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Schlagwortarchiv für: Strafprozess

Gastautor

„Big Data“ in Alltag und Examen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verschiedenes

Wir freuen uns Euch einen Gastbeitrag von Stefan Glasmacher veröffentlichen zu können. Stefan arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht an der Universität Bonn bei Herrn Prof. Dr. Löwer. Derzeit ist er in Station bei Dr. Axel Spies (Morgan, Lewis & Bockius LLP) in Washington, D. C.

„Big Data“ in Deinem Alltag und Examen: Welche datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind im Ersten und Zeiten Staatsexamen aktuell?
Der Umgang mit Deinen Daten begleitet Dich nicht nur im Alltag, sondern auch in beiden juristischen Examina. Er kann zum Gegenstand von Klausuren, aber aufgrund aktueller politischer Bezüge auch leicht der mündlichen Prüfung gemacht werden. Liest Du vor der mündlichen Prüfung die überregionalen Zeitungen? Dann wirst Du regelmäßig auf ein datenschutzrechtliches Thema stoßen. Wir machen einen „datenschutzrechtlichen Streifzug“ anhand aktueller Themen durch Deutschland und Europa und schlagen die transatlantische Brücke in die USA.[1]
 

  1. „Verwertbarkeit von „Dash-Cam“-Aufzeichnungen im Zivil- und Strafprozess – Pro und Contra

 
Seit geraumer Zeit streiten die unterinstanzliche Rechtsprechung und Literatur über die Zulässigkeit von sog. „Dash-Cam“-Aufzeichnungen. Dann verwundert es kaum, dass das Thema auf die Agenda des 54. Verkehrsgerichtstages gesetzt wurde. Eine „Dash-Cam“ ist eine Kamera, die in einem Fahrzeug ständig oder anlassbezogen mitläuft und den Straßenraum aufzeichnet. Der Aufzeichnende verspricht sich von den Bildern der Kamera bessere Erfolgsaussichten in der Beweisführung. Doch genau diese Zulässigkeit in der Beweisführung wird im Zivil- und Strafprozess datenschutzrechtlich infrage gestellt. Eine Einladung an Studenten und Referendare beim Auslegungskanon aus dem Vollen zu schöpfen. Das Thema ist auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht fremd, wie ein Urteil des VG Ansbach[2] zeigt, in dem sich die Filmende gegen eine Unterlassungsverfügung des Ordnungsamts wehrt. Taucht das Thema der Verwertbarkeit von Dash-Cam Aufnahmen in der Prüfung auf, sollte anhand der folgenden Argumente Stellung zu den drei maßgeblichen Fragen genommen werden:

  1. Ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gerechtfertigt?
  2. Liegt ein Verstoß gegen § 6b I BDSG vor?
  3. Liegt ein Verstoß gegen § 22 I KunstUrhG vor?

Hier sind die wesentlichen Argumente der Rechtsprechung und Literatur tabellarisch aufgearbeitet:

Pro Zulässigkeit Contra Zulässigkeit
Gerechtfertigter Eingriff in das APR[3]
·         Kein absoluter Kernbereich
·         Keine wesentlichen Nachteile des Gefilmten, Daten werden mit der Zeit überschrieben
·         Aufklärung von Straftaten und materielle Wahrheit wird gestärkt
Nicht gerechtfertigter Eingriff in das APR[4]
·         Stetige und gezielte Überwachung ist ein heftiger Eingriff
·         Im Vorfeld unklar, ob Videoaufzeichnungen gebraucht werden (Möglichkeit nicht ausreichend)
Aufdeckung von provozierten Unfällen wird deutlich erleichtert[5] und Beweisnotstand der geschädigten Partei wird beseitigt Verstoß gegen § 6b I BDSG
·         Anwendbar (nicht nur für stationäre Kameras)
·         Verbot von Videoaufzeichnungen ohne Grund
·         Datensammlung möglich ohne individuelle Einwilligung
Prozessrecht offen für technische Innovationen Verstoß gegen § 22 S. 1 KunstUrhG, da Gefilmte insbes. nicht bloß „Beiwerk“ von Landschaften gem. § 23 I Nr. 2 KunstUrhG sind[6] und die Aufzeichnungen in einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. § 169 GVG) wiedergegeben werden sollen
Personen in fremden Fahrzeugen oft nicht identifizierbar, wenn es nicht zu einem Unfall kommt[7] Permanenter Überwachungsdruck auf Gefilmten[8]
Auch Anscheinsbeweise behalten im Kern eine signifikante Ungewissheit eines anderen Unfallhergangs

 
Der 54. Verkehrsgerichtstag hat sich für eine gesetzliche Lösung dieser Fragen ausgesprochen. Bis zu einer Novelle des Gesetzgebers werden sie aber in der Praxis virulent bleiben. Während sich eine „gefestigte“ einheitliche Meinung dort noch nicht gebildet hat, spricht eine Tendenz bei jedenfalls anlassbezogenen Aufzeichnungen für eine Verwertbarkeit. Bei dauerhaften nicht anlassbezogenen Aufzeichnungen hingegen nimmt die „herrschende Meinung“ eine Unverwertbarkeit an. Das Problem wurde bislang wenig aus einer europäischen Perspektive betrachtet, obwohl der Straßenverkehr in großen Teilen grenzübergreifend in Europa „rollt“.
 

  1. WLAN-Gesetzgebungsverfahren

Ein anderes aktuelles Spannungsfeld betrifft das WLAN-Gesetzgebungsverfahren. Es lädt dazu ein, die staatsrechtlichen Grundlagen des Gesetzgebungsverfahrens abzufragen. Gleichzeitig stellt sich aber auch die Frage: Warum ist ein Gesetz notwendig geworden? Wie ist die Haftung überhaupt entstanden?
In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 legte der BGH den Betreibern von WLAN eine hohe Verantwortung auf: Sie müssen das WLAN gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte ausreichend absichern, um nicht in Haftung genommen werden zu können: „Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.“[9] Dabei umfasst „marktüblich“ eine ganze Menge an Pflichten: Absicherung durch Virenschutz, Aktualisierung des Virenschutzes, Nutzung einer Firewall und Aktualisierung des Systems durch Patches und Updates sowie die Verschlüsselung des WLAN.[10] Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Pflichten erscheint es für den Betreiber von WLAN nicht einfach, ein „marktüblich“ gesichertes Netzwerk zu unterhalten. Die Bundesregierung wollte Abhilfe schaffen und hat den Ausbau des kabellosen Netzwerks zum Ziel erklärt, ist dabei aber immer wieder auf Kritik gestoßen. Wie weit sollten die Pflichten der WLAN-Betreiber reichen? Solange diese Frage ungeklärt ist, kommt der Netzausbau in Deutschland jedenfalls nicht weiter.
 

  1. Vorratsdatenspeicherung

Ein aus der politischen Diskussion und der (Prüfungs-) Praxis nicht mehr hinwegzudenkendes Thema betrifft die Vorratsdatenspeicherung. Seitdem die CDU die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung plant, kommt neue Bewegung in das Thema. Wo hat alles angefangen? Angefangen hat es bei der Idee, dass die europäischen Sicherheitsbehörden in der digitalen Welt neue Mittel zur Strafverfolgung an die Hand bekommen sollen. Dazu wurde eine europäische Richtlinie erlassen, die wiederum in deutsches Recht umgesetzt wurde. Im Jahre 2010 urteilte schließlich das BVerfG über die Vorratsdatenspeicherung: „Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von TK-Verkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 (RL 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser RL kommt es daher nicht an.“[11] Das BVerfG erkannte einen Eingriff in Art. 10 I GG, stellte aber gleichzeitig klar, dass weder dessen Menschenwürdekern (Art. 1 I GG) noch dessen Wesensgehalt (Art. 19 II GG) angetastet seien. Dennoch: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.“
Im Anschluss entschied der EuGH, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie[12] ungültig sei.[13] Positiv gesprochen machte die Entscheidung den Weg frei für eine Novellierung. Das Ergebnis ist noch heute eine Rechtsunsicherheit, die in einem Dickicht an Entscheidungen und Vorgaben nach einer neuen Regelung sucht.
 

  1. „Privacy Shield“ als neuer „Safe Harbor“ in den USA

Wer auf Facebook, Twitter & Co angemeldet ist, muss damit rechnen, dass seine Daten an Server in den Vereinigten Staaten weitergeleitet werden. Nach Art. 25 IV EG-Datenschutzrichtlinie[14] ist ein Datentransfer aus den Mitgliedstaaten der Union in ein Drittland nur möglich, wenn ein „angemessenes Schutzniveau“ besteht. Dies war in die Vereinigten Staaten, insbesondere unter dem Freedom Act, lediglich möglich, weil sich die Parteien mit „Safe Harbor“ auf einen besonderen Schutz europäischer Daten in den USA einigten. Dieser modus vivendi blieb solange bestehen bis der EuGH die Regelung in der vielbeachteten Schrems-Entscheidung[15] missbilligte. Was waren die Gründe des EuGH?
Durch die Veröffentlichung geheimer Dokumente durch Edward Snowden wurde evident, dass europäische Daten in den Vereinigten Staaten nicht in einem „sicheren Hafen“ waren. Diese Bedenken nahm der Generalanwalt auf und wurde durch den EuGH bestätigt. Dieser erkannte in den Vereinigten Staaten kein „angemessenes“ Schutzniveau der Daten und stellte Verstöße gegen Art. 7 „Achtung des Privat- und Familienlebens“, Art. 8 „Schutz personenbezogener Daten“ und Art. 47 „Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ EU-GrCH fest und verwarf die Angemessenheitsentscheidung der Kommission gegenüber den Vereinigten Staaten. Dazu heißt es in dem Urteil des EuGH lediglich: „Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.“
Mit Hochdruck wurde an einer neuen Regelung gearbeitet, die fortan den Namen „Privacy Shield“ trägt. An erster Stelle der Beratungen zu einer neuen Vereinbarung steht die Notwendigkeit einer Beschränkung des Zugangs der Daten durch US-Behörden. Darüber hinaus sollen US-Unternehmen transparenter machen, was sie über ihre Nutzer wissen und wie sie ihre Daten verwenden. Damit dies nicht in bloßen „Absichtserklärungen“ mündet, soll eine unabhängige Kontrolle durch einen Ombudsmann stattfinden und der Zugang zu den Gerichten vollumfänglich eröffnet werden. Damit gehen die Individualbeschwerde und die Streitschlichtung einher, die auch den einzelnen Nutzern offen stehen sollen. Schließlich wackelt noch die Rechtsgrundlage, auf der das Abkommen stehen soll. Derzeit wird dazu ein diplomatischer Briefwechsel fixiert, der spannende Fragen nach der Verbindlichkeit und den rechtlichen Anknüpfungspunkten aufwirft.
 

  1. Zusammenfassung

 
Datenschutzrechtliche Fragen sind im Allgemeinen im Spannungsfeld zwischen dem (staatlichen) Sicherheitsinteresse und den (individuellen) Freiheitsrechten angesiedelt. Wie stark darf der Staat in die Sphäre der Bürger eingreifen, um seinem Strafverfolgungsauftrag gerecht zu werden? Wie weit dürfen die Bürger selbst gehen, um zur Aufklärung von Straftaten oder Fehlverhalten (Unfällen etc.) beizutragen? Diese Fragen wurden anhand aktueller Berichterstattung, Rechtsprechung und Literatur exemplarisch aufbereitet und dennoch stellen sie nur ein Fragment der aktuellen datenschutzrechtlichen Fragen dar. Technische Innovation durchzieht alle Lebensbereiche und wirft immer schneller neue juristische Fragen auf, die mehr nach einer internationalen und europäischen als nach einer deutschen Lösung rufen.
[1] Die Themen werden im Folgenden nur exemplarisch behandelt. Spannend bleiben auch Fragen zu der Ausrüstung von Polizisten mit Kameras sowie die Videoüberwachung von Demonstrationen, um nur einige weitere Beispiele zu nennen.
[2] AG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014, AN 4 K 13.01634.
[3] In diese Richtung: Greger, NZV 2015, 114 (115f.).
[4] LG Heilbronn, Urt. v. 3.2.2015, I 3 S 19/14, 3 S 19/14.
[5] Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071 (2076f.).
[6] AG München, Beschl. v. 13.8.2014, 345 C 5551/14.
[7] AG Nürnberg, Urt. v. 8.5.2015, 18 C 8938/14.
[8] LG Memmingen, Urt. v. 14.1.2016, 22 O 1983/13.
[9] BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 121/08.
[10] Aufzählung nach: Borges, NJW 2010, 2624 (2624) m. w. N.
[11] BVerfG, MMR 2010, 356.
[12] Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG.
[13] EuGH, Urteil vom 08.04.2014, C-293/12.
[14] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
[15] EuGH, ZD 2015, 549 (m. Anm. Spies)

22.02.2016/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-02-22 09:00:392016-02-22 09:00:39„Big Data“ in Alltag und Examen
Dr. David Saive

Der Gang des Strafverfahrens

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Startseite, StPO, Verschiedenes

Heute folgt der zweite Teil unserer Grundlagenreihe StPO, der sich mit dem Gang des Strafverfahrens im Erkenntnisverfahren befasst. Als nächstes folgt ein Artikel über die Rechte und Pflichten der einzelnen Prozessbeteiligten.
Das Strafverfahren kann in vier Verfahrensabschnitte unterteilt werden: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren. Nachfolgend werden die einzelnen Abschnitte kurz vorgestellt und ihre Stellung im gesamten Verfahren erläutert.
 

I. Das Ermittlungsverfahren gem. § 158 ff. StPO

Das Ermittlungsverfahren dient, wie der Name schon sagt, dazu einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln, um ggf. gegen den oder die Delinquenten Klage zu erheben, § 160 I StPO. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft einen besondere Aufgabe: Sie ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.[1] Konkretisiert wird ihre Stellung durch §§ 152 I, II; 160 I, II; 163 StPO. Kurzgesagt muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten und diesbezüglich alle relevanten Tatsachen, sei es solche die für oder gegen den Beschuldigten sprechen, ermitteln. Schließlich darf nur die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. (Zu dem genauen Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft im nächsten Artikel mehr).

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann entweder aufgrund privater Initiative oder von Amts wegen eröffnet werden:
Privatperson können mittels der Strafanzeige bzw. des Strafantrags gem. § 158 I bzw. II StPO das Ermittlungsverfahren einleiten. Bei einer Strafanzeige teilt der Erstatter der Polizei lediglich einen Sachverhalt mit, der Anhaltspunkte für die Aufnahme von Ermittlungen bietet, vgl. 152 II StPO. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung besteht nur für die in § 138 I StGB abschließend genannten Straftaten.
Wird ein Strafantrag gestellt, erfüllt dieser zwei Funktionen. Zum einen löst auch er Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus, zum anderen ist er aber auch Strafbarkeitsvoraussetzung für sog. Antragsdelikte, z.B. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Er beinhaltet den ausdrücklichen Wunsch des Antragsstellers, die Strafverfolgung aufgrund eines bestimmten Deliktes aufzunehmen.[2]
Aufgrund der Offizialmaxime gem. § 152 I StPO (erklärt in unserem letzten Artikel) obliegt es nur der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung einzuleiten. Sie ist aufgrund des Legalitätsprinzips gem. §§ 152 II, 170 I StPO sogar dazu angehalten, bei hinreichendem Tatverdacht von Amts wegen die Ermittlungen aufzunehmen, mithin das Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

2. Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich frei.[3] Lediglich die einzelnen Ermittlungsmethoden werden durch die StPO geregelt. Das Ermittlungsverfahren dient der Beweissicherung. Grundsätzlich führ die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen selbst durch. Sie kann aber auch gem. §§ 161 StPO i.V.m. 152 GVG andere Ermittlungspersonen, insbesondere Polizeibeamte hierzu bestellen.
Als Ermittlungsmaßnahme kann die Staatsanwaltschaft beispielsweise die einzelnen Beteiligten, also die Beschuldigten (§ 163a StPO), Zeugen und Sachverständigen (§ 161a StPO) vernehmen und Eingriffs- bzw. Zwangsmaßnahmen vollziehen. Hierunter fallen u.a. die Durchsuchung (§ 102 ff. StPO), die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO oder die Blutentnahme gem. § 81a StPO.
Zu beachten ist, dass jede Ermittlungsmaßnahme mit jeweils anderen Voraussetzungen und Durchführungshinweisen versehen ist. Dies ist notwendig, um die Betroffenen vor zu harten Maßnahmen zu schützen.
 

3. Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit der Erhebung der Anklage gem. § 170 I i.V.m. § 200 StPO. Diese wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genügend Anlass hierzu gefunden hat, § 170 I StPO. Ist dies der Fall, stellt sie dem zuständigen Gericht die Anklageschrift gem. § 200 StPO zu. Diese muss alle dort genannten Punkte, also Angeschuldigten, Tatzeit und Ort, Beweismittel, etc. enthalten.
Bieten die gesammelten Beweise nicht genügend Anlass, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 II 1 StPO ein.
Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch aus sog. Opportunitätsgründen[4] einstellen. Derartige Gründe finden sich in den § 153 ff. StPO. Diese Einstellungsgründe liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft („kann“).
Hierbei sollte jedoch auffallen, dass dies im Widerspruch zum Legalitätsprinzip i.S.d. § 152 II StPO steht, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft gegen jede Straftat einschreiten muss. In Anbetracht prozessökonomischer Erwägungen ist dies jedoch sinnvoll.
 

II. Das Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff. StPO

Nach Erhebung der Anklage beginnt grundsätzlich das Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff StPO. Es entfällt beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 ff. StPO und im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. §§ 417-420 StPO. Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist es einerseits, die Gerichte und andererseits den Angeschuldigten vor unnötigen Gerichtsverfahren zu schützen.[5]
Im Zwischenverfahren führt das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht eine Vorprüfung i.S.d. § 199 StPO darüber durch, ob die Sachlage genügt, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 203 StPO) oder ob die Eröffnung abzulehnen ist. (204 StPO). Der Eröffnungsbeschluss muss allerdings nicht der Anklageschrift entsprechen. Das Gericht ergänzt zum einen das zuständige Gericht (207 I StPO) und erläutert etwaige Änderungen an der Anklageschrift, die sie aufgrund der in § 207 II StPO aufgeführten Gründe vorgenommen hat.
Der Eröffnungsbeschluss kann gem. § 210 I StPO nicht angefochten werden. Gegen den Ablehnungsbeschluss kann die Staatsanwaltschaft gem. § 210 II StPO sofortige Beschwerde einlegen.
 

III. Das Hauptverfahren gem. §§ 212-275 StPO

Hat das Gericht die Eröffnung beschlossen, beginnt mit dem ersten Sitzungstag die Hauptverhandlung.
 

1. Vorbereitung der Hauptverhandlung gem. §§ 212-225a StPO

Bevor die eigentliche Hauptverhandlung beginnt, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. Zunächst wird gem. § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts ein Termin anberaumt und die erforderlichen Beteiligten werden geladen (§ 214 und § 216f. StPO). Außerdem werden hier bereits die Beweisanträge gestellt (§ 219 StPO) und die Beweismittel herbeigeschafft, § 221 StPO.
Zusammenfassend müssen alle Vorbereitungen getroffen werden, die für einen reibungslosen und unterbrechungsfreien Ablauf der eigentlichen Hauptverhandlung sorgen.
 

2. Die Hauptverhandlung i.S.d. §§ 226 ff. StPO

Der genaue Ablauf der Hauptverhandlung ist durch § 243 StPO geregelt:
Zu Beginn wird die entsprechende Sache ausgerufen. Danach stellt der Vorsitzende die Anwesenheit aller Prozessbeteiligten fest. Darauf folgend verlassen die Zeugen den Gerichtssaal, um von etwaigen Äußerungen des Gerichts oder des Angeklagten nicht beeinflusst zu werden. Nach Verlassen der Zeugen verliest die Staatsanwaltschaft die (abgeänderte) Klageschrift. Dem Angeklagten wird nun die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Nach der Vernehmung des Angeklagten beginnt gem. § 244 I StPO die Beweisaufnahme. Am Schluss der Hauptverhandlung halten gem. § 258 StPO die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ihre Schlussvorträge. Dabei ist dem Angeklagten immer das letzte Wort zu erteilen, auch wenn sich sein Verteidiger vorher für ihn geäußert hat (258 III StPO). Die Hauptverhandlung schließt mit dann mit der Verkündung des Urteils, § 260 I StPO.
Während der gesamten Hauptverhandlung gilt der Mündlichkeitsgrundsatz gem. §§ 261, 264 I StPO. Er verlangt, dass alle Beweise, Indizien und Äußerungen mündlich vorgetragen werden. Zusätzlich muss § 229 StPO beachtet werden: Die Hauptverhandlung darf nicht zu lange unterbrochen werden, um die Entscheidungsfindung nicht zu beeinträchtigen (Konzentrationsmaxime).
 

IV. Weiterer Verlauf

Das Urteil kann durch Berufung (§ 312 ff. StPO) oder Revision (§ 333 StPO) angefochten werden. Gerichtsbeschlüsse werden mittels der Beschwerde gem. § 304 ff. StPO überprüft. Hält ein Urteil dem Rechtmittelverfahren stand, wird es rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
 
 
 
_________________________________________________________________________________
[1] Statt aller: Kindhäuser, Strafprozessrecht, § 5, Rn.1, 3. Auflage, 2012.
[2] BGH NJW 1951, 368.
[3] Vgl. BVerfG NStZ 1996, 45, 45.
[4] BeckOK StPO, Beukelmann, § 153, Rn.1.
[5] Kindhäuser, StPO, § 16, Rn.2.

09.07.2014/2 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2014-07-09 10:26:272014-07-09 10:26:27Der Gang des Strafverfahrens
Dr. David Saive

Prozessmaximen und-prinzipien der StPO

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Startseite, StPO, Verschiedenes

Das Prozessrecht spielt im Staatsexamen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Daher werden wir mit diesem Artikel eine neue Reihe bei Juraexamen.info beginnen, die sich mit den Grundlagen der StPO befasst. Ziel ist es Euch einen Überblick über die Materie zu geben, um Euch das Lernen zu erleichtern.
Der heutige Artikel befasst sich mit den einzelnen Verfahrensgrundsätzen der StPO. Es werden zeitnah Beiträge zum Verfahrensablauf, den Aufgaben der Verfahrensbeteiligten sowie den einzelnen Rechtsmitteln folgen. An dieser Stelle sei auch auf unsere bereits bestehenden Artikel zur StPO (hier) und zur ZPO (hier) hingewiesen.
 

Die Maximen

 

1. Allgemeine Prinzipien

Beginnen wir nun mit den allgemeinen Prinzipen, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Strafverfahren ziehen:

a) Offizialmaxime gem. § 152 StPO

Gemäß § 152 II StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende Anhaltspunkte vorliegen. Es wird somit ein Strafverfolgungsauftrag von Amts wegen, also ex officio (daher Offizialmaxime) für die Staatsanwaltschaft beschrieben. § 152 II StPO definiert daher ein grundsätzliches Anklagemonopol des Staates, das nur in Ausnahmen (beispielsweise durch Privatklage gem. § 374 StPO) durchbrochen wird.
Im Zivilprozess gilt allerdings die gegenteilige Dispositionsmaxime: Die Parteien entscheiden dort selbst darüber, was Gegenstand des Verfahrens sein soll und was nicht.

b) Anklagegrundsatz gem. § 151 StPO

Der Anklagegrundsatz oder auch Akkusationsprinzip (accusare: lat. anklagen) findet sich in § 151 StPO. Er besagt nichts weiter, als dass jedem strafrechtlichen Gerichtsverfahren eine Anklage vorausgehen muss. Allerdings stellt die Anklage nicht nur eine formelle Voraussetzung dar. Vielmehr definiert und begrenzt sie im Hinblick auf die §§ 155 I, 264 I StPO den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sowie den des Urteils. Diese dürfen sich nämlich nur über die in der Anklage bezeichnete Tat sowie die Beschuldigten Personen erstrecken.

c) Legalitätsprinzip gem. §§ 152 II, 170 I StPO

Die §§ 152 II, 170 I StPO verpflichten die Staatsanwaltschaft, sofern genügend Anlass besteht, die Klage zu erheben. Schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei bei ihren Ermittlungen mit ein, so ist auch diese aufgrund des § 163 I 1 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden. Dies ist in Anbetracht der Offizialmaxime auch nur logisch, da die bloße Ermittlung wegen einer vermeintlichen Straftat ins Leere laufen würde, wenn die verfolgende Behörde nicht einem Anklagezwang unterliegen würde.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip allerdings durch die §§ 153 ff StPO. Diese eröffnen der Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum, ob sie die Klage tatsächlich erheben will oder nicht (Einstellung aus Opportunitätsgründen).

d) Untersuchungsgrundsatz gem. §§ 155 II, 160 I, 163 I, 244 II StPO

Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt im Strafrecht der Untersuchungsgrundsatz. Ziel ist es gerade, die materielle Wahrheit, also den tatsächlichen Sachverhalt, zu ermitteln.[1] Auch dies folgt aus der Offizialmaxime: Denn was nützt die bloße Strafverfolgung, wenn der tatsächlicher Ablauf unbekannt bleiben darf?
Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich dies aus §§ 155 II und 160 I StPO, für die Polizei aus § 163 I StPO. Das Gericht hat gem. § 244 II StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung erheblich sind und der Erforschung der Wahrheit dienen.
 

Zusätzliche Prinzipien

1. Beschleunigungsgrundsatz

Der Beschleunigungsgrundsatz ergibt sich aus mehreren Rechtsnormen: Zum einen aus Art. 5 III 1 2. HS, 6 I 1 EMRK, Art. 14 III lit. C IPBPR, zum anderen aus dem in Art. 20 III, 28 I 1 GG normierten Rechtstaatsprinzip. Er hält die Rechtspflegeorgane an, das Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen, um die Belastungen insbesondere für den Angeklagten gering zu halten.[2] Außerdem ist auch die Wahrheitsfindung gefährdet, wenn sich die Zeugen aufgrund des großen Zeitabstands zwischen Sachverhalt und Gerichtsverhandlung nicht mehr an das Geschehene erinnern können. Angemessen ist eine Verfahrensdauer dann, wenn alle Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens Beachtung gefunden haben.[3]
Berücksichtigung findet ein überlanges Verfahren allerdings nicht mehr auf der Strafzumessungs-, sondern auf der Vollstreckungsebene.[4]
In der StPO findet sich der Beschleunigungsgrundsatz u.a. in den §§ 115, 121, 122, 128f., 228, 229 StPO.

2. „Fair trial“ gem. Art. 6 I EMRK

Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 I EMRK beeinflusst das Strafverfahren in vielerlei Hinsicht. Abstrakt bestimmt es, dass der Angeklagte nicht zum bloßen Objekt des Strafprozesses verkommt.[5] Außerdem postuliert es den Grundsatz der Waffengleichheit.[6]
Konkret kann ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ein Revisionsgrund sein oder zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

3. Gesetzlicher Richter gem. Art 101 I 2 GG

Art. 101 I 2 GG bestimmt, dass von vornherein für jede Rechtssache ein zuständiger Richter anhand abstrakt-genereller Kriterien bestimmt werden kann.[7] Notwendig ist diese Regelung, um die Auswahl des Richters vor sachfremden Erwägungen zu schützen. Die einfachgesetzliche Regelung findet sich in § 16 2 GVG.
Welcher Richter dann in der Sache konkret zuständig ist, bestimmt sich nach § 24 GVG. Dieser ist der Ausgangspunkt jeder Zuständigkeitsprüfung des Richters, aus ihm ergeben sich alle weiteren Zuständigkeiten der Gerichte.

4. Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art 103 I GG

Der Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG gibt dem Beteiligten ein Recht, sich zum Sachverhalt eines Verfahrens zu äußern.[8] In der StPO finden sich zahlreiche Normen, die das rechtliche Gehör zum Inhalt haben. Zu nennen sind hier insbesondere die Anhörung der Beteiligten gem. § 33 StPO, das letzte Wort des Angeklagten gem. § 258 III StPO, aber auch das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 StPO.
 

Grundsätze die nur in der Hauptverhandlung gelten

Zu den genannten Grundsätzen, die für das gesamte Strafverfahren gelten, kommen noch solche hinzu, die nur für die Hauptverhandlung relevant sind:

1. Konzentrationsmaxime gem. § 229 StPO

Ähnlich dem Beschleunigungsgrundsatz dient auch die Konzentrationsmaxime aus § 229 StPO dazu, dass die gerichtliche Entscheidung aufgrund frischer Eindrücke getroffen wird.[9] Allerdings geht es hierbei mehr um die Eindrücke der beteiligten Richter, als um das Erinnerungsvermögen der Zeugen. Die Regelung des § 229 StPO schafft einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis, das Verfahren möglichst schnell zu beenden, aber auch der Notwendigkeit von Prozesspausen.[10] So darf eine Hauptverhandlung gem. § 229 I StPO grundsätzlich nicht länger als drei Wochen unterbrochen werden.

2.Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK

Eine besondere Errungenschaft des modernen Strafprozesses ist der Öffentlichkeitsgrundsatz. Durch ihn werden „Hinterzimmerprozesse“ weitestgehend unterbunden. Somit dient er der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der richterlichen Entscheidung, die ihrerseits eine wirksame Kontrolle der Entscheidungen zur Folge hat. Willkürliche Richtsprüche sind daher so gut wie unmöglich. Rechtliche Ausgestaltung erhält der Öffentlichkeitsgrundsatz durch § 169 GVG und Art. 6 I 1 EMRK (als ein Element des „fair trial“). Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG bedeutet, dass sich jedermann Zutritt zur Verhandlung verschaffen kann.[11]
Allerdings gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausnahmslos. So kann aus zwingenden Gründen die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Genaueres regeln die §§ 170ff GVG (beispielsweise Ausschluss zum Schutz der Privatsphäre gem. § 171b GVG).
Aktuelle Relevanz erfuhr der Öffentlichkeitsgrundsatz im Rahmen des NSU-Prozesses, als gefordert wurde die Verhandlung in Nebenräume zu übertragen (wir berichteten hier).
 

3. Mündlichkeitsprinzip gem. §§ 261, 264 I StPO

Der reine Öffentlichkeitsgrundsatz geht allerdings ins Leere, wenn die Prozessbeteiligten nur durch Schriftsätze miteinander kommunizieren. Daher dürfen gem. den §§ 261, 264 I StPO nur solche Tatsachen und Beweise Gegenstand des Urteils sein, die auch in der Hauptverhandlung mündlich gewürdigt worden sind. Dies steht dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz des „quod non est in actis, non est in mundo“ ebenfalls diametral entgegen.
 
 
______________________________________________________________________________________
[1] BVerfGE 57, 250, 275.
[2] vgl. BVerfGE NJW 2003, 2225.
[3] EGMR EuGRZ 2001, 299,301.
[4] BGHSt 52, 124, 128ff.
[5] BVerfG NJW 1983, 2762, 2763.
[6] BVerfG NJW 2004, 1305, 1308.
[7] BVerfGE 17, 294, 298ff.
[8] BVerfG NJW 1974, 133, 133.
[9] BGHSt 23, 224, 225f.
[10] BeckOK StPO, Gorf, § 229, Rn.1.
[11] Kindhäuser, Strafprozessordnung, § 18, Rn.25, 3. Auflage, 2013.

26.06.2014/0 Kommentare/von Dr. David Saive
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. David Saive https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. David Saive2014-06-26 13:01:052014-06-26 13:01:05Prozessmaximen und-prinzipien der StPO
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG: Verbot des Tragens von Hells Angels Motorradwesten im Gerichtsgebäude

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Verfassungsrecht

Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 14.03.2012 (2 BvR 2405/11), dass Mitgliedern von Rockerclubs wie den Hells Angels das Tragen von Motorradwesten, die ihre Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, verboten werden darf. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Verbot zu einer sichereren und ungestörteren Durchführung der Gerichtsverhandlung beiträgt. Es handelt sich um eine äußerst examensrelevante Fallkonstellation, die im ersten Examen als StPO-Zusatzfrage oder aber im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Klausur Eingang in die Prüfung finden könnte im zweiten Examen kann die Problematik im Rahmen einer strafrechtlichen Revisionsklausur abgefragt werden.
Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Seine  Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Rechtliche Erwägungen
Um sich diesem Fall zu nähern, gilt es zunächst die einschlägigen Vorschriften des GVG zu analysieren. Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese Ordnungsgewalt umfasst eine Vielzahl an Ordnungsmaßnahmen, die der Vorsitzende ergreifen kann, um einen effektiven und v.a. auch rechtsstaatlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. So ist der Vorsitzende etwa dazu befugt, den Anwesenden das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Verhandlung zu verbieten. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus etwa auch Fotographierverbote u.s.w.
§ 175 GVG regelt in diesem Kontext eine besondere Befugnis: Hiernach kann der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen u.a. solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Was man unter diesem Rechtsbegriff zu verstehen hat, ist im Einzelnen strittig. Schutzgut der Norm ist das Ansehen des Gerichts als Institution. Auch die Störung des Ablaufs der Hauptverhandlung kann dieses Ansehen beeinträchtigen (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, § 175, Rn. 3).
Die Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden stehen allerdings immer dann, wenn faktisch der Zutritt zum Gerichtssaal ver- oder behindert wird, im Konflikt zur normativen Vorgabe des § 169 S. 1 GVG. Hiernach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dieses Gebot ist verfassungsrechtlich gesehen ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Das Prinzip wurzelt zudem in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, wobei diese Vorgabe ebenso in Art. 6 EMRK verwurzelt ist.
Für den vorliegenden Fall gilt es im Kontext des vorgenannten Konflikts jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende den Mitgliedern der Hells Angels nicht den Zutritt als solchen verboten hat – es wurde lediglich angeordnet, dass die Mitglieder ihre Kutten ablegen. Zweck dieser Maßnahme war es, eine bedrohliche Wirkung der Gruppierung bei den Prozessbeteiligten zu unterbinden. Die Mitglieder konnten den Gerichtsraum also durchaus betreten. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit war demnach – wenn überhaupt – nur von minimalster Eingriffsqualität. Hierzu führte das BVerfG zutreffend aus:

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.

27.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-27 06:10:252012-04-27 06:10:25BVerfG: Verbot des Tragens von Hells Angels Motorradwesten im Gerichtsgebäude
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zu Beweisverwertungsverboten bei Selbstgesprächen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Strafrecht

Ich weiß auch nicht, warum gerade in der Weihnachtszeit auf einmal so viele examensrelevante Konstallationen von den deutschen Gerichten entschieden werden müssen…
Gleichwohl konkretisierte der BGH heute seine Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Selbstgesprächen als Beweismittel im Strafprozess (Urt. v. 22.12.2011, Az. 2 StR 509/10).
Beweisvertungsverbot im Einzelfall

Der BGH entschied, dass die Selbstgespräche im zu entscheidenden Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess verwendet werden dürfen. Insoweit bestand nach Auffassung des Gerichts ein Beweisverwertungsverbot. Mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.

Maßgeblich für die Bewertung war nach den BGH eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Nicht jedes Selbstgespräch einer Person sei ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits müsse nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen dürfe.

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

  • die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
  • die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
  • die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
  • die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,
  • die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es im zu entscheidenden Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.

Andere Linie als bei Tagebüchern

In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des BGH  rechtlich Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern.

Aufzeichnungen in einem Tagebuch können nach Rechtsprechung des BGH und BVerfG zwar zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören, so dass sie unverwertbar sind. Führt jedoch jemand Aufzeichnungen über äußere Geschehensabläufe, beispielsweise über den Hergang einer von ihm verübten Straftat, können diese Aufzeichnungen verwertet werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege an der Aufklärung dieser Straftat die Interessen des Tagebuchführers überwiegen.

22.12.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-22 20:43:262011-12-22 20:43:26BGH zu Beweisverwertungsverboten bei Selbstgesprächen

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