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Schlagwortarchiv für: Strafverfahren

Gastautor

Jur:Next Urteil: Schlechtes Vorbild

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht

Der nun folgende Beitrag stammt aus der gemeinsamen Kooperation mit jur:next und befasst sich mit dem Strafbefehl innerhalb des Strafverfahrens – am prominenten Beispiel des Rappers Sido.
 
AG Berlin-Tiergarten, Strafbefehl vom 10.04.2015[1]
Etwas unspektakulärer als die letzte strafrechtliche Urteilsbesprechung (https://red.ab7.dev/jurnext-urteil-ueber-den-wolken/) mutet das heutige Thema an. Ungleich prominenter ist aber der handelnde Protagonist.
Der bekannte Rapper Sido zog seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten zurück. Somit ist der Musiker nun rechtskräftig zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und muss zusätzlich 15.000 € an die Justizkasse zahlen.
Dies bietet einem die Möglichkeit, sich mit einer eher unbekannten Art des Strafverfahrens auseinanderzusetzen; dem Strafbefehl.
I. Sachverhalt
Der Musiker, mit dem bürgerlichen Namen Paul Hartmut Würdig, soll in einem Club einen anderen Gast attackiert und diesem mit einer Wodka-Flasche gegen den Kopf geschlagen haben. Der Geschädigte erlitt eine Platzwunde und eine Schädelprellung.
Daraufhin sollte es im November 2014 zum Prozess kommen. Doch der Beschuldigte[2] erschien nicht. Daher erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl. Gegen diesen legte der Rapper Einspruch ein.
 II. Einführung in die Materie
Der Strafbefehl ist, neben den Vorschriften der §§ 153 StPO ff. und der Einstellung gemäß § 170 II S.1 StPO, eine Möglichkeit ein Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Daher stellt diese Variante nicht nur für die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Gerichte eine deutliche Arbeitserleichterung dar. Auch der Beschuldigte kann so das Verfahren abschließen, ohne dass dieses einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird.
Der Strafbefehl wird mittels Strafbefehlsantrag seitens der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht gestellt. Damit dieses Vorgehen zulässig ist, muss es sich bei der verfolgten Tat um ein Vergehen im Sinne des § 12 II StGB handeln. Zudem muss der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig sein. Dies liegt dann vor, wenn sich aus der -naturgemäß nur vorläufigen- Bewertung des gesamten Inhalts der vorliegenden Akte ergibt, dass eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.[3]
Auch die geforderten Rechtsfolgen müssen sich in dem Rahmen befinden, die der § 407 II StPO vorgibt.
Die darauf folgenden Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts gibt § 408 StPO vor. Das Gericht prüft, ob es den Strafbefehl erlässt. Da dies im Wege einer summarischen Prüfung geschieht, muss die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen.[4]
Lehnt der Richter den Erlass des Strafbefehls ab, so ist die Staatsanwaltschaft beschwert und kann sofortige Beschwerde einlegen, §§ 408 II S.2, 210 II StPO.
Bejaht er hingegen den hinreichenden Tatverdacht, so erlässt er den Strafbefehl, § 408 III S.1 StPO. Dabei darf er inhaltlich nicht vom Antrag abweichen, da es der Übereinstimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht bedarf. Dies dient der gegenseitigen Kontrolle, gerade da die beobachtende Öffentlichkeit in diesem Verfahren fehlt.
Grundsätzlich kommen der Strafbefehlsantrag und sein Erlass in zwei Stadien des Strafverfahrens in Betracht. Ersterer ist nach Abschluss der Ermittlungen, § 170 StPO. Aber auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf den Strafbefehl zurück gegriffen werden. Dies ist zumeist der Fall, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fernbleibt, § 408a StPO. So war es auch im oben dargestellten Ausgangsfall.
Der Musiker zeigt sodann auch eine der beiden Alternativen auf, wie ein Beschuldigter auf den Erlass reagieren kann. Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch gemäß § 410 I StPO einlegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
Hat der Einspruch Erfolg, so wird gemäß § 411 I S.2 StPO die Hauptverhandlung anberaumt. Das urteilende Gericht ist sodann nicht mehr an die Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden, sonder kann frei entscheiden (vgl. § 411 IV StPO). Das Verschlechterungsverbot aus §§ 331, 358 II StPO gilt nicht.
Wird kein oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, entfaltet der Strafbefehl volle Rechtskraftwirkung und steht einem Urteil gleich, § 410 III StPO.
III. Folgen für die Ausbildung
Der Strafbefehl als besondere Verfahrensart sollte zumindest in Grundzügen für das erste Staatsexamens beherrscht werden. Für das zweite Examen dient die Thematik hervorragend um einen etwas anderen Einstieg in die (Anwalts-) Klausur zu ermöglichen. Hier ergeben sich Möglichkeiten in Themenkomplexe wie das Wiedereinsetzungsverfahren, die Berufung oder die Revision überzuleiten.
 
[1] Vgl. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 13.April 2015.
[2] Im Folgenden wird durchgängig der Begriff des Beschuldigten verwendet. Auf § 157 StPO wird hingewiesen.
[3] Meyer-Goßner, StPO, § 170 Rn. 1,2.
[4] Meyer-Goßner, StPO, Vorbemerkungen § 407 Rn. 1.

24.04.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-04-24 09:01:122015-04-24 09:01:12Jur:Next Urteil: Schlechtes Vorbild
Redaktion

Studentischer Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft

Startseite, Verschiedenes

Liebe Leser von juraexamen.info,

an dieser Stelle möchten wir insbesondere die große Zahl der aufmerksamen und interessierten Studenten ansprechen, um wieder einmal auf den Studentischen Aufsatzwettbewerb hinzuweisen, den die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft dieses Mal zum Thema

„Deals im Strafverfahren“
Darf sich ein Angeklagter im Strafverfahren „freikaufen“?

ausschreibt.

Einen näheren Eindruck sowie alle weiteren Anforderungen erfahrt ihr unter der jeweiligen Ausschreibung.
Für den Sieger des Aufsatzwettbewerbes wird im Übrigen ein Preisgeld in Höhe von 10.000 € ausgelobt. Darüber hinaus ist vorgesehen, eine Auswahl der eingegangenen Beiträge in Band 6 der Schriftenreihe der Hessischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen.
 
In diesem Sinne wünschen wir Euch viel Vergnügen beim Schreiben und natürlich auch viel Erfolg!
 

23.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-23 10:30:422014-09-23 10:30:42Studentischer Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu Beweisverwertungsverboten bei Selbstgesprächen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Strafrecht

Ich weiß auch nicht, warum gerade in der Weihnachtszeit auf einmal so viele examensrelevante Konstallationen von den deutschen Gerichten entschieden werden müssen…
Gleichwohl konkretisierte der BGH heute seine Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Selbstgesprächen als Beweismittel im Strafprozess (Urt. v. 22.12.2011, Az. 2 StR 509/10).
Beweisvertungsverbot im Einzelfall

Der BGH entschied, dass die Selbstgespräche im zu entscheidenden Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess verwendet werden dürfen. Insoweit bestand nach Auffassung des Gerichts ein Beweisverwertungsverbot. Mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.

Maßgeblich für die Bewertung war nach den BGH eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Nicht jedes Selbstgespräch einer Person sei ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits müsse nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen dürfe.

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

  • die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
  • die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
  • die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
  • die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,
  • die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es im zu entscheidenden Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.

Andere Linie als bei Tagebüchern

In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des BGH  rechtlich Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern.

Aufzeichnungen in einem Tagebuch können nach Rechtsprechung des BGH und BVerfG zwar zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören, so dass sie unverwertbar sind. Führt jedoch jemand Aufzeichnungen über äußere Geschehensabläufe, beispielsweise über den Hergang einer von ihm verübten Straftat, können diese Aufzeichnungen verwertet werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege an der Aufklärung dieser Straftat die Interessen des Tagebuchführers überwiegen.

22.12.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-22 20:43:262011-12-22 20:43:26BGH zu Beweisverwertungsverboten bei Selbstgesprächen
Dr. Simon Kohm

Deal wird Gesetz

Strafrecht

Das mittlerweile schon legendäre Victory Zeichen Josef Ackermanns i.R.d. so genannten Mannesmann-Prozesses, der kurze und mit einer Geld- und Bewährungsstrafe endende Prozess des Vorzeigemanagers Klaus Zumwinkel oder der „Fall Harz“; diese in der Öffentlichkeit breit diskutierten Strafverfahren bringen die Volksseele zum Kochen, denn es entsteht offensichtlich der Eindruck, wer „arm sei, müsse sitzen“. Denn wer das nötige Kleingeld auf die Richterbank lege, so der nicht ganz von der Hand zu weisende Verdacht, der könne einer öffentlichen Verhandlung, mit allen damit verbundenen Peinlichkeiten entgehen und darüber hinaus auch noch eine milde, eine zu milde Strafe erwarten.
Hintergrund der genannten Problematik sind die so genannten Absprachen oder „Deals“ im Strafprozess, die bisher keine ausdrückliche Regelung in StGB oder StPO gefunden haben. Die Grundsätze dieses Instituts sind von den Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden.
Künftig § 257c StPO
Die neue Regelung, der bisher lediglich ein Entwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) zu Grunde liegt, soll sich zukünftig in § 257c StPO finden lassen. Gegenstand der Absprache dürfen demzufolge nur die Rechtsfolgen sein, aber auch Geständnisse, Einstellungsvoraussetzungen oder Verzicht auf Beweismittel können erfasst sein.
Dem Entwurf zu Folge kommt die Absprache durch Vorschlag des Gerichts und der Zustimmung des Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu Stande. Wichtig und richtungweisend sind zudem die Bestimmungen zu Transparenz, bzw. Öffentlichkeit der Verständigung. In diesem Rahmen sollen allenfalls vorbereitende Gespräche im Vorfeld zulässig sein, die aber zu protokollieren sind. Auch Regelungsinhalt der neuen Vorschrift soll das Scheitern der Absprache werden; sei es, weil es im Vorfeld zu einer unrichtigen Prognose gekommen ist oder das Verhalten des Angeklagten dazu Anlass gibt. Ebenso wie bisher von der Rechtssprechung als unzulässig angesehen, wird ein Verzicht auf Rechtsmittel nicht möglich sein.
Im Ergebnis aber nichts neues…
Ingesamt ist die neue Regelung zu begrüßen, insbesondere da sie inhaltlich größtenteils an die gängige Gerichtspraxis anknüpft. Die Ziele der Entlastung der Gerichte und die Effektivität der Strafverfolgung können hiermit wirkungsvoll und nun auch rechtssicher verfolgt werden. Dennoch ist zu beachten, dass sich das Gericht der herausragenden Pflicht der Wahrheitsfindung nicht durch eine einfache Absprache entledigen kann. Auch ist zu beachten, dass mit den Instituten des Vereinfachten Verfahrens, bzw. des Strafbefehls geeignete Instrumenten zur Verfügung stehen, die aber gerade in langwierigen Prozessen keine Abhilfe schaffen können. Mit der medienwirksamen und überspitzten Darstellung vom „Geklüngel im Richterzimmer“ ist aber jedoch weiterhin zu rechnen.

22.06.2009/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-06-22 09:50:352009-06-22 09:50:35Deal wird Gesetz

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