Im Folgenden nun noch der Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur vom 17. Februar 2011. In Hessen und in NRW lief wohl die gleiche Klausur:
Der gewaltbereite S musste aufgrund eines Beschlusses des EMGR aus dem Gefängnis entlassen werden. Die letzte Inhaftierung war die Folge einer Anzeige von Jurastudenten, denen der S nun Rache geschworen hatte. Aufgrund der Gewaltbereitschaft wurde er befristet auf die Dauer von einem Jahr von der Polizei überwacht, u.a. auch von dem Polizeibeamten P.
P hat einige Vorfälle registriert, die darauf schließen lassen, dass die Drohung des S ernst zu nehmen ist. Weil er es aber nach nun fast einem ganzen Jahr Überwachung satt hat, der Schatten des S zu sein, lässt er seinem Vorgesetzen V gegenüber einige dieser Tatsachen unter den Tisch fallen.
V dürfte und müsste aber schon aufgrund der Tatsachen, die der P an den V weitergegeben hat, die Überwachung verlängern. Da er aber von dem Genörgel der Polizeibeamten, die bei jeder Wetterlage den S bewachen müssen, genervt ist, lässt er die Verlängerung „auslaufen“. Ob er sie angeordnet hätte, wenn er von allen Tatsachen gewusst hätte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Kurz nachdem die Überwachung ausgelaufen ist, macht der S seine Drohung war und traktiert den Jurastudenten J mit Schlägen und Tritten, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, bis dieser bewusstlos und lebensgefährlich verletzt am Boden liegen bleibt. P und V haben nicht damit gerechnet, sie dachten vielmehr, der S würde seine Gewaltbereitschaft unterdrücken, da er ein freier – und deswegen verantwortungsbewusster – Bürger sei.
J kommt ins Krankenhaus und fällt mit schweren Hirnverletzungen ins Koma. Arzt A ist für die intensivmedizinischen Behandlung verantwortlich. Obwohl die Prognosen für den J schlecht sind und dieser eine Patientenverfügung hat, in welcher steht, dass der J für solche Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen will, lässt der A den J an die Maschinen angeschlossen, weil er eventuell als Organspender in Frage käme.
Der P, welcher das zufällig mitbekommt, sieht es als seine Pflicht an, dem Wunsch der Patientenverfügung des J nachzukommen. Er stellt heimlich die Maschinen ab. J stirbt.
Aufgabe:
Prüfungen Sie die Strafbarkeit von A, P nach dem StGB!