[…]wenn der Gegenstand – und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[…]ist[…]kommt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht in Betracht[…]
Sachverhalt: Die Angeklagte drückte der Verkäuferin einer Drogerie einen einfachen Labello Stift in den Rücken und machte sie glauben, es handle sich dabei um den Lauf einer Schusswaffe. Derart geschockt leistete das Opfer keine Gegenwehr und händigte der Angeklagten auf deren Begehren hin, den Kasseninhalt aus.
Kernfragen: Stellt eine Labello Stift ein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 I Nr. 2 StGB dar?
BGH: Das Landgericht als Vorinstanz hat die Voraussetzungen des § 250 I Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen. Dagegen wendet sich der BGH. Insbesondere rückt er die objektive Ungefährlichkeit des Labello Stiftes in den Vordergrund seiner Entscheidung und die Tatsache, dass die Zwangslage für das Opfer sich vorliegend einzig und allein aus der Täuschung ergeben hat und nicht etwa aus einer irgendwie gearteten Gefährlichkeit des Tatmittels.
[…]Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird[…]so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale „Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel“ nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Es genügt deshalb nicht, dass der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will. Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand – und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet ist[…]auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, kommt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Einen solchen Gegenstand kann der Täter schon „seiner Art nach“ nur unter Täuschung über dessen wahre Eigenschaft bei der Tat einsetzen. Dann aber steht[…]die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119).[…]War damit der Labellostift aber schon für sich genommen kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so kommt es auf die konkreten Umstände seines Einsatzes nicht an.
Fazit: Die einschränkende Auslegung des BGH iRd. § 250 I Nr.2 und der zu Grunde liegende Labellofall gehören zum Basiswissen im Examen, insbesondere deshalb, weil die Problematik ohne weiteres in den Klausursachverhalt eingebracht werden kann. Siehe zum Problemkreis auch die Entscheidung in BGHSt 38, 116