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Schlagwortarchiv für: unangemessene Benachteiligung

Maria Lohse

BGH: AGB-Klauseln des Reiseveranstalters zu „vorläufigen“ Flugzeiten unwirksam

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Reiserecht, Startseite, Zivilrecht

Mit Urteil vom 10.12.2013 hat der BGH (Az.: X ZR 24/13) zwei AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, durch die sich ein Reiseveranstalter die Änderung vorläufiger Flugzeiten vorbehielt.
Sachverhalt:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen den Reiseveranstalter TUI auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln geklagt, durch welche sich dieser in seinen „Ausführlichen Reisebedingungen“ die endgültige Festlegung von Flugzeiten vorbehielt und die diesbezügliche Informationen durch Reisebüros für unverbindlich erklärte.
Die verwendeten Klauseln in Ziffer 3.3 Absatz 1 S. 1-3 der Reisebedingungen lauteten:

„Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind nicht verbindlich.“

Nachdem das LG Hannover als Eingangsinstanz nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt hatte, hatte bereits das OLG Celle in der Berufungsinstanz beide Klauseln für unwirksam erklärt. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos, der BGH bestätigte die Unwirksamkeit beider Klauseln.
Entscheidung:
Der BGH hielt die Klage für zulässig und begründet.
I. Die Klage war zunächst zulässig.
Insbesondere war der Verbraucherzentrale Bundesverband prozessführungsbefugt als qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3, 4 UKlaG. Daher konnte er den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern gemäß § 1 UKlaG hier geltend machen.
II. Die Klage war auch begründet.
Der Anspruch der Verbraucherzentrale auf Unterlassung ließ sich auf § 1 UKlaG stützen. Danach kann ein Unterlassen hinsichtlich der Verwendung unwirksamer AGB in Verbraucherverträgen verlangt werden. Zu prüfen war hier also vom BGH, ob es sich bei den angegriffenen Klauseln hinsichtlich der Änderung vorläufig bestimmter Flugzeiten um unwirksame AGB handelte.
Vorliegen von AGB, § 305 I BGB
Es müsste sich zunächst überhaupt um AGB handeln. AGB sind gemäß § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vorliegend handelte es sich bei den verwendeten Klauseln um solche, die standardmäßig vom Reiseveranstalter in Pauschalreiseverträgen verwendet werden. Diese finden sich im Gesamtvertragswerk auch unter der Rubrik „Ausführliche Reisebedingungen“. Ersichtlich handelte es sich damit um AGB im Sinne des § 305 I BGB.
Einbeziehung in Verbraucherverträge, § 305 II BGB
Sie müssten auch wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Das richtet sich im Grundsatz nach § 305 II BGB. Danach bedarf es zur wirksamen Einbeziehung der Klauseln eines ausdrücklichen Hinweises an den Vertragspartner sowie der Verschaffung einer Kenntnisnahmemöglichkeit. Wegen der standardmäßigen Verwendung der Klauseln kann im Normalfall von einer regelkonformen Einbeziehung ausgegangen werden. Daher sind auch die Voraussetzungen des § 305 II BGB gegeben.
Überraschende Klausel, § 305 c BGB
Es dürfte sich des Weiteren nicht um überraschende Klauseln nach § 305 c BGB handeln. Diese werden schon aus diesem Grunde nicht Vertragsbestandteil. Die Einordnung einer Bestimmung als überraschende Klausel setzt voraus, dass sie völlig untypisch für den jeweils in Bezug genommenen Vertragstyp ist und der Verbraucher daher nicht mit ihr zu rechnen braucht. Das ist jedoch bei den hier streitgegenständlichen Klauseln nicht der Fall. Dem durchschnittlichen Verbraucher, der eine Pauschalreise bucht, kann vielmehr eine solche Klausel nicht als völlig untypisch und daher unvorhersehbar erscheinen. Dass sich im Einzelfall wegen unvorhersehbarer Umstände die konkreten Flugzeiten ändern können, ist dem Durchschnittsverbraucher vielmehr zumindest latent bewusst. Die Klauseln sind daher nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB.
Kontrollfähigkeit, § 307 III 1 BGB
Zudem müssten die Klauseln auch einer Inhaltskontrolle zugänglich sein. Das ist nach § 307 III 1 BGB nur der Fall, sofern durch sie eine Abweichung oder Ergänzung von gesetzlichen Vorschriften bewirkt wird. Nicht kontrollfähig sind demgegenüber auch bloße Leistungsbeschreibungen und Preisabreden. Vorliegend geht es in der ersten Klausel in Ziffer 3.3 Absatz 1 S. 1, 2 darum, dass die endgültige Festlegung der Reisezeiten dem Reiseveranstalter (nach Vertragsschluss) obliegt, was eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung darstellt, wonach grundsätzlich die Bedingungen des Vertrages bei dessen Abschluss bestimmt zu sein haben, da gerade sie die Grundlage für die Entscheidung zum Vertragsschluss bilden.
In Ziffer 3.3 Absatz 1 S. 3 geht es um die Unverbindlichkeit der durch das vermittelnde Reisebüro getätigten Aussagen zu Flugzeiten. Auch dies stellt eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Regelung dar, denn es ist für den Verbraucher grundsätzlich davon auszugehen, das getätigte Aussagen seines unmittelbaren Ansprechpartners zu den Leistungsmodalitäten beim Vertragsschluss bindend sind.
Beide Klauseln sind daher nach § 307 III 1 BGB kontrollfähig.
Inhaltskontrolle, §§ 307, 308, 309
Somit waren die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 – 309 BGB zu unterziehen.
Ziffer 3.3. Absatz 1 S. 1, 2
Ein Verstoß der ersten Klausel gegen ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB ist nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB mit Wertungsmöglichkeit kommt hingegen in Betracht. Danach sind

„Vereinbarungen eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (Änderungsvorbehalt).“

Einen Verstoß gegen diese Norm bejahte der BGH hier ebenso wie eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 I 1 BGB. Er führte dazu aus, dass zwar das Interesse des Reiseveranstalters an einer Absicherung berechtigt sei, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Umstände die Verschiebung der Reisezeit erforderlich machten. Allerdings sei der Wortlaut der Klausel zu weitgehend, denn er erlaube es dem Reiseveranstalter völlig unabhängig vom Vorliegen sachlicher Gründe, nach seinem Willen die Flugzeiten abzuändern. Dies sei aber auch in Anbetracht oftmals vorliegender rechtfertigender Gründe dem Reisenden nicht zumutbar und benachteilige ihn unangemessen.
Auch ergäbe sich durch Billigung der Klausel ein Widerspruch zum Sinn und Zweck des verbraucherschützenden § 6 II Nr. 2 BGB-InfoV, wonach dem Reisenden die Flugzeiten mitzuteilen sind. Diese Informationspflicht verlöre ihre Sinnhaftigkeit, wenn die Zeiten, über die zu informieren ist, anschließend beliebig geändert werden könnten.
Die Klausel sei daher wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 I 1 BGB unwirksam.
Ziffer 3.3. Absatz 1 S. 3
Ein Verstoß der zweiten Klausel gegen ein Klauselverbot ohne oder mit Wertungsmöglichkeit nach §§ 309, 308 BGB ist nicht ersichtlich. Allerdings kam wiederum ein Verstoß gegen § 307 I BGB in Betracht. Dies bejahte der BGH. Die Klausel ermögliche es dem Reiseveranstalter nach seiner Ansicht, sich einer vertraglichen Bindung zu entziehen, die durch Informationen des für ihn selbst tätigen Reisebüros in der Position eines Vermittlers einträte. Dies sei dem Verbraucher, der auf die Zuverlässigkeit der Aussagen seines unmittelbaren Ansprechpartners vertraue nicht zumutbar und benachteilige ihn somit unangemessen.
Nach Ansicht des BGH war daher auch diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 I BGB unwirksam.
Ergebnis
Beide Klauseln halten daher einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Ergebnis
Dem vzbz stand daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Klage war vollumfänglich stattzugeben.
Stellungnahme:
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Schon das Gesetz gibt mit § 305 c II BGB vor, dass die Mehrdeutigkeit von Klauseln in AGB zulasten des Verwenders geht. Es ist daher diejenige mögliche Auslegung der Bedingungen heranzuziehen, die am verbraucherfeindlichsten wäre und dementsprechend über die Wirksamkeit der Klausel zu entscheiden. Das war auch hier maßgeblich. Wie der BGH feststellt, hat der Reiseveranstalter grundsätzlich durchaus ein berechtigtes Interesse an der Änderung von Flugzeiten, wenn in Extremfällen Umstände eintreten, die das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung unmöglich machen. Die konkrete Formulierung der vorliegenden Klauseln war hingegen zu weit, denn durch sie würde ein Freibrief des Reiseveranstalters geschaffen, allein nach seinem Gutdünken Änderungen an den vereinbarten Leistungsmodalitäten vorzunehmen. Hierfür besteht natürlich kein berechtigtes Interesse des Verwenders mehr. Folgerichtig musste die verbraucherfeindlichste Auslegung der Klauseln zu deren Unwirksamkeit führen.
““

18.12.2013/0 Kommentare/von Maria Lohse
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Lohse https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Lohse2013-12-18 10:00:592013-12-18 10:00:59BGH: AGB-Klauseln des Reiseveranstalters zu „vorläufigen“ Flugzeiten unwirksam
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Versand- und Gefahrübergangsklausel bei Möbelversandhandel unwirksam

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.11.2013 –  VIII ZR 353/12) haben sich die Richter mit der Frage auseinandergesetzt, ob solche AGB wirksam sind, die den Gefahrübergang bei der geschuldeten Lieferung und Montage von Möbeln auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen festlegen, wenn der Versender auch die Montage beim Kunden schuldet. Das Urteil liegt derzeit lediglich als Pressemitteilung vor. Der Fall hat eine erhöhte Examensrelevanz, da sich eine klassische AGB-Kontrolle mit den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts verknüpfen lässt.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
Privatperson K bestellt beim Online-Möbelversandhandel V einen Schrank. Im Preis inbegriffen ist auch der Aufbau des Schranks im Schlafzimmer der K. Lieferung und Montage sollen durch ein von V beauftragtes Unternehmen T erfolgen.
In den (wirksam eingeführten) AGB des V heißt es unter anderem:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Einige Tage nach der Bestellung übergibt der V den bestellten Schrank an T. Beim Transport wird der Schrank aufgrund eines Unfalls zerstört. K verlangt von V die Schadensersatz. V beruft sich auf die AGB-Klausel, wonach bereits bei Übergabe an T die Gefahr des zufälligen Untergangs auf K übergegangen sei. V müsse nicht mehr haften. Ist die Klausel wirksam?
Abweichung von gesetzlicher Regelung ohne sachlichen Grund, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
Der BGH kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu der Überzeugung, dass die vorliegende Klausel den Verbraucher ohne sachlichen Grund unangemessen benachteilige.

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schulde, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweiche und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändere.

Die gesetzliche Regelung über den Leistungsort findet sich in § 269 I BGB. Hiernach bestimmt sich der Leistungsort in erster Linie nach den Umständen und dem Natur des Schuldverhältnisses, es sei denn, es existieren entsprechende Parteivereinbarungen.
Letzteres kommt hier bereits deswegen nicht in Betracht, da es sich bei AGB regelmäßig nicht um beidseitige verhandelte Vereinbarungen handelt, sondern um einseitig vom Verwender eingeführte Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB.
Der BGH führt aus, bei einem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer neben der Lieferung des Möbels auch dessen Montage schulde, handele es sich nach der Natur des Schuldverhältnisses um eine Bringschuld. Eine Bringschuld zeichnet sich (im Gegensatz zu einer Holschuld oder einer Schickschuld) dadurch aus, dass der Wohnsitz des Gläubigers sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 269 Rz. 1).  Hier ist die Montage in den Wohnräumen des Käufers geschuldet. Demnach kann der Käufer nur nach erfolgreicher Anlieferung und Montage überprüfen, ob der Verkäufer vertragsgemäß (mangelfrei) geliefert hat.
Nach Auffassung des BGH steht die zitierte Klausel folglich im Widerspruch zu dem, was laut Kaufvertrag geschuldet wird. Indem V die Gefahr des Untergangs der geschuldeten Sache auf K im Rahmen der Übergabe an die Transportperson bereits frühzeitig übergehen lässt, setzt er den Käufer einem besonderen Risiko aus, das nach Art des Schuldverhältnisses nicht gerechtfertigt ist und den Käufer unangemessen benachteiligt.
Unzulässiger Ausschluss der Haftung für Verschulden des Erfüllungsgehilfen, § 309 Nr. 7b BGB
Das Gericht sieht ferner auch einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB. Nach dieser Norm ist eine Klausel mit folgendem Inhalt unwirksam:

„ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;“

Die Klausel lässt hier nicht nur die Gefahr frühzeitig übergehen (s.o.), sondern führt letztlich dazu, dass der Unternehmer für eine Verschulden des Unternehmers insgesamt nicht haftet.
Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Rechts- oder Interessenkreis tätig wird zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Hier wird T mit der vertragliche geschuldeten Lieferung und Montage des Möbels beauftragt und ist demnach im Verhältnis V/K Erfüllungsgehilfe des V.
Indem V die Verantwortlichkeit für von T verursachte Leistungsstörungen ausschließt, handelt es sich um einen nach § 309  Nr. 7b BGB unzulässigen Haftungsausschluss.
Kein Verstoß gegen §§ 474 II 2 i.V.m. § 447 BGB
Zumindest auf dem ersten Blick denkbar, jedoch in der Pressemitteilung nicht angesprochen, weil für die Entscheidung nicht relevant, wäre zudem ein Verstoß gegen §§ 474 II 2 i.V.m. § 447 BGB. Hiernach gilt der Gefahrübergang beim Versendungskauf durch Übergabe an die Transportperson nicht beim Verbrauchsgüterkauf, da der Verbraucher nicht mit dem Risiko der Versendung belastet werden soll.
Ein Verstoß gegen §§ 474 II 2 BGB kommt hier jedoch klar nicht in Betracht. §§ 447, 474 II 2 BGB sind nur dann anwendbar, wenn den Verkäufer eine Schickschuld (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 269 Rz. 1) trifft, Leistungs- (gleichbedeutend: Erfüllungs-) und Erfolgsort also auseinanderfallen. Dies ist der typische Fall im (Online-) Versandhandel: Der Kunde bestellt und der Händler versendet die Ware. Leistungsort ist der Ort der Versendung (z.B. das Warenlager). Erfolgsort der Wohnsitz/Geschäftssitz des Bestellers, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Hier handelte es sich jedoch nach der Natur des Schuldverhältnisses um eine Bringschuld (s.o.). Die  verbraucherschützenden Vorschrift des § 474 II 2 BGB für den Versendungskauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist mangels Schickschuld nicht anwendbar. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit Montage und Übergabe des Möbels am Wohnsitz des K gemäß § 446 BGB.
Ergebnis: Die Klausel ist insgesamt unwirksam.
Fazit
Der Fall ist leicht abgewandelt: In der Entscheidung des BGH hatte der Verbraucherschutzverband allgemein gegen die Verwendung der Klausel durch V geklagt. In einer Klausur wäre erfahrungsgemäß – wie hier – das Verhältnis des V zu einem einzelnen Verbraucher betroffen, in dessen Rahmen die Wirksamkeit der Bestimmung überprüft werden müsste, z.B. verbunden mit der Frage, ob dem Verbraucher Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer zusteht.
Im Gutachten würde man bei einem Verbrauchervertrag klassischerweise aus Gründen der Spezialität mit der Prüfung des § 309 BGB beginnen und sich danach erst mit § 307 BGB beschäftigen (dazwischen die zumindest gedankliche Prüfung des § 308 BGB nicht vergessen!). Der BGH hat den Schwerpunkt der Prüfung offensichtlich bei § 307 BGB gesehen und die weitere Unzulässigkeit nach § 309 Nr. 7b BGB als „zweites Standbein“ herangezogen.
In der Klausur ließe sich noch § 474 II 2 BGB kurz anschneiden, um dem Korrektor zumindest Problembewusstsein zu zeigen. Aufgrund der Qualifizierung des Schuldverhältnisses als Bringschuld kommt ein dahingehender Verstoß aber nicht in Frage.

14.11.2013/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-11-14 18:00:192013-11-14 18:00:19BGH: Versand- und Gefahrübergangsklausel bei Möbelversandhandel unwirksam
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Zur Mindeslaufzeit eines Fitness-Studiovertrags und zur außerordentlichen Kündigung

AGB-Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der BGH (Urteil v. 08.02.2012 – Az. XII ZR 42/10) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Fitnessstudio-Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Überdies hat sich das Gericht mit der Problematik beschäftigt, wann die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung durch AGB unzulässig sein kann. Der Fall behandelt Standardprobleme, die ohne weiteres – in Verbindung mit weiteren Problemen – Gegenstand einer Fortgeschrittenen- oder Examensklausur sein können.
Sachverhalt (verkürzt)
A interessiert sich für Kraftsport und entschließt sich, bei seinem örtlichen Fitnessstudio F Mitglied zu werden. Am 17.04.2007 begibt sich A in die Räumlichkeiten des F und schließt dort einen Vertrag zur Nutzung aller Fitnessangebote gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 44 EUR. Vertragsbeginn soll der 01.05.2007 sein. Der Vordruck des Vertrags, den die F standardmäßig für alle ihre Neu-Kunden einsetzt, enthält eine Laufzeit von mindestens 24. Monaten ab Vertragsbeginn. Darüber hinaus verweist der Vertrag auf die – ansonsten ordnungsgemäß eingeführten –  allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB).
Ziff. 7 der AGB lautet:

„Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung er-gibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.“

Mit Schreiben vom 24.07.2008 kündigt A den Vertrag fristlos. Grund seien  gesundheitliche Probleme, die ihm sportliche Aktivitäten – was zutrifft – unmöglich machen. Er legt der Kündigung auch ein Attest bei. F ist mit der Kündigung nicht einverstanden und verweist darauf, dass das Vertragsverhältnis auf jeden Fall bis zum 30.04.2009 laufe. A ist sich unsicher und zahlt bis einschließlich September 2008 das Nutzungsentgelt weiter. Als A die Zahlungen ab Oktober 2008 einstellt, verlangt F die restlichen Nutzungsentgelte bis April 2009. A weigert sich nun endgültig, irgendetwas zu zahlen, da der Vertrag ja wohl durch die Kündigung beendet sei. Überhaupt sei eine 24-monatige Erstlaufzeit „völlig überzogen“ und der Vertrag deswegen „null und nichtig“.
Hat F einen Anspruch gegen A auf Zahlung der Nutzungsentgelte bis einschließlich April 2009?
Erstlaufzeit von 24 Monaten per AGB bei Fitness-Studiovertrag wirksam
Der BGH  stellt sich – wie immer innerhalb der Prüfung von AGB bzw. einer formularvertraglichen Vertragsbedingung – die Frage, ob eine „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Kunde durch eine 24-monatige Laufzeit langfristig an den Dienstleister, hier das Fitnessstudio gebunden wird. Formularvertraglich kann eine Erstlaufzeit nach allgemeiner Auffassung jedenfalls 6 Monate betragen. Eine längere Erstlaufzeit wurde bislang nur in bestimmten Einzelfällen als zulässig angesehen. Denn

Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitness-Studioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werd. Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Leistungen des Studiobetreibers über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können. Dem stehe zwar das Interesse des Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien.

Der BGH hegt aber an diesen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel und begründet dies mit Verweis auf § 309 Nr. 9 lit. a BGB, der auch im Rahmen der Abwägung nach § 307 Abs. 1 BGB wertungsmäßig herangezogen werden darf. Aus der längerfristigen Bindung allein könne sich noch keine unangemessene Benachteiligung für den konkreten Vertrag ergeben.

Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist (BT-Drucks. 7/3919 S. 37; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 1). Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen erstreckt. […]
Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 193/95 – NJW 1997, 739, 740). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“, muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben. 

Ziffer 7 der AGB schränkt Recht zur außerordentlichen Kündigung unzulässig ein
Das Gericht stellt zunächst darauf ab, wann eine Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung  in AGB grundsätzlich unzulässig ist. Dann liegt auch hier eine „unangemessene Benachteiligung“ nach § 307 Abs. 1 BGB vor.

Schließt eine Regelung in allge-meinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbe- dingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder ein- schränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat.

Auf den vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, denn

[…] die Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung dahingehend verstanden werden, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des Betreibers eines Fitness-Studios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden. Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt.

Im vorliegenden Fall muss der Kunde nach dem Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2 des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegensteht. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber der Klägerin offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, zumal die Klägerin ihrerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden. 

Außerdem führe laut BGH die Pflicht des Kunden, spätestens 2 Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Erkrankung dazu, dass dieser ggf. voreilig kündigt, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren, anstatt den weiteren Verlauf der Krankheit abzuwarten. Auch dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.
Fazit
Der „Kniff“ mit § 309 Nr. 9 lit. a BGB ist anspruchsvoll und in einer Klausur wohl nur von den besseren Bearbeitern (wenn überhaupt) zu erwarten. Wer die Grundzüge des AGB-Rechts aber verstanden hat, der wird auch ohne den § 309 Nr. 9 lit. a BGB eine sehr solide Leistung hinlegen können, zumal die Literatur und Rechtsprechung bisher gute Argumente angeführt hat, die gegen eine längere Laufzeit von Fitness-Studioverträgen sprechen. Im Mittelpunkt stände bei der Bearbeitung in jedem Fall die Auslegung von Ziff. 7 des Vertrags und die Frage, ob eine „unangemessene Benachteiligung“ hinsichtlich des Kündigungsrechts gegeben ist.
 

25.03.2012/5 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-03-25 12:24:442012-03-25 12:24:44BGH: Zur Mindeslaufzeit eines Fitness-Studiovertrags und zur außerordentlichen Kündigung
Samuel Ju

BGH: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

AGB-Recht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10) eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.
Sachverhalt
Kläger K erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin V aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine „Saab-Protection“-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

 „2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. …
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. …
6. Garantievoraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
– Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.
– Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“

In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.
Entscheidung des BGH
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

11.07.2011/8 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-07-11 15:41:402011-07-11 15:41:40BGH: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf
Dr. Stephan Pötters

Mietrecht – Kündigungsauschluss in AGB für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam

Mietrecht, Zivilrecht

Verstoß gegen Generalklausel des § 307 BGB?
In einem Urteil vom 08.12.2010 (VIII ZR 86/10) entschied nun der BGH, dass in einem Mietvertrag die formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses für einen längeren Zeitraum als vier Jahre unwirksam ist. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Klausel stützten die Richter dabei auf die Generalklausel des AGB-Rechts, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach sind ganz allgemein alle Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Konkretisierung der Generalklausel durch Wertungen des § 557a BGB
Was im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt, hat der BGH mithilfe der gesetzgeberischen Wertung von § 557a BGB konkretisiert.
„Der Senat bei der Beurteilung, bis zu welchem Zeitraum eine Bindung der Vertragsparteien durch einen formularmäßigen Kündigungsausschluss den Mieter (noch) nicht unangemessen benachteiligt, an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses in § 557a Abs. 3 BGB orientiert; diese gibt einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers im Hinblick auf heutige Mobilitätserfordernisse allgemein die Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist.“
Achtung: genaue Berechnung des Zeitraums
Wichtig bei der Berechnung des 4-Jarhres-Zeitraums sind die genauen Anfangs- und Enddaten. Hier urteilte der BGH anders als die Vorinstanz. Diese hatte die Klausel noch für wirksam gehalten, da nur ein Kündigungsverzicht von vier Jahren vorläge. Durch die sich daran anschließende ordentliche Kündigungsfrist sei zwar insgesamt eine Bindung von über vier Jahren erzielt, darauf komme es aber bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel nicht an.
Der BGH urteilte insofern strenger. Man müsse – wie auch bei § 557a BGB – mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnen (und nicht dem Beginn des Mietverhältnisses). Was den Endpunkt des zulässigen Zeitraums betrifft, so differenziert der BGH nicht wie die Vorinstanz zwischen Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist. Die Kündigung müsse jedenfalls zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Vertragsabschluss zulässig sein. Eine sich an den Verzichtszeitraum noch anschließende Frist ist damit ebenfalls zu berücksichtigen. Dies überzeugt: Für die Einschränkung des Mieters spielt es keine Rolle, wie genau die lange zeitliche Bindung zustande kommt. Vier Jahre sind damit als absolute Obergrenze für die Bindung des Mieters an den Vertrag zu verstehen.

10.01.2011/4 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2011-01-10 11:09:592011-01-10 11:09:59Mietrecht – Kündigungsauschluss in AGB für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam

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