Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Daniel Sander veröffentlichen zu können. Der Autor hat im Januar 2015 das erste Staatsexamen an der Philipps Universität Marburg abgeschlossen und ist derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich Bankaufsichts- und Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main tätig.
Im Folgenden soll ein Themenkomplex behandelt werden, der nicht nur für sich selbst jedem Examenskandidaten bekannt sein sollte, sondern der allgemein die Systematik des Systems der Kondiktionen in umfänglicher Weise abbildet und deshalb auch abstrakt gesehen zum juristischen Allgemeinwissen gehört. Die Rede ist von sog. Bankanweisungsfällen.
I. Problemaufriss
Das Charakteristikum und zugleich auch die Schwierigkeit von Bankanweisungsfällen ist die Tatsache, dass ein Bankanweisungsfall nicht ein Zwei-, sondern ein Mehrpersonenverhältnis betrifft.
Beteiligt sind neben dem Anweisenden und dem Empfänger der Überweisung auch die jeweiligen Banken. Aus der Vielzahl der so vorliegenden Rechts- und vor Allem Leistungsverhältnisse resultieren Probleme, zu denen mittlerweile eine umfangreiche Kasuistik vorliegt, die auch in der Praxis stets eine bedeutende Rolle spielt.
II. Die Ausgangssituation
Liegt in keinem der Kausalverhältnisse ein Fehler vor und verhalten sich alle Beteiligten ordnungsgemäß, stellt sich die Abwicklung so dar, dass sich in einem ersten Schritt der Anweisende, sei es als Schenkung oder auf Grund eines Kaufvertrages, dazu entschließt, dem Empfänger der Überweisung einen Geldbetrag zukommen zu lassen. Hierzu wendet er sich an seine eigene Bank und erteilt ihr den Auftrag, die Überweisung zu tätigen. Die Bank überweist dem Empfänger sodann den Betrag auf dessen Konto bei der Empfängerbank. Zum Ausgleich belastet die Bank des Anweisenden dessen Konto mit dem überwiesenen Betrag. Auf Empfängerseite geht nun die Überweisung bei der Empfängerbank ein. Diese schreibt den Betrag umgehend dem Empfänger auf seinem Konto gut.
In dieser Konstellation bestehen zwei Leistungsverhältnisse:
1. Anweisender und Anweisungsbank
Der Anweisende beauftragt seine Bank (die „Anweisungsbank“), die Überweisung zu tätigen. Die Anweisungsbank erfüllt mit der Überweisung eine Verpflichtung aus dem zwischen ihr und dem Anweisenden bestehenden Zahlungsdienstevertrag und „leistet“ so an ihn. Dieses Rechtsverhältnis wird, weil die Anweisungsbank aus diesem Verhältnis den Gegenleistungsanspruch, also die „Deckung“ ihrer Aufwendungen, erwirbt, als Deckungsverhältnis bezeichnet.
2. Anweisender und Zahlungsempfänger
Ein weiteres Leistungsverhältnis besteht in der Abwicklung des Geschäfts, also der Überweisung an den Zahlungsempfänger durch die Anweisungsbank.
Zunächst ist es wichtig zu sehen, dass die Bank des Empfängers lediglich als Abwicklungsstelle fungiert und im konkreten Fall an den Leistungsverhältnissen nicht partizipiert. Ferner fällt auf, dass – obwohl der Anweisende zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist – die Überweisung letztlich und eigentlich von der Anweisungsbank ausgeführt wird. Augenscheinlich ist demnach problematisch -und in der Klausur zu bestimmen- zwischen wem hier eigentlich ein Leistungsverhältnis besteht. Betrachtet man die eigentliche Ausführung der Zahlung, so müsste die Anweisungsbank Leistender sein. Nach den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts ist aber der Leistende nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes zu bestimmen.
Kein Kontoinhaber wird nämlich davon ausgehen, dass ein Zahlungseingang auf seinem Konto rechtstechnisch von der Anweisungsbank stammt (diese wäre auf einem Kontoauszug ohnehin nur als kontoführende Bank des Kontoinhabers genannt). Für die weit überwiegende Zahl der Zahlungsempfänger dürfte vielmehr klar sein, dass die Zahlung von dem Anweisenden stammt, also der Person, die letztlich auf dem Kontoauszug auch als Auftraggeber erkennbar ist (und mit der auch im Vorfeld die entsprechende Zahlungsverpflichtung vereinbart worden ist). Insoweit ist nach dem objektiven Empfängerhorizont also der Anweisende Leistender und das Leistungsverhältnis besteht zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger.
Weil demnach der Anweisende als Leistender zu sehen ist, wirkt die Überweisung wie eine Zuwendung seinerseits. Dieses Rechtsverhältnis wird deshalb als Valutaverhältnis oder auch Zuwendungsverhältnis bezeichnet und bildet den Rechtsgrund für die Leistung.
3. Zwischenergebnis
Nach dem eben Gesagten bestehen in einem Bankanweisungsfall regelmäßig zwei Leistungsverhältnisse:
- Anweisender und Anweisungsbank
- Anweisender und Zahlungsempfänger
Liegt in keinem dieser Leistungsverhältnisse ein Fehler vor, besteht ein Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. Eine Rückabwicklung kommt nicht in Frage.
Anders sieht es dagegen aus, wenn im Deckungs- oder im Valutaverhältniseine eine Störung auftritt.
III. Fehlender Anspruch im Valutaverhältnis
Der denkbar einfachste Fall der Störung eines der Leistungsverhältnisse ist das Fehlen eines wirksamen Anspruchs im Valutaverhältnis. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Anweisende seine Bank zunächst (durch Ausfüllung eines Überweisungsträgers) zu einer Überweisung anweist, um so eine vertragliche Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, die dann aber im Nachhinein wegfällt (z.B. nach einer erfolgreichen Anfechtung).
Getreu dem zentralen Grundsatz des Rechts der Kondiktionen, nach dem die Rückabwicklung jeweils im gestörten Leistungsverhältnis stattzufinden hat (sog. Abwicklung über’s Eck), ergibt sich somit, dass lediglich im Verhältnis des Zahlungsempfängers zum Anweisenden eine Rückabwicklung vorzunehmen ist. Da die Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat der Zahlungsempfänger dem Anweisenden den Betrag zurückzuerstatten.
IV. Fehlende Anweisung
Eine Rückabwicklung kommt aber auch in Frage, wenn eine Störung im Deckungsverhältnis eingetreten ist, also gar keine wirksame Anweisung des vermeintlich Anweisenden vorliegt.
In Betracht kommen vor allem das ursprüngliche Fehlen einer Anweisung, die doppelte Ausführung einer an sich bestehenden Anweisung, die Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden und die Ausführung der Überweisung trotz Widerrufs der Anweisung.
Allen diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass die Leistungsverhältnisse plötzlich nicht mehr so klar erkennbar sind, wie dies in der Ausgangssituation noch der Fall war. Das Hauptaugenmerk, und darauf wird auch der Korrektor in der Klausur besonders achten, ist deshalb darauf zu legen, welche Leistungsbeziehungen nun bestehen, wer an diesen beteiligt ist und ob der Grundsatz der „Abwicklung über’s Eck“ im Einzelfall als Ergebnis dieser Bewertung zu durchbrechen ist.
1. Objektiver Empfängerhorizont
Geht man, wie bereits oben erwähnt, im Rahmen der Bestimmung des Leistenden den dogmatisch richtigen Weg über den objektiven Empfängerhorizont, spielen wegen der vorrangigen Bedeutung der objektiven Erkennbarkeit, der Betrachtung aus der Laiensphäre und generellen Zurechnungsaspekten ganz augenscheinlich Einzelfallerwägungen eine erhebliche Rolle. Letztlich ist in jeder Bearbeitung genau zu untersuchen, wie das Handeln in den Augen eines (möglicherweise rechtsunkundigen) Betrachters zu bewerten ist und inwiefern der Anweisende sich die einer wirksamen Anweisung ermangelnde Überweisung zurechnen lassen muss.
2. Die Rechtsprechung des BGH
Bezüglich all dieser Konstellationen des Fehlens einer wirksamen Anweisung hat der BGH in langjähriger Rechtsprechung die dogmatisch notwendige Bewertung mehrmals selbst vorgenommen und insoweit Fallgruppen gebildet, in denen in der Tat eine Abwicklung über’s Eck abzulehnen ist.
a) Das anfängliche Fehlen einer Anweisung
Fehlt bereits von Beginn an eine wirksame Anweisung, hat der vermeintlich Anweisende also überhaupt keinen Auftrag erteilt, so sind 3 Fälle zu unterscheiden, die freilich im Ergebnis in gleicher Weise zu lösen sind:
aa) Ist dem Empfänger die Tatsache, dass der Anweisende gar keine Anweisung getätigt hat, nicht bekannt, so genießt er grundsätzlich Vertrauensschutz. Nun widerspräche es allerdings elementaren Prinzipien der Zurechnungslehre, wenn der Anweisende sich an einer Zahlung, die er in keinster Weise verursacht hat, festhalten lassen müsste. Aus dieser Erwägung heraus folgt das einzig vertretbare Ergebnis, nämlich dass der vermeintlich Anweisende nicht als Leistender zu betrachten ist.
bb) Ist dem Empfänger das Fehlen der Anweisung bekannt, so fällt sogar das Argument des Vertraunsschutzes weg. Auf Seiten des Empfängers besteht kein Schutzbedürfnis. Der Fall ist demnach genauso zu behandeln wie die fehlende Kenntnis (aa).
cc) Die gleiche Wertung ist vorzunehmen, wenn eine gefälschte, nicht vom Anweisenden ausgestellte, Anweisung vorliegt. Erneut ist laut BGH der Anweisende schutzwürdig und deshalb nicht als Leistender anzusehen.
dd) Problematisch ist in allen drei Varianten, dass aber auch die Bank nicht als Leistender betrachtet werden darf, weil sie ganz offensichtlich gegenüber dem Empfänger keine Leistung erbringt.
Somit kommt nur eine (direkte) Nichtleistungskondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger in Betracht. Der Grundsatz der Abwicklung über’s Eck wird also in allen drei Fällen durchbrochen.
b) Die mehrfache Ausführung der Überweisung
Überweist die Anweisungsbank trotz nur einmal vorliegender Anweisung mehrmals den Geldbetrag an den Empfänger, so ist auch dieser Rechtsschein dem Anweisenden laut BGH nicht zurechenbar, was vor allem auf der Erwägung aufbaut, dass seitens des Empfängers das Vertrauen auf die Richtigkeit einer mehrmals ausgeführten Überweisung, anders als unter cc), nicht schützenswert ist, da für ihn erkennbar ist, dass die zweite Überweisung ihm nicht zusteht. Insoweit gilt das zur von Anfang an fehlenden Anweisung Gesagte entsprechend
c) Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden
Auch wenn der Anweisende tatsächlich eine Anweisung tätigt, bei diesem Rechtsgeschäft aber geschäftsunfähig ist, kannt ihm dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet werden, sodass er nicht als Leistender anzusehen ist. Diese Lösung basiert auf dem Gedanken, dass Geschäftsunfähige für ihre Handlungen nicht verantwortlich und aufgrund dieser gesetzlichen Wertung um jeden Preis zu schützen sind. Auch in diesem Fall erfolgt also eine (direkte) Nichtleistungskondiktion zwischen Anweisungsbank und Zahlungsempfänger.
d) Fehlerhafte Ausführung durch die Anweisungsbank
Gänzlich anders hat der BGH jedoch entschieden, wenn die Bank aufgrund einer tatsächlich vorliegenden Anweisung entweder einen zu hohen Betrag überweist oder einen vorher ergangenen Widerruf des Anweisenden nicht beachtet.
aa) Hierzu führt der BGH aus, dass in einer solchen Konstellation die ursprünglich erteilte Anweisung zu einer Zurechnung des Fehlverhaltens der Bank zu Lasten des Anweisenden führt. Somit ist hier der Anweisende als Leistender anzusehen. Eine Rückabwicklung ist deshalb zunächst zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger vorzunehmen. Die Bank hat gegen den Empfänger keinen Direktanspruch. Will sie den überwiesenen Betrag zurückerhalten, muss sie sich nach den oben genannten Grundsätzen, nach denen sie mit der Überweisung nur im Verhältnis zum Anweisenden eine Leistung erbracht hat, an den Anweisenden halten. Der Anweisende muss somit das durch die Leistung Erlangte herausgeben. In Ermangelung einer Tilgungsbestimmung oder eines überhaupt erfüllbaren Anspruchs gegenüber dem Empfänger hat der Anweisende im Ergebnis lediglich den Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger erlangt. Die Bank des Anweisenden kann also nur diesen Bereicherungsanspruch kondizieren (Kondiktion der Kondiktion).
bb) Als Ausnahme ist jedoch anzumerken, dass im Falle der Kenntnis des Empfängers von dem Fehler der Bank eben jener nicht schutzwürdig ist und deshalb auch hier der Anweisende nicht als Leistender anzusehen sein kann. Wie im Falle der von Anfang an fehlenden Anweisung ist hier eine (direkte) Nichtleistungskondiktion der Bank zuzulassen.
3. Zwischenergebnis
Anhand dieser Ausführung sollte klar geworden sein, dass der BGH den Grundsatz der Rückabwicklung über’s Eck nicht stur anwendet, sondern – und das sollte auch der Bearbeiter einer Klausur tun – stets eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten vornimmt, um zu einem (mehr oder weniger) gerechten Ergebnis zu gelangen.
V. Fazit
Ob man die Wertentscheidungen des BGH so wie sie soeben dargelegt wurden übernehmen möchte, bleibt letztlich jedem selbst überlassen. Auch in der Literatur sind die vom BGH gebildeten Fallgruppen nicht unumstritten. Insbesondere in Fällen der gefälschten Anweisung, bei denen auch der Empfänger keine Kenntnis hat, lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass der Empfänger schutzwürdiger ist als der Anweisende und deshalb eine Rückabwicklung über’s Eck erfolgen müsste. Im Ergebnis sind deshalb freilich andere Lösungen genauso vertretbar, solange nur eine ordentliche Abwägung vorgenommen und Grundverständnis gezeigt wurde. Unter Heranziehung dieser Vorgehensweise sind alle Fälle der Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis lösbar.
Sollte Euch in einer Klausur oder Hausarbeit demnach ein solcher Fall begegnen, achtet – dies kann gar nicht oft genug wiederholt werden – darauf, das Problem der Bestimmung des Leistenden und der Durchbrechung der allgemeinen Grundsätze aufzuzeigen und systematisch und nachvollziehbar zu lösen. Eine stumpfe Wiedergabe der Fallgruppen des BGH zeugt von mangelndem Verständnis und raubt Euch wertvolle Punkte.
VI. Aktueller Bezug
Dass Bankanweisungsfälle nicht an Relevanz verlieren, zeigt sich aktuell an einem Urteil des AG Trier vom 12.03.2014 (AZ 31 C 422/13). In diesem Urteil geht es um eine irrtümliche Zuvielüberweisung in Verbindung mit der Frage, ob der Rechtsgrund einer Leistung auch nachträglich entstehen kann, inwiefern dieser Rechtsgrund zu beseitigen ist und inwieweit sich der Empfänger auf eine eventuelle Entreicherung berufen kann.
Die äußerst rege Verwertung dieses Urteils durch kommerzielle und universitäre Repetitorien sollte deshalb Grund genug sein, sich mit dem Thema „Bankanweisungsfälle“ und auch dieser Entscheidung vertieft auseinanderzusetzen.
VII. Zusatz
1. Nach der Gesetzessystematik sind bei der Anweisung die Erteilung des Zahlungsauftrages und die Autorisierung der Zahlung selbst strikt voneinander zu unterscheiden. In der Praxis geschieht beides freilich weitgehend mit der selben Handlung.
2. Nach der Reform der §675 ff. BGB bestimmt §675 u S.1, dass dem Zahlungsdienstleister (also der Anweisungsbank) im Falle des Fehlens einer wirksamen Anweisung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Ob dies auch eine Leistungskondiktion ausschließt ist umstritten. Eine ausführliche Darstellung des Streits würde allerdings den Rahmen dieses Beitrages sprengen.