„TAZ schlägt Klinsmann“ lautet die Überschrift des Artikels in der SZ (https://www.sueddeutsche.de/kultur/286/465872/text/)
Vorliegend ging es um eine Unterlassungsklage des ehemaligen Bundestrainers gegen die TAZ. Solche Fälle drehen sich materiellrechtlich um Ansprüche aus §§ 823 I, 1004 I analog als quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) über Gebühr verletzt sein soll.
Prozessual geht es stets um die Erwirkung eines Urteils auf Unterlassung der weiteren Berichterstattung nach § 890 ZPO.
Da es sich hier um ein sog. Rahmenrecht (wie den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) handelt, gilt es die Rechtswidrigkeit des Eingriffs positiv festzustellen. Im konkreten Fall heißt das, dass die gegenläufigen Rechtspositionen miteinander abgewogen werden müssen – es findet also wie im verhassten Ö-Recht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt:
Hier stand die Pressefreiheit/Meinungsfreiheit der TAZ gegen das aPR von Klinsmann. Im Rahmen der Abwägung gilt es einerseits zu beachten, dass das Gericht den Artikel (noch) als Satire qualifiziert hat, so dass es sich um einen der Kernbereiche der Pressearbeit handelte.
Klinsmann ist hingegen eine absolute Person der Zeitgeschichte, so dass die Abwägung für ihn prinzipiell schlechter ausfällt, da man als Person, die in der kontemporären Diskussion quasi jederman bekannt ist, auch ein gewisses Maß an Toleranz für Kritik von dritter Seite (insbesondere der Presse) akzeptieren muss.
„Es liegt eine satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers als Fußballtrainer behandelt“, befand das Gericht.
Alles in allem also keine große Überraschung. Das LG I München hat in meinen Augen absolut richtig entschieden. Hier eine Verstärkung des Schutzbereichs aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG aufgrund des religiösen Bezugs zugunsten von Klinsmann herzuleiten, halte ich für überzogen, da der satirische Gedanke der Publikation klar im Vordergrund stand.
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