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Gastautor

VG Stuttgart zum „Mannheimer Modell“ – Neuartiger Jurastudiengang verfassungsgemäß

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wir freuen uns heute eine Gastbeitrag von RA Frank Hofmann veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt und Repetitor in Freiburg i. Br. Wegen des „Mannheimer Modells“ vertritt er derzeit zwei Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg.
Einleitung
Nach dem sog. „Mannheimer Modell“ dürfen Jurastudierende der Uni Mannheim ihre Examensklausuren über bis zu vier Semester strecken. Mit der rechtlich umstrittenen Begünstigung hatte sich nun erstmals das VG Stuttgart auseinanderzusetzen. RA Frank Hofmann analysiert die rechtliche Problematik.
Zu den besonderen Herausforderungen der juristischen Staatsprüfung gehört es, dass ein Abschichten des Prüfungsstoffes durch Leistungen während des Studiums grundsätzlich nicht möglich ist. Alle zu beherrschenden Rechtsgebiete müssen im Examen gleichzeitig beherrscht werden, wenn die Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen meist sechs Klausuren à fünf Stunden aus allen Rechtsgebieten absolvieren müssen.
Dass die hierdurch den Kandidaten abgeforderte Gedächtnisleistung enorm ist, liegt angesichts der Stofffülle im Examen auf der Hand. Vor diesem Hintergrund haben sich Abschichtungsmodelle, die in einzelnen Bundesländern eingeführt wurden und eine Portionierung der Prüfungsleistungen und deren Verteilung über einen größeren Zeitraum erlauben, bei den Studierenden immer größter Beliebtheit erfreut.
So knüpfen etwa einige Prüfungsordnungen die Möglichkeit zur Abschichtung an die frühzeitige Meldung zum Examen: Wer sich spätestens zu einem bestimmten Studiensemester – in der Regel dem 8. Semester zum sogenannten „Freiversuch“ – zum Examen anmeldet, bekommt die Chance, die zu erbringenden Prüfungsleistungen zeitlich zu strecken (vgl. etwa § 12 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW, § 4 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) Nieders.).
Abschichten nach dem „Mannheimer Modell“
Eine neue, bundesweit bisher einmalige, Option zur Abschichtung der Examensklausuren bietet nun die Universität Mannheim ihren Jurastudierenden an: Im Rahmen eines neuen Bachelorstudiengangs zum Wirtschaftsrecht bietet die Universität den Studierenden die Möglichkeit parallel die Erste juristische Staatsprüfung zu absolvieren und zwar – anders als an den übrigen Universitäten in Baden-Württemberg – mit der Möglichkeit die Examensklausuren im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht über bis zu vier Semester zu verteilen (sog. „gestufter Kombinationsstudiengang“, vgl. §§ 35a ff. Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) Baden-Württemberg).
Die Studierenden schreiben nach dem 6. Semester die Klausuren im Zivilrecht, nach dem 10. Semester dann die Klausuren im Straf- und Öffentlichen Recht. „Erkauft“ wird diese Erleichterung allerdings mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzleistungen, die die Examenskandidaten im Rahmen des Bachelorstudienganges zu erbringen haben. Die Teilnahme am Kombinationsstudiengang ist für Studierende der Universität Mannheim zwingend; eine Möglichkeit ohne Teilnahme an diesem Studiengang abzuschichten besteht nicht.
Schon früh begegnete diese Ausgestaltung des Mannheimer Studienganges indes rechtlichen Bedenken. So hat etwa im Rahmen der Anhörung der hierfür erforderlichen Änderung der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württembergs der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf unter Gleichheitsgesichtspunkten bestehende verfassungsrechtliche Einwände hingewiesen, da für die Jurastudierenden an anderen baden-württembergischen Universitäten keine Möglichkeit zur Abschichtung der Examensklausuren besteht (vgl. LT-Drs. 14/2962 v. 9.7.2008, S. 2). Ausdrücklich gegen das „Mannheimer Modell“ sprach sich auch der Deutsche Juristen-Fakultätentag aus (vgl. Deutscher Juristen-Fakultätentag, Protokoll 88. DJFT, S. 11).
Rechtliche Bedenken
In der Tat könnte das „Mannheimer Modell“ gegen das Recht der baden-württembergischen Prüfungskandidaten auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Zwar sieht § 5d Abs. 2 S. 3, 2. HS DRiG die Möglichkeit zur Abschichtung ausdrücklich vor. Allerdings gewährten alle bisherigen Abschichtungs-Modelle die Chance, diese Vergünstigung zu erlangen, immer ausnahmslos allen Prüflingen im jeweiligen Bundesland. Sie knüpften diese höchstens an Bedingungen, die in der Person des Prüflings lagen und die dieser beeinflussen kann, etwa die Erbringung von Studienleistungen in einer bestimmten Zeit.
Hiervon rückt das „Mannheimer Modell“ insoweit ab, als die Möglichkeit zur Abschichtung nur den Mannheimer Studierenden, nicht aber denjenigen an den anderen Baden-Württemberger Universitäten gewährt wird. Darin könnte eine Verzerrung des Leistungsmaßstabes liegen.
Zudem trifft die Mannheimer Reform wohl auch die Intention des Studienreformgesetzgebers nicht ganz: Dieser wollte den Universitäten die Ausprägung eines individuellen Leistungs- und Themenprofils vielmehr im Bereich des Schwerpunktstudiums ermöglichen. Im Bereich der Staatsteils der Prüfung wollte er dagegen die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gewahrt wissen (vgl. auch § 5d Abs. 1 S. 2 DRiG). Erste Erfahrungen mit dem „Mannheimer Modell“ zeigen, dass die dortigen Absolventen in den Klausuren offenbar tatsächlich überdurchschnittlich gut abschneiden (vgl. FAZ v. 28.04.2012).
Entscheidung des VG Stuttgart
In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun das Verwaltungsgericht Stuttgart erstmals zum „Mannheimer Modell“ geäußert (Urt. v. 18.09.2013, 12 K 4134/12  sowie Pressemitteilung v. 16.09.2013). Das Gericht hält die Vergünstigung für die Mannheimer Examenskandidaten für rechtmäßig. Zwischen dem Modell-Studiengang und dem klassischen Jurastudium bestünden Unterschiede von solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Es spreche einiges dafür, dass der Mannheimer Weg sogar anspruchsvoller sei.
Außerdem brauche der Gesetzgeber einen erweiterten Spielraum, wenn er Reformmodelle einführe. Das „Mannheimer Modell“ sei durch eine Experimentierklausel (§ 62a Abs. 2 S. 1 JAPrO BW) zeitlich bis zum Jahr 2019 befristet. In diesem Sinn müsse es dem Normgeber möglich sein innovative Studiengänge in der Praxis auszuprobieren.
Schließlich sei zu überlegen, ob Kandidaten im Hinblick auf Bedenken hinsichtlich des „Mannheimer Modells“ nicht eine Rügeobliegenheit bereits vor Antritt der Prüfung treffe, andernfalls sie ihrer Rechte verlustig gingen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Stuttgart allerdings die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Fazit
Mit der Entscheidung des VG Stuttgart nimmt ein Gericht erstmals Stellung zur Rechtmäßigkeit des „Mannheimer Modells“. Es befürwortet in der Sache einen weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Erschaffung von Reformmodellen für das Jurastudium. Endgültige Klarheit wird hier aber wohl erst ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts schaffen.
Bis dahin bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit des „Mannheimer Modells“ eine interessante Zusatzoption auch für prüfungsrechtliche Klagen. Besonderer Beachtung bedürfen allerdings die Ausführungen des Gerichts zur Frage einer etwaigen Rügeobliegenheit.
 


27.12.2013/6 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-12-27 09:00:052013-12-27 09:00:05VG Stuttgart zum „Mannheimer Modell“ – Neuartiger Jurastudiengang verfassungsgemäß

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