• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Verfahrensrecht

Schlagwortarchiv für: Verfahrensrecht

Alexandra Ritter

Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild

Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. §§ 331 ff. ZPO ist eine gute Möglichkeit eine Examensklausur im Zivilrecht prozessual einzukleiden, ohne den Fall mit Problemen des Prozessrechts zu überladen. Denn im Gutachten ist für die materielle Prüfung das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dennoch können auch beim Versäumnisurteil kleine Hürden zu nehmen sein. Dies veranschaulicht die Entscheidung des LG Bielefeld vom 25.9.2023 (3 O 219/20), in der es zwar um ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ging, durch das die Klage schlicht abgewiesen wird (§ 330 ZPO) – die Konstellation lässt sich jedoch ebenso auf das Versäumnisurteil gegen den Beklagten gem. § 331 ZPO übertragen.

Die Entscheidung

Die Parteien des Rechtsstreits waren für den 25.9.2023 zur öffentlichen Sitzung geladen, die als Videoverhandlung (§ 128a ZPO) stattfinden sollte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte dabei das Gericht und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten videotechnisch sehen. Allerdings war dies andersherum nicht der Fall – der Prozessbevollmächtigte des Klägers war lediglich per Audio zugeschaltet und konnte nicht visuell wahrgenommen werden.

Das LG Bielefeld hat aus diesem Grund Säumnis des Klägers angenommen:

„Säumnis tritt nach den §§ 330 ff. ZPO ein, wenn die Partei im Gerichtssaal nicht erscheint, zwar physisch erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO) oder die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 128a ZPO) nicht zustande kommt (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757); Prütting, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 330 Rn. 10). Bei einer Verhandlung nach § 128a ZPO ist Säumnis bereits dann anzunehmen, wenn eine Partei zwar eine Tonverbindung herstellen, aber von Anfang an kein Bild in den Sitzungssaal übertragen kann (vgl. Gomille/ Frenzel, NJOZ 2022, 1185 (1187) m.V.a. Reuß, JZ 2020, 1135 (1136)).“ (LG Bielefeld, Vers-Urt. v. 25.9.2023 – 3 O 219/20, Rn. 4)

Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger gem. §§ 78, 85 Abs. 1 S. 1 ZPO zugerechnet.

Auch eine Vertagung von Amts wegen aufgrund fehlenden Verschuldens (§ 337 S. 1 aE ZPO) hat das LG Bielefeld abgelehnt, denn der Prozessbevollmächtigte habe fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Der Sorgfältigkeitsmaßstab richtet sich nach dem Verhalten einer ordentlichen Prozesspartei bzw. eines ordentlichen Prozessbevollmächtigten. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein solcher Prozessvertreter die notwendige Videoausstattung sichergestellt:

„Entscheidet sich eine Partei dafür, nicht physisch zu erscheinen und von § 128a ZPO Gebrauch zu machen, so wird es zu der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls gehören, dass der jeweilige Beteiligte alle notwendigen Vorbereitungen trifft, um eine Bild- und Tonübertragung im Termin sicherzustellen. Demnach müssen die zumutbaren und möglichen technischen Vorkehrungen getroffen werden (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757); Gomille/ Frenzel, NJOZ 2022, 1185 (1188)). In technischer Hinsicht dürfen allerdings keine überzogenen Anforderungen für die Parteien gelten. Dies würde dem Zweck des § 128a ZPO, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung infolge des Gesichtspunkts der Verfahrensbeschleunigung zu fördern, gerade zuwiderlaufen (vgl. Windau, NJW 2020, 2753 (2757), Fritsche, in: MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 1).“ (LG Bielefeld, Vers-Urt. v. 25.9.2023 – 3 O 219/20, Rn. 10).

Fazit

Aus dieser Entscheidung sind für die Examensklausur also zwei Dinge zu beachten:

  1. Säumnis i.S.v. §§ 330 ff. ZPO tritt bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO bereits dann ein, wenn zwar eine Tonverbindung jedoch von Anfang an keine Bildübertragung besteht.
  2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Prozessvertreters für die notwendige technische Ausstattung zu sorgen und sicherzustellen, dass die Übertragung funktioniert. Anderenfalls handelt er (zumindest) fahrlässig, sodass eine Vertagung von Amts wegen gem. § 337 S. 1 aE ZPO nicht stattfindet.

Da das Gericht darauf abstellt, dass die Videoübertragung auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers von Anfang an nicht stattgefunden hat, lässt dies Raum dafür, die Frage des Verschuldens anders zu beurteilen, wenn Bild- und Ton zunächst problemlos übertragen werden konnten und erst später Hindernisse auftreten. Es gilt wie immer die im Sachverhalt geschilderten Umstände des Einzelfalls angemessen zu würdigen und zu berücksichtigen.

Wie schon oben geschildert, wird es in einer Examensklausur um die Konstellation eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten und nicht gegen den Kläger gehen, aber auch dieser bzw. dessen Prozessbevollmächtigter kann in derselben Weise (schuldhaft) säumig werden. Das Prüfungsschema zum Versäumnisurteil gegen den Beklagten als Karteikarte zum Lernen findet ihr hier.

31.10.2023/1 Kommentar/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-10-31 10:01:372023-10-31 10:07:51Versäumnisurteil wegen Teilnahme an Videoverhandlung ohne Bild
Simon Mantsch

BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern

Aktuelles, Rechtsgebiete, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Darf der FC Bayern die von einem Grafikdesigner angefertigten Zeichnungen „seiner“ Spieler nach zeichnerischen Abwandlungen ohne Absprache vermarkten? Und wie weit reicht eigentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in einer am 05.01.2023 veröffentlichten Entscheidung zu beschäftigen (Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22).

I. Der Sachverhalt

Dem Rechtsstreit zugrunde liegt der Torjubel der Fußballspieler Pierre-Emerick Aubameyang und Marco Reus von Fußballbundesligist Borussia Dortmund bei einem Bundesligaspiel gegen den FC Bayern München im März 2015. Bei diesem präsentierten sich die genannten Spieler mit Masken verkleidet als Comicfiguren Batman und Robin. Als Gegenentwurf zu dieser Inszenierung fertigte der als Grafikdesigner tätige Kläger K eine Zeichnung der damaligen FC Bayern Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben an und versah diese mit dem Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“. Diese stellte er Fans des FC Bayerns zur Verfügung, die sie beim nächsten Aufeinandertreffen beider Teams im Rahmen eines Pokalspiels im April 2015 im Stadion großflächig präsentierten. Zu der vom Kläger erhofften gemeinsamen Vermarkung mit dem Beklagten FC Bayern kam es jedoch nicht. Gleichwohl griff der FC Bayern die Zeichnungen auf, änderte sie zeichnerisch bei Beibehaltung der Darstellung von Ribéry und Robben als Batman und Robin ab und versah auch seine Zeichnung mit dem eingangs geschilderten Slogan. Diese Zeichnung zierte ab Mai 2019 verschiedene Merchandisingartikel des FC Bayerns, die über den eigenen Fanshop vertrieben wurden. Der Kläger wertete dies als Urheberrechtsverletzung „seiner Zeichnung“, „seines Slogans“, der „Choreografie“ sowie dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan und klagte unter anderem auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht München gab der Klage statt. Die daraufhin vom FC Bayern eingelegte Berufung hatte Erfolg mit dem Ergebnis, dass das erstinstanzliche Urteil abgehändert und die Klage abgewiesen wurde. In Ermangelung einer Zulassung der Revision, wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr an den Bundesgerichtshof.

II. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erachtete die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Urteil wurde aufgeboben und der Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Grund: Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wurde vom Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht stütze sich nur darauf, dass der auch vom FC Bayern verwandte Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ als Wortfolge noch nicht als „Schrift“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Zeichnung als solche unterfiele zwar als „Werk der bildenden Kunst“ dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, aber der FC Bayern habe nicht das Original oder eine Vervielfältigung dessen in Umlauf gebracht. Vielmehr hat er sich allenfalls in rechtmäßiger Weise die „Idee des Klägers zu eigen gemacht“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22Rn. 11).

Nicht näher erörtert habe das Berufungsgericht – anders als das erstinstanzliche Landgericht – in zu beanstandender Weise aber die Frage, ob es sich nicht um ein schutzwürdiges Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan handeln könnte. Auf das Vorliegen eines solchen Gesamtwerks hat der Kläger jedoch auch in der Berufungsinstanz noch hingewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfen sich jedoch in der Feststellung, dass „unverständlich [sei], was der Kläger überhaupt mit „Choreographie“ bzw. „Komposition“ in Bezug auf seine Darstellungen meine“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 20). Die denkbare Verbindung von Zeichnung und Sprache als Gesamtwerk blieb somit unberücksichtigt. Derartige Gesamtwerke werden in § 2 Abs. 1 UrhG zwar auch nicht isoliert ausgewiesen, doch ergebe sich auch deren Schutz daraus, dass für den urheberrechtlichen Schutz der Begriff der geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG bzw. der eigenen geistigen Schöpfung nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff (BGH, Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 222/22, Rn. 29) gelte und insoweit nicht nur die Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG entscheidend sind.

Diese Missachtung des klägerischen Vorbringens münde in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches zwar nicht die Bescheidung jedweden Vorbringens, wohl aber die Berücksichtigung und Verarbeitung der „wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen“ (BGH, Beschluss v. 28.07.2022 – I ZR 11/22, Rn. 14) verlange, die in diesem Fall erkennbar unterblieben sei.

Da vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen sein kann, dass das Berufungsgericht bei Würdigung des gesamten Vorbingens des Klägers anders entschieden hätte (indem es den urheberrechtlichen Schutz des Werks anerkennt hätte), ist die Gehörrechtsverletzung auch entscheidungserheblich. Aus diesem Grund sieht sich der Bundesgerichtshof veranlasst, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III. Einordnung der Entscheidung

Gewiss gehört das Urheberrecht nicht zu den Kernmaterien für die staatliche Pflichtfachprüfung, sodass Vorkenntnisse in diesem Bereich nicht vorausgesetzt werden dürften. Die Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Gesamtwerks kann jedoch auch in Prüfungsarbeiten durch saubere Gesetzessubsumtion herausgearbeitet werden. Schließlich umfasst der urheberrechtliche Schutz nach dem Wortlaut „insbesondere“ die in den Modalitäten des § 2 Abs. 1 UrhG erfassten Werke, womit zugleich erkennbar wird, dass es auch noch andere geschützte Werke geben muss.

Gelangt man zu dem – wohl überzeugenden – Ergebnis, dass ein schutzwürdiges Gesamtwerk vorliegt, stellt sich die Frage nach denkbaren Schadensersatzansprüchen. Hierfür stellt § 97 Abs. 2 UrhG einen eigenen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zur Verfügung. Für den Umfang des Schadensersatzes ist hierbei besonders auf die Sätze 2 bis 4 der Vorschrift zu achten. Sollte dieser besondere Schadensersatzanspruch in einer Prüfungsarbeit außer Acht zu lassen sein, lässt sich das Problem auch über das Deliktsrecht, und zwar insbesondere § 823 I BGB lösen. Denn Urheberrechte fallen als Immaterialgüterrechte (zur begrifflichen Ungenauigkeit des historisch geprägten und oftmals immer noch verwendeten Begriffs des „geistigen Eigentums“ siehe Schmoeckel/Maetschke, Rechtsgeschichte der Wirtschaft, 2. Auflage 2016, Rn. 189 ff.)  unter die „sonstigen Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil v. 27.09.2016 – X ZR 163/12, Rn. 24).

Die Entscheidung sollte auch durchaus zum Anlass genommen werden, sich mit dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG näher auseinanderzusetzen, welches regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten ist. Dies umfasst eben nicht nur das Recht des Einzelnen, sich im Verfahren äußern zu können, sondern korrespondiert mit der gerichtlichen Pflicht, das Vorgetragene auch zu verarbeiten und in die Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss v. 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694, Rn. 18 m.w.N.; im Übrigen bietet v. Münch/Kunig/Kunig/Saliger, GG, Art. 103, Rn. 16 ff. einen guten Überblick zu den Gewährleistungsinhalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Eine derartige Verbindung zwischen individuellem Recht und gerichtlicher Pflicht muss auch zwangsläufig gewährleistet werden, denn ein „Anspruch auf Gehör“ ohne Verbindung mit einem „Anspruch auf Verwertung des Vorgetragenen“ ist ohne Sinn und Wert.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung erscheint es ebenso lohnenswert, sich den zivilrechtlichen Instanzenzug nochmals zu Gemüte zu führen. Gegen die erstinstanzlichen Endurteile ist die Berufung nach § 511 ZPO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nur in besonderen Fällen kommt eine Sprungrevision gem. § 566 ZPO gegen die erstinstanzlichen Urteile in Betracht. Im Regelfall ist die Revision jedoch das Rechtsmittel, mit dem die Endurteile des Berufungsgerichts nach § 542 ZPO angegriffen werden. Auch diese muss nach § 543 I Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht zugelassen werden. Anders als im Berufungsverfahren gibt es bei fehlender Zulassung durch das Berufungsgericht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, mit der auch der Kläger im oben geschilderten Fall die Zulassung der Revision erreichen wollte. Der*die aufmerksame Student*in wird sich fragen, wieso der Bundesgerichtshof trotz zulässiger und begründeter Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil aufhob und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwies, anstatt in das Revisionsverfahren überzugehen und selbst zu entscheiden. Diese Annahme ist grundsätzlich richtig, denn nach § 544 Abs. 8 S. 1 ZPO wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird. Nicht so jedoch, wenn – wie hier – der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. In diesem Fall kann das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 9 ZPO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

06.02.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-02-06 14:08:362024-09-14 09:26:43BGH zu Urheberrechtsstreit zwischen Grafikdesigner und FC Bayern

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen