Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei FAZ.NET. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.
Eingriff in den Schutzbereichs von Art. 4 GG
Glaube im Sinne des Art. 4 GG ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.
Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen Bürger zu verstehen. Folglich ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG tangiert. Ein Eingriff liegt ebenso vor, da die Ausübung der Glaubensbekundung durch das Verbot eingeschränkt wird.
Rechtfertigung des Eingriffs
Art. 4 Abs 1–2 GG stellt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einen Gesetzesvorbehalt. Das verfassungssystematische Prinzip der Schrankenspezialität schließt es aus, die für andere Grundrechtsgewährleistungen formulierten Vorbehalte auf Art 4 Abs 1 und 2GG zu übertragen. Auch aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 ff. WRV lässt sich kein Gesetzesvorbehalt herleiten.
Ihre Schranken findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG folglich nur in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall kollidiert (also Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind). Wo nicht sowohl die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch jene kollidierende Verfassungsnorm ungeschmälert zu verwirklichen sind, gebietet das Prinzip der Einheit der Verfassung einen schonenden Ausgleich beider Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz.
Vorliegend fällt es bereits schwer, Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter als von den Minaretten betroffene Positionen zu nennen. Die negative Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG von Nichtmuslimen ist hier nicht tangiert, da die Minarette keine solche Wirkung ausstrahlen, wonach Passanten die Religion des Islams aufgedrängt wird (anders hingegen das BVerfG im sog. Kruzifixurteil, wo die negative Religionsfreiheit der Schüler betroffen war, als in Klassenräumen Kreuze als Symbole des christlichen Glaubens aufgehängt wurden).
Ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich optisch und grundsätzlich an den Minaretten stören, ist hier durch die Erlaubnis von Minaretten tangiert. Ein solch geringfügiger Eingriff muss jedoch hinter der grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit der Muslime im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückstehen. Ein Eingriff in Art. 4 GG wäre durch ein Gesetz, was den Bau von Minaretten verbietet, somit nicht gerechtfertigt.
EMRK
Unabhängig davon, ob die Schweizer Verfassung ebenfalls die Religionsfreiheit mit Verfassungsrang ausstattet, ergibt sich die Religionsfreiheit auch aus Art. 9 EMRK. Ein Verstoß gegen die EMRK kann vor dem EGMR geltend gemacht werden.
In Deutschland hat ein solches Urteil allerdings keinen Verfassungsrang, da der völkerrechtliche Vertrag zur Transformation ins deutsche Recht lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Nach dem BVerfG müssen die Erwägungen eines solchen Urteils jedoch weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
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