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Schlagwortarchiv für: Unterricht

Tom Stiebert

Notiz: BVerwG: Keine Verpflichtung zur Schaffung des Schulfachs Ethik

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.04.2014 zu dem schon lange Zeit geführten Streit Religion als Schulfach/ Ethik als Schulfach/ gemeinsames Schulfach ein weiteres Puzzleteil hinzugefügt (Az. 6 C 11.13).
Zu entscheiden war die die Frage, ob Schulen bzw. der Gesetzgeber durch das Grundgesetzt verpflichtet sein können, parallel zum Schulfach Religion für diejenigen Schüler, die dieses Fach nicht gewählt haben, ein Schulfach Ethik zu schaffen. Es ging also nicht um die Frage der Teilnahme(pflicht) an einem solchen Unterricht, sondern um das Schaffen eines entsprechenden Unterrichtsfachs. Das Bundesverwaltungsgericht hat – ebenso wie die Vorinstanzen – einen solchen Anspruch verneint.

Bei der Einrichtung von Schulfächern verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

Bisher ist hierzu nur die Pressemitteilung verfügbar; es findet sich aber das gut vergleichbare Urteil des VGH Mannheim als Vorinstanz.
Geprüft – und abgelehnt – wurden diverse Anspruchsgrundlagen:

  • der stattliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG, der aber keine subjektiv-rechtliche Komponente enthält
  • das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG (iVm. Art 4 GG)
  • das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, da hier zwar eine Ungleichbehandlung vorliegt, diese aber nach Art. 140 GG iVm. Art 137 WRV gerechtfertigt ist. Der Staat darf folglich in Bezug auf die Religionen hier differenzieren.

In diesem Kontext sind auch folgende Urteile zu beachten:

  • Obligatorischer Ethikunterricht verstößt nicht gegen Menschenrechte
  • Verpflichtender Sexualkundeunterricht verstößt nicht gegen Menschenrechte
  • Kruzifix im Klassenzimmer
19.04.2014/1 Kommentar/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2014-04-19 10:00:252014-04-19 10:00:25Notiz: BVerwG: Keine Verpflichtung zur Schaffung des Schulfachs Ethik
Dr. Christoph Werkmeister

BVerwG: Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das BVerwG hat vor Kurzem zwei äußerst examensrelevante Urteile gefällt, die sich mit der Religionsfreiheit im Spannungsfeld zwischen staatlichen Bildungsauftrag sowie elterlichem Erziehungsrecht beschäftigen. Wer sich in den nächsten Zeit für die mündliche Prüfung im ersten oder zweiten Staatsexamen meldet, sollte sich einmal intensiver mit den Sachverhalten auseinandergesetzt haben. Darüber hinaus liefen die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits in einer Reihe von Staatsprüfungen (siehe zuletzt im Juni 2013 im ersten Staatsexamen in NRW). Aus diesem Grund muss das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis, das diesen Fällen zugrunde liegt, auch für Klausurkonstellationen beherrscht werden.
Der Fall Krabat
Wir berichteten bereits im Jahr 2011 über eine Entscheidung des OVG Münster (Urteil vom 22.12.2011 – 19 A 610/10; siehe dazu unseren Beitrag hier). In der Sache ging es um die Frage, ob die Kläger, bekennende Zeugen Jehovas, ihren Sohn von einer Unterrichtsveranstaltung befreien konnten. Die Eltern wollten nicht, dass ihr Sohn im Rahmen einer Unterrichtsstunde den Film „Krabat“ besucht. Der Film basiert auf dem gleichnamigen Buch des Autors Ottfried Preußler. Die Eltern monierten, dass der Film unter anderem Praktiken schwarzer Magie zeige und dass ihr Glaube ihnen verbiete, sich mit schwarzer Magie zu befassen.
Das OVG Münster konstatierte seinerzeit, dass die Eltern in diesem Fall berechtigt waren, das Kind von der Unterrichtsveranstaltung fernzuhalten. Das BVerwG hob diese Entscheidung nunmehr auf (Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 12.12; siehe dazu auch die entsprechende Pressemitteilung des BVerwG). Die Schule habe mit der Filmvorführung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot verstoßen, bei der Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in religiöser Hinsicht zu wahren. Eine Unterrichtsbefreiung sei aus religiösen Gründen nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich. Sonstige Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen seien grundsätzlich als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Für eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei es erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung drohe und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt werde.
Der Burkini-Fall
Am gleichen Tag, an dem eine Entscheidung in der o.g. Sache gefällt wurde, urteilte das BVerwG, dass muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können. Dies ergebe sich deshalb, da ihnen die Möglichkeit offen stehe, einen sogenannten Burkini zu tragen. Der Burkini (auch Burqini oder Bodykini) ist ein zweiteiliger Schwimmanzug für muslimische Frauen. Er ist aus Elastan gefertigt, hat eine integrierte Kopfbedeckung und erfüllt die Anforderungen des Hidschab (so Wikipedia). Die vorgenannte Linie zugunsten des staatlichen Erziehungsauftrages führt sich hier also fort.
Das BVerwG führt in seiner entsprechenden Pressemitteilung aus:

 Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht bei Anlegen eines Burkini die aus ihrer Sicht maßgeblichen muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte. Eine Befreiung war auch nicht deshalb geboten, weil sie im Schwimmunterricht den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung hätte auf sich nehmen müssen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung – konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen. Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.

14.09.2013/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-09-14 09:27:582013-09-14 09:27:58BVerwG: Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)

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