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Schlagwortarchiv für: StVO

Dr. Maximilian Schmidt

Notiz: OLG Hamm: Telefonieren im PKW bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

Rechtsprechung, Schon gelesen?

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 09.09.2014 (Az.: 1 RBs 1/14, rechtskräftig) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund einen sehr praxisrelevanten Sachverhalt entschieden. Der Fahrer eines PKW hatte an einer roten Ampel mit seinem Handy telefoniert – bei aufgrund einer ECO-Start-Stop-Funktion abgeschaltetem Motor. Dennoch wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 40€ wegen verbotenem Telefonierens mit einem Handy erlassen.
Das Verbot mit einem Mobiltelefon während der Fahrt zu telefonieren ergibt sich aus § 23 Abs. 1a StVO:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das OLG Hamm entschied nun, dass das Verbot nicht gelte, soweit das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Trotz des eindeutigen Wortlautes der Norm hatte das AG Dortmund dies noch anders gesehen, offenbar mit der Begründung, dass § 23 Abs. 1a S. 2 StVO nur dann eingreife, wenn es sich um ein manuelles Abschalten des Motors handelt und für ein Einschalten eine Betätigung des Zündschlosses erforderlich ist – was bei einem ECO-Start-Stop-System gerade nicht der Fall ist. Dem tritt das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung überzeugend entgegen:

Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand
des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Was lernen wir hieraus? An roten Ampel darf bei abgeschaltetem Motor telefoniert werden!

28.10.2014/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-10-28 17:42:422014-10-28 17:42:42Notiz: OLG Hamm: Telefonieren im PKW bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt
Dr. Christoph Werkmeister

Einordnung von E-Bikes im examensrelevanten Strafrecht

Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

Vor einigen Tagen hatte das OLG Hamm darüber zu entscheiden, ob für den Führer eines sog. E-Bikes die  0,5 Promillegrenze des § 24a StVG gilt (Beschluss v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13). Ein E-Bike ist ein Fahrrad mit zusätzlichem Elektromotor, wobei die am meisten verbreitete Form das sog. Pedelec darstellt. Bei einem Pedelec wird der Fahrer beim Pedalieren von einem Elektroantrieb unterstützt (vgl. auch wikipedia). In dem genannten Beschluss stellte das OLG fest, dass obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung von E-Bikes bzw. Pedelecs noch nicht vorliegt. Es sei insofern fraglich, ob derartige Fortbewegungsmittel als Kraftfahrzeug im strafrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Die Rechtsfrage wurde vom OLG weitestgehend offen gelassen.
Examensrelevanz von E-Bikes
§ 24a StVG mag zwar keine examensrelevante Norm darstellen. Die rechtliche Fragestellung, ob ein E-Bike als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, spielt jedoch auch im Kernstrafrecht eine Rolle. So kann beispielsweise ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB nur gegenüber dem Führer eines Kraftfahrzeugs begangen werden. Der Tatbestand kann also bei Sachverhaltsgestaltungen, bei denen ein E-Bike-Fahrer ausgeraubt wird, nur dann verwirklicht sein, wenn das E-Bike auch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Legaldefinition des Kraftfahrzeugs
Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist für die Normen des StGB in § 248b Abs. 4 StGB legaldefiniert. Hiernach sind Kraftfahrzeuge solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Die Legaldefinition des § 248b Abs. 4 StGB gilt – obschon des beschränkenden Wortlauts („Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift„) – auch für den Tatbestand des § 316a StGB (vgl. etwa BGH, NStZ 1993, 540).
Bei der Subsumtion des Pedelec ist im Hinblick auf die vorgenannte Legaldefinition indes problematisch, dass das Fahrrad zum einen durch menschliche Kraft angetrieben, diese aber durch Maschinenkraft unterstützt wird. Das Anfahren ist bei diesen Modellen regelmäßig nur mit Menschenkraft möglich (es sei denn, das Rad verfügt über eine sog. Anfahrhilfe). Wenn das Pedelec aber einmal rollt, lässt sich das Gefährt hingegen weitestgehend durch Maschinenkraft bewegen. In der Kommentarliteratur findet sich für die Fragestellung etwa die folgende Aussage:

Fahrräder sind radgebundene Fortbewegungsmittel, die mit den Füßen oder Händen bewegt werden; besitzen sie einen Hilfsmotor, sind sie als Kraftfahrzeuge anzusehen (so Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 248b StGB, Rn. 2).

Sofern man diesem weiten Verständnis folgt, wäre das Pedelec – unabhängig von der Bauart – aufgrund des Vorliegens eines Hilfsmotors als Kraftfahrzeug einzuordnen. Ein räuberischer Angriff auf einen Pedelec-Fahrer wäre damit nach dem erhöhten Strafrahmen des § 316a StGB zu beurteilen. Differenzierender lässt sich eine Äußerung des OLG Hamm in dem oben zitierten Beschluss verstehen. Das OLG stellt nämlich darauf ab, dass von Pedelecs, die nur bis zu maximal 25 km/h motorisiert betrieben werden, keine höhere Gefährlichkeit als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad ausgeht.
Eine derartige Differenzierung verdient m.E. den Vorzug. Pedelecs, die sich im Hinblick auf Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigung und Fahrverhalten nicht wesentlich von gewöhnlichen Fahrrädern unterscheiden, sollten auch in strafrechtlicher Hinsicht keine andere Beurteilung erfahren. Ein pauschales Abstellen auf das Vorliegen eines Motors würde ansonsten auch zu Wertungswidersprüchen mit dem Kfz-Zulassungswesen führen. Pedelecs, die nur bis zu 25 km/h motorisiert werden, gelten nämlich auch nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch als zulassungsfreies Fahrrad, das auch keiner Haftpflichtversicherungs- oder Helmpflicht unterliegt (vgl. Huppertz, NZV 2010, 390, 391).
Klassische Auslegung eines Tatbestandsmerkmals
Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgen mag, das E-Bike stellt für Klausursachverhalte sowie mündliche Prüfungen hervorragend geeigneten Prüfungsstoff dar. Bei der Prüfung des Tatbestandes des § 316a StGB kann der Examenskandidat bei der Auslegung des Merkmals „Kraftfahrzeug“ nämlich zeigen, dass er mit

  • Wortlaut (vgl. § 248b Abs. 4 StGB),
  • Systematik (Bezüge zum Zulassungswesen nach dem StVG; Relevanz der Legaldefinition des § 248b Abs. 4 für § 316a Abs. 1 StGB) sowie
  • Sinn und Zweck (die besondere Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Kraftfahrzeugführers rechtfertigt den erhöhten Strafrahmen bei Delikten, die unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen werden)

argumentieren kann.
Nach vorzugswürdiger Auffassung ist dann auf die jeweils im Sachverhalt angelegten technischen Merkmale des E-Bikes abzustellen. Sofern das Fahrrad durch eine erhebliche Motorisierung faktisch mit einem Motorrad gleichzustellen ist, was auch eine Kfz-Zulassung erfordern würde, kann § 316a StGB erfüllt sein. Sofern das E-Bike diese Schranke nicht überschreitet und weitestgehend mit einem gewöhnlichen Fahrrad bzw. Rennrad zu vergleichen ist, kommt die Erfüllung des Tatbestandes hingegen noch nicht in Frage.
Gebrauchsanmaßung (furtum usus) sowie Gefährdung des Straßenverkehrs
Zu beachten ist für die rechtliche Prüfung, dass der Tatbestand der strafbaren Gebrauchsanmaßung nach § 248b Abs. 1 StGB bereits seinem Wortlaut nach für Kraftfahrzeuge sowie auch für Fahrräder gilt. Die Einordnung des E-Bikes spielt für die Verwirklichung dieses Tatbestandes mithin keine Rolle. Eine Gebrauchsanmaßung eines E-Bikes ist damit stets strafbar nach § 248b StGB. Zu beachten ist, dass es sich gemäß § 248b Abs. 3 StGB um ein absolutes Antragsdelikt handelt.
Überdies ist der Begriff „Fahrzeug“ im Rahmen des Tatbestandes der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) nach der Rechtsprechung auch so zu verstehen, dass Fahrzeug im Sinne der Vorschrift Kraftfahrzeuge, aber auch Fahrräder sind (vgl. etwa Groeschke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Auflage 2006, § 315c StGB, Rn. 6). Die Bauart des E-Bikes ist somit auch in diesem Kontext unbeachtlich.
 

06.11.2013/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-11-06 08:45:432013-11-06 08:45:43Einordnung von E-Bikes im examensrelevanten Strafrecht
Dr. Christoph Werkmeister

VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

Das VG Oldenburg entschied diesen Monat einen Fall, der sich prima für eine Klausur in juristischen Staatsexamina oder für mündliche Prüfungen eignet (Urteil v. 13.01.2012, Az. 7 A 2094/11).
Sachverhalt
In der Sache ging es um eine Anordnung, wonach auf einem gemeinsam genutzten Fuß- und Radweg durch Aufstellen eines Verkehrsschildes (Zeichen 240) eine Benutzungspflicht für Radfahrer festgelegt werden sollte. Gegen diese Anordnung klagte ein Radfahrer. Der Radfahrer war der Ansicht, auf dem infrage stehenden Straßenstück bestehe keine besondere Gefähdung durch den Kfz-Verkehr, so dass die Fahrradfahrer auch auf der Straße fahren könnten, womit die Festlegung eines Radweges obsolet sei. Die Behörde argumentierte u.a., dass sich die Kraftfahrer in diesem Bereich häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten, so dass erhöhte Gefahren für die Radfahrer bestünden. Aus diesem Grunde sei es angemessen, die Radfahrer auf einen Radweg festzulegen.
Lösung über § 45 Abs. 9 StVO
Das VG Oldenburg entschied, dass eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anzuordnen sei, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO erfüllt seien. Erforderlich ist nach dieser Vorschrift eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.
Examensrelevanz
Die hier besprochene Entscheidung des VG Oldenburg enthielt keine besonderen Probleme. In einer Klausur ginge es gleichwohl darum, die Merkmale des § 45 StVO vertretbar zu definieren und entsprechend ausführlich zu subsumieren. Im Hinblick auf Examensrelevanz ist dieses Urteil zudem im Lichte einer Vielzahl von Entscheidungen zum Thema Verkehrsschilder und deren rechtlicher Bedeutung zu sehen (siehe etwa hier und besonders examensrelevant hier). Im Juni 2011 lief zum Examenstermin in NRW auch eine Klausur, die diese Thematik zum Inhalt hatte.

30.01.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-30 20:11:332012-01-30 20:11:33VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung
Dr. Christoph Werkmeister

Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren

Öffentliches Recht, Zivilrecht

Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 – 2 BvR 901/09:

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrlehrer war wegen verbotenen Mobiltelefonierens während einer Fahrschulübungsfahrt als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Das besondere war hier nur, dass der Fahrschüler am Steuer saß – der Fahrlehrer war wie bei der Fahrschule üblich nur Beifahrer, wobei er natürlich über die zusätzlichen Gas-, Brems- und Kupplungspedale verfügt.

Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung.

Fahrlehrer gilt als verantwortlicher Fahrzeugführer

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei laut dem BVerfG bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Führerscheinprüfung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gelte. Er unterliegt deshalb den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten  wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler.
Examensrelevanz
Die ablehnende Annahmeentscheidung des BVerfG ist als solche nicht unbedingt als relevant für das Examen einzustufen. Der Fakt, dass ein Fahrlehrer jedoch als „Führer eines Fahrzeugs“ i.S.d. StVG/StVO einzustufen ist, verdient besondere Aufmerksamkeit. Dieses Sonderwissen kann in einer Zivilrechtsklausur relevant werden, wenn die Haftung aus § 18 StVG zu prüfen ist. Weiterhin kann in einem etwas exotischeren Fall im Ö-Recht die Fahtzeugführer-eigenschaft bei Maßnahmen nach dem OWiG von Bedeutung sein.
Weiterhin kann diese Entscheidung als Anreiz gesehen werden, sich mit dem vorgeschalteten Annahmeverfahren beim BVerfG nach § 93a BVerfGG zu beschäftigen. Ein Grobüberblick über das Recht der Ordnungswiedrigkeiten kann je nach Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung auch von großem Nutzen sein.

19.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-19 16:13:172009-07-19 16:13:17Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren

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