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Schlagwortarchiv für: Strafvereitelung

Dr. Yannik Beden, M.A.

Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick: Strafrecht (Quartal 3/2018)

Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes

Sowohl während des Studiums, als auch in der Vorbereitung auf Examensklausuren oder die mündliche Prüfung: Nur wer die aktuelle Rechtsprechung im Blick hat, ist auf neue Sachverhaltskonstellationen gut vorbereitet. Für das dritte Quartal 2018 haben wir euch im Zivilrecht und Öffentlichen Recht bereits die prüfungsrelevantesten Gerichtsentscheidungen präsentiert. Zur Vervollständigung unseres Quartalsberichts werden im nachstehenden Beitrag die wichtigsten Urteile und Beschlüsse zum materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht besprochen:
I. Materielles Strafrecht
1. BGH Beschl. v. 5.7.2018 – 1 StR 201/18 zu den Rücktrittsanforderungen bei beendetem Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB
Die Entscheidung des Ersten Senats betraf den Rücktritt vom versuchten Mord, §§ 211, 22, 23 StGB sowie der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge, §§ 306c, 22, 23 StGB. Im zu entscheidenden Fall setzte der Angeklagte – ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr – ein mehrstöckiges Wohnhaus in Brand, um dadurch einen Feuerwehreinsatz auszulösen und im Anschluss an der Bekämpfung des Feuers mitzuwirken. Damit wollte der Täter die auszulobende Einsatzvergütung erlangen, um seine schlechte finanzielle Situation aufzubessern. Der Täter wirkte dabei nicht vor Ort, sondern verrichtete seine Dienste in der Funkzentrale. Der BGH sah hierdurch die Voraussetzungen des Rücktritts vom beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB nicht erfüllt. Eine – für einen wirksamen Rücktritt notwendige – eigene Kausalkette, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich ist, habe der Täter durch sein Verhalten nicht in Gang gesetzt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Absatz I 1 Var. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gem. § 24 Absatz I 2 StGB gilt für diesen Fall nicht. Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist. Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten.“

2. BGH Beschl. v. 7.8.2018 – 3 StR 47/18 zum Totschlag in besonders schwerem Fall
Die bisherige Rechtsprechung zur Frage, wann von einem besonders schweren Fall eines Totschlags i.S.v. § 212 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann, wurde vom BGH nochmals bestätigt. Es handelt sich um ein Problem der Strafzumessung, welches grundsätzlich eine Würdigung und Abwägung aller Einzelfallumstände bedarf. Im Ausgangspunkt nimmt die Rechtsprechung erst dann einen besonders schweren Fall an, wenn das Verschulden des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders nach § 211 StGB. Dieses Verständnis liegt bereits aufgrund des gleichen Strafmaßes (lebenslange Freiheitsstrafe!) nahe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

„Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind“

Sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht bedarf es jedoch mehr als einer bloßen Möglichkeit, dass der Täter gleichermaßen wie ein Mörder hätte handeln können. Für den vom Dritten Senat zu entscheidenden Fall bedeutete das:

„Daraus, dass „zahlreiche, nicht fernliegende Handlungsalternativen und Motivationslagen in Betracht“ kommen, die Mordmerkmale ausfüllen könnten, ergibt sich indes noch keine Nähe zu diesen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die subjektive Tatseite. So vermochte die Strafkammer keine Feststellungen zu den „Vorstellungen und Motiven“ des Angeklagten zu treffen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass eine Nähe zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe oder der Verdeckungsabsicht bestehe. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Mordmerkmal der Heimtücke. Da die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass das Kind zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mehr arglos war, kann nicht ohne Weiteres von einer Nähe zu heimtückischem Handeln ausgegangen werden.“

Deutlich wird, dass der BGH für das Merkmal der „Nähe zum Mord“ äußerst hohe Anforderungen stellt. In der Klausur bedeutet das, dass in Ermangelung eines Mordmerkmals tendenziell von einem „normalen“ Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB und nicht von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden sollte.
3. BGH Beschl. v. 8.8.2018 – 2 ARs 121/18 zur Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger – § 258 StGB
Im streitgegenständlichen Verfahren teilte der Strafverteidiger der Ermittlungsbehörde wahrheitswidrig mit, dass die gesuchten Unterlagen sich in der Garage seines Mandanten befänden, obwohl sich tatsächlich noch wesentliche Teile der Dokumente in den Räumlichkeiten des Strafverteidigers befanden. Zudem erklärte der Strafverteidiger nach einer Sichtung seiner Büroräume, im Rahmen derer beweiserhebliche Materialien gefunden wurden, dass er über keine weiteren Beweismittel dieser Art verfüge, obwohl er jedenfalls über einen weiteren Ordner mit wichtigen Beweisurkunden verfügte. Der BGH entschied hier:

„Eine Strafvereitelung in diesem Sinn kann auch durch Vereitelung des staatlichen Beschlagnahmezugriffs auf Beweisgegenstände durch einen Strafverteidiger begangen werden. So gehen etwa wahrheitswidriges Bestreiten des Besitzes gesuchter Beweisurkunden und ein falscher Hinweis auf einen anderweitigen Belegenheitsort zur Vereitelung eines bevorstehenden Beschlagnahmezugriffs über die Grenzen zulässiger Strafverteidigung hinaus. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch der Abschluss des staatlichen Strafverfahrens für geraume Zeit verzögert wird und der Strafverteidiger absichtlich oder wissentlich handelt.
[…]
Anders liegt es, wenn durch die Ermittlungsbehörde oder das Strafgericht die Herausgabe solcher Beweismittel, die nicht originär durch die Verteidigung hervorgebracht wurden, verlangt (§ 95 Abs. 1 StPO) oder deren Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) angestrebt wird. In diesem Fall darf der Verteidiger solche Beweismittel, die nicht spezifisches Verteidigungsmaterial darstellen, nicht dem staatlichen Zugriff entziehen, indem er sie verborgen hält oder falsche Angaben zum Belegenheitsort macht. In Bezug auf solche Beweismittel, namentlich „verfängliche Geschäftsunterlagen“, besteht kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
[…]
Der Verteidiger darf „Überführungsstücke“, auf die ein staatlicher Beschlagnahmezugriff zielt, nicht in seinen Räumen verstecken. Sein Mandat soll nicht dazu genutzt werden können, gesuchten Beweisgegenständen „Asyl“ zu gewähren. Erst recht gestattet keine der Regelungen zum Schutz des Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 53, 97, 160a, 148 StPO es dem Strafverteidiger, falsche Angaben über seinen Besitz an Beweisgegenständen zu machen.“

4. BGH Urt. v. 15.5.2018 – 2 StR 152/18 zur Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung nach § 228 StGB
Wird in eine Körperverletzung eingewilligt, ist die Tat nur rechtswidrig, wenn sie trotz Einwilligung gegen die „guten Sitten“ verstößt. Dieses äußert weit gefasste Merkmal konkretisierte der BGH erneut. Für die ex-ante zu bestimmende Sittenwidrigkeit sei vordergründig auf die Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs abzustellen. Die Tat müsse in Anbetracht des Umfangs der Verletzung sowie des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers „nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheinen“. Viel ist damit freilich noch nicht gesagt, da auch der Begriff der Hinnehmbarkeit vieles bedeuten kann. Der BGH grenzt allerdings ein: Ebenso wie die Zwecksetzung der Tat sei unbeachtlich, welche gesellschaftliche Vorstellung über die Tat vorliegen mögen.

„Die Weite und Konturenlosigkeit des Merkmals der guten Sitten in § 228 StGB erfordert, dieses strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte zu beziehen und auf seinen Kerngehalt zu reduzieren. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit – über die Unbeachtlichkeit der Einwilligung – zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlich vorgenommenen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.“ 

5. BGH Beschl. v. 12.6.2018 – 3 StR 171/17 zum subjektiven Schadenseinschlag beim Betrug (Nachtrag zu Quartal 2/2018)
Besondere Prüfungsrelevanz dürfte die Entscheidung des BGH zu den Grundsätzen des subjektiven Schadenseinschlags bei § 263 StGB haben. Das Gericht konkretisierte die Anforderungen an den persönlichen Schadenseinschlag: Ausgehend vom Grundsatz, dass ein Vermögensschaden trotz objektiver Gleichwertigkeit der Gegenleistung auch vorliegen kann, wenn diese für das Opfer unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse subjektiv wertlos ist, stellte der Dritte Senat nun fest:

„Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Gesch. anzusehen sein, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann“  

Da im streitgegenständlichen Verfahren die verkauften Geräte nur mit „erheblichen Verlusten“ hätten weiterveräußert werden können, nahm der BGH einen persönlichen Schadenseinschlag und mithin einen Vermögensschaden an. Eine ausführliche Besprechung dieses besonders prüfungsrelevanten Urteils findet sich im hierzu erstellen Beitrag von Sebastian Rombey.
II. Strafprozessrecht
1. BGH Urt. v. 4.7.2018 – 5 StR 46/18 zur Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten
Die Entscheidung behandelt die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit bei einem Angeklagten, dessen geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte eingeschränkt ist. Der 5. Strafsenat geht von einer Verhandlungsunfähigkeit erst aus, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe – also insbesondere einem Verteidiger – eine eigenständige, selbstverantwortliche Entscheidungen über die wesentlichen Belange seiner Verteidigung sowie eine sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist. Dabei geht es vor allem um solche Verfahrensrechte, die der Angeklagte selbst, d.h. persönlich wahrnehmen muss. Danach soll es speziell für das Revisionsverfahren ausreichen, wenn der Beschwerdeführer zumindest zeitweilig zur Konsensfindung mit seinem Verteidiger darüber, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen werden soll, in der Lage ist.

„Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angekl. in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Angekl. auch tatsächlich fähig sein muss, die ihm gesetzlich eingeräumten Verfahrensrechte in jeder Hinsicht selbständig und ohne fremden Beistand wahrzunehmen. Auch bei solchen Angekl., deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, muss die Schuld- und Straffrage in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geklärt und entschieden werden können. Danach liegt Verhandlungsunfähigkeit bei solchen Einschränkungen der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Besch. hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Angekl. Auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlichen Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist“

2. BGH Beschl. v. 5.7.2018 – 1 StR 42/18 zur Selbstbelastungsfreiheit, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
Äußert sich der Angeklagte nicht zu den Gründen seines Aufenthalts am Ort seiner polizeilichen Festnahme und stellt das erkennende Gericht sowohl in seiner Beweiswürdigung, als auch seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich hierauf ab, wird das Schweigen zum Nachteil des Angeklagten gewertet, sein Schweigerecht mithin konterkariert. Dies verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gem. §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO:

„Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Absatz 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. So liegt der Fall aber hier.
Es ist zwar rechtlich zutreffend, dass der Zweifelssatz es nicht gebietet, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Das Landgericht stellt jedoch in seiner Beweiswürdigung, aber auch in der rechtlichen Würdigung, an mehreren Passagen ausdrücklich darauf ab, dass sich die Angeklagten nicht zu den Gründen ihres Aufenthalts im Bereich des Festnahmeortes geäußert oder erklärt haben. Damit wird im Ergebnis zum Nachteil gewertet, dass die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben.“


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23.10.2018/1 Kommentar/von Dr. Yannik Beden, M.A.
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannik Beden, M.A. https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannik Beden, M.A.2018-10-23 09:30:292018-10-23 09:30:29Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick: Strafrecht (Quartal 3/2018)
Redaktion

Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Strafvereitelung, § 258 StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Rechtswidrige Vortat eines anderen

– Die Vortat muss durch einen anderen, d.h. nicht den Täter des § 258 StGB, begangen worden sein.
– Die Vortat muss in einer mit Strafe bedrohten Form zumindest vorbereitet worden sein.
-Bloße Ordnungswidrigkeiten genügen nicht.

b)  Tathandlung

aa) Abs. 1: Ganz oder zum Teil: Vereiteln des staatlichen Anspruchs auf Verhängung einer Strafe.

bb) Abs. 2: Ganz oder zum Teil: Vereiteln der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme. Vereitelung meint jede Besserstellung.

2. Subjektiver Tatbestand

a)  Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands, d.h. auch bzgl. der Vortat des anderen.

b)  Absicht in Bezug auf das Vereiteln
Es genügt neben Absicht im engeren Sinne (ein zielgerichteter Wille) auch bloß ein wissentliches Handeln, sodass der Täter den Erfolg als sichere Folge seines Handelns erkennt.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 V, VI StGB

 

Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Verdächtigung eines anderen

– Verdächtigen = Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts.
– Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
– Wegen des Selbstbegünstigungsprivilegs genügt das bloße Leugnen der Tat oder die Behauptung ein Dritter sei der Täter nicht, selbst wenn dadurch der Tatverdacht tatsächlich auf einen Dritten fällt.
– Verdächtigt werden muss eine andere Person, d.h. eine Selbstverdächtigung ist straflos. Die andere Person muss durch die Beschreibung zumindest identifizierbar sein.

b) Gegenstand der Verdächtigung ist eine rechtswidrige Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB oder eine Dienstpflichtverletzung.

c) Adressat der Verdächtigung ist eine Behörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger gem. § 158 StPO.

d) Die Verdächtigung muss falsch sein, d.h. sie steht objektiv in Widerspruch zur Wahrheit.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des objektiven Tatbestands.

b) „Wider besseres Wissen“, d.h. positive Kenntnis von der Unwahrheit des Tatvorwurfs.

c) Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen

Es genügt, dass der Täter die Einleitung des behördlichen Verfahrens als sichere Folge seines Handelns erkennt.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

16.03.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-03-16 10:00:362017-03-16 10:00:36Schemata: Strafvereitelung, § 258 StGB und Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Dr. Christoph Werkmeister

Der Fall Edathy im Prüfungsgespräch

Aktuelles, Strafrecht BT

Für anstehende mündliche Prüfungen interessant ist der derzeit in der Presse kursierende Sachverhalt um die Ermittlungen gegen den zurückgetretenen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy, dem vorgeworfen wird, im Besitz von Kinderpornographie gewesen zu sein (siehe dazu hier). Neben strafprozessualen Klassikern wie dem Grundsatz in dubio pro reo (dazu hier), kann der aktuelle Sachverhalt hervorragend herangezogen werden, um Prüflinge mit der Auslegung einer weniger bekannten Norm sowie dem Standardtatbestand der Strafvereitelung (im Amt) zu konfrontieren.
Verletzung des Dienstgeheimnisses
Im Zusammenhang mit dem Fall Edathy ist derzeit fraglich, ob sich der frühere Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich gemäß § 353b Abs. 1 S. 1 StGB wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses strafbar gemacht haben kann (dazu hier). Der frühere Bundesinnenminister hatte durch seine Position nämlich Kenntnis von dem o.g. Ermittlungsverfahren und teilte diesbezügliche Information vorab dem SPD-Vorsitzenden Sigmar Gabriel mit (dazu hier). Nach § 353b StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger ein Geheimnis unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die strafrechtliche Diskussion kann man in diesem Fall an den Tatbestandsmerkmalen „Geheimnis“, „offenbaren“, „unbefugt“ sowie „Gefährdung öffentlicher Interessen“ aufhängen.
Geheimnis im Sinne des § 353b StGB ist jede Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus geht. Keine Geheimnisse sind hingegen Tatsachen, die offenkundig sind bzw. sich aus allgemeinen Quellen herleiten lassen. Die Tatsache, dass Ermittlungen gegen Sebastian Edathy anhängig waren, stellte zum damaligen Zeitpunkt, als das Thema noch nicht in der Presse war, insofern ein Geheimnis dar.
Offenbaren ist die Mitteilung an einen Unbefugten. Unbefugt in diesem Sinne meint die Weitergabe ohne Rechtfertigung. Bei § 353b StGB ist insofern etwa eine Weitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen nicht unbefugt im Sinne des Tatbestandes. Argumentiert werden kann in diesem Zusammenhang unter anderem mit einem Informationsanspruch der Bundestagsabgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG. Sofern man ein derartiges Recht des Bundestagsabgeordneten Sigmar Gabriel anerkennt, könnte im Falle der Weitergabe des Geheimnisses durch Hans-Peter Friedrich eine Weitergabe aus berechtigtem Interesse bejaht und damit die Unbefugtheit abgelehnt werden. Andere Argumentationslinien in Richtung einer Gegenansicht sind selbstverständlich ebenfalls statthaft. Der Argumentation sind hier keine Grenzen gesetzt.
Eine Gefährdung öffentlicher Interessen liegt vor, wenn etwa das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit bzw. Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert wird. Es handelt sich um einen sehr dehnbaren Rechtsbegriff, der eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erfordert. In diesem Zusammenhang können alle in der Presse genannten Argumente aufgegriffen und im Rahmen einer wertenden Abwägung berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann im Rahmen der Prüfung diskutiert werden, inwiefern ein derartig weit gefasster Rechtsbegriff mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar ist, wobei eine entsprechend restriktive und damit verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals sicherlich zielführend sein wird.
Strafvereitelung
Beim Fall Edathy steht weiterhin eine mögliche Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB  im Raum (siehe dazu hier). Dieser Tatbestand, den Examenskandidaten im Gegensatz zu § 353b StGB sicher beherrschen sollten, könnte insbesondere dann erfüllt sein, wenn Hans-Peter Friedrich oder eine andere Person Sebastian Edathy im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen gewarnt hätte, so dass der Verdächtige die Möglichkeit hatte, vor anstehenden Durchsuchungen Beweise zu vernichten. Sofern eine derartige Warnung von einem Staatsanwalt, Richter oder Polizist kam, kann zudem der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt sein, vgl. § 258a StGB. 
Voraussetzung für eine etwaige Strafbarkeit nach § 258 bzw. § 258a StGB ist jedoch in jedem Fall das Vorliegen einer strafbaren Haupttat. Wenn Sebastian Edathy eine strafbare Haupttat, etwa der Besitz kinderpornographischer Schriften i.S.v. § 184b StGB, nicht nachgewiesen werden kann, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine mögliche Strafvereitlung. Die Warnung von Sebastian Edathy darüber, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist, wäre dann straffrei. Die Warnung eines Verdächtigen durch Beamte könnte aber zumindest beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, so dass im Rahmen einer mündlichen Prüfung bei dieser Gelegenheit noch hervorragend die Grundzüge des deutschen Berufsbeamtentums abgefragt werden könnten (siehe zu einer bedeutsamen Facette dieses Themengebiets etwa hier). 
Examensrelevanz
Aktuelle Sachverhalte, die in der Presse aufgearbeitet werden, stellen oftmals den Gegenstand von mündlichen Examensprüfungen dar. Aus diesem Grunde sollten in den Monaten vor der mündlichen Prüfung und ganz besonders in den letzten Wochen davor überregionale Tageszeitungen bzw. entsprechende Quellen im Internet von den Prüflingen durchforstet werden, um ideal auf die aktuellen Sachverhalte vorbereitet zu sein. Die bloße Lektüre der Sachverhalte allein reicht natürlich noch nicht aus. Darüber hinaus sind die Prüflinge gehalten, sich zu den jeweiligen rechtlichen Implikationen der aktuellen Fälle Gedanken zu machen.

16.02.2014/5 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2014-02-16 21:15:122014-02-16 21:15:12Der Fall Edathy im Prüfungsgespräch
Christian Muders

Keine strafrechtliche Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen in Berlin

Aktuelles, Startseite, StPO, Strafrecht

Nach einer Meldung von beck-aktuell hat Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) am 05.09.2012 die künftige Berliner Rechtspraxis zum Umgang mit Beschneidungen an Kindern für den Zeitraum vorgestellt, in dem noch keine bundesgesetzliche Regelung zu diesem Thema existiert (hier gehts zum Artikel). Hintergrund hierfür ist eine Entscheidung des LG Köln (Urteil v. 07.05.2012 − 151 Ns 169/11 = NJW 2012, 2128 f. = JZ 2012, 805 f.), wonach religiös motivierte Beschneidungen grundsätzlich als Körperverletzung zu behandeln und demnach strafbar sind (ein kurzer Hinweis zu diesem Urteil auf JEX findet sich hier).
1. Richtlinien der Berliner Justizverwaltung
Nach Auskunft der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wird das Land Berlin grundsätzlich von der strafrechtlichen Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen absehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes müssen schriftlich in den Eingriff eingewilligt haben, nachdem sie über die Risiken desselben aufgeklärt worden sind.
  • Die Beschneidung muss religiös motiviert sein, was etwa in der schriftlichen Einwilligung nachgewiesen werden kann, wobei hier eine Versicherung der Eltern praxisgerecht sein dürfte. Zudem muss die religiöse Notwendigkeit der Beschneidung vor der Religionsmündigkeit des Kindes bzw. dem Zeitpunkt, in dem das Kind selbst über die Vornahme des Eingriffs entscheiden kann, dargetan werden, was z.B. durch eine Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erfolgen kann.
  • Schließlich muss der Eingriff medizinisch fachgerecht durchgeführt werden. Hierzu gehört, dass die Beschneidung von einem approbierten Arzt vorgenommen wird und mit höchstmöglicher medizinischer Professionalität, insbesondere in einer sterilen Umgebung, mit medizinischen Instrumenten und unter Zuhilfenahme von schmerzstillenden Mitteln, durchgeführt wird.

2. Rechtsgrundlage der Weisung
In der mündlichen Prüfung kann sich nun die Frage stellen, worauf eine solche Weisung der Berliner Justizverwaltung überhaupt gestützt werden kann. Fündig wird der Prüfling bei den §§ 141 ff. GVG, die Organisation und Aufbau der Staatsanwaltschaft regeln.
Nach § 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft grundsätzlich den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Dies ist Ausdruck des Aufbaus der StA als hierarchisch strukturiertes Organ und steht im scharfen Gegensatz zur Stellung als Richter, der nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Zu den dienstlichen Vorgesetzten gehören auch die Landesjustizverwaltungen, denen nach § 147 Nr. 2 GVG das Recht zur Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlicher Beamten des betreffenden Landes zusteht (sog. externe Weisungsberechtigung im Gegensatz zum internen Weisungsrecht des jeweiligen Behördenleiters). Demgemäß hat der Landesjustizminister als Kopf der Justizverwaltung die Kompetenz, Weisungen an die Staatsanwälte seines Landes auszugeben.
3. Grenzen des Weisungsrechts
Das Weisungsrecht und eine diesem entsprechende Befolgungspflicht der angewiesenen Staatsanwaltschaft gilt freilich nicht uneingeschränkt, sondern wird u.a. durch die Strafgesetze begrenzt (vgl. KK-Schmid/Schoreit, 6. Aufl. 2008, § 146 Rn. 7). Demnach darf eine Weisung etwa nicht dazu führen, dass sich der Staatsanwalt durch Unterlassen der Strafverfolgung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) schuldig machen würde. Wann diese Grenze erreicht ist, wird namentlich durch das Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 160, 170 Abs. 1 StPO) bestimmt: Danach ist die StA grundsätzlich zur Verfolgung einer Tat aufgerufen, wenn das Gesetz eine Strafbarkeit vorsieht und kein Fall des Opportunitätsprinzips (§§ 153 ff. StPO) eingreift. Fraglich ist indes, ob die StA bzw. die ihr übergeordneten Behörden neben dem Gesetz auch an dessen Interpretation durch die Rspr., vorliegend an diejenige des LG Berlin, gebunden sind. Dies wird von einem beachtlichen Teil der Literatur verneint, und zwar mit Hinweis darauf, dass die StA gem. § 150 GVG ein von den Gerichten unabhängiges, selbständiges Rechtsorgan sei und auch Art. 20 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt nur an „Gesetz und Recht“, nicht auch an dessen Auslegung durch die Rspr., binde. Demgegenüber nimmt der BGH jedenfalls eine Bindung an eine feste höchstrichterliche Rspr. an, da nach dem Gewaltenteilungsprinzip nur die Gerichte zur (verbindlichen) Entscheidung über die Interpretation von Gesetzen befugt seien und anderenfalls auch die Einheit der Rechtsordnung gefährdet wäre (s. BGH, Urteil v. 23.09.1960 – 3 StR 28/60 = BGHSt 15, 155 ff.; vgl. zu beiden Ansichten auch Engländer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 19).
Selbst wenn man danach von der strengeren Linie des BGH ausgeht, dürfte die Weisung des Landesjustizministers vorliegend rechtmäßig und damit wirksam sein. Die Frage, ob eine religiös motivierte Beschneidung dem Tatbestand der Körperverletzung unterfällt, ist nämlich weder höchstrichterlich geklärt, noch ergibt sich bereits eine (auch nur instanzgerichtliche) „feste“ Rechtsprechung zu diesem Thema. Vielmehr existieren neben der Entscheidung des LG Köln noch überhaupt keine Urteile zu dieser Frage, während in der Literatur denjenigen Stimmen, die eine Strafbarkeit bejahen (vgl. etwa Putzke, NJW 2008, 1568 [1570]) ebenso viele Wortmeldungen gegenüberstehen, die eine Bestrafung religiös motivierter Beschneidungen ablehnen (vgl. nur die Anm. von Beulke/Dießner, ZIS 2012, 338 ff.; Muckel, JA 2012, 636 [638 f.]; Rox, JZ 2012, 806 ff., alle zum o.g. Urteil des LG Köln).
Im Ergebnis dürfte damit eine Weisung des Landesjustizministers, die die strafrechtliche Nichtverfolgung religiös motivierter Beschneidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein.

08.09.2012/3 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-09-08 14:00:122012-09-08 14:00:12Keine strafrechtliche Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen in Berlin

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