h.M.: Rechtsinstitut sui generis (jeweilige Anspruchsgrundlage i.V.m. VSD)
II. Voraussetzungen
Schuldverhältnis, dessen Partei der Anspruchssteller selbst nicht ist
Leistungsnähe: Der Dritte (Anspruchssteller) kommt mit der Leistung bestimmungsgemäß ebenso in Kontakt wie der Gläubiger selbst
Gläubigernähe: Der Gläubiger hat ein schützenswertes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag (h.M.: keine Einstandspflicht für „Wohl oder Wehe“ des Dritten erforderlich, jedes wirtschaftliche oder ideelle Interesse kann genügen)
Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Schuldner
Schutzbedürftigkeit des Dritten: Der Dritte hat keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Anspruch
III. Rechtsfolgen
Dritter erhält einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner
Eigenes Mitverschulden oder Verschulden des Gläubigers (Rechtsgedanke des § 334 BGB) muss er sich schadensmindern anrechnen lassen