Nachdem das Thema wieder aktuell ist, möchte ich noch einmal auf meinen Artikel: Staatenimmunität und Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder hinweisen. Dort werden die relevanten Rechtsfragen recht ausführlich behandelt.
Nur einen Nachtrag noch: Die Schweizer Rechtsansicht, dass die Bundesrepublik im jetztigen Stadium – nach Unterzeichnung aber vor Ratifizierung – bereits an den Vertrag gebunden, ist wohl zutreffend (vgl. Graf v. Vitzthum/ders., Völkerrecht, 5. Aufl. § 1 Rn. 117): Es gilt entweder Art 12, wonach die Wirkung bereits mit Unterzeichnung eintritt oder jedenfalls das Frustrationsverbot des Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Ob allerdings das Abkommen den Ankauf von Steuerdaten zulässt, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen. Ich weise jedoch auf Art. 17 hin, der eine Verfolgung deutscher Steuerzahler wegen Steuerhinterziehung verbietet, soweit nicht vor Unterzeichnung des Abkommens bereits ausreichende Anhaltspunkte (§ 153 StPO) für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlagen. Nach Unterzeichnung des Abkommens dürften daher zumindest straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorgehen ausgeschlossen sein. Eine Nutzung der Daten für Zwecke der Steuernacherhebung wird jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Weitere Artikel
Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.
Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Marie-Lou Merhi veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Universität Bonn Examenskandidaten aufgepasst: Der BGH hat abermals zur […]
Dies ist Teil 2 zu den verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH, in dem das Vorabentscheidungsverfahren und die Schadensersatzklage dargestellt werden. In Teil 1 erfolgten bereits Darstellungen […]
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Klagen vor den europäischen Gerichten in der Form, wie sie im ersten Examen oder in Vorlesungen zum Europarecht geprüft werden können. Das Europarecht […]
Support
Unterstütze uns und spende mit PayPal
© 2022 juraexamen.info