Nachdem das Thema wieder aktuell ist, möchte ich noch einmal auf meinen Artikel: Staatenimmunität und Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder hinweisen. Dort werden die relevanten Rechtsfragen recht ausführlich behandelt.
Nur einen Nachtrag noch: Die Schweizer Rechtsansicht, dass die Bundesrepublik im jetztigen Stadium – nach Unterzeichnung aber vor Ratifizierung – bereits an den Vertrag gebunden, ist wohl zutreffend (vgl. Graf v. Vitzthum/ders., Völkerrecht, 5. Aufl. § 1 Rn. 117): Es gilt entweder Art 12, wonach die Wirkung bereits mit Unterzeichnung eintritt oder jedenfalls das Frustrationsverbot des Art. 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
Ob allerdings das Abkommen den Ankauf von Steuerdaten zulässt, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen. Ich weise jedoch auf Art. 17 hin, der eine Verfolgung deutscher Steuerzahler wegen Steuerhinterziehung verbietet, soweit nicht vor Unterzeichnung des Abkommens bereits ausreichende Anhaltspunkte (§ 153 StPO) für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlagen. Nach Unterzeichnung des Abkommens dürften daher zumindest straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorgehen ausgeschlossen sein. Eine Nutzung der Daten für Zwecke der Steuernacherhebung wird jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
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