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Schlagwortarchiv für: U-Haft
Der Vorstandsvorsitzende der Audi-AG Rupert Stadler wurde gestern an seinem Wohnsitz festgenommen und sitzt aktuell in Untersuchungshaft. Seit Beginn der Dieselaffäre im Jahr 2015 soll der Chef der VW-Tochtergesellschaft aus den eigenen Reihen Hinweise erhalten haben, denen zufolge auch bei Fahrzeugen der Marke Audi manipulierte Abgassysteme verarbeitet und verkauft worden sind. Die Münchener Staatsanwaltschaft hatte bereits diverse Telefonate Stadlers abgehört und stellte diverse Unterlagen im Rahmen einer Razzia sicher. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr erging letztlich ein Haftbefehl gegen den Vorstandsvorsitzenden. Die Staatsanwaltschaft befürchtete, dass Stadler Zeugen und/oder Beschuldigte im Abgasskandal möglicherweise beeinflussen werde. Sowohl für die schriftliche, als auch mündliche Examensprüfung müssen Kandidaten Grundkenntnisse zum Strafprozessrecht vorweisen können. Die Untersuchungshaft gem. §§ 112 ff. StPO muss von Prüflingen in ihren Grundzügen beherrscht werden. Aus aktuellem Anlass soll deshalb ein kurzer Überblick hierzu gegeben werden:
I. Arten der strafprozessualen Haft nach der StPO
Das Strafprozessrecht kennt verschiedene Arten der Haft, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Untersuchungshaft ist in §§ 112 ff. StPO geregelt und dient vornehmlich der effektiven Strafrechtspflege. Daneben besteht die Möglichkeit einer Ordnungs-bzw. Beugehaft gegenüber Zeugen nach §§ 51, 70 StPO. Ebenso kann eine Ordnungshaft entsprechend § 177 GVG angeordnet werden, wenn Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Gerichts nicht Folge leisten. Ein Haftbefehl kann auch gegen den Angeklagten ergehen, wenn sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt ist, § 230 Abs. 2 StPO. Im beschleunigten Verfahren kann zudem ein Haftbefehl gegen den Verdächtigen nach § 127b StPO erlassen werden. Darüber hinaus regelt die StPO in §§ 453c, 457 StPO die Vollstreckungshaft sowie die Strafhaft nach den §§ 449 ff. StPO.
II. Zweck der U-Haft: Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
Die Untersuchungshaft dient der effektiven Durchführung des staatlichen Strafverfahrens und soll neben der Gewährleistung eines geordneten Verfahrens auch die spätere Strafvollstreckung sicherstellen (vgl. BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71; MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 2.). Da die Untersuchungshaft einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) bedeutet, darf sie nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Die staatliche Gemeinschaft hat einen legitimen Anspruch auf eine vollständige Aufklärung der Tat sowie einer zeitnahen Bestrafung des Täters, welcher durch die Untersuchungshaft gesichert werden darf, wenn und soweit die Sicherung nur durch eine Inhaftierung des Verdächtigten möglich ist (vgl. BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71). Die Untersuchungshaft bedeutet letztlich also immer eine (verfassungsrechtliche) Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer effektiven, wirksamen Strafverfolgung (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 1).
III. Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Die Prüfungspunkte der Untersuchungshaft ergeben sich unmittelbar aus §§ 112 – 113 StPO: Es bedarf eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten (1) und eines Haftgrundes (2). Zusätzlich muss die Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (3). Wichtig: Der Prüfungspunkt des dringenden Tatverdachts dient oftmals als Einstieg in den materiellen Teil strafrechtlicher Klausuren / mündlichen Prüfungen!
1. Dringender Tatverdacht
Der Beschuldigte muss der Tat „dringend verdächtig“ sein, § 112 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine „hohe“ bzw. „große“ Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (jüngst BGH Beschluss v. 11.1.2018 – AK 75/17, BeckRS 2018, 1024; BVerfG Beschluss v. 13.10.1971 – 2 BvR 233/71). Zum einen muss also die Täterwahrscheinlichkeit umfassend auf Grundlage der bestehenden Tatsachenbasis geprüft werden. Ebenso ist eine Prognose über die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu erstellen (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 21). Bloße Vermutungen reichen also für eine Untersuchungshaft nicht aus (BGH Beschluss v. 18.10.2007 – 3 Sa 214/07, BeckRS 2007, 16872).
2. Haftgrund
Neben dem dringenden Tatverdacht bedarf es für die Anordnung von Untersuchungshaft eines Haftgrundes. Die von der StPO anerkannten Haftgründe sind in § 112 Abs. 2 Nr. 1 – 3 normiert.
a) Fluchtgefahr
112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO regelt den Haftgrund der Fluchtgefahr: Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn festgestellt wird, dass „der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält“ bzw. „bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde“. Flüchtig ist, wer sich von seinem Lebensmittelpunkt (ggf. ins Ausland) absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar zu sein und sich ihrem Zugriff zu entziehen. Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er etwa unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss v. 1.3.2004 – 3 Ws 44/04, BeckRS 2004, 04171). Die Fluchtgefahr stellt statistisch betrachtet den häufigsten Haftgrund dar. Allgemein gilt wieder, dass es einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf, auch wenn insoweit keine volle Überzeugung der Tatsachen notwendig ist (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 41).
b) Verdunkelungsgefahr
112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a bis c regelt den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Die Vorschrift ist letztlich selbsterklärend. Das Verfahren wird durch den Beschuldigten verdunkelt, wenn er etwa Beweismittel vernichtet, auf Zeugen und/oder Mitbeschuldigte in unlauterer Weise einwirkt oder Dritte zu einem solchen Verhalten veranlasst. Notwendig ist allerdings, dass gerade das Verhalten des Beschuldigten die Gefahr eines erschwerten Verfahrens, also die Verdunkelung begründet. Ein Einwirken auf Beweispersonen setzt bei der Verdunkelungsgefahr eine unmittelbare oder mittelbare psychische Beeinflussung voraus, durch die die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Zeuge durch Bedrohung zur Falschaussage veranlasst wird (OLG Köln Beschluss v. 1.6.2017 – 2 Ws 341/17, BeckRS 2017, 141453).
c) Ausnahme vom Erfordernis eines Haftgrundes bei Schwerkriminalität
Nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 3 StPO soll dann, wenn der Beschuldigte einer der in diesem Absatz genannten Straftaten verdächtig ist, Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO angeordnet werden können. Die aufgelisteten Katalogtaten beinhalten Straftaten der Schwerkriminalität. Da auf den ersten Blick die Anordnung von Untersuchungshaft bereits bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ohne jegliche Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr möglich ist, hat sich das Bundesverfassungsgericht früh für eine restriktivere Auslegung der Vorschrift ausgesprochen: In Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Norm in Zusammenhang mit § 112 Abs. 2 StPO gelesen werden. Es müssen also Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne eine Inhaftierung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Straftat verhindert werden (BVerfG Beschluss v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, NJW 1966, 243). Daraus folgt, dass es im Regelfall genügt, wenn eine Flucht oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist, wovon bei den genannten Katalogtaten üblicherweise auszugehen sein wird (MüKo/Böhm/Werner, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 93).
3. Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig ist, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. § 113 Abs. 1, 2 StPO kann insoweit als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstanden werden. Das Gesetz sieht die Unverhältnismäßigkeit als Haftausschließungsgrund vor, sodass sie positiv festgestellt werden muss (BeckOK/Krauß, StPO, 29. Ed. 2018, § 112 Rn. 42 m.w.N.). Mildere Mittel können etwa sein, dass der Beschuldigte Personalpapiere abliefert (BeckOK/Krauß, StPO, 29. Ed. 2018, § 112 Rn. 46). Insgesamt muss stets geprüft werden, ob der Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen in Anbetracht des staatlichen Bedürfnisses nach einer effektiven Strafverfolgung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht außer Verhältnis steht.
IV. Formalia
Die Untersuchungshaft wird von der Staatsanwaltschaft beim Richter beantragt. Zuständig ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter, vgl. § 125 Abs. 1 StPO. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht, welches mit der Sache befasst ist, zuständig (§ 125 Abs. 2 StPO). Wird der Beschuldigte ergriffen, ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, § 115 Abs. 1 StPO. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft sehen die §§ 304 ff. StPO (Haftbeschwerde) sowie die §§ 117 ff. StPO (Antrag auf Haftprüfung) vor. Auch besteht die Möglichkeit, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen, § 116 StPO. Die Norm ist ebenfalls als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu verstehen („weniger einschneidende Maßnahmen“).
V. Summa
Die Untersuchungshaft ist nicht nur Theoriestoff der juristischen Ausbildung, sondern vielmehr Gegenstand alltäglicher Strafverfolgungsarbeit. Das jüngste Beispiel aus dem Hause Audi macht dies erneut deutlich. Examenskandidaten sollten die Grundzüge der Untersuchungshaft für Klausuren und die mündlichen Prüfung unbedingt beherrschen. Nicht zuletzt greifen Prüfer gerne auf die Untersuchungshaft zurück, um die materielle Strafrechtsprüfung prozessual einzukleiden.
Untersuchungshaft und Brandstiftungsdelikte: Ein Überblick anlässlich des Falles „Breno“
(Nicht nur) durch die Boulevard-Medien geistert im Moment der Fall Breno: Der Abwehrspieler des FC Bayern München soll in der vergangenen Woche seine Mietsvilla in München angezündet und dabei einen Schaden von 1,5 Mio. Euro verursacht haben. Wenige Tage später wurde er aufgrund dieses Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen. Dieses Vorgehen rief insbesondere seitens des FC Bayern München eine starke Kritik hervor: So wird der Präsident Uli Hoeneß mit Worten wie „unmenschlich“, „lächerlich“ oder „Wenn das unser Land ist, dann gute Nacht Deutschland.“ zitiert (siehe nur https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fussballprofi-breno-in-u-haft-staatsanwaltschaft-wehrt-sich-gegen-hoeness-anschuldigungen-1.1148913).
Grund genug sich einmal näher mit den rechtlichen Fragestellungen des Falls zu beschäftigen, die sowohl sehr gut für eine mündliche Prüfung geeignet sind, als auch eine Wiederholung von wichtigen Bereichen ermöglichen.
Zwei Themenkreise sind hier zu differenzieren: Erstens die Frage nach der Zulässigkeit der Untersuchungshaft und zweitens grundsätzliche strafrechtliche Probleme zur Brandstiftung (also zu §§ 306 ff StGB).
Zulässigkeit der U-Haft
Wann ist die Verhängung von Untersuchungshaft zulässig? Klar ist, dass es sich hier um einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, der – mangels Nachweis des Schuldvorwurfs- speziell begründet sein muss. Speziell geregelt ist dieser Fall in § 112 StPO: Dieser fordert in Absatz 1 zweierlei: Einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes. Worin ein solcher Haftgrund liegen kann, ergibt sich abschließend aus § 112 Abs. 2 StPO.
Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist. Festzustellen, ob dies im konkreten Fall tatsächlich vorliegt, kann in einer Prüfung nicht gefordert werden, bedarf es dazu doch konkretes Wissen über die Tat.
Bedeutsamer ist die Prüfung des Haftgrundes: Das Gesetz nennt hierbei mehrere Möglichkeiten: Das Vorliegen einer Flucht (Nr. 1); die konkrete Gefahr einer Flucht (Nr. 2); oder die Verdunklungsgefahr (Nr. 3), das heißt die Ermittlung der Wahrheit wird dadurch erschwert, dass Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden, oder dass Beweismittel manipuliert werden. Unbedingt wissen sollte man, dass ein Haftgrund immer gegeben sein muss – es genügt nicht allein, dass eine hohe Strafe droht, sondern hinzu müssen noch besondere Indizien für einen Haftgrund treten. Dies gilt selbst (wenn auch in abgeschwächter Form) für die Regelung des § 112 Abs. 3 StPO, der zumindest nach seinem Wortlaut einen Haftgrund nicht fordert.
Von der StA München wird der Haftgrund der Verdunklungsgefahr und der Fluchtgefahr angeführt. Inwiefern dies tatsächlich zutreffend ist, kann ohne konkretes Faktenwissen zu dem Fall schwer beantwortet werden. Allerdings könnte zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr dadurch Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrags (sog. Kaution) beseitigt werden. Dass dieser hier bejaht wird, ist bei einem ausländischen Fußballspieler, der kaum deutsch spricht und dessen Familie unmittelbar nach dem Brand nach Brasilien zurückgereist ist, wohl wenig verwunderlich. Wie hoch ein solcher Kautionsbetrag allerdings bei einem – sehr gut verdienenden – Profifußballer anzusetzen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Er muss jedenfalls geeignet sein, das Interesse an der Flucht zu beseitigen. Gesprochen wird in den Medien von einem 7-stelligen Betrag. Möglich sind auch weitere Maßnahmen wie Meldepflichten etc. (siehe § 116 StPO). Spezielle Regelungen zu den Modalitäten der Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 116a StPO, insbesondere liegt deren Höhe im freien Ermessen des Richters (§ 116a Abs. 2 StPO).
Weniger überzeugt hingegen das Vorbringen des StA Steinkraus-Koch, der Beschuldigte stelle sich stur und mache keine Angaben zur Sache. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist einer der zentralen Grundsätze des deutschen Strafrechts. Aus der fehlenden Aussage des Beschuldigten können damit keine Schlüsse gezogen werden, weder hinsichtlich eines möglichen Haftgrundes und erst recht nicht hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts.
Gegen die Untersuchungshaft ist jederzeit das Rechtsmittel der Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO möglich. Geprüft wird dabei insbesondere, ob nicht ein weniger einschneidendes Mittel als die Untersuchungshaft ausreichend ist. Diese milderen Mittel ergeben sich aus § 116 StPO. Möglich ist zudem auch die Einlegung einer Haftbeschwerde gemäß § 304 ff. StPO iVm. § 117 Abs. 2 StPO. Diese ist nur einmalig möglich und wäre dann erfolgreich, wenn generell entweder ein dringender Tatverdacht nicht vorliegt oder die Haftgründe nicht bestehen. Der Unterschied zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung liegt darin, dass bei der Prüfung nicht der Sachverhalt als solches untersucht wird, sondern nur ein milderes Mittel ggü. der Untersuchungshaft gesucht werden soll. Bei der Haftbeschwerde wird die gesamte Untersuchungshaft als solche angegriffen.
Materielle Probleme
Die zweite Frage ist, welcher konkrete Tatvorwurf überhaupt erhoben wird, dass heißt welcher Tat sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht haben könnte.
Hier steht im Raum, dass er seine gemietete Eigenheimvilla in Brand gesetzt hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich allein dort aufhielt.
Damit könnte § 306a StGB verletzt sein. Bei der Villa muss es sich damit „um ein Gebäude…oder eine andere Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient“ handeln. Geschützt von dieser Norm sind menschliche Wohnstätten als solche. Dies liegt bei dem Haus hier vor. Es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angeknüpft wird damit nicht an die Gefahr für die Bewohner im konkreten Fall, sondern allein an die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit. Allerdings wird eine Reduktion des Tatbestandes dann erwogen, wenn selbst diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die Grenzen hierzu sind allerdings sehr streng. Die „Gefährdung muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen objektiv und nach dem Wissen des Täters mit Sicherheit ausgeschlossen“ sein (BGHSt 26, 121). Bejaht wird dies nur bei kleinen mit einem Blick überschaubaren Räumen oder Gebäuden. Bei einer großen Villa wie im konkreten Fall ist dies allerdings nicht möglich. Zwar könnte argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte sicher sein konnte, die Familie sei nicht mehr im Haus, eine absolute Sicherheit, dass aber auch keine Dritten betroffen sind, besteht hingegen nicht. Damit wäre der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.
Auch eine Entwidmung des Gebäudes scheidet hier offensichtlich aus – erforderlich ist hierfür, dass erkennbar der Wohnzweck weggefallen ist. Zwar ist dies auch konkludent durch Inbrandsetzen möglich, erforderlich ist hierzu aber, dass dies durch den alleinigen Wohnungsinhaber erfolgt. Eine Entwidmung muss stets durch alle Berechtigten erfolgen. Dies liegt hier nicht vor.
Eine interessante Frage stellt sich – unabhängig vom konkreten Fall – bei einem Inbrandsetzten von gemischt genutzten Gebäuden. Bisher galt auch hier der Grundgedanke des abstrakten Gefährdungsdelikts: Wenn beide Teile ein einheitliches Ganzes bilden und ein Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, ist auch hier § 306 a StGB erfüllt (BGHSt 34, 115). Maßgeblich für die Einheitlichkeit soll dabei aber gerade nicht der äußere Eindruck, sondern die innere Beschaffenheit sein (BGHSt 34, 115). Eine andere Ansicht bejaht hingegen den Tatbestand erst dann, wenn ein Übergriff der Flammen tatsächlich erfolgt. In anderen Fällen komme nur ein Versuch in Betracht (Schönke/Schröder/Heine § 306 a, Rn. 11). In diese Richtung scheint jetzt auch der BGH zu tendieren (Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 399/10). Es muss auch hier eine konkrete Gefahr für die Wohnräume bestehen. Diese müssen aber nicht konkret von dem Brand oder den folgen betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer „funktionaler Gebäudeteil“ durch die Folgen des Brandes längere Zeit nicht benutzbar ist. (Wir danken unserem Leser Fabian Rösner für den Hinweis hierauf.)
Übersicht Brandstiftungsdelikte
Abschließend eine kurze Übersicht über die Systematik der Brandstiftungsdelikte, deren Beherrschung auf Grund der schwierigen Formulierung der Tatbestände oft schwerfällt:
- § 306 StGB: einfache Brandstiftung -Schutzgut nach h.M. Eigentum; Einwilligung damit möglich
- § 306a Abs. 1 StGB: schwere Brandstiftung – abstraktes Gefährdungsdelikt; spezielle Tatobjekte; besondere Schutzgüter, da Unterkunft von Menschen
- § 306a Abs. 2 StGB: Tatobjekte aus § 306 StGB (ABER: auch eigene) + konkrete Gefahr + spezieller Gefahrzusammenhang; –> keine Erfolgsqualifikation, sondern Vorsatz nötig; h.M. trotz des Wortlauts keine Qualifikation zu § 306 StGB
- § 306b Abs. 1 StGB: Besonders schwere Brandstiftung – Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a StGB
- § 306b Abs. 2 StGB: Qualifikation zu § 306a StGB (auch eigene Sachen, wegen Verweis auf § 306a Abs. 2 StGB)
- § 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge: Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a, 306b StGB
- § 306d Abs. 1 HS 1 StGB: fahrlässige Brandstiftung iSd. § 306 oder 306a Abs. I StGB
- § 306d Abs. 1 HS 2 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Vorsatz Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a II StGB
- § 306 d Abs. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeit-Kombination: Fahrlässigkeit Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a StGB
- ggf. § 306e I und 306 e II StGB – Strafmilderung/Strafausschluss
Zusatzprobleme zu Konkurrenzen: Verhältnis § 306 StGB zu § 306 a StGB: e.A. Subsidiarität; a.A. Tateinheit (da unterschiedliche Rechtssubjekte betroffen)
Es stellt sich dann ein Folgeproblem hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Delikte zu § 306 d StGB: Hier taucht das sog. „Strafrahmenrätsel“ (vgl. MüKo StGB/Radke, § 306 d, Rn. 4) auf : Allein § 306 StGB wird strenger bestraft als eine zusätzliche fahrlässige Gesundheitsschädigung (§ 306a Abs. 2 IVm. § 306 d Abs. 1 HS. 1 StGB). Eine angemessene Lösung bietet hier nur die sog. Konkurrenzlösung des BGH: § 306 und 306 d StGB stehen damit zueinander in Idealkonkurrenz, was aus der unterschiedlichen Schutzrichtung von § 306 StGB und § 306 a StGB resultiert. Nur so kann der Wertungswiderspruch beseitigt werden.
Hinweis: Der Beitrag soll einen Überblick über die Brandstiftungsdelikte geben. Wenn man hier die (komplizierte) Struktur verstanden hat, fällt die Lösung von Fällen in diesem Gebiet nicht mehr schwer.
Ein ähnlicher Fall in strafprozessualer Hinsicht wurde von uns bereits im Mai 2009 besprochen: https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/
Vorige Woche wurde das Ex RAF (Rote Armee Fraktion) Mitglied Verena Becker verhaftet, der BGH verhängte die Untersuchungshaft. Hintergrund ist der Mord am damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Fahrer am 07.04.1977. Gegen Becker wurde seinerzeit auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das aber am 31.03.1980 eingestellt wurde. Neue molekulargenetische Untersuchungen, die Grund und Anlass für diverse verdeckte Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des BKA gaben, erhärten und verdichten die Verdachtsmomente gegen Becker.
Der Sachverhalt, der mittlerweile in jeder Tageszeitung nachzulesen ist, stellt sich als perfekte Spielwiese für die mündliche Prüfung dar. Auch die Geschehnisse um die RAF und den „Deutschen Herbst“ sollten grob bekannt sein, das gehört meiner Meinung nach (nicht nur zu juristischen) Allgemeinbildung. https://de.wikipedia.org/wiki/RAF . In diesem Zusammenhang kann auch noch die beantragte Begnadigung Christian Klars noch als „aktuell“ angesehen werden. Zum aktuellen Fall sind aber folgende Fragen interessant:
Warum ist eigentlich der BGH befasst und was treibt da die Bundesanwaltschat und das BKA? Der Generalbundesanwalt, respektive die Generalbundesanwältin (Frau Monika Harms) verfolgt „erstinstanzlich“ Straftaten gegen die „innere Sicherheit“, mit terroristischem oder politischem Hintergrund, zu beachten und zumindest zu lesen ist der Katalog des § 120 GVG. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim BGH. Kompakt nachzulesen hier: https://www.generalbundesanwalt.de/de/zust.php . Das BKA ist Polizeibehörde des Bundes und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Dem Namen nach bekannt sein sollte zumindest das BKA Gesetz.
Ist das nicht schon viel zu lange her? Die Antwort gibt schon jeder drittklassige Krimi, die Norm sollte dennoch bekannt sein. Nach § 78 II StGB verjährt Mord nach § 211 StGB nicht.
Wieso wird nochmals ermittelt? Es gab doch schon ein Verfahren, gilt hier nicht der Grundsatz „ne bis in idem“? Zu beachten ist vorliegend, dass das Ermittlungsverfahren gegen Becker eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Einstellungsmöglichkeiten der StA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden, gerade auch im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch. Hingewiesen sei insbesondere auf den Begriff des „beschränkten Strafklageverbrauchs“, dessen Voraussetzungen allerdings umstritten sind.
Wie sind die Voraussetzungen der U-Haft? Zu beachten ist hier, dass die U-Haft reinen Sicherungscharakter hat, sie will nicht sanktionieren, ein richterliches und vollstreckbares Urteil liegt ja gerade noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund und der sehr starken Rechtsbeeinträchtigung sind die Voraussetzungen hoch anzusetzen. Verwiesen werden kann diesbezüglich auf den „No Angles“ Artikel. https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/
Fazit: Das Wissen zur RAF und zu den Vorfällen um Buback, aber auch Schleier und Mogadischu stufe ich (auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen) als Allgemeinwissen ein ( https://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,645639,00.html ). Die Vorschriften zur Zuständigkeit des BGH und ein Grundwissen hinsichtlich der Bundesanwaltschaft sollten bekannt, bzw. vorhanden sein. Die Einstellungsmöglichkeiten des StA und die daraus resultierenden Folgen, sowie die Voraussetzungen der U-Haft gehören zum absoluten StPO Grundstock. Da, wie schon so oft betont, das Prozessrecht im Rahmen der Mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle spielt, ein sehr relevanter Fall.