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Schlagwortarchiv für: Strafsachen

Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Oktober veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15
Die Absicht, dem Tatopfer mit Schlägen und dem Vorhalten einer Waffe ein Handy zu entwenden, auf dem sich kompromittierende Fotos eines Dritten befinden, um diese zu löschen, belegt nicht die für einen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) erforderliche Zueignungsabsicht. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Handyspeichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegen, ändert hieran nichts, denn diese führen nicht zu deren Verbrauch. Insofern scheidet auch eine bei Fehlen der Zueignungsabsicht grundsätzlich mögliche räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) aus. Denn der Täter handelt nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.
II. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15
Bei der Nutzung der Symbole der Rocker-Gruppe „Bandidos“ durch Angehörige einer nicht durch die Behörden verbotenen Ortsgruppe (sog. „Chapters“) machen sich diese nicht unbedingt wegen „Verwendens“ des Kennzeichens eines verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar. Vielmehr ist – parallel zur Auslegung des identischen Merkmals in der Rechtsprechung des BGH zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) – den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Insofern ergibt sich durch die Hinzufügung einer auf ein nicht verbotenes „Chapter“ hinweisenden Ortsbezeichnung aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Kennzeichenverwendung eindeutig, dass der Betroffene das Symbol gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen „Chapter“ verwendeten, sondern als Kennzeichen des eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereins (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15
Wer der Täter vom Opfer durch eine Täuschungshandlung ec-Karte und PIN-Nummer erhält und anschließend damit am Bankautomaten Geldabhebungen vornimmt, verwirklicht er nicht kumulativ die beiden Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs. Vielmehr betrügt der Täter den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem noch den Geldautomaten gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB, wenn er hierbei die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet. Denn bei der gebotenen betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals „unbefugt“ in § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ist zu unterstellen, dass es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet. Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden aber mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt (ständige Rspr. des BGH).
IV. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15
Die Tatbegehung einer gefährlichen Körperverletzung „mittels einer Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB) fordert, dass der Täter seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Dies ist in dem Fall, dass der Geschädigte bei einem Schuss des Täters mit einer Schusswaffe auf seinen Pkw lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt wird und ein Knalltrauma erleidet, nicht der Fall. Die Körperverletzungserfolge sind erst durch das Zerbersten der Scheibe und damit durch eine Folge des Schusses eingetreten, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe.
V. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15
Dem Schutzbereich des § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten) unterfallen nur solche Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Dies sind nur solche, bei denen der Verfügungsberechtigte durch die Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat. Die Zugangssicherung im Sinne von § 202a Abs. 1 StGB muss den Täter dabei zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte. Insofern kommt eine Firewall als tatbestandsmäßige Schutzvorrichtung dem Grunde nach nicht in Betracht, wenn die vom Täter eingesetzte Schadsoftware selbige nicht umgeht, sondern von der Firewall schlicht nicht erkannt wird.
VI. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15
Die für einen (versuchten) Raub (§ 249 Abs. 1, 22, 23 StGB) erforderliche rechtswidrige Zueignungsabsicht ist nicht ohne weiteres dann gegeben, wenn ein ausländischer Freier gegenüber einer Prostituierten vor Vornahme der vereinbarten sexuellen Handlungen das Geld zurückfordert und sie hierbei gegen eine Wand drückt, um sie zu durchsuchen. Vielmehr kommt ebenfalls in Betracht, dass der Freier von einem Anspruch auf Rückgewähr des Geldes wegen rechtsgrundloser Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeht. Denn die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges, da nach dieser Bestimmung eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung erwirbt, wenn die sexuelle Handlung bereits vorgenommen wurde. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gemäß § 814 BGB oder § 817 BGB setzt u.a. voraus, dass der Täter als Leistender wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war bzw. vorsätzlich gesetzes- oder sittenwidrig handelte oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschloss. Auch dies versteht sich bei einem aus einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechtsordnung entstammenden Täter nicht von selbst.
VII. BGH, Urteil vom 20. August 2015 – 3 StR 259/15
Der Täter, der in einer Bank unter Hinweis auf seinen geschlossenen Koffertrolly, in dem sich eine (tatsächlich nicht vorhandene) Bombe befinde, die Auszahlung von Bargeld erreichen will und dieses auch erhält, verwirklicht hierdurch eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahingehend auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt, ist ein derartiger Sachverhalt in der vorgenannten Situation nicht gegeben. Denn es ist nicht erkennbar, ob der Koffer eine Bombe enthält oder nicht. Sofern der Bankangestellte zwar nicht an die Bombe glaubt, aber das Bargeld aus Angst vor einem mitgeführten Messer oder einer Spritze auszahlt, liegt hierin eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, der für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutungslos ist.
VIII. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15
Für eine (versuchte) Strafvereitelung im Amt nach §§ 258 Abs. 1, 258a StGB ist nur in Bezug auf die Tathandlung und den Vereitelungserfolg direkter Vorsatz (§ 258 Abs. 1 StGB: „absichtlich oder wissentlich“) erforderlich, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht. Eine genaue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht notwendig. Daher ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Täter es – ungeachtet fortbestehender Zweifel – nur für möglich hält, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung (hier: Telefonat mit dem Beschuldigten, um ihn über ein eventuell bevorstehendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu warnen) darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (st. Rspr. des BGH).
IX. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 – 5 StR 367/15
Eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn ein am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Liegt das (alkoholisierte) Opfer jedoch bereits bei Beginn der Gewaltanwendung durch den Täter ohne Gegenwehr am Boden und ist ersichtlich nicht in der Lage, sich zu wehren oder zu fliehen, ist eine solche Situation nicht anzunehmen.
– – –
Zuletzt noch eine strafprozessuale Entscheidung, die sich mit dem Recht des Beschuldigten im Vorverfahren befasst, eigenständig die Beiordnung einen Pflichtverteidiger zu beantragen:
X. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 3 Bgs 134/15
Für die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren bedarf es in den Fällen des § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO eines Antrags der Staatsanwaltschaft. Eine autonome Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht nicht, was aus der Systematik des Gesetzes folgt. Denn § 141 StPO ergänzt die Regelungen zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO. Von Amts wegen kann das Gericht nur dann tätig werden, wenn es bereits mit dem Sachverhalt befasst ist, was im Fall des § 140 Abs. 3 StPO noch nicht geschehen ist. Auch ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht, wofür bereits der Wortlaut des § 141 Abs.3 Satz 2 StPO spricht, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, wenn „nach ihrer Auffassung“ die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird. Die differenzierte Regelung der Pflichtverteidigerbestellung des § 141 StPO steht in Einklang mit der grundsätzlichen Unterscheidung der Strafprozessordnung zwischen Ermittlungsverfahren und Verfahren ab Anklageerhebung. In dem Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft „Herrin des Verfahrens“, das Gericht kann in diesem Verfahrensabschnitt keine Maßnahmen gegen den Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen.

01.11.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-11-01 12:00:122015-11-01 12:00:12Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im August veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 StR 656/13
Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats nach § 132 Abs. 2 GVG an den Großen Senat für Strafsachen bezüglich der Frage, ob die Einführung und Verwertung der vormaligen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der früheren richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern in Form einer „qualifizierten Belehrung“ auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte (s. bereits Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13; eingehende Auseinandersetzung mit den abweichenden Stellungnahmen anderer Senate [Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 ARs 64/14] unter Rn. 24 ff.).
II. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14
Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet bei fehlender Verwirklichung keine Sperrwirkung für die Strafbarkeit wegen sonstiger (Vorsatz-)Delikte wie z.B. die Urkundenfälschung. Dies gilt jedenfalls, nachdem die Vorschrift im Jahr 1974 dahingehend geändert wurde, dass anstatt direktem Vorsatz bereits Eventualvorsatz ausreichend ist. Denn der Zweck der vormals angenommenen Sperrwirkung, zu verhindern, dass ein Richter, dem keine direkt vorsätzliche Rechtsverletzung anzulasten ist, wegen einer durch seine Entscheidung bedingt vorsätzlich oder auch nur fahrlässig begangenen Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes zur Verantwortung gezogen werden kann, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden. Zudem fordert es die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit nicht, das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt (hier: nachträgliche Abänderung einer bereits verlesenen Urteilsformel).
III. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14
Der 1. Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach sich die Rechtmäßigkeit des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt bezüglich § 32 Abs. 2 StGB (wie auch § 113 Abs. 3 StGB) weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht richtet. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein ihm ggf. eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Lediglich bei einem schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung und bei missbräuchlichen oder willkürlichen Amtshandlungen ist sein Handeln rechtswidrig (hier im konkreten Fall – versuchte Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, der noch eine zeitlich über den Abschiebezeitpunkt hinausreichende Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung hatte und sich mit einem Messer gegen die Vollstreckungsbeamten wehrte – verneint; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15
Eine gefährliche Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt dann nicht vor, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist.
V. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15
Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bei der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) in Verbindung mit §§ 253, 255 StGB bezieht sich auf die finale Verknüpfung der Gewalt in Form einer schweren körperlichen Misshandlung und der Vermögensverfügung des Opfers, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögensverfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht, was sowohl dann gilt, wenn die Misshandlung der Erpressung nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr – wie hier im Fall einer mit körperlichen Misshandlungen verübten Vergewaltigung – unmittelbar vorangeht.
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Zum Schluss noch zwei prozessuale Entscheidung, die sich mit der Besetzung der großen Strafkammer eines Landgerichts bei Beschlüssen über die Eröffnung der Hauptverhandlung bzw. die Entscheidung über die konkrete Besetzung bei der Hauptverhandlung gemäß § 76 GVG sowie der Frage der zulässigen Unterbrechungszeit einer Hauptverhandlung nach § 229 StPO auseinandersetzen:
VI. BGH,Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Fortführung von BGHSt 50, 267).
VII. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15
Eine Hauptverhandlung ist entgegen der Regelung des § 229 Abs. 1 StPO auch dann länger als drei Wochen unterbrochen, wenn während dieses Zeitraums ein Termin für eine Zeugenvernehmung vorgesehen war, diese jedoch wegen Vorlage eines ärztlichen Attests des Zeugen nicht durchgeführt werden konnte und im Termin lediglich auf diesen Umstand hingewiesen und die Hauptverhandlung sodann erneut unterbrochen wird. Zwar kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache und damit eine Fortsetzung der Hauptverhandlung liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann. Nicht ausreichend hierfür ist jedoch allein die in der Sache selbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine – weitere – Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig ist und wann diese gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Insofern ist auch keine Ausnahme wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses zu gewähren. Denn welche Auswirkungen es auf den Lauf der höchstzulässigen Unterbrechungsfrist hat, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, ist allein Gegenstand der besonderen und abschließenden Regelung in § 229 Abs. 3 StPO. Eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung eines Zeugen ist dort nicht vorgesehen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Bekanntgabe einer Erkrankung als Sachverhandlung im Sinne einer Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewertet wird, durch die die Unterbrechungsfrist gewahrt wird.

06.09.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-09-06 13:00:422015-09-06 13:00:42Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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Im Folgenden eine Übersicht über im Mai veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht es zur Begehung eines schweren Raubes als Mitglied einer Bande auch aus, dass die Bande sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden hat; dass die künftigen Wertgegenstände unter zusätzlichem Einsatz von Nötigungsmitteln erlangt werden sollen, ist danach nicht erforderlich (Abweichung zu einer – nicht tragenden – Erwägung in BGH, Beschl. v. 13. Apr. 1999 – 1 StR 77/99 –).
II. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 379/14
Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 EGStGB, wonach neben Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe auch dann tritt, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß diese Strafart nicht ausdrücklich vorsieht, ist auch dann anwendbar, wenn zwar der Normalstrafrahmen des anzuwendenden Straftatbestands eine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, dieser Strafrahmen im Einzelfall aber durch einen vertypten Milderungsgrund (hier: wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) so abgesenkt wird, dass er im Ergebnis bei der gesetzlichen Mindeststrafe beginnt (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 9. April 2015 – 2 StR 424/14
Bedroht der Täter das Opfer mit einer Spielzeugpistole, um die Aushändigung von Bargeld zu erreichen, und schlägt er ihm im Anschluss mit dem Knauf der Pistole auf den Kopf, so dass das Opfer eine blutende Platzwunde davonträgt, liegt nicht nur eine schwere Erpressung nach §§ 255 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern eine besonders schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, da der Täter ein anderes gefährliches Werkzeug „bei der Tat“ verwendet hat. Eine solche Verwendung bei der Tat ist auch nach Vollendung der räuberischen Erpressung (durch Übergabe des Bargeldes) noch möglich, solange die Tat noch nicht beendet ist.
IV. BGH, Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14
Für einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist erforderlich, aber auch ausreichend eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters muss das Opfer nicht erkannt haben. Daher ist auch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle, bei der das Opfer mittels Haltezeichen durch einen Scheinpolizisten zum Anhalten gebracht wird, ein solcher Angriff. Von reinem Vorgehen mit List (etwa: Vortäuschen einer Anhaltersituation), was nicht tatbestandsmäßig wäre, unterscheidet sich die Konstellation der vorgetäuschten Polizeikontrolle dadurch, dass dem Kraftfahrzeugführer bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten kein Ermessen eingeräumt ist; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten.
– – –
Zuletzt noch eine strafprozessuale Entscheidung, die sich mit den Vorschriften über die Verständigung befasst:
V. BGH, Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15
Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer „Gesamtverständigung“ mitzuwirken. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht. Gerade in Umfangsverfahren kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen, zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten –wie im vorliegenden Fall – in besonderer Weise miteinander verwoben sind.

01.06.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-06-01 10:00:232015-06-01 10:00:23Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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Im Folgenden eine Übersicht über im April veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 StR 265/14
Werden Gelder, die einer Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz aus dem Landeshaushalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, durch den Fraktionsvorsitzenden bewusst gesetzeswidrig für Wahlkampfzwecke der die Fraktion tragenden Partei ausgegeben, so kann dies eine Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Fraktion darstellen. Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion kann dieser gegenüber eine Pflicht zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er veranlasst, dass das Fraktionsvermögen gesetzeswidrig verwendet wird. Gleichzeitig kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue zu Lasten der Partei in Betracht, wenn geldwerte Leistungen aus dem Vermögen der von ihr getragenen Parlamentsfraktion entgegengenommen werden, ohne diese als Spende dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten. Denn insofern tritt die Sanktionsfolge des § 31c Abs. 1 PartG ein, wonach gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages entsteht (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 410/14
In dem Verbot an ein minderjähriges Kind, dass Haus ohne Begleitung erwachsener Verwandten zu verlassen, liegt keine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB. Tatbestandsmäßig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verhalten nur dann, wenn es die zunächst vorhandene Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen und ihn hindert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen. Dies setzt voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird. Denn § 239 schützt lediglich die Fähigkeit, sich überhaupt von einem Ort wegzubewegen, nicht aber auch eine bestimmte Art des Weggehens. Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – möglich bleibt. Auch das Verbot, ein bestimmtes Land (hier: Syrien) zu verlassen, ist keine tatbestandsmäßige Freiheitsberaubung. Zwar erfasst der Schutzzweck des § 239 StGB auch Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, durch die das Opfer gehindert wird, ein größeres Areal wie etwa das Gelände eines Krankenhauses zu verlassen. Das Gebiet, aus dem sich das Opfer aufgrund der Tathandlung nicht entfernen kann, darf aber nicht beliebig weiträumig sein; ansonsten würde der Tatbestand in einer dem Schutzzweck der Norm widerstreitenden Weise überdehnt. Danach ist eine vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich der verbleibende räumliche Entfaltungsbereich der betroffenen Person auf ein mehrere tausend Quadratkilometer umfassendes Staatsgebiet erstreckt.
III. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14
Eine auf zulässiges Verteidigungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren oder dessen Selbstbelastungsfreiheit gestützte Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB kommt jedenfalls in solchen Konstellationen nicht in Betracht, in denen durch den Täter eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden. Dies folgt aus dem Schutzzweck des vorgenannten Tatbestandes, der auch die innerstaatliche Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme schützen will. Anders als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, wird in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch werden die Ermittlungsbehörden zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung unverdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 548/14
Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fordert das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes. Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg zu begründen. Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht. Daher genügt es für eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht, dass der Täter seinem Opfer einen von ihm mitgeführten Elektroschocker an die Schläfe hält und selbiges, da es glaubt ihm werde eine Pistole an den Kopf gehalten, große Angst verspürt und regungslos liegen bleibt.

01.05.2015/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-05-01 15:00:022015-05-01 15:00:02Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über im September veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht):
I. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13
Die Strafvorschrift des § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) entspricht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Letzteres Prinzip gebietet es jedoch, die Regelung dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein muss, so dass bezüglich des „ob“ eines geplanten Anschlags ein Handeln mit dolus eventualis nicht ausreichend ist. Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der – wenn auch nur in Umrissen konkretisierten – geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, welches eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.
II. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes (§ 263 Abs. 1 StGB) liegt bei einem Vertrag zur Durchführung einer häuslichen Krankenpflege bereits dann vor, wenn die Mitarbeiter der Betreiberin des ambulanten Pflegedienstes nicht über  die Qualifikation verfügen, welche diese mit der Kranken- und Pflegekasse vereinbart hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegeleistungen ansonsten ordnungsgemäß erbracht werden, da im Sozialrecht insoweit eine streng formale Betrachtungsweise gilt, so dass bei Fehlen der geforderten Qualifikation ein Auszahlungsanspruch des erbringenden Pflegedienstes gegenüber der Krankenkasse weder nach Vertrag noch nach gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag) besteht.
III. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 StR 73/14
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB – unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 StR 105/14
Ein räuberischer „Angriff“ auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB liegt dann nicht vor, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs lediglich mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Anders sind allerdings Verhaltensweisen zu beurteilen, die auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht (im konkreten Fall: Täter täuschen einem Lkw-Fahrer während der Fahrt vor, als Zivilbeamte eine Kontrolle durchführen zu wollen und weisen ihn an, rechts heranzufahren, was von dem entscheidenden Senat analog zu den Fällen einer Straßensperre bewertet wird).
V. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14
Die stellvertretende Zurechnung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zu Gunsten eines strukturell zu Argwohn und Gegenwehr unfähigen Menschen im Rahmen eines Heimtückemordes nach § 211 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn beide derart räumlich verbunden sind, dass der Dritte dem Täter bei dem tödlichen Angriff grundsätzlich etwas entgegensetzen könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung des Dritten der tödliche Angriff schon überhaupt nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden müsste (Fall, in dem die Mutter während der Abwesenheit des Vaters, der sich aus freien Stücken in eine entferntere Arztpraxis begeben hatte, um sich krankschreiben zu lassen, das gemeinsame Kind tötet).
– – –
Zum Schluss noch eine Vorlagefrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG mit prozessualer Bedeutung, welche sich auf die Verwertung einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage bei späterer Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bezieht (§§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO):
VI. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.

01.10.2014/2 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-10-01 11:00:352014-10-01 11:00:35Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

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Im Folgenden eine Übersicht über im März veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 3 StR 302/13
Besteht bei einer in Frage stehenden Betrugstat die Tathandlung in der täuschungsbedingten Veranlassung des Opfers zum Ausfüllen eines Überweisungsträgers, welchen der Täter erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums bei dessen Bank einlösen will , liegt in dem Ausfüllen des Überweisungsträgers bereits eine ausreichende, unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführende Vermögensverfügung des Opfers. Der Vermögensschaden tritt allerdings nicht bereits – im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung – mit der Übergabe des Überweisungsträgers an den Täter ein, sondern erst mit der späteren Auszahlung des Geldes durch die Bank, da das Opfer bis zu dem durch den Täter herbeigeführten Zugang der Überweisungsträgers dort seine Zahlungsanordnung noch frei widerrufen kann (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
II. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13
Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) setzt neben einem mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie der Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei zusätzlich ein darüber hinausgehendes subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz voraus, welches sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes bezieht. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an. Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für „gerecht“ hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13
Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten begründet als solche keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich dann als Täter eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefährdende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgt ist (Leitsatz; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; s. auch BGH, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 StR 389/13, zu finden im letzten Rechtsprechungsüberblick).
IV. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 StR 654/13
Zu einem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152b Abs. 1, 2, 152a Abs. 1 Nr. 1, StGB) wird bei Erlangung der Kartendaten mittels „Skimming“ durch das bloße Auswerten und Systematisieren der Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben sowie dem Erfassen der ausgelesenen Kartendaten der Kunden auf einem Datenträger noch nicht unmittelbar angesetzt.
V. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14
Beim Raub muss zwischen Nötigungsmittel und anschließender Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
– – –
Zum Schluss noch eine (u.a.) prozessuale Entscheidung, die sich mit Förmlichkeiten bei der Abfassung von Eröffnungs- und Verbindungsbeschlüssen auseinandersetzt:
VI. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13
Das Erfordernis der Schriftlichkeit eines Eröffnungs- oder Verbindungsbeschlusses verlangt nicht, dass sämtliche beteiligten Richter das schriftlich abgefasste Schriftstück unterzeichnen. Vielmehr ist es in einem Fall, in dem die Unterschrift eines Richters aus Versehen unterblieben ist, ausreichend, dass der Beschluss von allen zur Entscheidung berufenen Richtern gemeinsam getroffen wurde (keine Abfassung des Beschlusses im Rahmen des sog. „Umlaufverfahrens“).
 

01.04.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-04-01 11:00:462014-04-01 11:00:46Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

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Im Folgenden eine Übersicht über im Februar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13
Die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung).
II. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 292/13
Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB dar. Demgegenüber ist der spätere Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein durch konkludente Täuschung über das Bestehen einer vollstreckbaren Forderung verwirklichter Betrug, da der Rechtspfleger bei Erlass des entsprechenden Beschlusses nach den Vorschriften der ZPO das Bestehen der Forderung nicht prüft. Auch liegt in diesem Verhalten kein Betrug durch Unterlassen unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Vorverhaltens (Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides) vor, da sich allein aus dem Erlass des Vollstreckungsbescheides noch keine hinreichende Gefährdung des Vermögens des Opfers ergibt, sondern erst durch den anschließenden Antrag auf Pfändung und Überweisung (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 StR 544/13
Der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn eine Begriffskonkretisierung von Straftatbestandsmerkmalen durch Verweisung auf eine inhaltlich eindeutige Rechtsvorschrift erfolgt, die nicht (mehr) in Kraft ist (hier: Verweis auf eine nicht mehr in Geltung befindliche europäische Richtlinie; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 526/13
Leitet ein Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht eine eingezogene Versicherungsprämie an den Versicherer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter, stellt dies eine Untreue durch Unterlassen i.F. des Treuebruchtatbestandes dar. (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dass die Konten aufgrund privater Schulden des Versicherungsmaklers nicht gedeckt waren, so dass ihm eine Weiterleitung der eingezogenen Prämien nicht möglich war, ist nach dem Rechtsgedanken der omissio libera in causa unbeachtlich, da der Versicherungsmakler verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten Sorge zu tragen.
V. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13
Die telefonische Zusage, die Täter nach einem gelungenen Einbruch, nachdem das Diebesgut bereits aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsortes entfernt und Rückholaktivitäten des Eigentümers nicht mehr zu erwarten waren, abzuholen sowie deren spätere Umsetzung stellt keine Beihilfe zum Diebstahl mehr dar, da dieser zum Zeitpunkt des relevanten Verhaltens bereits beendet war.
VI. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13
Das gezielte Anfahren einer auf einem Motorrad vorausfahrenden Person mit einem Kraftfahrzeug stellt nur dann eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn bei dem Opfer nicht erst durch den anschließenden Sturz, sondern bereits durch den Zusammenstoß selbst eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach §224 Abs.1 Nr.2 StGB nicht tragen (ständige Rspr. des Senats).
VII. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13
Der Schuss des Täters mit einer mit Schrotpatronen geladenen Pumpgun in das rechte Knie des Opfers, welcher dazu führt, dass dem Geschädigten dauerhaft keine schweren körperlichen Belastungen, sondern nur noch sitzende Tätigkeiten möglich sein werden und eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 % besteht, stellt keine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Denn die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins ist damit nicht derartig stark eingeschränkt, dass sie dem vollständigen Verlust eines wichtigen Gliedes nach der 1. Alt. der Regelung gleichgestellt werden kann.
VIII. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 StR 389/13
Zur Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und strafbarer Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Tötung bei einem Arzt, der drogenabhängigen Patienten opiathaltige Schmerzpflaster ohne genaue Untersuchung verschrieb, wobei zwei Patienten aufgrund sich missbräuchlich selbst intravenös verabreichter Überdosen der aus den Pflastern ausgekochten Opiate verstarben (unbedingt anschauen!!!).
IX. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12
Zu den Anforderungen an eine Beihilfe bei berufstypischen Handlungen (hier: professionelle Einziehung von Forderungen durch den Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsunternehmens, die betrügerischen Machenschaften der Auftraggeber entstammten).
 
 

01.03.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-03-01 11:00:472014-03-01 11:00:47Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat auf der Internetseite des BGH veröffentlichte interessante Entscheidungen in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13
Zum Vorliegen einer (versuchten) Nötigung durch Verfassung eines anwaltlichen Mahnschreibens, in dem für den Fall der Nichtzahlung unberechtigter Forderungen mit Strafanzeigen gegen den jeweiligen säumigen Schuldner gedroht wurde. (Der Schwerpunkt der Darstellung des Urteils liegt in der Abgrenzung zwischen Drohung und Warnung, da die Strafanzeige formell erst nach Veranlassung des Mandanten des Anwalts – als scheinbaren Gläubiger – hätte gestellt werden müssen; zum anderen wird die Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB im Hinblick auf seine Vorstellungen über die Berechtigung der Forderungen untersucht.)
II. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 2 StR 119/13
Eine Person begeht auch dann noch Gewaltätigkeiten „aus einer Menschenmenge“ heraus und ist damit als Täter eines Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er räumlich von der gewalttätigen Gruppe getrennt ist, sofern die konkret ausgeführte Gewalttätigkeit von der in der gewaltbereiten Menge vorhandenen Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Zudem greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB a.E. in den Regelbeispielsfällen des § 125a S. 2 StGB bei gleichzeitiger Konkurrenz zu einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB nicht ein, da letzterer Tatbestand ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und damit im Vergleich zum besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs kein Delikt mit „schwererer Strafe“ darstellt.
III. BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13
Zwar begründet das gänzliche Fehlen einer Vorstellung beim Opfer keinen Irrtum im Sinne des § 263 StGB. Ein solcher kann jedoch insbesondere bei routinehaften und gleichförmigen Massengeschäften in Gestalt eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ vorliegen, bei denen bestimmte selbstverständliche Erwartungen bestehen, die nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden müssen (hier: kein versuchter, sondern ggf. vollendeter Betrug bei Zahlung mit Falschgeld).
– – –
Zum Schluss noch eine Entscheidung im Umfeld der Regelungen zur Verfahrensabsprache, welche zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist:
IV. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13
Der Rechtsmittelverzicht nach einer informellen Verständigung, die unter Umgehung der Regelungen des § 257c StPO ergangen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO „erst Recht“ unwirksam.

03.01.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-01-03 11:00:422014-01-03 11:00:42Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
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Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 06.08.2013 – 3 StR 175/13
Die Fesselung des Opfers nach erfolgter räuberischer Erpressung an das Bett, um zu verhindern, dass dieses nach der Flucht des Täters aus dessen Wohnung die Polizei rufen kann, stellt keine Geiselnahme nach § 239b StGB dar, da zum Zeitpunkt des weiteren Nötigungserfolgs (Unterlassen der Benachrichtigung der Polizei) keine Bemächtigungslage mehr besteht, so dass es an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigungssituation und erstrebten Nötigungserfolg fehlt. (s. dazu auch IV.)
II. BGH, Beschluss vom 31.08.2013 – 1 StR 449/13
Zur Frage eines Erlaubnistatbestandirrtums im Rahmen einer abgeurteilten Körperverletzung mit Todesfolge, bei der ein Angriff des späteren Opfers durch den Täter zunächst in Notwehr abgewehrt wurde, er das Opfer aber auch noch zu einem Zeitpunkt, als es sich nicht mehr wehrte – da er ein bloßes Vortäuschen der Aufgabe fürchtete – weiterhin im „Schwitzkasten“ hielt, so dass es letztendlich erstickte.
III. BGH, Urteil vom 19.09.2013 – 3 StR 119/13
Befindet sich ein Opfer bereits in der Gewalt von Dritten, die dieses entführt oder sich in sonstiger Weise bemächtigt haben, so kann sich ein erst danach an der Tat beteiligender Täter wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB jedenfalls dann strafbar machen, wenn er im Nachgang noch eigenständige Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt.
IV. BGH, Beschluss vom 22.09.2013 – 2 StR 236/13
Die Entführung eines Opfers, um dieses durch Drohung dadurch zu bewegen, bei der Polizei die erstattete Anzeige zurückzunehmen, erfüllt nicht den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB), da der Nötigungserfolg (Rücknahme der Anzeige vor der Polizei) erst nach Aufhebung der Bemächtigungssituation eintreten soll.
V. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 2 StR 324/13
Zum Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung und eines versuchten Totschlags bei einem Täter, der Polizisten in Suizidabsicht aus geringer Entfernung mit einem Druckluftnagler („Nagelpistole“) beschießt, um sie zum Schußwaffengebrauch gegen sich und damit zur Verursachung seiner letztendlichen Tötung zu bewegen.
VI. BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 299/13
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (schwerer Raub) nach Vollendung der Tat setzt voraus, dass der Täter den Tatgegenstand zu einer weiteren (versuchten) Zueignungsabsicht oder jedenfalls in der Absicht der Beutesicherung einsetzt (verneint im konkreten Fall für den Überfall auf einen Taxifahrer, dem ein Mittäter nach Wegnahme der Einnahmen noch einen Schlag auf den Kopf versetzte).
VII. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 5 StR 214/13
Zur Abgrenzung einer Körperverletzung mit (fahrlässiger) Todesfolge von einem Totschlag im Fall einer einverständlichen sexuellen Praktik, in welcher der dominante Partner seinem Gefährten trotz Kenntnis der Todesgefahr die Luftzufuhr sperrte, wodurch dieser verstarb. (Anm.: Nicht behandelt in der Entscheidung, aber hochgradig examensrelevant ist hier auch die Frage, inwiefern die Einwilligung in die Körperverletzung bzw. Todesgefahr strafausschließend wirkt [§ 228 StGB]).
VIII. BGH, Urteil vom 17.10.2013 – 3 StR 263/13
Ein Raub, bei dem der Täter, nachdem er das Opfer niedergeschlagen hat, dessen Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht und dabei u.a. einen Messerblock mit fünf Messern an sich nimmt, um diese zu verwerten oder zu behalten, stellt einen schweren Raub mit gefährlichen Werkzeugen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB dar.
IX. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – 4 StR 401/13
Die konkrete Gefahr des Todes eines Menschen im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwere Brandstiftung) ist nicht bereits allein durch den Umstand, dass sich ein Mensch in enger räumlicher Nähe zu der Gefahrenquelle befindet, belegt (hier: Inbrandsetzen eines Wohnmobils, welches durch die zunächst schlafenden Insassen mit Hilfe einer Decke und 1,5 Liter Wasser innerhalb von fünf Minuten gelöscht werden konnte).
Zum Schluss noch eine lehrreiche Entscheidung des BGH, die sich mit den Folgen einer fehlerhaften Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auseinandersetzt (namentlich für Referendare interessant):
X. BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 StR 339/13
Die Einstellung einer Bedrohung nach § 241 StGB gemäß § 154 Abs. 2 StPO (und nicht, richtigerweise, nach § 154a Abs. 2 StPO) hat zur Folge, dass eine mit dieser örtlich und zeitlich zusammenhängende Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung, da die gleiche „Tat“ i.S.d. § 264 StPO betreffend, ebenfalls nicht mehr verfolgt werden kann. Notwendig ist insoweit ein Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO.

02.12.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
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Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 11.06.2013 – 1 StR 86/13
Es liegt – mangels Zueignungsabsicht – kein schwerer Raub vor, wenn in der Rockerszene ein Mitglied einem anderen mittels Schlägen mit einer schweren Taschenlampe gegen dessen Kopf seine „Kutte“ abnimmt und diese anschließend im Vereinslokal auf den Boden wirft, um damit symbolisch dessen Mitgliedschaft im jeweiligen Rockerclub zu beenden. (Anm.: In der Entscheidung werden auch andere examensträchtige Themen – bedingter Tötungsvorsatz, heimtückischer Mord, Rücktritt vom Versuch – angesprochen, daher ist das Urteil unbedingt lesenswert!)
II. BGH, Beschluss vom 16.7.2013 – 2 StR 163/13
Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. (Konkret ging es um die Verurteilung wegen eines erpresserischen Menschenraubes bzw. einer versuchten räuberischen Erpressung, bei der der BGH nicht auszuschließen vermochte, dass sich die Täter einen Anspruch auf einen vom Geschädigten nicht ausgezahlten Werklohn vorstellten.)
III. BGH, Beschluss vom 23.07.2013 – 3 StR 96/13
Die Eingabe falscher Identitätsdaten in ein EDV-System durch einen Bankmitarbeiter, dem hierzu umfassende Befugnisse eingeräumt waren, um hierdurch Konten zu eröffnen, die danach von Mittätern ohne spätere Ausgleichsabsicht bis an das Kreditlimit überzogen werden, stellt keinen Computerbetrug des Bankmitarbeiters dar. Denn dieser steht bei entsprechenden Befugnissen „im Lager“ der Bank, so dass er für sie verfügt und sich hierbei nicht irrt. Vielmehr stellt eine solche Verhaltensweise eine Untreue des Bankmitarbeiters zu Lasten der Bank dar bzw. eine Teilnahme hieran durch die außenstehenden Mittäter.
IV. BGH, Urteil vom 31.7.2013 – 2 StR 38/13
Ein heftiger Faustschlag gegen die Schläfe des Opfers und ein wuchtiger Tritt gegen dessen Oberkörper stellen eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.
V. BGH, Beschluss vom 1.8.2013 – 4 StR 189/13
Der Versuch, eine Prostituierte mit Gewalt zu einer unentgeltlichen sexuellen Dienstleistung zu zwingen, ist – anders als bei freiwillig erbrachten sexuellen Gefälligkeiten, bei denen später die vereinbarte Geldzahlung mit Nötigungsmitteln verweigert wird – keine versuchte räuberische Erpressung, da erzwungenem sexuellen Verhalten kein Vermögenswert zukommt. Solche deliktischen Verhaltensweisen sind vielmehr nach §§ 177, 240 StGB zu ahnden.
VI. BGH, Beschluss vom 21.8.2013 – 1 StR 332/13
Bei einem Zusammentreffen von Diebstahl und Sachbeschädigung (hier: bandenmäßiger Einbruchsdiebstahl nach § 244a und Sachbeschädigung) tritt die Sachbeschädigung jedenfalls dann nicht als typische Begleittat hinter den Einbruchsdiebstahl zurück, wenn der angerichtete Schaden höher als der Wert der Beute gewesen ist. Es besteht dann Tateinheit zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten.

01.10.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-10-01 11:00:592013-10-01 11:00:59Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl.vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13
Vorabanfrage des 3. Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG, ob die übrigen Strafsenate des BGH an der bisherigen ständigen Rechtsprechung festhalten wollen, wonach die Tathandlungen des Absetzens wie auch der Absatzhilfe bei der Hehlerei (§ 259 StGB) keinen Erfolg voraussetzen, mit vertiefter Begründung der gegenteiligen Auffassung unter Wortlaut-, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten.
II. BGH, Beschl. vom 15.05.2013 – 5 StR 189/13
Keine Strafbarkeit gem. § 145a StGB wegen des Verstoßes gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, wenn die Weisung lautet „jede unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen“, der vorgeworfene Umgang mit dem Kind (hier: gemeinsame Fahrt zum Einkaufen) einer ersten, jedoch beaufsichtigten Kontaktaufnahme (durch die Mutter des Kindes) aber lediglich nachfolgt.
III. BGH, Beschl. vom 09.06.2013 – 3 StR 174/13
Es liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor, wenn der Täter bezüglich eines Behältnisses des Opfers, desse Inhalt er nicht einsehen kann, nur die Hoffnung hegt, dieses enthalte irgendwelche Gegenstände, die er selbst verwenden oder jedenfalls mit Gewinn verkaufen könne, und er nach gewaltsamen Entwenden des Behältnisses letztlich nichts vorfindet.
– –  –
Zum Schluss noch ein Hinweis auf eine prozessuale Entscheidung, die eher für Referendare interessant sein dürfte:
IV. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – 2 StR 113/13 (zu §§ 140, 145 Abs. 1 StPO)
Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte.

01.09.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-09-01 11:00:512013-09-01 11:00:51Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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