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Redaktion

Anzeige: Von wegen trocken! Steuerrecht in einer Großkanzlei

Startseite, Verschiedenes

Das Steuerrecht hat bei vielen Jurastudentinnen und -studenten sowie Referendarinnen und -referendaren das Image einer eher trockenen und langweiligen Materie. Absolut zu Unrecht, sagen wir als Steuerteam von Baker McKenzie mit Überzeugung. Ein Blick in die Praxis.  

Von Ariane Schaaf, Christoph Becker und Rabea Lingier
 
Ariane Schaaf ist Senior Associate der Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Frankfurt. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Umsatzsteuerrechts und Steuerstrafrechts.  
 
Christoph Becker ist Partner und Leiter der deutschen Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Frankfurt. Er berät seit mehr als zehn Jahren Mandanten im Bereich des internationalen und nationalen Steuerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen.
 
Rabea Lingier ist Associate der Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Düsseldorf. Sie berät multinationale Unternehmen verschiedener Branchen und Gesellschaftsformen, vorwiegend auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts und der Verrechnungspreise.
 
Weit, komplex, abwechslungsreich – diese Attribute sind es, die das Steuerrecht ausmachen. Interessant ist das Rechtsgebiet Tax zwar schon für sich alleine. Obendrauf kommt, dass es viele Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten bietet,  z.B. zum Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und zum Arbeitsrecht. Daher sollte man für die Arbeit im Steuerrecht auf jeden Fall auch ein Grundverständnis für diese Bereiche mitbringen.
 
In die Materie eintauchen – auch grenzüberschreitend
Wer im Bereich Tax arbeitet, kommt täglich mit rechtlichen und tatsächlichen Vorgängen in Berührung, welche die komplette Bandbreite der Tätigkeiten von Unternehmen betrifft. Man durchdringt diese Materie, um ihre Steuerfolgen beurteilen zu können – das ähnelt fast einer detektivischen Arbeit. In Großkanzleien stimmt man sich nicht nur eng mit den Kolleginnen und Kollegen aus anderen Rechtsgebieten ab, sondern steht auch in regem Austausch mit den Steuerteams der ausländischen Büros.
 
Das Steuerrecht – permanent in Bewegung
Viele Sachverhalte, die es für Mandanten steuerlich zu beurteilen gilt, haben heute eine grenzüberschreitende Komponente. Oft arbeiten deshalb Steuerexpertinnen und -experten mehrerer Jurisdiktionen an der Lösung eines Problems. So schaut man laufend über den eigenen Tellerrand und die Arbeit bleibt auch nach Jahren spannend.
Dazu kommt: Im Steuerrecht ändern sich gesetzliche Vorschriften so oft wie in fast keinem anderen Rechtsgebiet. Auch die Entwicklungen in der Rechtsprechung der nationalen Finanzgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs sowie die Richtlinien der Europäischen Kommission und der deutschen Finanzverwaltung muss man kontinuierlich verfolgen und im Blick haben, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
 
Politische Dimensionen des Steuerrechts
Vor allem das internationale Steuerrecht hat in der jüngeren Vergangenheit zunehmend eine politische Dimension bekommen. Stichwort ist hier vor allem  die sog. BEPS-Diskussion (“Base Erosion and Profit Shifting“, auf deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung), die zu umfangreichen gesetzlichen Änderungen geführt haben und noch führen werden.
Als wäre all dies nicht schon genug, erlangte das Steuerrecht besonders auch durch das Engagement der EU-Wettbewerbskommissarin Verstager zuletzt eine beihilferechtliche Komponente. Das sorgt einmal mehr dafür, dass das Steuerrecht ein extrem abwechslungsreiches Rechtsgebiet ist.
 
Bei fast allen Transaktionen spielt Steuerrecht eine Rolle
In Großkanzleien ist das Steuerrecht oft eine der integralen Praxisgruppen: Es ist bei fast allen Transaktionen von Unternehmen zu berücksichtigen und häufig Treiber für ein bestimmtes Handeln der Akteure.
Man könnte auch überspitzt sagen: Das Steuerrecht marschiert voran und bestimmt das weitere Vorgehen, während andere Rechtsgebiete dafür zuständig sind, steuerliche Vorgaben umzusetzen.
 
Ein Blick hinter die Kulissen
Um sich ein Bild davon machen zu können, welche Tätigkeiten Steuerjuristinnen und -juristen in einer Großkanzlei erwarten, geben wir nachfolgend ein paar Beispiele aus unserer täglichen Praxis:

  • In enger Zusammenarbeit mit dem M&A-Team beschäftigen sich Steuerrechtler mit den steuerlichen Auswirkungen des Kaufs oder Verkaufs von Unternehme Im Fokus steht nicht nur, die steueroptimierte Ankaufs- oder Verkaufsstruktur zu planen. Es geht auch z.B. darum, während einer sog. Tax Due Diligence steuerliche Risiken zu untersuchen, die im zu erwerbenden Unternehmen stecken.
    Um die Folgen der Steuerrisiken für den Käufer zu minimieren, entwickelt man im nächsten Schritt geeignete Vertragsklauseln für die Unternehmenskaufverträge. Diese verhandelt man mit der Gegenseite verhandelt. Die Vertragsgestaltung ist daher auch ein zentrales Thema, mit dem man sich als Steuerrechtlerin bzw. Steuerrechtler immer wieder auseinandersetzt. 
  • Man begleitet Mandanten bei steuerlichen Betriebsprüfungen und verteidigt sie ggf. in Einspruchs- oder Klageverfahren gegen unrechtmäßige Steuerforderungen der Finanzbehörden – wenn nötig, bis zum Bundesfinanzhof oder Europäischen Gerichtshof.
  • Im Themenfeld Verrechnungspreise betreut und verteidigt man Mandanten auch in sog. Joint Audits. Joint Audits sind grenzüberschreitende Betriebsprüfungen, die die Finanzbehörden zweier Länder gemeinsam durchführen. Dieses Instrument ist eine neuere Entwicklung im Bereich des internationalen Steuerrechts. Daher gibt es noch keine umfangreichen Erfahrungswerte und Kommentierungen, auf die man zurückgreifen könnte. Die Möglichkeit, weitestgehend „Neuland“ zu entdecken, macht dieses Gebiet so spannend. Man entwickelt in einer solch speziellen Betriebsprüfung neue Beratungsfelder und -möglichkeiten und begleitet den Mandanten.
  • Wer im Bereich Umsatzsteuer aktiv ist, kommt um folgendes brandaktuelle Thema nicht herum: die 2019 neu eingeführte Haftungsregelung im Umsatzsteuergesetz für Betreiber von Online-Marktplätzen. Nach dieser Regelung haften die Marktplatzbetreiber grundsätzlich für Umsatzsteuer, die Verkäufer, die die Plattform nutzen und oft im Ausland angesiedelt sind, nicht abgeführt haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Neuregelung den Missbrauch von Online-Marktplätzen für Steuerbetrug eindämmen. Die Marktplatzbetreiber müssen nun die Verkäufer auf ihrer Plattform intensiver überprüfen, um das Risiko von steuerlichem Fehlverhalten zu minimieren.
    Die neuen Regelungen wurden sehr kurzfristig eingeführt und es gibt noch viele rechtliche und praktische Unklarheiten in diesem Zusammenhang. Hier gilt es, eng mit den Mandanten zusammenzuarbeiten, um Risiken zu identifizieren und neue Prozesse zu entwickeln – mit dem Ziel, Haftungsfälle zu vermeiden. Dafür muss man eine große Portion Kreativität und vertiefte Kenntnisse über unternehmensinterne Abläufe und Strukturen mitbringen.
    Ein anderes Beispiel für einen typischen Verrechnungspreisfall: Ein Mandant führt eine umfassende internationale Restrukturierung durch. Als Steuerrechtlerin bzw. Steuerrechtler berät man im Schulterschluss mit ausländischen Kollegen und unterstützt Mandanten, die Restrukturierung rechts- und zukunftssicher umzusetzen. Eine besondere Herausforderung ist es, im äußerst dynamischen Steuerrecht eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen des Mandanten gerecht wird und sich langfristig eignet, Steuerrisiken zu minimieren.
  • Auch das Steuerstrafrecht ist ein Thema in der Großkanzlei, vor allem im Umsatzsteuerrecht. Der Grund: Die Steuerbehörden werden intern verstärkt dazu angehalten, bei vermeintlichen Steuerverkürzungen oder Korrekturen durch den Steuerpflichtigen, die Angelegenheit an die Buß- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Da kleine Fehler in der Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte schnell zu hohen Umsatzsteuer-Nachzahlungen führen können, ist der Korrekturprozess höchst sensibel und sorgfältig zu gestalten. Nur so dämmt man das Risiko ein, dass Strafverfahren eingeleitet werden.

 
Komplexere Wirtschaftswelt – Bedarf an steuerlichem Fach-Know-how steigt
Die Arbeit  eines Steuerjuristen ist also sehr facettenreich. Wer in einer internationalen Großkanzlei arbeitet, findet darüber hinaus ein großes weltweites Netzwerk von Kolleginnen und Kollegen im Steuerrecht und weiteren Rechtsbereichen vor. Man tauscht sich regelmäßig bei gemeinsamen nationalen und internationalen Events aus und erweitert das eigene Netzwerk bei Aufenthalten in ausländischen Büros.
In einer Zeit, in der die Wirtschaftswelt wird immer dynamischer und komplexer wird, herrscht ein hoher Bedarf an gut ausgebildeten Steuerrechtlerinnen und -rechtlern. Es lohnt sich also, über einen Einstieg in dieses Rechtsgebiet nachzudenken – das alles andere als trocken ist.

29.03.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-03-29 09:18:152019-03-29 09:18:15Anzeige: Von wegen trocken! Steuerrecht in einer Großkanzlei
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Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012

Verschiedenes

Eine Reihe von Jurastudenten kann sich vorstellen nach dem Studium als Jurist in einer Wirtschaftskanzlei tätig zu werden. Was den Bewerbern regelmäßig fehlt sind Informationen, um zwischen den jeweiligen Angeboten der Arbeitgeber zu differenzieren. Für diejenigen, die konkretere Informationen über diese Berufsperspektive ergründen möchten, bietet sich diese Gelegenheit im Rahmen einer Veranstaltung unserer Partner e-fellows.net.
Das Event trägt den Namen „Perspektive Wirtschaftskanzlei“. Ziel ist es den Teilnehmern in einem zweitägigen Programm, bestehend aus Gruppenworkshops und Einzelgesprächen, die jeweiligen Berufsträger von immerhin neun überregional tätigen Wirtschaftskanzleien näher zu bringen. Es sollen dabei insbesondere die individuellen Einstiegsmöglichkeiten und Karriereoptionen bei den vorgenannten Sozietäten ausgelotet werden. Auch Informationen im Hinblick auf mögliche Referendarstationen können in diesem Rahmen erlangt werden.
Die Veranstaltung richtet sich an Juristen mit der Note „vollbefriedigend“ im staatlichen Teil des Examens und findet am 21./22. September 2012 in Schloss Montabaur statt. Ein Fahrtkostenzuschuss für die Anreise ist vorgesehen.
Bewerbungsschluss ist der 29. Juli 2012. Weitere Informationen und die entsprechenden Online-Anmelde-Formulare findet Ihr hier.

24.07.2012/0 Kommentare/von werbung
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 werbung https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg werbung2012-07-24 09:00:492012-07-24 09:00:49Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern

Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH entschied vor Kurzem einen äußerst praxisrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 24. April 2012, Az. XI ZR 96/11). Das Gericht stellte fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde beim Online-Banking Schadensersatzansprüche der Bank auslöst, wenn er seine TANs fahrlässig an Phishing-Seiten weitergibt. Der Sachverhalt ist für Klausuren etwas zu exotisch. In mündlichen Prüfungen dürfte der Fall jedoch sicherlich laufen:

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:

„Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!“

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:

„Im Oktober 2008 – das genaue Datum weiß ich nicht mehr – wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der … Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.“

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

26.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-26 23:46:232012-04-26 23:46:23BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern

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