Wie der Tagespresse zu entnehmen ist, hat der EuGH heute sein Urteil (Rs. C-131/12) in dem Verfahren Google/AEPD veröffentlicht. Im Kern gewährt der EuGH darin einer natürlichen Person das Recht, von Suchmaschinen wie beispielsweise Google zu verlangen, dass Links aus der Trefferliste einer Suche gelöscht werden. Dieses Recht besteht aber nur, wenn eine Interessenabwägung im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Anspruchstellers am Schutz seiner Privatsphäre und seiner personenbezogenen Daten höher zu gewichten ist als das Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Drittinteressen können ebenfalls zu berücksichtigen sein, etwa das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Informationen, aber auch die Pressefreiheit. Der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehe unabhängig davon, ob der Anspruchsteller einen Anspruch auf Löschung gegen denjenigen hat, der die Information auf seiner Seite in das Internet stellt. Das Urteil findet Ihr in der deutschen Sprachfassung im Volltext hier.
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