzgesetz erheblich vernachlässigt und erschöpft gewesen. Nach Aussage des Fahrers gegenüber der Autobahnpolizei seien die Tiere während des ohne nennenswerte Unterbrechungen durchgeführten 30-stündigen Transports nicht gefüttert und getränkt worden. Da die Fahrt zum Zielort noch sechs bis acht Stunden länger gedauert hätte und die Tiere in dem einzelnen Fahrzeug ohnehin nicht mehr hätten weiter transportiert werden können, habe man die Tiere ins Tierheim gebracht und untersucht. Insgesamt seien alle Hunde geschwächt gewesen, einen größeren Hund habe man sogar aus dem Transporter heben müssen, er sei dann über das Gelände geschwankt. Die Hunde hätten nach dem Ausladen ihren Wasserbedarf von ca. 24 Stunden gedeckt.
Die Klägerin vermochte das Gericht auch nicht mit der Erklärung zu überzeugen, die Hunde seien nicht geschwächt, sondern wegen erlittener Trauma auf der Tötungsstation verschüchtert gewesen. Das Gericht führte aus, das akute Problem der Tiere sei laut Amtstierärztin die – fehlende – Wasserversorgung gewesen sei. Gegen einen Aufenthalt der Tiere in einer Tötungsstation spreche zudem, dass sie bereits ca. zwei Monate vor dem Transport mit einem Mikrochip versehen worden seien, um sie über die Ländergrenzen bringen zu können. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte man die Tiere auch nicht bis zum Weitertransport in dem Kleinlaster in ihren Boxen belassen und darin auf der Autobahnraststätte versorgen können; wegen der mehrstündigen Wartezeit bis zur Weiterfahrt und der Dauer des anschließenden Transports zum Bestimmungsort hätte dies nämlich einen Aufenthalt der Hunde von insgesamt 42 bis 45 Stunden in ihren Boxen bedeutet. Der bereits beim Anhalten durch die Polizei vorhandene tierschutzwidrige Zustand wäre dadurch weiter eklatant verlängert worden.
VG Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 – Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht rauswerfen
Eine Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm hatte ihre sexuelle Orientierung jahrelang geheim gehalten. Nach der Geburt ihres Kindes informierte sie ihren kirchlichen Arbeitgeber, dass sie eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen sei. «Ich wollte es sagen, um dieser Geheimnistuerei, dieser Lügerei, ein Ende zu setzen», so die Erzieherin. Die Kirche sah in der Homosexualität einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und wollte die 39-Jährige sofort hinauswerfen – trotz Elternzeit. Weil für Mütter in dieser Zeit aber besondere Schutzbestimmungen gelten, musste das Gewerbeaufsichtsamt zustimmen. Doch die Behörde weigerte sich. Die Pfarrkirchenstiftung zog deshalb gegen den Freistaat Bayern vor Gericht.
Dem Verwaltungsgericht zufolge hat die Kirche sehr wohl das Recht, jemandem zu kündigen, der gegen religiöse Glaubenssätze verstößt. Religionsgemeinschaften könnten ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. «So etwas wie eine Lebensgemeinschaft zwischen Frauen ist natürlich für die Kirche undenkbar», sagte Richter Ivo Moll. Dies rechtfertige aber nicht, die besonderen Elternzeit-Schutzbestimmungen außer Kraft zu setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Spätestens nach Ablauf der Elternzeit ist der Rauswurf der 39-Jährigen aber wohl unvermeidlich.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21.06.2012 – Vf. 77-II-11: Sonntagsöffnung der Läden und Videotheken zulässig, aber nicht der Autowaschanlagen
Der VerfGH Leipzig hat die gesetzlichen Regelungen in Sachsen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt.
Der Sächsische Landtag hatte im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz vom 01.12.2010 die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Öffnung der Läden an bis zu vier Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten (§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG). Der Sächsische Gesetzgeber hatte gleichzeitig außer an besonderen Feiertagen die Sonntagsöffnung von Videotheken zwischen 12 und 20 Uhr und den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonntagen ganztägig freigegeben (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SächsSFG). Gegen diese Regelung wandten sich 43 Mitglieder des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE), die die entsprechenden Regelungen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz für verfassungswidrig hielten.
Der VerfGH Leipzig hat die gesetzlichen Regelungen in Sachsen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt. Allein die ebenfalls angegriffene Regelung zur Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz und sei deshalb nichtig.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sowohl die ausnahmsweise mögliche Sonntagsöffnung der Läden als auch die Regelung zur Sonntagsöffnung der Videotheken den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibe nach der gesetzlichen Regelung die klare Ausnahme. Die Sonntagsöffnung der Videotheken, die zeitlich beschränkt ist, die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt und nicht besonders störend wirkt, sei durch sachliche Gründe ausreichend gerechtfertigt. Etwas anderes gelte insoweit für die Autowaschanlagen. Der Gesetzgeber habe deren Betrieb ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen. Diese weitreichende Ausnahmeregelung sei nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Wie dem Sonntagsschutz beim Betrieb von Autowaschanlagen in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden soll, sei Sache des Gesetzgebers.
Der Verfassungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung die sich aus der Sächsischen Verfassung ergebende Garantie der Sonn- und Feiertage. Geschützt sei damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Bei der Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der Sonn- und Feiertage stehe dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch geänderten Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen dürfe. Eine Verletzung der Schutzpflicht sei nur dann festzustellen, wenn Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage entweder überhaupt nicht getroffen seien, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Lediglich die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreite das Mindestniveau des Sonntagsschutzes.
