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Schlagwortarchiv für: StPO

Dr. Christoph Werkmeister

Unterschiede zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung

Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Verschiedenes

Da wir kürzlich über die Anordnung von Untersuchungshaft in der Sache Breno berichteten, möchte ich an dieser Stelle kurz die Unterschiede zwischen den Rechtsbehelfen der Haftprüfung und der Haftbeschwerde auflisten.
Der Maßstab ist der gleiche
In der Begründetheit beider Rechtsbehelfe ist zu erörtern, ob der Haftbefehl wegen inhaltlicher Mängel oder wegen fehlender Haftvoraussetzungen aufzuheben (§ 120 StPO)  oder ggf. außer Vollzug zu setzen ist (§ 116 StPO). Prüfungsumfang der beiden Rechtsbehelfe ist eine umfassende Neubewertung der gesamten Sach- und Rechtslage, wobei die Beschwerdeinstanz eine Tatsacheninstanz ist.
Unterschiede

  • Ein für die Praxis bedeutender Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde besteht darin, dass die Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt hat. Die Prüfung wird also von einer höheren Instanz vorgenommen. Die Haftprüfung hat hingegen keinen Devolutiveffekt. Suspensiveffekt haben beide Behelfe nicht.
  • Dazu kommt, dass die Haftbeschwerde nur einmal eingelegt werden kann. Die Haftprüfung hingegen kann öfter durchgeführt werden.
  • Besonders bedeutsam für die Praxis ist zudem, dass bei der Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, wohingegen nach § 118 Abs. 2 StPO bei der Haftbeschwerde eine solche nur nach dem Ermessen des Gerichts anzuordnen ist.
  • Zudem ist die Haftprüfung meist der schnellere Rechtsbehelf, da nach § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist.

Der einfachste Weg
In diesem Kontext sollte dann noch darauf hingewiesen werden, dass der beste und schnellste „Behelf“ bei Haftsachen immer noch § 120 Abs. 3 S. 1 StPO ist. Wenn man den Staatsanwalt für sich gewinnen kann, muss die Haftanordnung nach seinem Antrag sofort aufgehoben werden.
Sofern man gerichtlich gegen die Haft vorgehen möchte, muss man sich also zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde entscheiden. In aller Regel werden die Vorteile der Haftprüfung dafür sprechen, diesen Rechtsbehelf einzulegen. Der  wichtigste Unterschied in der Praxis ist wohl, dass bei der Haftprüfung regelmäßig auch Tatsachen durch die mündliche Verhandlung überprüft werden können. Der Inhaftierte kann also auf die Tränendrüse drücken und den Richter vielleicht durch gekonnten Vortrag über gefestigte Wurzeln und einen stetigen Wohnsitz vom Gegenteil überzeugen. Bei der Haftbeschwerde erfolgt hingegen regelmäßig eine bloße Rechtsprüfung und nur im Ausnahmefall wird eine mündliche Verhandlung angeordnet. Insbesondere, wenn man aber der Ansicht ist, der zuständige Richter für die Haftprüfung habe sich bereits eine Meinung gebildet, kann man allerdings mit der Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt zu einer höheren Instanz begründen.

27.09.2011/7 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-09-27 17:29:112011-09-27 17:29:11Unterschiede zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung
Tom Stiebert

Der Fall „Breno“ – Überblick über StPO und Brandstiftung

Aktuelles, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT

 
Untersuchungshaft und Brandstiftungsdelikte: Ein Überblick anlässlich des Falles „Breno“
(Nicht nur) durch die Boulevard-Medien geistert im Moment der Fall Breno: Der Abwehrspieler des FC Bayern München soll in der vergangenen Woche seine Mietsvilla in München angezündet und dabei einen Schaden von 1,5 Mio. Euro verursacht haben. Wenige Tage später wurde er aufgrund dieses Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen. Dieses Vorgehen rief insbesondere seitens des FC Bayern München eine starke Kritik hervor: So wird der Präsident Uli Hoeneß mit Worten wie „unmenschlich“, „lächerlich“ oder „Wenn das unser Land ist, dann gute Nacht Deutschland.“ zitiert (siehe nur https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fussballprofi-breno-in-u-haft-staatsanwaltschaft-wehrt-sich-gegen-hoeness-anschuldigungen-1.1148913).
Grund genug sich einmal näher mit den rechtlichen Fragestellungen des Falls zu beschäftigen, die sowohl sehr gut für eine mündliche Prüfung geeignet sind, als auch eine Wiederholung von wichtigen Bereichen ermöglichen.
Zwei Themenkreise sind hier zu differenzieren: Erstens die Frage nach der Zulässigkeit der Untersuchungshaft und zweitens grundsätzliche strafrechtliche Probleme zur Brandstiftung (also zu §§ 306 ff StGB).
 
Zulässigkeit der U-Haft
 
Wann ist die Verhängung von Untersuchungshaft zulässig? Klar ist, dass es sich hier um einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, der – mangels Nachweis des Schuldvorwurfs- speziell begründet sein muss. Speziell geregelt ist dieser Fall in § 112 StPO: Dieser fordert in Absatz 1 zweierlei: Einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes. Worin ein solcher Haftgrund liegen kann, ergibt sich abschließend aus § 112 Abs. 2 StPO.
Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist. Festzustellen, ob dies im konkreten Fall tatsächlich vorliegt, kann in einer Prüfung nicht gefordert werden, bedarf es dazu doch konkretes Wissen über die Tat.
Bedeutsamer ist die Prüfung des Haftgrundes: Das Gesetz nennt hierbei mehrere Möglichkeiten: Das Vorliegen einer Flucht (Nr. 1); die konkrete Gefahr einer Flucht (Nr. 2); oder die Verdunklungsgefahr (Nr. 3), das heißt die Ermittlung der Wahrheit wird dadurch erschwert, dass Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden, oder dass Beweismittel manipuliert werden. Unbedingt wissen sollte man, dass ein Haftgrund immer gegeben sein muss – es genügt nicht allein, dass eine hohe Strafe droht, sondern hinzu müssen noch besondere Indizien für einen Haftgrund treten. Dies gilt selbst (wenn auch in abgeschwächter Form) für die Regelung des § 112 Abs. 3 StPO, der zumindest nach seinem Wortlaut einen Haftgrund nicht fordert.
Von der StA München wird der Haftgrund der Verdunklungsgefahr und der Fluchtgefahr angeführt. Inwiefern dies tatsächlich zutreffend ist, kann ohne konkretes Faktenwissen zu dem Fall schwer beantwortet werden. Allerdings könnte zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr dadurch Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrags (sog. Kaution) beseitigt werden. Dass dieser hier bejaht wird, ist bei einem ausländischen Fußballspieler, der kaum deutsch spricht und dessen Familie unmittelbar nach dem Brand nach Brasilien zurückgereist ist, wohl wenig verwunderlich. Wie hoch ein solcher Kautionsbetrag allerdings bei einem – sehr gut verdienenden – Profifußballer anzusetzen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Er muss jedenfalls geeignet sein, das Interesse an der Flucht zu beseitigen. Gesprochen wird in den Medien von einem 7-stelligen Betrag. Möglich sind auch weitere Maßnahmen wie Meldepflichten etc. (siehe § 116 StPO). Spezielle Regelungen zu den Modalitäten der Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 116a StPO, insbesondere liegt deren Höhe im freien Ermessen des Richters (§ 116a Abs. 2 StPO).
Weniger überzeugt hingegen das Vorbringen des StA Steinkraus-Koch, der Beschuldigte stelle sich stur und mache keine Angaben zur Sache. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist einer der zentralen Grundsätze des deutschen Strafrechts. Aus der fehlenden Aussage des Beschuldigten können damit keine Schlüsse gezogen werden, weder hinsichtlich eines möglichen Haftgrundes und erst recht nicht hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts.
Gegen die Untersuchungshaft ist jederzeit das Rechtsmittel der Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO möglich. Geprüft wird dabei insbesondere, ob nicht ein weniger einschneidendes Mittel als die Untersuchungshaft ausreichend ist. Diese milderen Mittel ergeben sich aus § 116 StPO. Möglich ist zudem auch die Einlegung einer Haftbeschwerde gemäß § 304 ff. StPO iVm. § 117 Abs. 2 StPO. Diese ist nur einmalig möglich und wäre dann erfolgreich, wenn generell entweder ein dringender Tatverdacht nicht vorliegt oder die Haftgründe nicht bestehen. Der Unterschied zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung liegt darin, dass bei der Prüfung nicht der Sachverhalt als solches untersucht wird, sondern nur ein milderes Mittel ggü. der Untersuchungshaft gesucht werden soll. Bei der Haftbeschwerde wird die gesamte Untersuchungshaft als solche angegriffen.
 
Materielle Probleme

Die zweite Frage ist, welcher konkrete Tatvorwurf überhaupt erhoben wird, dass heißt welcher Tat sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht haben könnte.
Hier steht im Raum, dass er seine gemietete Eigenheimvilla in Brand gesetzt hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich allein dort aufhielt.
Damit könnte § 306a StGB verletzt sein. Bei der Villa muss es sich damit „um ein Gebäude…oder eine andere Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient“ handeln. Geschützt von dieser Norm sind menschliche Wohnstätten als solche. Dies liegt bei dem Haus hier vor. Es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angeknüpft wird damit nicht an die Gefahr für die Bewohner im konkreten Fall, sondern allein an die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit. Allerdings wird eine Reduktion des Tatbestandes dann erwogen, wenn selbst diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die Grenzen hierzu sind allerdings sehr streng. Die „Gefährdung muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen objektiv und nach dem Wissen des Täters mit Sicherheit ausgeschlossen“ sein (BGHSt 26, 121). Bejaht wird dies nur bei kleinen mit einem Blick überschaubaren Räumen oder Gebäuden. Bei einer großen Villa wie im konkreten Fall ist dies allerdings nicht möglich. Zwar könnte argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte sicher sein konnte, die Familie sei nicht mehr im Haus, eine absolute Sicherheit, dass aber auch keine Dritten betroffen sind, besteht hingegen nicht. Damit wäre der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.
Auch eine Entwidmung des Gebäudes scheidet hier offensichtlich aus – erforderlich ist hierfür, dass erkennbar der Wohnzweck weggefallen ist. Zwar ist dies auch konkludent durch Inbrandsetzen möglich, erforderlich ist hierzu aber, dass dies durch den alleinigen Wohnungsinhaber erfolgt. Eine Entwidmung muss stets durch alle Berechtigten erfolgen. Dies liegt hier nicht vor.
Eine interessante Frage stellt sich – unabhängig vom konkreten Fall – bei einem Inbrandsetzten von gemischt genutzten Gebäuden. Bisher galt auch hier der Grundgedanke des abstrakten Gefährdungsdelikts: Wenn beide Teile ein einheitliches Ganzes bilden und ein Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, ist auch hier § 306 a StGB erfüllt (BGHSt 34, 115). Maßgeblich für die Einheitlichkeit soll dabei aber gerade nicht der äußere Eindruck, sondern die innere Beschaffenheit sein (BGHSt 34, 115). Eine andere Ansicht bejaht hingegen den Tatbestand erst dann, wenn ein Übergriff der Flammen tatsächlich erfolgt. In anderen Fällen komme nur ein Versuch in Betracht (Schönke/Schröder/Heine § 306 a, Rn. 11).  In diese Richtung scheint jetzt auch der BGH zu tendieren (Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 399/10). Es muss auch hier eine konkrete Gefahr für die Wohnräume bestehen. Diese müssen aber nicht konkret von dem Brand oder den folgen betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer „funktionaler Gebäudeteil“ durch die Folgen des Brandes längere Zeit nicht benutzbar ist. (Wir danken unserem Leser Fabian Rösner für den Hinweis hierauf.)
 
Übersicht Brandstiftungsdelikte

Abschließend eine kurze Übersicht über die Systematik der Brandstiftungsdelikte, deren Beherrschung auf Grund der schwierigen Formulierung der Tatbestände oft schwerfällt:

  • § 306 StGB: einfache Brandstiftung -Schutzgut nach h.M. Eigentum; Einwilligung damit möglich
  • § 306a Abs. 1 StGB: schwere Brandstiftung – abstraktes Gefährdungsdelikt; spezielle Tatobjekte; besondere Schutzgüter, da Unterkunft von Menschen
  • § 306a Abs. 2 StGB: Tatobjekte aus § 306 StGB (ABER: auch eigene) + konkrete Gefahr + spezieller Gefahrzusammenhang; –> keine Erfolgsqualifikation, sondern Vorsatz nötig; h.M. trotz des Wortlauts keine Qualifikation zu § 306 StGB
  • § 306b Abs. 1 StGB: Besonders schwere Brandstiftung – Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a StGB
  • § 306b Abs. 2 StGB: Qualifikation zu § 306a StGB (auch eigene Sachen, wegen Verweis auf § 306a Abs. 2 StGB)
  • § 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge: Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a, 306b StGB
  • § 306d Abs. 1 HS 1 StGB: fahrlässige Brandstiftung iSd. § 306 oder 306a Abs. I StGB
  • § 306d Abs. 1 HS 2 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Vorsatz Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a II StGB
  • § 306 d Abs. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeit-Kombination: Fahrlässigkeit Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a StGB
  • ggf. § 306e I und 306 e II StGB – Strafmilderung/Strafausschluss

 
Zusatzprobleme zu Konkurrenzen: Verhältnis § 306 StGB zu § 306 a StGB: e.A. Subsidiarität; a.A. Tateinheit (da unterschiedliche Rechtssubjekte betroffen)
Es stellt sich dann ein Folgeproblem hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Delikte zu § 306 d StGB: Hier taucht das sog. „Strafrahmenrätsel“ (vgl. MüKo StGB/Radke, § 306 d, Rn. 4) auf : Allein § 306 StGB wird strenger bestraft als eine zusätzliche fahrlässige Gesundheitsschädigung (§ 306a Abs. 2 IVm. § 306 d Abs. 1 HS. 1 StGB). Eine angemessene Lösung bietet hier nur die sog. Konkurrenzlösung des BGH: § 306 und 306 d StGB stehen damit zueinander in Idealkonkurrenz, was aus der unterschiedlichen Schutzrichtung von § 306 StGB und § 306 a StGB resultiert. Nur so kann der Wertungswiderspruch beseitigt werden.
 
Hinweis: Der Beitrag soll einen Überblick über die Brandstiftungsdelikte geben. Wenn man hier die (komplizierte) Struktur verstanden hat, fällt die Lösung von Fällen in diesem Gebiet nicht mehr schwer.
Ein ähnlicher Fall in strafprozessualer Hinsicht wurde von uns bereits im Mai 2009 besprochen: https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/

27.09.2011/12 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-09-27 10:47:202011-09-27 10:47:20Der Fall „Breno“ – Überblick über StPO und Brandstiftung
Dr. Christoph Werkmeister

§ 46b StGB: Die neue Kronzeugenregelung im Strafrecht

Strafrecht

Neue Kronzeugenregelung
Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Die relevante Norm in diesem Zusammenhang wird der neue § 46b StGB sein.
Voraussetzungen
Von der neuen Strafzumessungsregelung kann ein Täter dann profitieren wenn er selbst eine mittelschwere bzw. schwere Tat begangen hat und sein Wissen über Tatsachen offenbart, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann.
Ausschluss
Die neue Regelung finde keine Anwendung wenn der Kronzeuge sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf Ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden können, bevor über die jeweilige Strafmilderung entschieden wird.
Zudem werden die Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ 145 d und § 164 StGB) erhöht werden, wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen.
Ermessen des Richters
Es erfolgt keine automatische Strafmilderung. Es muss abgewogen werden, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem Kronzeugen für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren.
Altes Recht
Im Vergleich zu früheren Kronzeugenregelungen (teils noch von 1980) unterscheidet sich der neue Maßstab dadurch, das er nicht an bestimmte Delikte gebunden ist (Bisher gab es z.B. vereinzelt Regelungen für die Geldwäsche oder im Betäubungsmittelstrafrecht). Die alten Regelungen werden, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet gestrichen bzw. angepasst.
Examensrelevanz
Der Problemkreis ist momentan ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant und Spezialwissen wird natürlich nicht erwartet. Sobald die nächste Nachlieferung vom Schönfelder erscheint, empfiehlt es sich jedoch, sich mit dieser Norm etwas mehr als einmal auseinandergesetzt zu haben. Es gibt hier nicht bloß zahlreiche Fallkonstellationen, in denen die Anwendung dieser Norm Schwierigkeiten bereiten könnte. Ein Anwendungsfall der Norm kann z.B. weiterhin  Folgen für eine Einstellung nach § 153 ff. StPO nach sich ziehen, wodurch die Kronreugenregelung auf einmal auch hervorrangend für das schriftliche Examen taugt.
Wer sich bereits jetzt für eine halbwegs vertiefende Lektüre begeistern kann, dem sei der Aufsatz von König in NJW 2009, 2481 ans Herz gelegt. Der Author äußert sich mitunter kritisch über die Regelung. Insbesondere fehlen Anreize für die Angeklagten, Falschaussagen, um eine Strafmilderung zu erreichen, zu unterlassen. Des Weiteren würde die Strafverteidigung mit dieser Regelung nach Meinung von König in einen „fatalen Rollenkonflikt“ getrieben: Sie werde nämlich den Strafverfolgungsbehörden mögliche Straftäter ans Messer liefern müssen, und damit gleichzeitig in die Rolle eines Anklägers gedrängt. Ob diese Kritik haltbar ist, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen. M.E. jedenfalls nette Argumente, die im Rahmen einer Diskussion bei der mündlichen Prüfung angebracht werden können.

01.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-09-01 21:53:412009-09-01 21:53:41§ 46b StGB: Die neue Kronzeugenregelung im Strafrecht
Dr. Simon Kohm

Schatten der Vergangenheit

Strafrecht

Vorige Woche wurde das Ex RAF (Rote Armee Fraktion) Mitglied Verena Becker verhaftet, der BGH verhängte die Untersuchungshaft. Hintergrund ist der Mord am damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Fahrer am 07.04.1977. Gegen Becker wurde seinerzeit auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das aber am 31.03.1980 eingestellt wurde. Neue molekulargenetische Untersuchungen, die Grund und Anlass für diverse verdeckte Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des BKA gaben, erhärten und verdichten die Verdachtsmomente gegen Becker.
Der Sachverhalt, der mittlerweile in jeder Tageszeitung nachzulesen ist, stellt sich als perfekte Spielwiese für die mündliche Prüfung dar. Auch die Geschehnisse um die RAF und den „Deutschen Herbst“ sollten grob bekannt sein, das gehört meiner Meinung nach (nicht nur zu juristischen) Allgemeinbildung. https://de.wikipedia.org/wiki/RAF . In diesem Zusammenhang kann auch noch die beantragte Begnadigung Christian Klars noch als „aktuell“ angesehen werden. Zum aktuellen Fall sind aber folgende Fragen interessant:


Warum ist eigentlich der BGH befasst und was treibt da die Bundesanwaltschat und das BKA? Der Generalbundesanwalt, respektive die Generalbundesanwältin (Frau Monika Harms) verfolgt „erstinstanzlich“ Straftaten gegen die „innere Sicherheit“, mit terroristischem oder politischem Hintergrund, zu beachten und zumindest zu lesen ist der Katalog des § 120 GVG. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim BGH. Kompakt nachzulesen hier: https://www.generalbundesanwalt.de/de/zust.php . Das BKA ist Polizeibehörde des Bundes und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Dem Namen nach bekannt sein sollte zumindest das BKA Gesetz.
Ist das nicht schon viel zu lange her? Die Antwort gibt schon jeder drittklassige Krimi, die Norm sollte dennoch bekannt sein. Nach § 78 II StGB verjährt Mord nach § 211 StGB nicht.
Wieso wird nochmals ermittelt? Es gab doch schon ein Verfahren, gilt hier nicht der Grundsatz „ne bis in idem“? Zu beachten ist vorliegend, dass das Ermittlungsverfahren gegen Becker eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Einstellungsmöglichkeiten der StA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden, gerade auch im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch. Hingewiesen sei insbesondere auf den Begriff des „beschränkten Strafklageverbrauchs“, dessen Voraussetzungen allerdings umstritten sind.
Wie sind die Voraussetzungen der U-Haft? Zu beachten ist hier, dass die U-Haft reinen Sicherungscharakter hat, sie will nicht sanktionieren, ein richterliches und vollstreckbares Urteil liegt ja gerade noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund und der sehr starken Rechtsbeeinträchtigung sind die Voraussetzungen hoch anzusetzen. Verwiesen werden kann diesbezüglich auf den „No Angles“ Artikel. https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/
Fazit: Das Wissen zur RAF und zu den Vorfällen um Buback, aber auch Schleier und Mogadischu stufe ich (auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen) als Allgemeinwissen ein ( https://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,645639,00.html ). Die Vorschriften zur Zuständigkeit des BGH und ein Grundwissen hinsichtlich der Bundesanwaltschaft sollten bekannt, bzw. vorhanden sein. Die Einstellungsmöglichkeiten  des StA und die daraus resultierenden Folgen, sowie die Voraussetzungen der U-Haft gehören zum absoluten StPO Grundstock. Da, wie schon so oft betont, das Prozessrecht im Rahmen der Mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle spielt, ein sehr relevanter Fall.

29.08.2009/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-08-29 20:18:522009-08-29 20:18:52Schatten der Vergangenheit
Dr. Simon Kohm

Rezension – Hemmer Skript Strafprozessrecht

Rezensionen

Zum Skript
Auflage: 2. Auflage, Mai 2008
ISBN: 3-89634-817-3
Seiten: 183
Zum Inhalt
Das „dicke“ Hemmer StPO Skript bereitet inhaltlich den Stoff auf, der im Rahmen der Vorbereitung auf das erste Examen auch ausreichen sollte. Der Aufbau des Skripts folgt dem Gang des Strafverfahrens, von der Aufnahme des Ermittlungsverfahrens mit den Eingriffsmaßnahmen, über das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung. Selbstverständlich kommen die Maximen des Strafprozesses nicht zu kurz, ebenso wie die besonderen Verfahrensarten und die Rechtsmittel.
Mein Eindruck und meine Empfehlung
Das besagte Skript habe ich erstmals komplett für die Mündliche Prüfung durchgearbeitet, da ich wusste, das systematische und etwas tiefer gehende Kenntnis im Strafprozessrecht gefordert waren.
Als sehr angenehm habe ich den Aufbau des Skriptes empfunden, der chronologisch den Ablauf des kompletten Strafverfahrens abarbeitet. Letztendlich kann man sich so schon an Hand der Überschriften einen sehr guten und einfachen Überblick über die Materie verschaffen und verliert nicht den Überblick, was bei einer abstrakten Materie, wie dem Strafprozessrecht entscheidend ist.
Als etwas zu langatmig habe ich den Teil über die Standardmaßnahmen der Staatsanwaltschaft empfunden, hier liest man meiner Meinung nach auch besser in den aktuellen Ausbildungszeitschriften nach, da die Gesetzgebung und Rechtssprechung dort schnell voranschreitet.
Mit Hilfe des Hemmer Skripts habe ich mir jedenfalls innerhalb von 2-4 Tagen einen sehr guten Überblick und systematisches Verständnis angeeignet. Ob man jeden angesprochenen Problempunkt bis ins Detail vertiefen möchte, bleibt natürlich wie immer dem Leser überlassen.
Ich empfehle das „dicke“ StPO Skript zum vertieften Überblick und insbesondere für das systematische Verständnis; ideal ist es für die mündliche Prüfung. Für den Grobüberblick und die „Minimalausrüstung“ ist es sicher ein wenig zu umfangreich, insbesondere da man beachten muss, dass das Strafprozessrecht in den Klausuren eher ein Schattendasein fristet und man ja aus Zeitgründen immer das Kosten-Nutzen Verhältnis im Auge haben muss.

08.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-07-08 19:46:112009-07-08 19:46:11Rezension – Hemmer Skript Strafprozessrecht
Seite 2 von 212

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Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

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Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

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12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

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