Das OLG Hamm hat kürzlich den Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Stallbetreibers konkretisiert und dabei die Haftung einer Stallbetreiberin für den Sturz einer Reitschülerin im Rahmen einer Gruppenreitstunde verneint (Urteil vom 11.01.2013 – 12 U 130/12).
Sachverhalt
Die spätere Klägerin meldete sich im September 2010 in einer Reitschule zum Reitunterricht an. Kurz darauf nahm sie in einer Gruppenstunde mit fünf weiteren Mädchen teil. Der Unterricht wurde von einer 20jährigen Aushilfe geleitet, die ein Pony an einer Longe im Kreis um sich herum führte. Das Pony war nicht gesattelt. Die Aushilfe hatte lediglich einen Gurt mit Haltegriff und eine Decke auf dem Rücken verschnallt.
Bei einer Gleichgewichtsübung, bei der die Kinder auf Kommando frei sitzend in die Hände klatschen sollten, fiel die spätere Klägerin, damals fünfjährig, vom Pferd und zog sich einen Armbruch zu. Sie hatte zuletzt vor einem halben Jahr auf einem Pony gesessen.
Das Kind verlangte nun von der Betreiberin der Reitschule Schmerzensgeld. Ferner wollte sie festgestellt wissen, dass die Reitschulinhaberin verpflichtet sei, sämtliche weitere immaterielle sowie materielle Schäden aus dem Reitunfall zu ersetzen.
I. Rechtliche Würdigung
1. Vertraglicher Anspruch aus Garantie- oder Gewährvertrag
Das Gericht verneinte zunächst einen vertraglichen Anspruch der Klägerin aus einem bei der Anmeldung zustande gekommenen Garantie- oder Gewährvertrag. In dem Anmeldeformular hieß es zwar:
„Weiter weise ich darauf hin, dass wir eine gewerbliche Haftpflicht- Versicherung haben, die in der Regel jegliche Unfälle mit dem Pony oder Pferd abdeckt“.
Einen Rechtsbindungswillen maß das Gericht dieser Erklärung zu Recht aber nicht bei, da der Erklärung bei verständiger Würdigung keine generelle Einstandspflicht für Reitunfälle beigemessen werden könne, sondern lediglich als ein allgemeiner Hinweis auf einen bestehenden Versicherungsschutz zu verstehen sei.
2. Anspruch aus § 833 BGB – Tierhalterhaftung
Weiter verneinte das Gericht einen Anspruch aus § 833 BGB, da sich in der eingetretenen Rechtsgutsverletzung keine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Das Pony habe sich nicht unberechenbar und selbständig verhalten, sondern sei von der Aushilfskraft gesteuert worden und habe sich anweisungsgemäß verhalten.
§ 833 BGB ist im Zusammenhang mit Tieren stets anzusprechen. In der mündlichen Prüfung wäre es wichtig, die von der Norm abgedeckten Gefahren anhand einer sauberen Definition herauszuarbeiten, um dann den Sachverhalt subsumieren zu können.
3. Vertraglicher Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 611, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1, 278 S. 1, 253 Abs. 2 BGB
In einem weiteren Schritt kommt das Gericht sodann auf den eigentlich examensrelevanten (und auch gegenüber der Tierhalterhaftung vorrangig zu prüfenden) vertraglichen Anspruch zu sprechen: Die Haftung der Betreiberin gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 241 Abs. 2, 278 S. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Mit der Anmeldung der Reitschülerin am 15.09.2010 ist zunächst ein Schuldverhältnis zustande gekommen, dessen Schwerpunkt in der Leitung von Reitstunden liegt und daher einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von § 611 BGB darstellt.
Den Vertrag hat die Reitschülerin aufgrund ihres Alters zwar nicht selbst abschließen können, Vertragspartner waren vielmehr die Eltern – sie ist aber nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen worden, weil der Reitunterricht ihr gegenüber zu erbringen war.
Als wesentlicher Prüfungspunkt des Falles ist sodann die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Stallbetreiberin zu prüfen. In der Klausur oder in der mündlichen Prüfung sollte hier § 241 Abs. 2 BGB als Anknüpfungspunkt gesehen werden. Sodann muss – wie vom Gericht durchgeführt – zunächst eine Einordnung der Verkehrssicherungspflicht erfolgen. Hier sind die für § 823 BGB entwickelten Fallgruppen zu nennen und der vorliegende Sachverhalt einer dieser zuzuordnen.
Vorliegend hat die Betreiberin mit dem Betrieb der Reitschule eine Gefahrenquelle geschaffen, so dass sie erhöhte Verkehrssicherungspflichten treffen. Nach Ansicht des Gerichts sind der Beklagten aber weder Fehler bei der Organisation, bei der Auswahl des Personals, hinsichtlich einer generellen Aufklärungspflicht noch hinsichtlich des Ablaufs des Reitunterrichts vorzuwerfen.
Darüber hinaus konnte das Gericht auch kein Fehlverhalten der Aushilfe feststellen, welches der Betreiberin gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnen gewesen wäre. Die Aushilfe kannte das Mädchen bereits von einer früheren Reitstunde und konnte ihre Reitkenntnisse daher einschätzen. Ferner konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Aushilfe unaufmerksam oder abgelenkt war.
Insgesamt fehlte es daher an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
4. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB
Aus diesem Grund versagte das Gericht auch einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB.
5. Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
Dieser Anspruch wurde ebenfalls verneint. Die beschäftigte Aushilfe sei zwar Verrichtungsgehilfe der Betreiberin, und in Ausübung der übertragenen Verrichtung ist auch der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden. Allerdings kann mit den soeben ausgeführten Argumenten der Entlastungsbeweis zugunsten der Betreiberin geführt werden. Dies gilt einerseits für das verkehrsrichtige und damit rechtmäßige Verhalten der Aushilfe und andererseits für den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 2 BGB. Denn weder in der Auswahl noch bezüglich der Überwachung konnten der Reitstallbetreiberin Fehler nachgewiesen werden.
II. Fazit
Das OLG Hamm hat in einer überzeugenden Entscheidung die einzelnen möglichen Anspruchsgrundlagen dezidiert durchgeprüft. Es hat insbesondere im Rahmen der Prüfung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Augenmaß bewiesen. Das Gericht hat zwar deutlich gemacht, dass der Betrieb eines Reitstalls ein gewisses Gefahrenpotential birgt und Unfälle im Umgang mit Kindern und Pferden durch Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen möglichst vermieden werden müssen. Die Richter haben aber auch festgestellt, dass es trotz sorgfältiger Auswahl von Personal und Reitpferd zu Stürzen kommen kann. Denn Gefahren in diesem Sport lassen sich zwar durch geschultes und ausreichend verfügbares Personal sowie entsprechend ausgebildete Tiere und Ausrüstung minimieren, gänzlich ausgeschlossen werden können sie dennoch nicht. Darüber müssen sich auch Eltern, die ihren Kindern den Wunsch reiten zu gehen erfüllen wollen, im Klaren sein. Eine Haftung des Reitstallbetreibers kommt bei Einhaltung gewisser Organisations- und Überwachungspflichten dann nicht in Betracht.
Für das Examen sollte man sich die einzelnen Tatbestände merken und die Verortung der Probleme verinnerlichen. Bei einer guten Klausur sollte neben den „Klassikern“ des Vertrags mit Schutzwirkungen und der Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen auch stets an den § 831 Abs. 1 S. 1 BGB gedacht werden. Hier kann noch mit zusätzlichen Argumenten zum Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 2 BGB gepunktet werden.
Autorin des Beitrags ist Charlotte Pötters. Sie ist Referendarin am LG Bonn und promoviert zu einem umsatzsteuerrechtlichen Thema.