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Schlagwortarchiv für: Streupflicht

Dr. Stephan Pötters

Notiz: KG Berlin verneint Streupflicht auf Abkürzungswegen

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Angesichts der aktuellen Hitzewelle thematisch nicht ganz passend, aber dafür rechtlich immer aktuell: die Streupflicht. Wir haben bereits mehrfach zu examensrelevanten Entscheidungen rund um Räum- und Streupflichten berichtet. Sowohl im öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht lassen sich hierzu Fälle stellen.
Zivilrechtliche Grundlagen einer Streupflicht für Grundstückseigentümer
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise – etwa durch kommunale Satzung – auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Darüber hinaus – und dies ist sicherlich die in der Klausur häufiger vorkommende Variante – kann eine Streupflicht private Grundstücksbesitzer über die allgemeine deliktsrechtliche Konstruktion einer Verkehrssicherungspflicht treffen (s. hierzu ausführlich MüKo-BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 448 ff.), insbesondere bei nicht-öffentlichen Gehwegen. Es handelt sich dann um originäre Streupflichten, also nicht um eine Pflicht, die sich von der des Staates ableitet.
Entscheidung des KG Berlin
Vor diesem Hintergrund lehnte das KG Berlin (Urteil vom 23.04.2014 – 11 U 12/13) eine Räum- und Streupflicht für Abkürzungswege ab, zumindest wenn ein ordnungsgemäß geräumter Weg zur Verfügung steht. Die Orientierungssätze des Urteils lauten:

1. Eine Räum- und Streupflicht auf einer Abkürzung außerhalb des geräumten Gehweges kommt nur dann in Betracht, wenn diese Abkürzung vom Grundstückseigentümer jedenfalls teilweise geräumt wurde und dadurch bei Passanten den Eindruck erwecken konnte, dass dieser Weg sicher passierbar ist.
2. Der Verkehrssicherungspflichtige muss als Normadressat der örtlichen Straßengesetze aus dem Wortlaut der Norm zweifelsfrei entnehmen können, in wieweit sich dessen Räum- und Streupflicht erstreckt. Hält er sich an diese Vorgaben, so liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor.
3. Sofern ein Passant aus Bequemlichkeit eine Abkürzung benutzt, obwohl ihm ein geräumter und gestreuter Weg zur Verfügung steht, so kann dies nicht auf Gefahr des Verkehrssicherungspflichtigen hin geschehen.

Lesehinweise
Zur Vertiefung des Themas Räum- und Streupflichten sei auf nachfolgende ältere Beiträge hingewiesen:

  • Räum- und Streupflicht auf Kundenparkplatz
  • Kein SchE bei erkennbar nicht  geräumten Weg
  • Grundlagen: Streupflicht vor deutschen Gerichten
  • Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf Nachbarn

03.07.2015/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2015-07-03 08:00:182015-07-03 08:00:18Notiz: KG Berlin verneint Streupflicht auf Abkürzungswegen
Gastautor

LG Frankfurt: Alleinhaftung des Fußgängers bei Sturz auf erkennbar nicht geräumtem Gehweg

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Lars Stegemann veröffentlichen zu können. Er befasst sich diesmal mit der Reichweite von Räum- und Streupflichten auf privaten Gehwegen.
Das LG Frankfurt entschied mit Urteil vom 21.11.2013 (Az.: 2-05 O 444/12), dass Schadensersatzansprüche eines Fußgängers wegen Verletzung von Räum- und Streupflichten bei einem Sturz auf einem erkennbar nicht geräumten Gehweg wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen sein können.
Sachverhalt
Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: In den Tagen vor dem streitgegenständlichen Unfall hatte es mehrfach geschneit. Die Klägerin, wohnhaft in den USA, traf am Tag des Unfalls mit dem Flugzeug aus den USA kommend ein und ließ sich mit einem Taxi vor das Haus der Beklagten fahren. Um zum rückwärtig gelegen Eingang zu gelangen, nahm sie einen schmalen Weg entlang der Rückseite des Anwesens. Der Weg war gut sichtbar nur teilweise vom Schnee befreit und vollständig von einer dicken Eisschicht bedeckt. Bereits nach wenigen Schritten stürzte die Klägerin.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten, der Eigentümerin des Grundstücks, Schadensersatz in Höhe von 82.821,13 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Zu Recht?
Entscheidung des LG Frankfurt
Das LG Frankfurt hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Ansprüche der Klägerin hätten sich sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ergeben können (s. ausführlich zu Schadensersatzansprüchen auf Grund der Verletzung von Räum- und Streupflichten unseren älteren Übersichtsbeitrag).
Bereits die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten war zwischen den Parteien streitig. Während die Klägerin der Beklagten vorwarf, ihren Räum- und Streupflichten nicht nachgekommen zu sein oder zumindest ihren Überwachungspflichten nicht genügt zu haben, verwies die Beklagte auf die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Nebenintervenientin und die Erfüllung ihrer damit einhergehenden Kontrollpflichten (vgl. bereits hier; ferner BGH, Urteil vom 22.1.2008, VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440).
Das LG Frankfurt ließ offen, ob die Beklagte zumindest die bei ihr im Falle der Delegierung verbleibenden Kontrollpflichten erfüllt hat, und ging von einem vollständigen Anspruchsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB aus. Ein solcher Anspruchsausschluss komme in Betracht, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukomme. Hierfür wird üblicherweise eine Mitverschuldensquote im Rahmen der maßgeblichen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von 80-90% genannt (Palandt/Grünberg, 70. Auflage 2011, § 254 Rn. 57 ff., 64 ff.).
Dazu führt das Gericht aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich auf die durch Schnee und Eis entstehenden Gefahren einstellen und zur Schadensverhütung im eigenen Interesse die Maßnahmen ergreifen müsse, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien. Insbesondere seien erkennbare, besondere Gefahrenlagen zu umgehen, ein verkehrsgerechtes Verhalten an den Tag zu legen und man dürfe sich der Gefahr nur nach sorgfältiger Abwägung von Beherrschbarkeit und Gefährlichkeit aussetzen.
Die durch den nicht ausreichenden Winterdienst entstandene Gefahrenlage sei erkennbar und der Klägerin wohl auch bewusst gewesen. Nach Auskunft der Klägerin war eine Benutzung des vereisten Weges nicht zwingend, sodass die Klägerin die Gefahrenquelle hätte meiden müssen. Zumindest hätte sie ihn zur Schadensvermeidung im eigenen Interesse nicht mit nicht rutschfesten Schuhen betreten dürfen. Insbesondere sei die Klägerin auf Grund des Schuhwerks, ihres Alters und des langen Fluges nicht in der Lage gewesen, die Gefahrensituation zu bewältigen.
Stellungnahme
Die Entscheidung des LG Frankfurt ist zu begrüßen. Mit Recht hebt das Gericht hervor, dass eine durch Schnee und Glatteis hervorgerufene Gefahrenlage keineswegs zwingend zu einem Sturz führen muss, sondern es auch maßgeblich auf das Verhalten des Geschädigten ankommt. Nach § 254 Abs. 1 BGB hat sich jeder Verkehrsteilnehmer im eigenen Interesse so zu verhalten, dass Schäden möglichst unterbleiben. Überzeugend stellt das Gericht in Anknüpfung an das OLG Hamm (Urteil vom 5.6.1998 – 9 U 217/97, NZV 1999, 127) hier die Leitlinie auf, dass vermeidbare Gefahrenquellen grundsätzlich zu umgehen sind, zumindest aber mögliche Maßnahmen zur Bewältigung der Gefahr zu ergreifen sind.
Im Zusammenhang mit Räum- und Streupflichten sollte deshalb nicht nur das damit einhergehende Problem der Verkehrssicherungspflichten, insbesondere ihre Begründung und ihr Prüfungsstandort, bekannt sein. Es ist darüber hinaus stets an eine Obliegenheitsverletzung durch den Geschädigten zu denken, die nach § 254 BGB zu einer Anspruchskürzung oder, wie das LG Frankfurt in der Entscheidung betont, in besonderen Konstellationen zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führen kann.

11.09.2014/2 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-09-11 08:30:222014-09-11 08:30:22LG Frankfurt: Alleinhaftung des Fußgängers bei Sturz auf erkennbar nicht geräumtem Gehweg
Dr. Christoph Werkmeister

OLG Schleswig: Was ist, wenn der Nachbar während des Urlaubs streuen soll?

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Schleswig entschied vor Kurzem einen Sachverhalt, der unverändert in Examensklausuren und mündlichen Prüfungen auftauchen könnte (Az. 11 U 137/11).
Es ging um einen Glätteunfall infolge der Missachtung einer Streupflicht. Das besondere an dem Sachverhalt lag darin, dass die Streupflicht des Eigentümers auf einen Nachbarn delegiert wurde. Das OLG stellte in dieser Konstellation fest, dass der Nachbar faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen habe. Der Eigentümer habe in diesem Fall lediglich die primäre Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Bei Unterlassen des Streuens durch den Nachbarn musste im Falle eines dadurch bedingten Unfalls eine Haftung des Eigentümers verneint werden.
Den Sachverhalt und die Kernaspekte der Begründung des OLG Schleswig findet ihr zusammengefasst auf dessen Presseseite.

02.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-02 13:14:382012-03-02 13:14:38OLG Schleswig: Was ist, wenn der Nachbar während des Urlaubs streuen soll?

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