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Dr. Melanie Jänsch

OLG Frankfurt zur Auslegung beim Vertragsschluss über eBay: Kein Auto für 1€

BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Frankfurt hat mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2020 (Az.: 6 U 155/19) festgestellt, dass ein Verkäufer, der einen Pkw versehentlich zum Sofortkauf-Preis von einem Euro auf eBay einstellt, dem Käufer keinen Schadensersatz leisten muss. Die Internetplattform eBay ist nicht nur eines der beliebtesten Examensthemen im BGB AT und Schuldrecht, sondern findet – da diverse Probleme des Vertragsschlusses, des Schuldrecht AT oder des Gewährleistungsrechts abgeprüft werden können – auch immer wieder Einzug in Zwischenprüfungsklausuren. Die Entscheidung soll daher zum Anlass genommen werden, Grundprobleme des Zivilrechts unter Fokussierung des Vertragsschlusses bei eBay darzustellen und zu erläutern.
 
A) Sachverhalt
Auf der Internetauktionsplattform eBay bot der V einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km, mit einem Wert von ca. 13.000 Euro an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung formulierte er: „Preis: Euro 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“ Versehentlich legte der V den Preis von einem Euro jedoch nicht als Starpreis der Auktion, sondern als Sofortkauf-Preis fest. Der K stieß auf das Inserat, bot einen Euro und erhielt automatisiert den Zuschlag. Vor regulärem Ende der Auktion beendete der V manuell die Auktion und wies den K darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Zu einem Verkauf für einen Euro sei er keinesfalls bereit. K sah dies nicht ein; schließlich sei die Summe von einem Euro ausdrücklich als Sofortkauf-Preis und nicht als Gebotsuntergrenze ausgewiesen. Er begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von 13.000 Euro, die er für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste.
 
B) Rechtsausführungen
Die Entscheidung des Landgerichts (Urt. v. 18.07.2019, Az. 2-20 O 77/18), das die Klage abgewiesen hatte, ist rechtskräftig, nachdem der klagende Käufer nach einem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt (Hinweisbeschl. v. 14.05.2020, Az. 6 U 155/19) seine Berufung zurückgenommen hatte. Doch der Reihe nach:
 
I. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
Den Verkäufer trifft die Pflicht, die von ihm angebotene Ware zu liefern. Er hat den Kaufgegenstand gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu übergeben und zu übereignen. Tut er dies nicht, so kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangen. Der Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beträgt grundsätzlich den Wert des Kaufgegenstandes abzüglich des Kaufpreises. Ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 13.000 Euro könnte sich also aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergeben.
 
Achtung: Zwar geht es hier um einen Kaufvertrag, jedoch greift – mangels Anwendungsbereichs – nicht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht. Damit ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB hergeleitet werden kann, ist ein Mangel bei Gefahrübergang erforderlich. Im vorliegenden Fall geht es aber um eine Nichtleistung vor Gefahrübergang, sodass die Grundsätze des Schuldrecht AT Anwendung finden.
 
1. Schuldverhältnis
Dies setzt zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses voraus. Vorliegend kommt ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrags i.S.v. § 433 BGB in Betracht. Ein solcher verlangt eine Einigung, also zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Ein Vertragsschluss bei eBay richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme gemäß den §§ 145 ff. BGB zustande – nicht etwa durch Zuschlag nach § 156 BGB, da eBay-Auktionen keine Versteigerungen i.S.d. Norm darstellen. Dabei handelt es sich bereits bei dem Erstellen einer Auktion auf eBay bzw. beim Einstellen eines Sofortangebots um ein verbindliches Angebot, das durch die Bestellung des Kunden angenommen wird, so dass in diesem Moment der Vertrag geschlossen ist (also unmittelbar bei der Option „Sofort-Kaufen“) oder mit Zeitablauf einer Auktion zustande kommt (s. zum Zustandekommen eines Vertrags über die Sofort-Kaufen-Option auch unseren Beitrag). Dies ergibt sich aus den AGB von eBay, die zwar zwischen Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar gelten, aber nach h.M. bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen sind (s. hierzu BGH, Urt. v. 15.2.2017, Az.: VIII ZR 59/16).
Nach diesen Maßstäben hat der V zweifelsohne durch Einstellen des Autos auf der Plattform eBay ein verbindliches Angebot abgegeben. Jedoch ist problematisch – und Schwerpunkt der vorliegenden Entscheidung –, ob er ein Angebot für einen Sofortkauf des Pkw für einen Euro oder für die Option „Auktion“ mit dem Startgebot in Höhe von einem Euro abgegeben hat. Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts; das heißt, zu prüfen ist, wie sich das Angebot aus der Sicht eines verständigen, objektiven Betrachters darstellt. Hiervon ausgehend durfte der K die Preisangabe von einem Euro nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht als Angebot zum Sofortkauf-Preis von einem Euro auffassen. Das Gericht erachtet die Auslegung der Willenserklärung des V nach dem objektiven Empfängerhorizont insofern als „eindeutig“: Er müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei, indem er versehentlich den Sofortkauf-Preis und nicht den Starpreis der Auktion festgelegt habe. Vielmehr sei aus dem Kontext klar ersichtlich, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Damit liege schon kein Sofortkauf-Angebot vor, das angenommen werden könnte.
 
Anmerkung: Unterstellt man eine wirksame Einigung, wäre in einem zweiten Schritt eine mögliche Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB infolge einer Anfechtung seitens des V zu prüfen. Dass wirksam angefochten werden könnte, hat auch das OLG Frankfurt betont: Indem V gegenüber dem K erklärt habe, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofortkauf-Preis gemeint gewesen sei und die Transaktion abgebrochen habe, habe er konkludent die Anfechtung erklärt. In einer Klausur wäre sodann schwerpunktmäßig zu diskutieren, welcher Anfechtungsgrund – Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB – in Betracht kommt. Geklärt werden müsste also, ob der Fehler bereits auf der Ebene der Willensbildung (dann Inhaltsirrtum) oder bei der Vornahme der Erklärungshandlung, also etwa durch Vertippen / Verklicken (dann Erklärungsirrtum), erfolgt ist – hierzu bedürfte es ergänzender Hinweise im Sachverhalt. Auch über den Schadensersatzanspruch des § 122 Abs. 1 BGB könnte dann aber keine Zahlung der 13.000 Euro verlangt werden, denn hiernach wird lediglich das negative und nicht das positive Interesse ersetzt.
 
2. Zwischenergebnis
Mithin liegt schon kein wirksamer Kaufvertrag und damit kein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor.
 
II. Ergebnis
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB scheidet infolgedessen aus.
 
C) Fazit
In summa: Wenn ein eBay-Verkäufer ein Auto zum Sofortkauf für einen Euro anbietet, muss er dem Verkäufer keinen Schadensersatz leisten, sofern nach der Auslegung der Willenserklärung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB offensichtlich ist, dass es sich um ein Auktionsstartgebot und nicht um einen Sofortkauf-Preis handelt. Wer sich in einer entsprechenden Klausur also direkt auf die Anfechtung der Willenserklärung stürzt, der verkennt, dass der Auslegung stets  Vorrang gebührt. Ergibt diese bereits einen Versteigerungswillen, verbleibt für die Anfechtung kein Raum. Unklar bleibt freilich, ab welchem Preis auf einen „offensichtlichen“ Versteigerungswillen trotz versehentlicher Wahl der Sofortkauf-Option zu schließen ist, ist doch – auch vom BGH –anerkannt, dass durch die Nutzung der Plattform eBay ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst in Kauf genommen wird (hierzu beispielhaft BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14).
 

23.07.2020/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2020-07-23 08:35:432020-07-23 08:35:43OLG Frankfurt zur Auslegung beim Vertragsschluss über eBay: Kein Auto für 1€
Gastautor

OLG München: Kein Schadensersatz bei Verkauf unter Wert

Bereicherungsrecht, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Nikolaus J. Plitzko veröffentlichen zu dürfen. Der Verfasser ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und besuchte im Rahmen eines ERASMUS-Stipendiums die University of St. Gallen Law School.

Dem leicht erweiterten Sachverhalt liegt eine Entscheidung des OLG München vom 20.03.2014, „Der teuerste Teppich der Welt“ (Az 14 U 764/12) zugrunde.
A. Sachverhalt
A lieferte Ihren alten Perserteppich bei dem nicht auf die Versteigerung von Teppichen spezialisierten, sondern in einer großen Bandbreite aufgestellten Auktionshaus der R-GmbH (R) (sog. Varia-Auktionshaus) ein.
Anhand der Fachliteratur versuchte ein Auktionator der R Herkunft und Alter des Teppichs zu bestimmen und nahm den Teppich letztlich unter der Bezeichnung „Persische Galerie, antik, blaugrundig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück“ mit einer Abbildung in den Auktionskatalog auf und schätze seinen Wert auf 900 €. In der Auktion wurde der Teppich für 19.500 € an K versteigert und später übereignet.
Wenige Monate später übergab K seinerseits den Teppich dem renommierten Auktionshaus C in London. Ein spezialisierter Mitarbeiter der C erkannte – im Gegensatz zu vielen anderen Fachleuten – den tatsächlichen Wert des Teppichs und setzte diesen mit 250.000 – 350.000 € in Ihrem Katalog fest. C versteigerte den Teppich für 7,2 Mio. € an X. Eine Übereignung des Teppich an X hat indes noch nicht stattgefunden.
Wie ist die Rechtslage?
B. Fallbesprechung
I. A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die R aus §§ 280 I, 241 II, 611 I, 675 I BGB haben.
1. Schuldverhältnis
A und R haben gem. §§ 611 I, 675 I, 145, 147 BGB einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat geschlossen. Eine Einordnung als Werkvertrag ist schon deshalb abzulehnen, weil R auf eine erfolgreiche Versteigerung des Teppichs keinen alleinigen Einfluss hat.[1] Von einer wirksamen Vertretung der R ist auszugehen.
2. Pflichtverletzung
R könnte durch die fehlerhafte Schätzung ihres Auktionators die Interessen der A und somit eine Nebenpflicht iSd § 241 II BGB verletzt haben. Hierbei ist insbesondere fraglich, welcher Maßstab bei der Schätzung anzuwenden ist.
Dieser könnte erhöht sein, wenn es sich für R um ein Kommissionsgeschäft gehandelt hat und Sie gem. § 384 I HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingehalten musste.
Gem. § 383 I HGB liegt ein Kommissionsgeschäft vor, wenn R in Ausführung Ihres Gewerbes den Teppich in eigenem Namen für Rechnung des A verkauft hat.
Andererseits könnte R den Teppich auch im Namen des A verkauft haben, so dass nur eine Stellvertretung iSd §§ 164ff. BGB vorliegen könnte.
Es ist somit durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob ein Kommissionsgeschäft oder eine einfache Stellvertretung vorlag. R ist gem. § 6 I HGB iVm § 13 III GmbHG Formkaufmann und handelte somit gewerblich. Auch spricht die Aufnahme in den Katalog und die Nichtoffenbarung des Eigentümers für ein Kommissionsgeschäft und gegen eine Stellvertretung[2].
(Anm.: Das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts könnte auch schon beim Vorliegen des Schuldverhältnisses geprüft werden. Da es aber erst bei der Pflichtverletzung relevant wird, ist es vorzugswürdig dort zu prüfen[3].)
Ob der Auktionator bei der Begutachtung und Schätzung des Teppichs – welche der R gem. § 278 I BGB zuzurechnen sind – die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat, kann nicht anhand von objektiven Merkmalen festgestellt werden, sondern bemisst sich anhand der Umstände des Einzelfalls.
Hierbei könnte zunächst davon ausgegangen werden, dass von einem Auktionator eine gewisse Sachkunde erwartet werden kann und er durch die Aufnahme in die Auktion den Schein setzt, dass der Wert des Teppichs in etwa dem Aufrufpreis entspricht.
Jedoch geht diese Ansichtsweise fehl, denn ein entsprechender Sachschein kann wohl nur gegenüber fachkundigen Bietern ergehen, nicht aber bei einer Varia-Auktion gegenüber „normalen“ Bietern.
Vielmehr hat der Auktionator im Rahmen seiner Möglichkeiten alles Erforderliche getan, um Alter und Herkunft des Teppichs zu bestimmen. Er war nicht verpflichtet über das Studium der Fachliteratur hinaus weitere Erkundigungen einzuholen, wobei anzumerken ist, dass auch im Nachhinein ausgeschriebene Fachleute den Wert des Teppichs verkannt hatten. Zwar war die Artikelbeschreibung vage, aber dennoch zutreffend. Bei einem Varia-Auktionshaus kann nicht die selbe Fachkunde wie von einem auf den Verkauf von Teppichen spezialisierten Auktionshaus erwartet werden.
Mangels Pflichtverletzung hat A keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II. A könnte gegen K aus § 812 I S.1, 2. Alt BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Teppichs haben.
(Anm.: Herausgabeansprüche aus §§ 346 I; 861 I; 985 sind fernliegend und bedürfen keiner Erwähnung)
K hat Eigentum und Besitz am Teppich erlangt.
Dies müsste K in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erhalten haben. Es könnte aber eine Leistung der R vorliegen, so dass für A die allgemeine Nichtleistungskondiktion gesperrt wäre. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und bestimmt sich nach h.M. nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont gem. §§ 133,157 BGB[4]. (a.A.: Nach dem subjektiven Willen des Leistenden[5]),
Es ist darauf abzustellen, ob K eine Leistung von A oder der R erwarten durfte. In Bezug auf die Eigentumserlangung musste K davon ausgehen, dass der Teppich nicht der R, sondern A gehörte und die R nur in Stellvertretung bzw. auf Geheiß der A agierte. Die Besitzerlangung erfolgte hingegen direkt von R. Zu berücksichtigen ist auch hier die Stellung der R als Kommissionär der A. R verkaufte den Teppich in eigenem Namen, so dass nicht A, sondern die R Vertragspartner des K wurde. Nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist auch davon auszugehen, dass K nur in Geschäftskontakt zu R stand. Somit durfte A davon ausgehen, dass R zur Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflichten geleistet hat. Zwar verbietet sich in einem Mehrpersonenverhältnis jede schematische Lösung, jedoch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Direktkondiktion zwischen A und K rechtfertigen würden. Weder hat R arglistig über den Wert getäuscht, noch kannte K den tatsächlichen Wert[6]. Somit scheidet auch eine Herausgabe des Teppichs aus.
(Anm.: Nimmt man eine Erlangung in sonstiger Weise oder gar eine Leistung der A an, stellt sich im Weiteren das Problem, ob A den Kaufvertrag zwischen R und K wirksam anfechten kann. Vorliegend ist A nicht Vertragspartei geworden, so dass Ihr bereits die Anfechtungsberechtigung fehlt. Im Übrigen liegt auch kein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB vor, da hierzu nur die wertbildenden Faktoren einer Sache, jedoch nicht der Wert an sich zählen.[7])
C. Fazit
Examenskandidaten sollten nicht nur aufgrund seiner Aktualität mit dem zugrundeliegenden Fall vertraut sein. Bei einer Versteigerung sind insbesondere die Abgrenzung zwischen der Stellvertretung und dem Kommissionsgeschäft sowie die Leistungsbeziehungen der Beteiligten zu erkennen und sauber zu prüfen. Interessant ist der Fall auch deswegen, da die Problematik des falschen Wertes einer Sache üblich in kaufrechtlichen Klausuren gestellt wird und hier in umgekehrter Form und anderer Konstellation relevant wird.
Aus Sicht der A ist der Fall wohl in die Kategorie „dumm gelaufen“ einzuordnen.


[1] Gaul, WM 2000, 1784; MK-BGB, Heermann § 675, Rn. 103.
[2] MK-HGB, Häuser, § 383, Rn. 16.
[3] MK-HGB, Häuser § 383, Rn. 29.
[4] BGHZ 72, 246 (249).
[5] Medicus, Rn. 688.
[6] Erman § 812, Rn. 15.
[7] Palandt, Ellenberger § 119, Rn. 27.

03.04.2014/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-04-03 08:00:172014-04-03 08:00:17OLG München: Kein Schadensersatz bei Verkauf unter Wert

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