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Schlagwortarchiv für: Teil 3

Gastautor

1×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3

IPR, Schwerpunktbereich, Verschiedenes

Im ersten und zweiten Teil unseres kleinen Einmaleins des IPR  haben wir in die Grundlagen des IPR sowie das internationale Familien- und Erbrecht, das Vertrags- und Deliktsrecht eingeführt. In diesem letzten Teil stellen wir Euch das Problem der „Morgengabe“ vor und setzen uns vertieft mit der „Qualifikation“ im IPR auseinander.
 
9. Klausur-Klassiker: die „Morgengabe“ – oder: Wie funktioniert eigentlich die „Qualifikation“?
a. Definition Qualifikation
Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einer bestimmten Kollisionsregel, wie der erbrechtlichen, der familienrechtlichen, der vertragsrechtlichen und der deliktsrechtlichen Kollisionsregel (vgl. Beispiele in Teil 1 und 2) nennt man im IPR „Qualifikation“. Es handelt sich dabei – neben der Anknüpfung – wohl um den wichtigsten IPR-rechtlichen Grundbegriff.
b. Fallbeispiel- die sog. „Morgengabe“
Schwieriger sind die Sachverhalte zu behandeln, die sich nicht ohne weiteres in die eher grobmaschigen Kollisionsnormen des EGBGB einordnen lassen.
Ein klassisches Klausurproblem ist die sog. „Morgengabe“:

In einigen islamisch geprägten Ländern zahlt der Ehemann anlässlich der Heirat einen bestimmten Geldbetrag an die Ehefrau (sog. Morgengabe). Wie wird die Morgengabe im deutschen IPR qualifiziert? (Sehr str.; vgl. MüKo/Siehr, 5. Aufl., 2010 Band 10, Art. 14 EGBGB, Rn. 109; Art. 15,Rn. 97m.w.N.)

Da es die Morgengabe im deutschen Recht so nicht gibt, ist zu überlegen, welcher Kollisionsnorm sie am Ehesten zuzuordnen ist (= als was man sie am Besten „qualifizieren“ kann):
Dabei kommt es nicht auf den Namen des betreffenden Rechtsinstituts, sondern auf seine Funktion an. Teilweise wird auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt (im Regelfall unterhaltsrechtliche Qualifikation nach Art. 18 EGBGB; bei Scheidunggüterrechtliche Qualifikation nach  Art. 15 EGBGB, bei Auszahlung im Todesfall erbrechtliche Qualifikation nach Art. 25 EGBGB). Dabei ist zu beachten, dass aucheinige eherechtliche Institute des deutschen BGB mehrere Funktionen haben und auch nicht von der Aufgabe einer eindeutigen Qualifikation befreien.Teilweise wird deshalb einheitlich güterrechtlich nach Art. 15 EGBGB qualifiziert. Der BGH hingegen nimmt eine einheitliche Qualifikation als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB vor(BGH v. 9.12.2009 = BGH FamRZ 2010, 533 = JA 2010, 462 m. Anm. Looschelders; vgl. auch Krebs, IPR, 2011, Rn. 105). Begründen lässt sich das damit, dass Art. 14 EGBGB so etwas wie den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der anderen Normen darstellt, die oftmals – statisch oder dynamisch – auf Art. 14 EGBGB verweisen.
 
Auch hier ist der Prozess der europäischen Rechtsvereinheitlichung im Blick zu behalten: Seit 2009 ist die Verordnung (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (sog. Rom VI-VO) in Kraft. Deren Anwendbarkeit ist jedoch gem. ihrem Art. 76 Abs. 3 davon abhängig, dass innerhalb der EU das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 anwendbar ist. Dieses Protokoll ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Daher ist die Rom VI-VO noch nicht anwendbar.
 
10. Nacht welchem Rechtsverständnis wird qualifiziert?
Unter 9. wurde mit dem BGH die Morgengabe den allgemeinen Ehewirkungen des Art. 14 EGBGB unterstellt. Doch war es eigentlich richtig, bei der Zuordnung der Morgengabe zu den allgemeinen Ehewirkungen unser BGB-geprägtes Rechtsverständnis zugrundezulegen? Oder wäre es nicht methodenreiner und sinnvoller, auf das Verständnis der Rechtsordnung abzustellen, der dieses Rechtsinstitut entspringt?
Es kommen drei unterschiedliche Rechtsordnungen – „lex rei sitae“, „lex causae“, „lex fori“ – in Betracht, nach deren Vorstellungen man die Qualifikation vornehmen könnte:
(1) Die lex rei sitae ist die Rechtsordnung des Belegenheitsortes. Sie ist maßgeblich insbesondere im Internationalen Sachenrecht (z.B. Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Sie spielt bei der Qualifikation jedoch keine Rolle.
(2) Die lex causae ist die Rechtsordnung, die durch die Kollisionsnorm (gegebenenfalls) zur Anwendung berufen ist. Die Qualifikation nach der lex causae ist zwar verlockend, weil man auf diese Weise einen Sachverhalt nicht nur sachrechtlich, sondern auch kollisionsrechtlich dem Rechtsverständnis unterwerfen würde, das dem Sachverhalt eben angemessen ist. Ein Qualifikation nach der lex causae sieht sich jedoch, in Anbetracht der Tatsache, dass das anwendbare Sachrecht ja gerade erst bestimmt werden soll, insbesondere bei mehreren möglicherweise zur Anwendung berufenen Rechtsnormen erheblichen Abgrenzungsproblemen ausgesetzt. Auch lässt sich so ein sicheres Qualifikationsergebnis oft nicht erreichen.
(3) Die lex fori schließlich ist die Rechtsordnung des Gerichtsorts, also des Landes, in dem das betreffende Verfahren anhängig ist. Nach ganz h.M. wird die Qualifikation nach der lex fori vorgenommen, d.h. dass der zuständige Richter das Rechtsverständnis des Gerichtsortes (in der deutschen Fallbearbeitung idR Deutschland) zugrunde legt, wenn er einen Sachverhalt qualifiziert (vertiefend Kropholler, IPR, 5.Aufl. 2004, 120 ff.).
 
Eine wichtige Präzisierung ist aber notwendig: Innerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der EU (Rom I, Rom II, Rom III) wird nicht nach der lex fori qualifiziert, sondern auf Grundlage einer autonomen europarechtlichen Auslegung. Man muss also in einer Klausur bei der Zuordnung eines Rechtsinstituts zu den grobmaschigen Kollisionsnormen der EU-Verordnungen Argumente entwickeln, die für eine einheitliche Qualifikation nach dem gemeinsamen Rechtsverständnis sprechen. So war z.B. unter 6. der Schiedsvertrag als „Dienstvertrag“ i.S.d. Rom I-VO zu qualifizieren.
 
Fazit
Wir hoffen, dass wir Euch den gegebenenfalls ersten Zugang zum Internationalen Privatrecht ein wenig erleichtern konnten. Weitere Bereiche des IPR, wie z.B. das Internationale Sachenrecht, das Internationale Gesellschaftsrecht und die anderen außervertraglichen Schuldverhältnisse sowie einige Spezialprobleme des IPR bleiben der Ausbildungsliteratur vorbehalten. In den Examensklausuren wird jedoch nur sehr Grundsätzliches von Euch erwartet werden: Ihr müsst die in Betracht kommenden Kollisionsnormen finden (Rom I-VO, Rom II-VO, Rom III-VO, EGBGB…), ggf. deren Anwendungsbereich bestimmen (zeitlich, sachlich, örtlich), sorgfältig qualifizieren – und schon ist der Einstieg in die Klausur und die schwerpunktmäßige Prüfung der sachrechtlichen Voraussetzungen eröffnet. Damit wünschen wir Euch viel Erfolg bei Klausuren, die kleinere oder größere IPR-Fragen aufwerfen. Bei Rückfragen oder Anregungen stehen wir natürlich zu Eurer Verfügung.
Über die Autoren
Carl-Wendelin Neubert
Gastautor Neubert
Jurastudium in Freiburg und Genf, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Doktorand am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de
 
Christian Leupold
Gastautor Leupold
Jurastudium in Freiburg und Aix-en-Provence, Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen“, derzeit Rechtsreferendar am OLG Brandenburg.
Mitgründer der eLearning-Community econtrario.de

10.03.2013/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-03-10 12:00:242013-03-10 12:00:241×1 des Internationalen Privatrechts – Teil 3

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