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Schlagwortarchiv für: Versäumnisurteil

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW

Deliktsrecht, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur dritten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

Die M ist Eigentümerin der Dackelhündin Daisy. Es handelt sich dabei um eine Rassezüchtung mit Nachweisen und Daisy hat einen objektiven Marktwert von 2.200 Euro. M nimmt mit Daisy seit einigen Jahren an Wettbewerben teil und hat in den letzten drei Jahren mit ihr den ersten Platz belegt, welcher immer mit 500 Euro Gewinn belohnt wurde. 

Anfang 2024, kurz vor einem weiteren Wettbewerb, möchte die M in den Urlaub reisen (10.1.24 bis 18.1.24) und gibt Daisy deswegen zu P, die eine Hundepension in Düsseldorf betreibt. P soll in Abwesenheit der M, Daisy pflegen und umsorgen und auch täglich mit ihr rausgehen. Dafür machen sie eine Vergütung von 250 Euro aus.

P geht mit Daisy täglich in einem Wald spazieren. Dabei lässt sie Daisy immer ohne Leine laufen – was nicht mit M abgesprochen ist – da die Hündin sich nie weit entfernt und immer in der Nähe von P bleibt. Daisy reagiert aber nicht immer auf Befehle der P.

Am 18.1 geht P wieder mit Daisy im Wald spazieren und lässt sie wie immer ohne Leine laufen. Daisy nimmt ein Geräusch wahr und bleibt mitten auf dem Waldweg stehen. Auf Kommandos der P reagiert sie nicht und bleibt weiter stehen. Auf Grund ihrer Fellfärbung ist sie im Laub nur schwer zu sehen. Aus dem Wald hinaus kommt die Joggerin J gelaufen, die die P überholt und auf Daisy zuläuft. Daisy reagiert immer noch nicht und steht immer noch mitten auf dem Waldweg. J befindet sich nicht in unmittelbarer Nähe von P und auf Grund von Noise-Cancelling Kopfhörern nimmt sie auch nicht die Rufe von P war, welche sie auf Daisy aufmerksam machen möchte. J stürzt schließlich über die Daisy und fällt hin. Dabei zieht sie sich einen Bruch des linken Beines zu und ihr entstehen – in der Höhe angemessene – 5.000 Euro Heilbehandlungskosten.

Auch Daisy wird bei der Kollision verletzt und die M fährt noch am selben Tag, direkt nach ihrer Rückkehr, mit ihr zum Tierarzt. Dort wird festgestellt, dass Daisy sich die Pfote gebrochen hat und es entstehen – notwendige und angemessene – Tierarztkosten in Höhe von 600 Euro.

J möchte jetzt von P die 5.000 Euro Heilbehandlungskosten ersetzt haben. Die P hätte die Daisy an die Leine nehmen müssen. P entgegnet, dass in dem Wald keine Leinenpflicht gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW herrsche und außerdem hätte Daisy nur ruhig dagestanden und von ihr sei keine Gefahr iSd § 2 Abs. 1 LHundG NRW ausgegangen. Außerdem hätte J bei aufmerksamer Beobachtung des Waldweges – was auch zutrifft – die Daisy rechtzeitig wahrnehmen können. Und hätte sie die Kopfhörer nicht getragen, dann hätte sie auch die Rufe von P wahrnehmen können. 

P möchte von J wiederum die 600 Euro Tierarztkosten erstattet haben. J ist der Meinung, dass die P doch sowieso keinen Anspruch hatte, da die M die Halterin sei und damit die P gar nichts damit zu tun hätte. Die P ist der Meinung, dass wenn überhaupt beide ein Verschulden treffen würde und beide der M die Kosten schulden.

Frage 1: Hat J einen Anspruch auf Ersatz der 5.000 Euro Heilbehandlungskosten? 

Frage 2: Hat P einen Anspruch auf Ersatz der 600 Euro Tierarztkosten? 

Fallfortsetzung:

Daisy kann auf Grund der Verletzung nicht am diesjährigen Wettbewerb teilnehmen. M ist der Meinung, dass sie auch dieses Jahr wahrscheinlich wieder den Wettbewerb und die 500 Euro gewonnen hätte. Außerdem sei es durch die Verletzung zu einer Wertminderung von 200 Euro gekommen, sodass der objektive Marktwert nun 2.000 Euro beträgt.

Die M möchte nun die 700 Euro von J haben, die J möchte aber nicht zahlen. Sie ist der Meinung, es wäre ja gar nicht klar, ob sie den Wettbewerb wieder gewonnen hätten und auch die Wertminderung hätte sie nicht zu zahlen, da M – was auch zutrifft – sowieso nicht vorhabe den Hund zu verkaufen.

Die M erhebt deswegen Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf. Der zuständige Richter lässt der J die wirksame Klageschrift zukommen, zudem ordnet er ordnungsgemäß einen frühen ersten Termin an, zu dem M und J auch ordnungsgemäß geladen werden. J ist der Meinung es bestände sowieso kein Anspruch gegen sie und sie erscheint deswegen nicht zu der mündlichen Verhandlung. M beantragt den Erlass auf ein Versäumnisurteil.

Frage 3: Unterstellt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht: wie entscheidet das Gericht? 

Beatbeiterhinweis zu ALLEN Fragen:

  • § 823 Abs 2 BGB ist NICHT zu prüfen. 
  • §§ 677 bis 687 BGB sind NICHT zu prüfen.
  • Außer der im Sachverhalt genannten LHundG NRW sind KEINE weiteren Vorschriften zu prüfen.
26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:48:582025-02-26 14:42:26Gedächtnisprotokoll Zivilrecht III Februar 2025 NRW
Alexandra Ritter

Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. §§ 331 ff. ZPO ist eine gute Möglichkeit eine Examensklausur im Zivilrecht prozessual einzukleiden, ohne den Fall mit Problemen des Prozessrechts zu überladen. Denn im Gutachten ist für die materielle Prüfung das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dennoch können auch beim Versäumnisurteil kleine Hürden zu nehmen sein. Dies veranschaulicht die Entscheidung des LG Bielefeld vom 25.9.2023 (3 O 219/20), in der es zwar um ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ging, durch das die Klage schlicht abgewiesen wird (§ 330 ZPO) – die Konstellation lässt sich jedoch ebenso auf das Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO übertragen.

Die Entscheidung

Die Parteien des Rechtsstreits waren für den 25.9.2023 zur öffentlichen Sitzung geladen, die als Videoverhandlung (§ 128a ZPO) stattfinden sollte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte dabei das Gericht und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten videotechnisch sehen. Allerdings war dies andersherum nicht der Fall – der Prozessbevollmächtigte des Klägers war lediglich per Audio zugeschaltet und konnte nicht visuell wahrgenommen werden.

Das LG Bielefeld hat aus diesem Grund Säumnis des Klägers angenommen:

„Säumnis tritt nach den §§ 330 ff. ZPO ein, wenn die Partei im Gerichtssaal nicht erscheint, zwar physisch erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO) oder die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a ZPO) nicht zustande kommt (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757); Prütting, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 330 Rn. 10). Bei einer Verhandlung nach § 128a ZPO ist Säumnis bereits dann anzunehmen, wenn eine Partei zwar eine Tonverbindung herstellen, aber von Anfang an kein Bild in den Sitzungssaal übertragen kann (vgl. Gomille/ Frenzel, NJOZ 2022, 1185 (1187) m.V.a. Reuß, JZ 2020, 1135 (1136)).“ (LG Bielefeld, Vers-Urt. v. 25.9.2023 – 3 O 219/20, Rn. 4)

Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger gem. §§ 78, 85 Abs. 1 S. 1 ZPO zugerechnet.

Auch eine Vertagung von Amts wegen aufgrund fehlenden Verschuldens (§ 337 S. 1 aE ZPO) hat das LG Bielefeld abgelehnt, denn der Prozessbevollmächtigte habe fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Der Sorgfältigkeitsmaßstab richtet sich nach dem Verhalten einer ordentlichen Prozesspartei bzw. eines ordentlichen Prozessbevollmächtigten. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein solcher Prozessvertreter die notwendige Videoausstattung sichergestellt:

„Entscheidet sich eine Partei dafür, nicht physisch zu erscheinen und von § 128a ZPO Gebrauch zu machen, so wird es zu der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls gehören, dass der jeweilige Beteiligte alle notwendigen Vorbereitungen trifft, um eine Bild- und Tonübertragung im Termin sicherzustellen. Demnach müssen die zumutbaren und möglichen technischen Vorkehrungen getroffen werden (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757); Gomille/ Frenzel, NJOZ 2022, 1185 (1188)). In technischer Hinsicht dürfen allerdings keine überzogenen Anforderungen für die Parteien gelten. Dies würde dem Zweck des § 128a ZPO, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung infolge des Gesichtspunkts der Verfahrensbeschleunigung zu fördern, gerade zuwiderlaufen (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757), Fritsche, in: MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 1).“ (LG Bielefeld, Vers-Urt. v. 25.9.2023 – 3 O 219/20, Rn. 10).

Fazit

Aus dieser Entscheidung sind für die Examensklausur also zwei Dinge zu beachten:

  1. Säumnis i.S.v. §§ 330 ff. ZPO tritt bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO bereits dann ein, wenn zwar eine Tonverbindung jedoch von Anfang an keine Bildübertragung besteht.
  2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Prozessvertreters für die notwendige technische Ausstattung zu sorgen und sicherzustellen, dass die Übertragung funktioniert. Anderenfalls handelt er (zumindest) fahrlässig, sodass eine Vertagung von Amts wegen gem. § 337 S. 1 aE ZPO nicht stattfindet.

Da das Gericht darauf abstellt, dass die Videoübertragung auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers von Anfang an nicht stattgefunden hat, lässt dies Raum dafür, die Frage des Verschuldens anders zu beurteilen, wenn Bild- und Ton zunächst problemlos übertragen werden konnten und erst später Hindernisse auftreten. Es gilt wie immer die im Sachverhalt geschilderten Umstände des Einzelfalls angemessen zu würdigen und zu berücksichtigen.

Wie schon oben geschildert, wird es in einer Examensklausur um die Konstellation eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten und nicht gegen den Kläger gehen, aber auch dieser bzw. dessen Prozessbevollmächtigter kann in derselben Weise (schuldhaft) säumig werden. Das Prüfungsschema zum Versäumnisurteil gegen den Beklagten als Karteikarte zum Lernen findet ihr hier.

31.10.2023/1 Kommentar/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-10-31 10:01:372023-10-31 10:07:51Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild
Redaktion

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330 ff. ZPO

A. Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils

I. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 ZPO

1. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 I 1 ZPO

2. Säumnis des Beklagten, § 331 I 1 ZPO
Säumnis kann durch Nicht-Erscheinen, aber auch durch Nicht-Verhandeln (§ 333 ZPO) entstehen. Auch ist die Partei säumig, wenn sie ohne Rechtsanwalt erscheint, obwohl sie selbst nicht postulationsfähig ist.

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, sodass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. Bei Unzulässigkeit der Klage erfolgt Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Schlüssigkeit der Klage, § 331 ZPO
– Die Klage ist schlüssig, wenn der Klägervortrag, als wahr unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt. Hier erfolgt eine materiell-rechtliche Prüfung.
– Bei Unschlüssigkeit der Klage sog. „unechtes Versäumnisurteil“, d.h. Klageabweisung durch Sachurteil, § 331 II Hs. 2 ZPO. Gegen dieses Urteil sind die allgemeinen Rechtsmittel, d.h. Berufung bzw. Revision statthaft.

II. Versäumnisurteil gegen den Kläger

1. Antrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO

2. Säumnis des Klägers, § 330 ZPO

3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO

4. Zulässigkeit der Klage
Bei Unzulässigkeit Klageabweisung durch Prozessurteil.

5. Keine Sachprüfung, § 330 ZPO

B. Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO

  • Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 I ZPO.
  • Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein einfacher Rechtsbehelf, da er bei dem Gericht eingelegt wird, das das Versäumnisurteil erlassen hat, § 340 I ZPO.
  • Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs erfolgt von Amts wegen. Bei Unzulässigkeit wird der Einspruch gem. § 341 ZPO durch Urteil verworfen.
  • Einlegungsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 ZPO
  • Form: § 340 ZPO.
  • Folge bei Zulässigkeit des Einspruchs: Der Prozess wird in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Es schließt sich die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an.

 
C. Säumnis im Einspruchstermin, Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, § 345 ZPO

I. 
Dieselbe Partei, gegen die bereits ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, ist im anschließenden Verhandlungstermin erneut säumig.

II. Antrag auf Verwerfung des Einspruchs

III. Bestehen eines ersten Versäumnisurteils
Nach hM wird nicht geprüft, ob das erste Versäumnisurteil rechtmäßig ist.

IV. Form- und fristgerechter Einspruch

V. Erneute Säumnis im anschließenden Verhandlungstermin, d.h. dem Einspruchstermin.

Folge: Verwerfung des Einspruchs, § 345. Gegen des zweite Versäumnisurteil ist der Einspruch nicht mehr statthaft. Im Falle einer nicht schuldhaften Säumnis ist die Berufung möglich, § 514 II ZPO.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

26.01.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-01-26 10:00:212017-01-26 10:00:21Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO
Redaktion

Das Versäumnisurteil

Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Das Versäumnisurteil” von Prof. Dr. Klaus Schreiber

behandelt ein zivilprozessuales Thema, dessen Relevanz sich für das erste Examen eher auf die mündliche Prüfung beschränkt. Für das zweite Examen ist der sichere Umgang mit dem Versäumnisurteil aber ein Muss und zwar für Klausur und Mündliche gleichermaßen. Während die Klausurtechnik der spezifischen Ausbildungslektüre des Referendariats vorbehalten bleibt, kann der vorliegende Beitrag als Einstieg in die wichtigsten Regelungen der §§ 330 ff. ZPO oder auch als Wiederholung derselben nur empfohlen werden.
Den Beitrag findet Ihr hier.
 

23.02.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-02-23 08:00:132015-02-23 08:00:13Das Versäumnisurteil

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