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Schlagwortarchiv für: Verkehrssicherungspflichten

Gastautor

„Klagende Nachbarn“ – Schadensersatzansprüche im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhälnis

Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns Euch heute einen Gastbeitrag von Stefan Glasmacher vorstellen zu können. Stefan Glasmacher hat bis zum Jahre 2011 Rechtswissenschaften an der Universität Bonn studiert und im Anschluss bei Professor Dr. Löwer zu einem umweltrechtlichen Thema promoviert. Derzeit ist er Referendar im Landgerichtsbezirk Köln und in der Wahlstation in Washington, D. C.
 
Nachbarschaftliche Rechtsbeziehungen werden oft zum Gegenstand von Prüfungen, da die Materie als Teil des Deliktsrechts die Chance bietet, allgemeine mit besonderen Strukturen, „einfache“ mit „schwierigen“ Fragestellungen sowie „klassisches“ mit „aktuellem“ Prüfungswissen zu verknüpfen. Daher vermittelt der folgende Kurzbeitrag einen Überblick über die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen, soweit es um Schadensersatzansprüche geht. Daneben stehen Unterlassens- und Beseitigungsansprüche, die außerhalb der Betrachtung bleiben.
 I. Ausgangspunkt der nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüche
Der „Anwendungsbereich“ nachbarschaftlicher Schadensersatzansprüche ist eröffnet, wenn die Parteien Eigentümer benachbarter Grundstücke sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Grundstücke unmittelbar aneinander angrenzen. Typische Konstellationen sind dann beispielsweise: Bäume fallen auf das Grundstück des Nachbarn und beschädigen dessen Hausdach, Wasser läuft aus dem Wassersystem des Hauses und beschädigt die elektronischen Geräte des Nachbarn oder aber die Silvesterrakete, die in der Scheune des Nachbarn explodiert. All diese Konstellationen laufen oft auf die Prüfung des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog hinaus, da dieser verschuldensunabhängig Schadensersatz gewährt. Zu einer umfassenden Prüfung gehören jedoch vier Anspruchsgrundlagen, die im Einzelnen vorgestellt werden sollen.
II. Anspruchsgrundlagen

  1. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis

In der Literatur wird teilweise vertreten, das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis stelle eine Art Schuldverhältnis im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB dar, das besondere Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme kreiert. Für diese Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber in §§ 906 ff. BGB und in den Nachbargesetzen der Länder besondere Pflichten statuiert hat, die über den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB besondere gegenseitige Pflichten der Nachbarn untereinander fordern. Dagegen stellt sich jedoch fast einhellig die herrschende Auffassung der Literatur und Rechtsprechung. Der Grundsatz von Treu und Glauben vermittle nur eine besondere Schranke der Nutzung eines Grundstücks. Weitergehende Ansprüche seien nicht vorgesehen und nicht zweckmäßig. Wer der herrschenden Auffassung folgt, lehnt diese Anspruchsgrundlage mit der entsprechenden Argumentation ab.[1]
 

  1. § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch zählt zu dem „klassischen“ Repertoire im Anspruchskanon des Schadensersatzrechts. Schwerpunkte im nachbarschaftlichen Verhältnis liegen in der Herausarbeitung der Pflichtverletzung und des Verschuldens.
Nicht selten liegt die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht (oder anders genannt: Verkehrspflicht). Grundsätzlich besteht zwar kein allgemeines Gebot andere vor deren Selbstschädigung zu schützen. Jedoch obliegt dem Verursacher oder Unterhalter einer Gefahrenquelle die allgemeine Rechtsplicht, diejenigen, welche mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommen, möglichst effektiv gegen die davon ausstrahlenden Gefahren abzusichern.[2] Gefahrenquellen können beispielsweise durch einen dichten Baumbestand hervorgerufen werden, der verlangt, regelmäßig auf die Standfestigkeit hin überprüft zu werden.
Sollten Verkehrssicherungspflichten bejaht werden, stellt sich die Frage nach dem Verschulden. Meistens wird es daran fehlen. Denn der Baumbesitzer hat beispielsweise durch die Beauftragung einer Garten- und Landschaftsfirma die entscheidende Vorkehrung getroffen, um von der Standsicherheit seiner Bäume auszugehen oder der drohende Wasserrohrbruch war nicht durch eine beauftragte Handwerksfirma festgestellt worden.
Mangels Verschulden wird dieser Anspruch zumeist wenig Erfolg versprechen.
 

  1. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz

Ähnlich kurz wird auf den Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB einzugehen sein, weil dieser dem Verschulden nach das rechtliche Schicksal des § 823 Abs. 1 BGB teilt. Als Schutzgesetz gelten solche Normen, die zumindest auch dem Schutz eines Einzelnen zu dienen bestimmt sind. Schutzgesetze finden sich oftmals in öffentlich-rechtlichen Normen, die unter dem Klausursachverhalt abgedruckt sind.
 

  1. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog

Wer diese Hürden gemeistert hat, wird sodann zum Kern vieler nachbarschaftsrechtlicher Klausuren vordringen. Dieser liegt in der Prüfung des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.
Dabei liegt die Analogie gleich „doppelt“ vor. Denn § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (direkt) umfasst lediglich Fälle, in denen eine Duldungspflicht vorliegt und unwägbare Stoffe zugeführt werden. Im Fall des nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs liegt gerade keine Duldungspflicht vor und es werden wägbare Stoffe (oder sog. Grobimmissionen) zugeführt. Wenn demjenigen ein Anspruch erwächst, obwohl er einer Duldungspflicht unterliegt, dann muss ihm erst Recht ein Anspruch zustehen, wenn er keiner Duldungspflicht unterliegt. Diese Analogie soll für jede Einwirkung von außen auf das Eigentum gelten. Dazu zählt nach aktueller Rechtsprechung des BGH auch die Einwirkung im Rahmen von Wohnungseigentum, wenn das Sondereigentum durch fremdes Sondereigentum beeinträchtigt wird.[3]
Die Rechtsprechung gewährt dem Eigentümer des gestörten Grundstücks in den Fällen des faktischen Duldungszwangs einen Ausgleichanspruch. Der Eigentümer hätte nämlich im Vorfeld einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen können, der sich durch die Beschädigung seines Eigentums nun in einen Schadensersatzanspruch wandelt. Dagegen wird teilweise seitens der Literatur eingewandt, dass die Wertungen des Deliktsrechts diesem Ergebnis zuwiderlaufen. Dieses sehe nur eine verschuldensabhängige Haftung vor, die durch eine verschuldensunabhängige Haftung systemwidrig erweitert werde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es teilweise nur vom Zufall abhängt, ob der Unterlassungsanspruch vor oder nach dem Schadensereignis geltend gemacht wird und die Gefahrenquelle in der Sphäre des Nachbarn liegt, sodass diesem auch die Pflicht zur Schadenswidergutmachung obliegt.
Dann müsste der Geschädigte auch Anspruchsberechtigter sein. Dies ist beim Eigentümer unproblematisch. Fraglich ist, ob auch der Besitzer einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog geltend machen kann. Dies wird von der wohl herrschenden Meinung für den berechtigten Besitz bejaht, da ihm eine schützenswerte Rechtsposition erwächst.
Auf der anderen Seite muss der Nachbar Störer sein. Der Anspruch richtet sich gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart des betreffenden Grundstücks maßgeblich bestimmt. Derjenige muss als Handlungs- oder Zustandsstörer verantwortlich sein. Gegen diesen hätte (präventiv) ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zur Verfügung gestanden, da die Einwirkung nicht zu dulden gewesen wäre.
Rechtsfolge des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist eine angemessene Entschädigung in Geld, die hinter dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 1 BGB zurückbleibt.
 
III. Fazit
Es gilt sich bei nachbarschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht blenden zu lassen. Auch wenn ein Flugplatz oder ein Waldgrundstück (in öffentlicher Hand) angrenzen, handelt es sich um die gleichen Fragestellungen, wie sie oben skizziert wurden. Anhand einer sauberen Subsumtion unter die Anspruchsgrundlagen bahnen sich gute Bearbeiter souverän den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog und prüfen – unter Anwendung des „Fachvokabulars“ – dessen Voraussetzungen.
 
Empfehlung zur weitergehenden Lektüre:
Literatur:
Grigoleit/ Riehm, Schuldrecht IV, 2011, Fall 2
 
Aktuelle Entscheidungen:
LG Bonn, Urteil vom 6 Juli 2015, 9 O 342/14 – zitiert nach juris
BGH, NJW 2014, 458-461
 
Klassische Entscheidung:
BGH, NJW 2009, 3787 – 3790
[1] Vgl. Grigoleit/Riehm, Schuldrecht IV, 2011, Rn. 399ff. m. w. N.
[2] Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 823 Rn. 45.
[3] BGH, NJW 2014, 458-461.

02.12.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-12-02 13:01:312015-12-02 13:01:31„Klagende Nachbarn“ – Schadensersatzansprüche im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhälnis
Nicolas Hohn-Hein

OLG Bamberg: Vor erkennbarer Gefahr muss nicht ausdruecklich gewarnt werden

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.03.2013 (Az. 6 U 5/13) befasst sich mit der Frage, welche Anforderungen an die deliktische Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, wenn die Gefahr für den Geschädigten erkennbar war.Der Fall lässt sich sowohl im 1., als auch im 2. Staatsexamen wunderbar abprüfen.
Sachverhalt (vereinfacht)
K ist bei einer Versicherung angestellt, die für die Gebäudereinigung ein spezielles Reinigungsunternehmen einsetzt. Im November 2008 stürzt K im Treppenhaus des Geschäftsgebäudes und bricht sich das Handgelenk. Entsprechende Warnschilder sind, wie dort üblich, nicht aufgestellt worden. K fordert vom Reinigungsunternehmen B Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie Feststellung, dass B für alle aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden bezahlen muss.
K gibt an, erst nach dem Sturz erkannt zu haben, dass die Treppe feucht war. Außerdem seien die Reinigungsarbeiten 15 Minuten später als üblich erfolgt. B verteidigt sich damit, dass sie ein besonders schnell trocknendes Reinigungsmittel eingesetzt habe und – was zutrifft – die feuchten Flächen als solche leicht erkennbar waren. Selbst die am Unfalltag herbeigerufenen Sanitäter hätten die Feuchtigkeit auf dem Boden bemerkt. Deshalb sei die K alleine für ihren Sturz verantwortlich.
Haben der Leistungsantrag auf Zahlung von 10.000 Euro sowie der Feststellungsantrag Erfolg?
Rechtliche Würdigung
Bereits das Landgericht Coburg als Vorinstanz war zu der Auffassung gelangt, dass die B hier ihren Sicherungspflichten genügt hat. Konkret geht es darum, ob die Gefahr für einen Dritten ohne weiteres erkennbar ist oder entsprechende Warnungen des Sicherungspflichtigen erforderlich sind. Letzteres hat das LG abgelehnt, denn

[e]s müsse nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. Deswegen könne es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. So sei es aber im vorliegenden Fall nicht gewesen. Die Treppe sei zudem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt worden, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass nie Hinweisschilder aufgestellt würden. Ein als Zeuge vernommener Sanitäter habe angegeben, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Klägerin lag, Feuchtigkeit auf dem Boden wahrgenommen hätte. Wenn ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um den Verletzten kümmern müsse, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerke, müsse dies erst recht für einen sorgfältigen Benutzer gelten. (Pressemitteilung)

Nach Auffassung des OLG Bamberg hat das LG richtig entschieden.

Es sei keine Besonderheit darin zu sehen, wenn die Reinigungsarbeiten einige Minuten später als üblich stattgefunden hätten. Mit einer geringfügigen Verschiebung bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten müsse immer gerechnet werden.

Folglich hat die Klage von K keinen Erfolg.
Fazit
In der Klausur wären regelmäßig zahlreiche Angaben bezüglich des Unfallortes und -hergangs enthalten, die vom Klausurverfasser umfassend zu würdigen wären. Der Fall mag zwar nicht bahnbrechende neue Erkenntnisse liefern, beinhaltet jedoch grundlegenden Prüfungsstoff, der sicher für die Prüfungsämter reizvoll sein kann. So wäre es z.B. in einer zivilrechtlichen Urteilsklausur im 2. Staatsexamen interessant, im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme den Unfallhergang zunächst zu klären und dann entsprechend der gefunden Beweisergebnisse zu entscheiden.

19.08.2013/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-08-19 16:00:152013-08-19 16:00:15OLG Bamberg: Vor erkennbarer Gefahr muss nicht ausdruecklich gewarnt werden
Gastautor

OLG Hamm: Zur Tierhalterhaftung beim Sturz über schlafenden Hund

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen weiteren Gastbeitrag von Matthias Murr veröffentlichen zu können. Matthias hat in Marburg studiert und promoviert aktuell zu einem kapitalmarktrechtlichen Thema an der Universität Köln. Nebenbei ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main tätig.
In seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 15.02.2013 (19 U 96/12) hatte das OLG Hamm über Fragen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB) zu entscheiden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin kaufte in einem Geschäft der Beklagten zu 2. ein, in dem auch die Beklagte zu 1. als Verkäuferin beschäftigt war. Als die Klägerin nach Beendigung ihres Einkaufs das Geschäft wieder verlassen wollte, stürzte sie über den im Eingangsbereich liegenden Hund der Verkäuferin. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, wegen der sie die Beklagten nunmehr auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt. Der Hund der Verkäuferin verweilte regelmäßig mit Zustimmung der Beklagten zu 2. im Ladengeschäft. Am Tag des Unfalls hatte er sich eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und sich dort so niedergelegt, dass er den Zugang zum Ladengeschäft weitgehend versperrte. Da er im Rücken der Klägerin lag, hatte diese ihn beim Verlassen des Geschäfts übersehen, wodurch es zu dem Sturz kam.
II. Vorbemerkung zur systematischen Einordnung der Tierhalterhaftung
Das Deliktsrecht ist zweispurig ausgestaltet. Den (auch für die Ausbildung) zentralen Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB liegt das Verschuldensprinzip zu Grunde. Daneben stehen zahlreiche (teilweise auch außerhalb des BGB geregelte) Tatbestände der sog. verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Außerhalb des BGB sind hier vor allem § 7 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG, §§ 33 ff. LuftVG und §§ 25 ff. AtomG zu nennen. Die Gefährdungshaftung kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Verschuldenserfordernis den Interessen des Geschädigten nicht ausreichend Rechnung trägt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine unberechenbare Gefahrenquelle geschaffen wird. Auch bei der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB handelt es sich um einen solchen Fall der (bürgerlich-rechtlichen) Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Tierhalters ist folglich nicht Voraussetzung für dessen Haftung aus § 833 Satz 1 BGB. Dem liegt die gesetzgeberische Annahme des grundsätzlich unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens von Tieren zu Grunde, welches eine nicht vollends beherrschbare Gefahrenquelle eröffnet und den strengeren Haftungsmaßstab rechtfertigt.
III. Haftung der Beklagten zu 1. aus §§ 833 Satz 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Das OLG Hamm bejaht in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus Gefährdungshaftung (§§ 833 Satz 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB). Es sieht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB (Hund = Tier, Beklagte = Tierhalter, Rechtsgutsverletzung, Kausalität und Realisierung der tierspezifischen Gefahr, keine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB) als gegeben an. Längere Ausführungen macht das Gericht in diesem Zusammenhang lediglich zum Prüfungspunkt der tierspezifischen Gefahr.
2. Zurechnungszusammenhang: Verwirklichung der tierspezifischen Gefahr
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB ist stets, dass sich in der Verletzung des Opfers gerade die tierspezifische Gefahr verwirklicht hat. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB in Betracht:

Es ist auf die tierimmanente Gefahr des Hundes zurückzuführen, dass die Klägerin unstreitig beim Verlassen des Ladenlokals über ihn stürzte und sich am rechten Knie verletzte. Bei der Rechtsgutsverletzung der Geschädigten hat sich gerade die dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, indem der Schaden auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Dies ist nach der Rechtsprechung auch der Fall, wenn ein Tier ein gefährliches Verkehrshindernis bildet, weil es sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr in den Verkehrsraum begeben hat und dort ruht. Ein solches unbekümmertes Verhalten entspricht der tierischen Natur; in ihm wirkt sich die Gefahr aus, die die Haltung des Tieres mit sich bringt und derentwegen die besondere Tierhalterhaftung geschaffen worden ist. Demgemäß ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier in seine Lage gelangt ist. Der Hund hat sich nicht etwa aufgrund irgendeiner Einwirkung durch einen Menschen, die ihm keine andere Freiheit ließ, sondern unstreitig frei und von selbst in den einzigen Zugang des Ladens begeben und schlafen gelegt, wobei er diese für den eröffneten Publikumsverkehr neuralgische Stelle aufgrund der Größenverhältnisse so gut wie versperrte.

3. Keine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB
Im Anschluss an seine Ausführungen zur Realisierung der tierspezifischen Gefahr stellt das OLG Hamm fest, dass eine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt. Danach tritt die Haftung nach Satz 1 nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale sieht das Gericht nicht. Der Hund diente weder dem Beruf, noch der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Beklagten zu 1. Es handelt sich vielmehr um ein nicht unter § 833 Satz 2 zu subsumierendes „Luxustier“.
III. Haftung der Beklagten zu 1. auch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Des Weiteren bejaht das OLG Hamm unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aber auch einen verschuldensabhängigen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
1. Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht
Für die Prüfung ist zunächst zu erkennen, dass es an einer aktiv-schädigenden Handlung (Verletzungshandlung) der Beklagten fehlt. Der Umstand, dass sie ihren Hund nicht aus dem Eingangsbereich entfernte, ist rechtlich als Unterlassen zu bewerten. In Fällen des Unterlassens (genau wie bei mittelbaren Rechtsgutsverletzungen) liegt eine unerlaubte und damit rechtswidrige Handlung aber nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Vermeidung oder Abwendung der konkreten Gefahr bestand. Nach allgemeiner deliktsrechtlicher Dogmatik entspringen Handlungspflichten aus einer Garantenstellung (Ingerenz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft u.a.) oder aus Verkehrssicherungspflichten. Da eine Garantenstellung hier offensichtlich nicht vorlag, ist Stichwort für den Examenskandidaten nun also die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (siehe dazu etwa auch hier).
Das Gericht stellt zunächst allgemeine Erwägungen zu den Verkehrssicherungspflichten an und führt dabei aus, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren zu treffen hat, die bei der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nach dem typischen, am Ort zu vermutenden Verkehr zu erwarten sind.
Voraussetzung für derartige Vorkehrungen sei es, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Somit hätte die Beklagte zu 1., so das Gericht, jedenfalls eingreifen müssen, wenn sie konkreten Anlass dafür hatte, dass es durch die Anwesenheit ihres Hundes im Geschäft zu einer Gefährdung anderer kommen könnte. Danach ist von einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Entfernung des Hundes vom Kassenbereich auszugehen.
2. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Das OLG Hamm nimmt nun Bezug auf den konkreten Sachverhalt und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beklagte zu 1. den oben genannten konkreten Anlass zur Annahme einer möglichen Gefährdung anderer hatte. Das Unterlassen von Vorkehrungsmaßnahmen begründet, so das Gericht, demnach den Fahrlässigkeits-Vorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB) gegenüber der Beklagten:

Danach habe die Beklagte zu 1., als sie mehrere Minuten die Klägerin an der Kasse bediente, bemerkt, dass der Hund neben der Kassentheke, wo er sich bis dahin befand, aufstand und wegging. Sie habe deshalb –zutreffend- damit gerechnet, dass er  sich, wie schon gewohnt und ihr bekannt, auf seinem Lieblingsplatz auf der Matte im einzigen Ladenzugang ablegte. Damit lag er in Gehrichtung zum Ausgang unstreitig nur etw 1,5 m- für einen Erwachsenen kaum zwei Schritte- unmittelbar im Rücken der Klägerin, die bezahlte und das Lokal verlassen würde. Es war deshalb nicht nur objektiv vorhersehbar, sondern für die Beklagte zu 1. zu erkennen, dass die Klägerin, die erkennbar den Hund dort nicht bemerkt hatte, ihn beim Hinausgehen übersehen und über ihn stürzen konnte. Die Beklagte zu 1. hätte sie deshalb davor warnen bzw. den Hund wegschaffen müssen. Dass die Beklagte dies unstreitig nicht tat, begründet bei der gegebenen Sachlage den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil sie außer Acht gelassen hat, was von einem Verständigen in ihrer Lage und mit ihrer Kenntnis zu erwarten war.
 


IV. Haftung der Beklagten zu 2. aus §§ 433, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs.2 BGB

Im Anschluss an die Haftung der Beklagten zu 1. widmet sich das OLG Hamm noch der Beklagten zu 2. Es führt hierzu aus, die Beklagte zu 1. sei als ihre Erfüllungsgehilfin i.S. v. § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB anzusehen. Mithin sei ihr die oben bezeichnete schuldhafte Pflichtverletzung zuzurechnen.

Eine Zurechnung der Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen an den Geschäftsherrn erfolgt nur dann nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung lediglich bei Gelegenheit der Vertragserfüllung begeht, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang mit den ihm obliegenden Aufgaben besteht. Einen solchen Fall sieht das OLG Hamm vorliegend jedoch nicht gegeben. Bereits die Tatsache, dass die Beklagte zu 2. die Mitnahme des Hundes schon seit längerer Zeit gestatte, führe zur Zurechnung der Pflichtverletzung.


Die Verkehrssicherung stellt eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Das OLG Hamm weist darauf hin, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten mit den zu § 823 BGB entwickelten Fallgruppen decken (siehe dazu auch bereits hier). Aufgrund der Zurechnung der Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 2., so das OLG Hamm, folglich ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt, sodass ein Anspruch der Klägerin aus §§ 433, 241 Abs. 2, 280 Abs.1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht.

V. Kein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

Das Gericht schließt seine Entscheidung mit der Frage ab, ob der Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anzulasten ist. Dieses würde sich als rechtsvernichtende Einwendung auf alle oben bejahten Ansprüche anspruchsmindernd auswirken. Hierzu stellt das Gericht jedoch fest, dass die Klägerin vorliegend kein Mitverschulden trifft, da sie die Sorgfalt gewahrt habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der Situation zu beobachten hatte, um eigenen Schaden zu vermeiden. Aufgrund der räumlichen Enge und des zeitlichen Ablaufs habe die Klägerin den Hund nicht wahrnehmen können. Eine Pflicht ohne Anhaltspunkt sofort den vor sich liegenden Boden auf etwaige Hindernisse zu kontrollieren bestehe nicht.

VI. Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen zur Tierhalterhaftung ein (siehe etwa hier, hier und hier). Sie eignet sich gut als Teil einer Examensklausur oder aber auch für das mündliche Prüfungsgespräch. Das zentrale Problem des Falles stellt die Frage der Realisierung der tierspezifischen Gefahr im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB dar. Dieses sollte unbedingt gesehen und ausführlich dargestellt werden. Darüber hinaus sollte im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB die Verkehrssicherungspflicht wegen Schaffung einer Gefahrenquelle ordentlich herausgearbeitet und der vorliegende Sachverhalt darunter subsumiert werden. Bei der Prüfung der Haftung der Beklagten zu 2. kann dann beim Prüfungspunkt der vertraglichen Nebenpflichten auf die obigen Ausführungen zu den Verkehrssicherungspflichten verwiesen und das Gutachten so sauber abgerundet werden. Das Mitverschulden sollte im Rahmen der Prüfung des ersten Anspruchs angesprochen werden. Bei den nachfolgend zu prüfenden Ansprüchen kann dann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Nicht geprüft hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung eine mögliche Haftung der Beklagten zu 2. aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als § 278 BGB stellt § 831 BGB keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Der Sachverhalt enthält keine Angaben darüber, ob der Beklagten zu 2. bereits bei der Einstellung der Beklagten zu 1. ein Auswahlverschulden angelastet werden kann, welches eine Exkulpation nach § 833 Abs. 1 S. 2 BGB verhindern würde. Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus wird jedoch von der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur fortwährenden Überwachung des Verrichtungsgehilfen anerkannt. Diese Überwachungspflicht führt zu einer Reaktionspflicht, wenn sich Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit des Gehilfen ergeben. In einer Klausur fürs erste Examen wäre diese Frage anhand weiterer Sachverhaltsangaben zu erörtern.

 


14.06.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-06-14 08:00:102013-06-14 08:00:10OLG Hamm: Zur Tierhalterhaftung beim Sturz über schlafenden Hund
Dr. Jan Winzen

OLG Hamm: zur Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers

Rechtsprechung, Startseite

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm (Az.: I-12 U 52/12) musste das Gericht über die tödlichen Folgen eines Saunagangs urteilen. Der Entscheidung vom 29.08.2012 lag folgender tragischer Sachverhalt zu Grunde:
Die Erblasserin war seit über zehn Jahren Mitglied in einem Fitnessstudio. Seit einigen Jahren nutzte sie auch regelmäßig (ein bis zweimal die Woche) den dort vorhandenen Saunabereich. Der tragische Vorfall ereignete sich an einem Vormittag im Frühjahr 2011. Die Erblasserin wurde zur Mittagszeit in der 90 Grad heißen Sauna nicht ansprechbar und zusammengesackt aufgefunden. Sie hatte einen Schwächeanfall und Verbrennungen dritten Grades erlitten. Einige Monate später verstarb sie an den Folgen. Die regelmäßige Kontrolle der Sauna war allgemein für 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr vorgesehen.
Die Kläger (als Nachkommen) führten die ursprünglich von der Erblasserin erhobene Klage fort und nahmen die Betreiberin des Fitnessstudios auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro in Anspruch. Zur Begründung verweisen die Kläger im Wesentlichen auf unzureichende Kontrollmaßnahmen durch das Studiopersonal.
Wie auch die Vorinstanz wies das OLG Hamm die Klage ab.

  • Finden der richtigen Anspruchsgrundlage

Zu Beginn der Prüfung muss auf § 1922 Abs. 1 BGB hingewiesen werden. Danach geht ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Erblasserin im Wege der Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge) auf die Kläger (als Erben) über.
Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs der Kläger ist die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Betreiberin des Fitnessstudios. Steht ein Unterlassen des Schädigers in Rede geht es häufig um deliktische Verkehrssicherungspflichten und folglich um die Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB (siehe dazu etwa hier). Anders aber im vorliegenden Fall: Die Verstorbene war Mitglied in dem Fitnessstudio der Beklagten. Es bestand also eine vertragliche Verbindung zum Schädiger. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zunächst eine Verletzung der aus dieser vertraglichen Verbindung resultierenden Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zu prüfen, bevor man auf § 823 Abs. 1 BGB eingeht (im Ergebnis dürfte freilich meist kein Unterschied bestehen, der methodisch saubere Aufbau demonstriert aber zivilrechtliches Grundverständnis).
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB
Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch der Kläger könnte demnach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Fitnessstudiovertrag sein.

  • Schuldverhältnis – Fitnessstudiovertrag als Mietvertrag

Dazu müsste zunächst zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben.
Das OLG Hamm qualifiziert den zwischen der Verstorbenen und dem Fitnessstudio geschlossene Vertrag als Mietvertrag. Damit schließt sich das Gericht der Ansicht des BGH an, der einen Fitnessstudiovertrag nicht als typengemischten Vertrag (mit miet- und dienstvertraglichen Elementen) sondern als Mietvertrag ansieht, wenn das Mitglied nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten berechtigt ist und weitere Verpflichtungen seitens des Studios, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, vertraglich nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10 Rz. 17 f. juris; wir berichteten).
Der im vorliegenden Fall als „activ-club Vereinbarung“ bezeichnete Vertrag war als reiner Gebrauchsüberlassungsvertrag im vorbezeichneten Sinne ausgestaltet und umfasste insbesondere auch den Gebrauch der Sauna.

Eine etwaige Einweisung in den Gebrauch der Geräte sowie Beratung und Beaufsichtigung sind dann als bloße vertragliche Nebenleistungen geschuldet.

Ob hier eine genaue Einstufung als Mietvertrag überhaupt erforderlich war, erscheint fraglich, zumal die daran anschließende Prüfung einer Schutzpflichtverletzung davon unabhängig sein dürfte.
Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, bedarf es für die Anwendung des neuen Schuldrechts auch noch eines Umweges über  Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Danach gilt für vor dem 01.01.2002 geschlossene Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 nur noch das neue Schuldrecht.

  • Pflichtverletzung

Die Betreiberin des Fitnessstudios müsste eine Pflicht aus dem Fitnessstudiovertrag verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung könnte in einer unzureichenden Kontrolle des Saunabereichs durch das Personal des Fitnessstudios zu sehen sein.

Vertragliche Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB umfassen als schuldrechtliche Nebenpflicht das Gebot, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die (deliktische) Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine solche vertragliche Schutzpflicht.

Es folgen allgemeine Ausführungen zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die das Gericht abschließend stichpunktartig (!) wie folgt zusammenfasst:

  • Es muss eine Gefahrenlage geschaffen worden sein,
  • aus der sich die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung anderer ergibt.
  • Die erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich sodann
  • nach der herrschenden Verkehrsauffassung
  • und den Umständen des Einzelfalls
  • in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren.

Sodann subsumiert das Gericht unter diese Voraussetzungen:

Eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, ist nach allgemeiner Ansicht bei dem Betrieb eines Fitnessstudios mit Saunabereich gegeben.

Im Hinblick auf die nach der Verkehrsauffassung zu bestimmenden erforderlichen Maßnahmen stellt der Senat zunächst allgemein auf die Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Saunagasts ab. Zur Erinnerung: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist nach st. Rspr. des BGH genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zu treffen sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind – deshalb muss man nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorgemaßnahmen treffen.
Regelmäßige Kontrollen in engeren Zeitabständen

etwa indem an die Saunakabine angeklopft wird oder die Saunagäste auf ihr Wohlbefinden persönlich angesprochen werden

stehen danach gerade nicht im Einklang mit der Erwartungshaltung eines Saunagasts. Diesem kommt es vielmehr darauf an

den Saunabesuch in Ruhe und ohne störende Einflüsse durchführen zu können.

Hinzu kommt, dass ein Saunagast seine gesundheitliche Belastbarkeit nach Ansicht des Gerichts im Grundsatz selbst einzuschätzen vermag. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf regelmäßige Kontrollen ist deshalb nicht anzuerkennen:

Denn die körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Sauna sind dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit muss es dem Einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.

Im Grundsatz genügten die allgemein vorgesehenen regelmäßigen Kontrollen der Sauna um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr den nach der Verkehrsauffassung zu erwartenden Sorgfaltsmaßnahmen.
Am Ende der Entscheidungsgründe betont das Gericht noch einmal, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist und führt aus:

Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen.

Die Betreiberin hat im Ergebnis ihre aus den Mitgliedschaftsverträgen erwachsenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt.

  • Deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Der Vollständigkeit halber wird ganz am Ende auch noch in der gebotenen Kürze der deliktsrechtliche Anspruch abgehandelt:

Auch ein deliktischer Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB ist hiernach nicht gegeben. Denn der Beklagten ist aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.

  • Fazit

Erneut eine interessante Entscheidung aus dem Themenkreis der Verkehrssicherungspflichten (siehe jüngst hier und hier) – diesmal eingekleidet in die Prüfung eines vertraglichen Anspruchs. Es geht bei der Eröffnung von Gefahrenquellen also nicht immer nur um § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr kann sich die Haftung aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), dessen Anbahnung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) sowie daneben (Anspruchskonkurrenz) aus Delikt nach §§ 823 ff BGB ergeben. Im deliktischen Bereich sind besonders § 31 BGB (Haftung der juristischen Person für das Handeln des Organs) und § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen – selbstständiger Anspruch gegen den Geschäftsherrn) zu beachten. Der Fall eignet sich also gut, um Fragen dieser Art anzuknüpfen.
Auch Kenntnisse zur Rechtsnatur eines Fitnessstudiovertrages (je nach Ausgestaltung typengemischter Vertrag oder reiner Mietvertrag) sind wegen der erheblichen praktischen Bedeutung sicherlich gerade für die mündliche Prüfung hilfreich.
Prozessual ließe sich auch noch § 239 ZPO problematisieren. Nach dessen Abs. 1 tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt allerdings nach § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. In diesem Fall ist die für das Verfahren notwendige Kontinuität durch die weiter bestehende Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) gewährleistet. Zu einer Aussetzung kann es nach Maßgabe des § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO aber auf Antrag des Prozessbevollmächtigten kommen.
Zur Bestimmtheit eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags hatten wir etwa hier berichtet.
 

29.11.2012/3 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2012-11-29 09:00:542012-11-29 09:00:54OLG Hamm: zur Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers
Samuel Ju

BGH: Wenn das Pferd beim Ausritt wegen eines Jagdschusses scheut und sich die Reiterin verletzt…

Deliktsrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 15.02.2011 (VI ZR 176/10, veröffentlicht am 10.03.2011) entschieden, dass Schussgeräusche einer Jagd im Allgemeinen für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter begründen.
Sachverhalt
A und B ritten mit ihren Pferden auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebietes. Auf der Hälfte der Reitstrecke vernahmen sie einen Schuss, setzten aber ihren Ausritt fort. Kurze Zeit später scheute jedoch das Pferd der A. A stürzte und zog sich Verletzungen zu. A verlangt von dem Jagdleiter Schmerzensgeld. A bringt vor, ihr Pferd habe wegen eines weiteren Schusses durch einen der Jagdteilnehmer gescheut.  Zudem hätten Hinweis- oder Warnschilder auf den Wegen zum Jagdgebiet gefehlt. Zu klären waren die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussgeräuschen.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat im vorliegenden Fall eine Verkehrssicherungspflicht verneint, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu schützen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier: der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05, aaO, Rn. 15 mwN).
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05, aaO, Rn. 16). So liegt der Fall hier.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vor den unkontrollierbaren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussgeräusch zu schützen.
…
Besondere Maßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen mussten danach vom Beklagten nicht getroffen werden. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche für sich keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Es handelt sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet wird und die hinzunehmen sind. Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen, die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit einem vernünftigen praktischen Aufwand auch nicht erfüllbar. Die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere ist von vornherein kaum abschätzbar. Sie ist jedenfalls nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen schadensträchtig, so wenn etwa der Schuss in unmittelbarer Nähe des Reiters abgegeben wird.

Inwiefern die Problematik der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen dieser Entscheidung bei einer Klausur eine Rolle spielen kann, nimmt Prof. Stephan Lorenz wie folgt Stellung:

Die Verkehrssicherungspflichten spielen bei der deliktischen Haftung zwei unterschiedlichen Rollen: Sie werden herangezogen bei der Verletzung durch Unterlassen, weil dieses dem Handeln nur gleichsteht, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Im Prüfungsaufbau des § 823 BGB sind sie damit bereits bei der Frage eine Handlung des Schadensersatzverpflichteten zu prüfen. Darauf kam es hier nicht an.
Bei bloß mittelbaren Verletzungshandlungen wird – anders als bei einer unmittelbaren Verletzung – die Rechtswidrigkeit nicht indiziert (so die Lehre vom Erfolgsunrecht), sondern muss positiv festgestellt werden (Lehre vom Handlungsunrecht). Darum geht es hier. Im Klausuraufbau wären die hier diskutierten Fragen also unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ zu behandeln.

24.03.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-03-24 08:47:312011-03-24 08:47:31BGH: Wenn das Pferd beim Ausritt wegen eines Jagdschusses scheut und sich die Reiterin verletzt…

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