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Schlagwortarchiv für: Steuerrecht

Redaktion

Anzeige: Von wegen trocken! Steuerrecht in einer Großkanzlei

Startseite, Verschiedenes

Das Steuerrecht hat bei vielen Jurastudentinnen und -studenten sowie Referendarinnen und -referendaren das Image einer eher trockenen und langweiligen Materie. Absolut zu Unrecht, sagen wir als Steuerteam von Baker McKenzie mit Überzeugung. Ein Blick in die Praxis.  

Von Ariane Schaaf, Christoph Becker und Rabea Lingier
 
Ariane Schaaf ist Senior Associate der Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Frankfurt. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Umsatzsteuerrechts und Steuerstrafrechts.  
 
Christoph Becker ist Partner und Leiter der deutschen Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Frankfurt. Er berät seit mehr als zehn Jahren Mandanten im Bereich des internationalen und nationalen Steuerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen.
 
Rabea Lingier ist Associate der Praxisgruppe Tax bei Baker McKenzie in Düsseldorf. Sie berät multinationale Unternehmen verschiedener Branchen und Gesellschaftsformen, vorwiegend auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts und der Verrechnungspreise.
 
Weit, komplex, abwechslungsreich – diese Attribute sind es, die das Steuerrecht ausmachen. Interessant ist das Rechtsgebiet Tax zwar schon für sich alleine. Obendrauf kommt, dass es viele Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten bietet,  z.B. zum Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und zum Arbeitsrecht. Daher sollte man für die Arbeit im Steuerrecht auf jeden Fall auch ein Grundverständnis für diese Bereiche mitbringen.
 
In die Materie eintauchen – auch grenzüberschreitend
Wer im Bereich Tax arbeitet, kommt täglich mit rechtlichen und tatsächlichen Vorgängen in Berührung, welche die komplette Bandbreite der Tätigkeiten von Unternehmen betrifft. Man durchdringt diese Materie, um ihre Steuerfolgen beurteilen zu können – das ähnelt fast einer detektivischen Arbeit. In Großkanzleien stimmt man sich nicht nur eng mit den Kolleginnen und Kollegen aus anderen Rechtsgebieten ab, sondern steht auch in regem Austausch mit den Steuerteams der ausländischen Büros.
 
Das Steuerrecht – permanent in Bewegung
Viele Sachverhalte, die es für Mandanten steuerlich zu beurteilen gilt, haben heute eine grenzüberschreitende Komponente. Oft arbeiten deshalb Steuerexpertinnen und -experten mehrerer Jurisdiktionen an der Lösung eines Problems. So schaut man laufend über den eigenen Tellerrand und die Arbeit bleibt auch nach Jahren spannend.
Dazu kommt: Im Steuerrecht ändern sich gesetzliche Vorschriften so oft wie in fast keinem anderen Rechtsgebiet. Auch die Entwicklungen in der Rechtsprechung der nationalen Finanzgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs sowie die Richtlinien der Europäischen Kommission und der deutschen Finanzverwaltung muss man kontinuierlich verfolgen und im Blick haben, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
 
Politische Dimensionen des Steuerrechts
Vor allem das internationale Steuerrecht hat in der jüngeren Vergangenheit zunehmend eine politische Dimension bekommen. Stichwort ist hier vor allem  die sog. BEPS-Diskussion (“Base Erosion and Profit Shifting“, auf deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung), die zu umfangreichen gesetzlichen Änderungen geführt haben und noch führen werden.
Als wäre all dies nicht schon genug, erlangte das Steuerrecht besonders auch durch das Engagement der EU-Wettbewerbskommissarin Verstager zuletzt eine beihilferechtliche Komponente. Das sorgt einmal mehr dafür, dass das Steuerrecht ein extrem abwechslungsreiches Rechtsgebiet ist.
 
Bei fast allen Transaktionen spielt Steuerrecht eine Rolle
In Großkanzleien ist das Steuerrecht oft eine der integralen Praxisgruppen: Es ist bei fast allen Transaktionen von Unternehmen zu berücksichtigen und häufig Treiber für ein bestimmtes Handeln der Akteure.
Man könnte auch überspitzt sagen: Das Steuerrecht marschiert voran und bestimmt das weitere Vorgehen, während andere Rechtsgebiete dafür zuständig sind, steuerliche Vorgaben umzusetzen.
 
Ein Blick hinter die Kulissen
Um sich ein Bild davon machen zu können, welche Tätigkeiten Steuerjuristinnen und -juristen in einer Großkanzlei erwarten, geben wir nachfolgend ein paar Beispiele aus unserer täglichen Praxis:

  • In enger Zusammenarbeit mit dem M&A-Team beschäftigen sich Steuerrechtler mit den steuerlichen Auswirkungen des Kaufs oder Verkaufs von Unternehme Im Fokus steht nicht nur, die steueroptimierte Ankaufs- oder Verkaufsstruktur zu planen. Es geht auch z.B. darum, während einer sog. Tax Due Diligence steuerliche Risiken zu untersuchen, die im zu erwerbenden Unternehmen stecken.
    Um die Folgen der Steuerrisiken für den Käufer zu minimieren, entwickelt man im nächsten Schritt geeignete Vertragsklauseln für die Unternehmenskaufverträge. Diese verhandelt man mit der Gegenseite verhandelt. Die Vertragsgestaltung ist daher auch ein zentrales Thema, mit dem man sich als Steuerrechtlerin bzw. Steuerrechtler immer wieder auseinandersetzt. 
  • Man begleitet Mandanten bei steuerlichen Betriebsprüfungen und verteidigt sie ggf. in Einspruchs- oder Klageverfahren gegen unrechtmäßige Steuerforderungen der Finanzbehörden – wenn nötig, bis zum Bundesfinanzhof oder Europäischen Gerichtshof.
  • Im Themenfeld Verrechnungspreise betreut und verteidigt man Mandanten auch in sog. Joint Audits. Joint Audits sind grenzüberschreitende Betriebsprüfungen, die die Finanzbehörden zweier Länder gemeinsam durchführen. Dieses Instrument ist eine neuere Entwicklung im Bereich des internationalen Steuerrechts. Daher gibt es noch keine umfangreichen Erfahrungswerte und Kommentierungen, auf die man zurückgreifen könnte. Die Möglichkeit, weitestgehend „Neuland“ zu entdecken, macht dieses Gebiet so spannend. Man entwickelt in einer solch speziellen Betriebsprüfung neue Beratungsfelder und -möglichkeiten und begleitet den Mandanten.
  • Wer im Bereich Umsatzsteuer aktiv ist, kommt um folgendes brandaktuelle Thema nicht herum: die 2019 neu eingeführte Haftungsregelung im Umsatzsteuergesetz für Betreiber von Online-Marktplätzen. Nach dieser Regelung haften die Marktplatzbetreiber grundsätzlich für Umsatzsteuer, die Verkäufer, die die Plattform nutzen und oft im Ausland angesiedelt sind, nicht abgeführt haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Neuregelung den Missbrauch von Online-Marktplätzen für Steuerbetrug eindämmen. Die Marktplatzbetreiber müssen nun die Verkäufer auf ihrer Plattform intensiver überprüfen, um das Risiko von steuerlichem Fehlverhalten zu minimieren.
    Die neuen Regelungen wurden sehr kurzfristig eingeführt und es gibt noch viele rechtliche und praktische Unklarheiten in diesem Zusammenhang. Hier gilt es, eng mit den Mandanten zusammenzuarbeiten, um Risiken zu identifizieren und neue Prozesse zu entwickeln – mit dem Ziel, Haftungsfälle zu vermeiden. Dafür muss man eine große Portion Kreativität und vertiefte Kenntnisse über unternehmensinterne Abläufe und Strukturen mitbringen.
    Ein anderes Beispiel für einen typischen Verrechnungspreisfall: Ein Mandant führt eine umfassende internationale Restrukturierung durch. Als Steuerrechtlerin bzw. Steuerrechtler berät man im Schulterschluss mit ausländischen Kollegen und unterstützt Mandanten, die Restrukturierung rechts- und zukunftssicher umzusetzen. Eine besondere Herausforderung ist es, im äußerst dynamischen Steuerrecht eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen des Mandanten gerecht wird und sich langfristig eignet, Steuerrisiken zu minimieren.
  • Auch das Steuerstrafrecht ist ein Thema in der Großkanzlei, vor allem im Umsatzsteuerrecht. Der Grund: Die Steuerbehörden werden intern verstärkt dazu angehalten, bei vermeintlichen Steuerverkürzungen oder Korrekturen durch den Steuerpflichtigen, die Angelegenheit an die Buß- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Da kleine Fehler in der Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte schnell zu hohen Umsatzsteuer-Nachzahlungen führen können, ist der Korrekturprozess höchst sensibel und sorgfältig zu gestalten. Nur so dämmt man das Risiko ein, dass Strafverfahren eingeleitet werden.

 
Komplexere Wirtschaftswelt – Bedarf an steuerlichem Fach-Know-how steigt
Die Arbeit  eines Steuerjuristen ist also sehr facettenreich. Wer in einer internationalen Großkanzlei arbeitet, findet darüber hinaus ein großes weltweites Netzwerk von Kolleginnen und Kollegen im Steuerrecht und weiteren Rechtsbereichen vor. Man tauscht sich regelmäßig bei gemeinsamen nationalen und internationalen Events aus und erweitert das eigene Netzwerk bei Aufenthalten in ausländischen Büros.
In einer Zeit, in der die Wirtschaftswelt wird immer dynamischer und komplexer wird, herrscht ein hoher Bedarf an gut ausgebildeten Steuerrechtlerinnen und -rechtlern. Es lohnt sich also, über einen Einstieg in dieses Rechtsgebiet nachzudenken – das alles andere als trocken ist.

29.03.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-03-29 09:18:152019-03-29 09:18:15Anzeige: Von wegen trocken! Steuerrecht in einer Großkanzlei
Gastautor

Jur:Next Urteil des Monats: Gleichheitswidrige Erbschaftssteuer?

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Fallbearbeitung und Methodik, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite

Auch dieses Mal bieten wir Euch wieder gemeinsam mit jur:next eine Besprechung zu einem aktuellen examensrelevanten Urteil an. Der heutige Beitrag stammt aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts und befasst sich mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG, eingekleidet in einen steuerrechtlichen Sachverhalt.
Entscheidung des BVerfG · Urteil vom 17. Dezember 2014 · Az. 1 BvL 21/12
Leitsatz: „1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle  steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen.“
I. Zum Sachverhalt:
Der Kläger war Miterbe seines Bruders zu einem Anteil von 51.266 Euro geworden. Nach Berücksichtigung des für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrags von 20.000 Euro verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb von 31.200 Euro, auf den das Finanzamt den für die Erbschaft geltenden Steuersatz von 30 % auf 9.360 Euro festlegte. Dieser aus § 19 Abs. 1 ErbStG resultierende Steuersatz gilt jedoch auch für einen mittelständischen Betrieb in der Steuerklasse III, der sich zudem aus den §§ 13a und 13b ErbStG Steuerfreistellungen iHv. 85 – 100 % sichern kann.1
Der Kläger führte dagegen an, dass die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Er beschritt in der Folge den Rechtsweg bis zum Revisionsverfahren vor dem  Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hatte mit Beschluss vom 27.09.2012 (BFHE 238, 241) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt.
II. Problemaufriss
A. Zulässigkeit
Zunächst eine kurze Erörterung zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle.
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG. Ein ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG durch den Gerichtsbeschluss des BFH war erfolgt. Dieses war auch vorlagebefugt gemäß Art. 100 GG und zugleich lag mit der Überprüfung von Bundesrecht mit dem GG auch ein zulässiger Vorlagegegenstand vor. Der BFH war zudem von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt.
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Gesetz für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. Dies ist nur der Fall, wenn das Gericht bei Bestand der Regelung anders entscheiden müsste, als bei dessen  Verfassungswidrigkeit. Das BVerfG stellte zunächst fest: „Im Steuerrecht wird eine Regelung, auf die es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens an sich nicht ankommt, nicht allein dadurch entscheidungserheblich, dass sie Steuerpflichtigen eine Vergünstigung einräumt, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht zusteht.“2 Jedoch stellte es weitergehend klar, dass die Norm dann entscheidungserheblich ist, „[…] wenn die Dritten gewährten Steuervergünstigungen für eine gleichheitsgerechte Belastung durch die betreffende Steuer insgesamt übergreifende Bedeutung haben.“3 Mit anderen Worten, sind die §§ 13 a, 13 b und 19 ErbStG verfassungswidrig, wirkt sich dies in spezifischer Weise auf die Beurteilung der Verhältnisse der Erbschaftssteuer insgesamt aus, sodass das Urteil des BFH anders ausfallen müsste. Damit ist Entscheidungserheblichkeit gegeben.
B. Begründetheit
In der Begründetheit der konkreten Normenkontrolle muss nun die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem GG dargestellt werden.
Die Bestimmungen über die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen in §§ 13a und 13b des ErbStG iVm § 19 Abs. 1 ErbStG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine unzulässige Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die nicht zu rechtfertigen ist. Die Erbschaftssteuer knüpft an die Erlangung von Vermögen von Todes wegen für K als auch für Betriebe einen Steuerprozentsatz von 30 %. Jedoch ermöglicht § 13a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 13b Abs. 4 ErbStG eine Privilegierung von Unternehmen mit Steuerfreistellungen von 85 bis zu 100 %. Voraussetzung dafür ist die Erbschaft betrieblichen Vermögens sowie die Fortführung des Betriebs. Liegen hier demnach vergleichbare Sachverhalte vor oder nicht?
Die Antwort muss zunächst nein lauten, denn es handelt sich bei dem Vermögen des K eben nicht um das gesetzlich privilegierte betriebliche Vermögen. Das BVerfG stellt dennoch klar, dass eine Ungleichbehandlung gleichfalls vorliegen kann, wenn ein Begünstigungsausschluss vorliegt, in dem eine Freistellung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Diese Regelung müsse zudem strukturelle Bedeutung für die Erhebung der Steuer insgesamt haben, also nach Ausmaß und Umfang erheblich sein.4 In diesem Falle stelle eine Verfassungswidrigkeit der Begünstigungsnorm die lastengleiche Besteuerung auch derjenigen in Frage, die von
dieser Norm an sich nicht erfasst würden.
Steht diese Beurteilung mit der bisherigen Dogmatik des Gleichheitsgrundsatzes in Widerspruch? Primär muss bei der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes eine Darstellung der Vergleichsgruppen erfolgen, um erst danach eine etwaige anknüpfende Ungleichbehandlung festzustellen. Dennoch ergeht das Urteil des BVerfG in der Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. So hatte das Gericht bereits entschieden, dass an bestimmte Vermögensarten anknüpfende Steuersätze in einheitlichen Bewertungsmethoden erfasst werden müssen.5 Nunmehr wird darauf abgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen den Vermögensarten „nicht nur atypische Einzelfälle betrifft, sondern in der Gesetzessystematik als Regelfall angelegt ist,[…]“6.
Dies bedeutet, dass wenn im Ausgangspunkt der Gesetzgeber an einen Sachverhalt eine Versteuerung knüpft, auch die folgenden Befreiungsmöglichkeiten innerhalb des Steuersystems gleichmäßig ausdifferenziert sein müssen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands).7 Demnach liegt in der strukturellen Benachteiligung des nichtbetrieblichen gegenüber unternehmerischem Vermögen eine Ungleichbehandlung. Diese könnte jedoch gerechtfertigt sein.
Der Maßstab dieser Prüfung richtet sich nach den Einflussmöglichkeiten des Betroffenen auf die Unterscheidungskriterien, der Nähe zu den Freiheitsrechten und den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG. Hier stellt das BVerfG richtigerweise fest, dass die Erben nur geringen Einfluss darauf haben, „[…] ob das ihnen geschenkte oder von ihnen ererbte Vermögen den Kategorien förderungswürdigen betrieblichen […]“8 Vermögens angehört. Aufgrund dieser Anknüpfung an nicht zu beeinflussende Merkmale besteht eine hohe Eingriffsintensität. In der Konsequenz findet die weitere Prüfung nicht nach der Willkürformel9, die nur einen sachlichen Grund fordert, sondern anhand eines modifizierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt.
Hiernach muss die Ungleichbehandlung ein zulässiges Differenzierungsziel des Gemeinwohls verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sinn und Zweck der Steuerfreistellungen für betriebliches Erbvermögen ist es, besonders mittelständischen Unternehmen die Fortführung ihrer Betriebe zu erleichtern und so langfristig Arbeitsplätze im Sinne des Gemeinwohls zu zu sichern. Geeignet ist die Freistellung gleichfalls, denn sie dient durch die Liquiditätssicherung der Unternehmen genau diesem Gemeinwohlzweck.
Sie ist auch erforderlich, wenn keine gleich geeigneten, milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Dies könnte bspw. eine Freistellung mittlerer Unternehmen nur nach Durchführung einer individuellen  Bedürfnisprüfung sein. Eine solche Ermessensentscheidung beansprucht jedoch Zeit und garantiert keine Auszahlung, sodass eine gleiche Wirkung zumindest fraglich ist. In Ansehung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers sind folglich mildere Mittel nicht ersichtlich.10 Angemessen ist die Ungleichbehandlung dann, wenn Unterschiede solcher Art zwischen den Vergleichsgruppen bestehen, die die Differenzierung rechtfertigen.11 Problematisch ist, dass die Freistellung über den Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen hinaus auch millionenschwere Großunternehmen begünstigt, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Zum Einen geht
eine solche Wirkung ohne Vermögensobergrenze über das zulässige Differenzierungsziel der Sicherung kleiner Unternehmen hinaus. Zum Anderen führt die ausnahmslose Begünstigung der Großunternehmen gegenüber den nicht privilegierten Vermögensarten zu einem erheblichen Maß der Ungleichbehandlung, welches in der Folge nicht mehr zu rechtfertigen ist.12 Demnach stellt sich eine Freistellung der Vermögen der Großbetriebe ohne Bedürfnisprüfung als unangemessen dar. Somit ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt und die §§ 13a und 13b des ErbStG iVm § 19 Abs. 1 ErbStG verstoßen insgesamt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die konkrete Normenkontrolle ist schließlich zulässig und begründet, sodass das BVerfG in diesem Falle die Unvereinbarkeit der Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG feststellen wird (arg. ex § 81 Abs. 1 iVm. § 79 Abs. 1 BVerfGG).
III. Bedeutung für das Studium
Das Steuerrecht gehört nach § 11 JAGNRW nicht zum Pflichtfachstoff im Staatsexamen. Dennoch oder gerade deswegen kann eine Einbindung in eine solche komplexe verfassungsrechtliche Klausur durchaus Sinn machen. Dies rührt zum Einen daher, dass gar keine steuerrechtlichen Kenntnisse zur Lösung erforderlich sind. Zum Anderen kommt es wie dargestellt nur darauf an, den Überblick zu behalten und den Sachverhalt auszuschöpfen. Es gilt in der Folge das Grundschema des Gleichheitsgrundsatzes zu beherrschen und juristisch argumentieren zu können.
 
Fußnoten:
1 Es handelt sich hier um Normen in der Fassung von 2009, die der Gesetzgeber formell rechtmäßig erlassen hatte.
2 Rn. 155 des oben angeführten Urteils.
3 Rn. 156.
4 Vgl. Rn. 191.
5 Beispielhaft in BVerfGE 117, 1; Beschluss des Ersten Senats vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02 – .
6 Rn. 191.
7 Vertiefend dazu Jarass/Pieroth , Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rn. 46 ff.
8 Rn. 192.
9 Vgl. dazu beispielhaft BVerfGE 55, 72; Beschl. v. 07.10.1980 – 1 BvL 50, 89/79.
10 Dem Gesetzgeber steht demnach gerade im Steuerrecht grds. ein weiter Entscheidungsspielraum zu: vgl. Rn. 212.
11 So auch Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1, Rn. 51.
12 Vgl. Rn. 232

09.02.2015/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-02-09 10:00:172015-02-09 10:00:17Jur:Next Urteil des Monats: Gleichheitswidrige Erbschaftssteuer?
Gastautor

BFH: Zur Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Subir Banerjee veröffentlichen zu können.
Subir Banerjee hat in Gießen und Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Steuerrecht und internationalem Recht studiert und ist seit 2011 wissenschaftlicher MA bei einer international ausgerichteten Großkanzlei in Frankfurt am Main im Bereich Steuerrecht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Firmenwagen weiterentwickelt. Es bietet sich aus diesem Anlass an, zunächst die Grundzüge der bisherigen Rechtsprechung aufzuzeigen.
Besteuerung eines Firmenwagens
Arbeitnehmer haben jeden geldwerten Vorteil, der ihnen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber zufließt, zu versteuern. Die Besteuerung richtet sich nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG). Neben dem Geldlohn beziehen Arbeitnehmer dabei regelmäßig auch Sachbezüge. In der Praxis sind regelmäßig Fälle einer Kraftfahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vorzufinden.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem Lohnzufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Arbeitnehmer. Dieser erhält nämlich einen Nutzungsvorteil und erspart sich Aufwendungen, die er für eine vergleichbare Nutzung hätte erbringen müssen (Steuerlast, Versicherungsprämien, Reparatur- und Kraftstoffkosten etc.). In diesem Zusammenhang erfolgt auch keine Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Gesellschafter-Geschäftsführer.
Für die Finanzverwaltung ist eine solche Kraftfahrzeugüberlassung nicht relevant, sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich (laut Rechtsprechung an höchstens fünf Kalendertagen pro Monat) zu einem besonderen Zweck zur privaten Nutzung überlässt.
Sofern allerdings im Rahmen einer Überlassung eines Firmenwagens die private Benutzung durch den begünstigten Arbeitnehmer nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich zeitlich begrenzt oder gar ausgeschlossen wird, spricht laut Rechtsprechung des BFH der Anscheinsbeweis dafür, dass für eine private Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Zu einer privaten Nutzung gehören in diesem Sinne neben allgemeinen Privatfahrten auch Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.
Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch erschüttert werden, indem nachvollziehbar vom Steuerpflichtigen dargestellt wird, dass das Fahrzeug nicht bzw. in geringerem Umfang für Privatfahrten genutzt wurde. Das Gesetz sieht hierfür das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) vor. Hierbei müssen ganzjährig (und nicht rückwirkend) alle mit dem überlassenen Fahrzeug getätigten Fahrten lückenlos und mit den notwendigen Details (Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, Fahrtziel und natürlich auch der Fahrtzweck) eingetragen werden. Der Überzeugungskraft dienlich sind dabei gebundene Hefte mit handschriftlichen Notizen anstelle von Excel-Listen. Letztere lassen sich im Nachhinein zu leicht ändern.
Es muss allerdings nicht immer ein Fahrtenbuch geführt werden, um einen geschäftlichen Gebrauch des Firmenwagens nachweisen zu können. Eine plausible Begründung kann ebenso ausreichend sein. Bei der Beurteilung sind in der Regel die Umstände des Einzelfalles entscheidend. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob und welche weiteren Kraftfahrzeuge dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob diese von anderen Familienmitgliedern genutzt werden können. So hat es das Finanzgericht Hessen (3 K 1679/10) als glaubhaft angesehen, dass ein Ehepaar alle privaten Fahrten mit dem Firmenwagen der Frau (einem Audi A4) durchgeführt und den Firmenwagen des Mannes (kleiner Citroen) nicht privat genutzt haben.
Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, wird der geldwerte Vorteil durch die Überlassung des Firmenwagens gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anhand der 1%-Regelung berechnet.
Demnach wird der Firmenwagen monatlich pauschal mit 1% seines Bruttolistenpreises Zeitpunkt der Erstzulassung und inklusive Mehrwertsteuer) besteuert. Hinzu kommen die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle des Arbeitnehmers, die zusätzlich mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu Buche schlagen (§ 8 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers, die mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und pro Fahrt zu Buche schlagen (§ 8 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
Zur Veranschaulichung folgt ein Beispiel der Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung:
Beispielsfall
Arbeitgeber G überlässt seinem Arbeitnehmer A einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000,00 €. Im Arbeitvertrag zwischen G und A sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Wagens festgehalten. A führt kein Fahrtenbuch, lebt allein und verfügt über kein anderes Kraftfahrzeug. Die einfache Strecke von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz beträgt 10 km. A unterhält eine doppelte Haushaltsführung. Sein eigentlicher Wohnsitz liegt 150 km entfernt. A besucht diesen zwei Mal monatlich.
Berechnung des für die Besteuerung maßgeblichen monatlichen geldwerten Vorteils durch Überlassung des Firmenwagens

  • Bruttolistenpreis des Firmenwagens: 30.000,00 €
  • Geldwerter Vorteil (nach der 1% Regelung): 300,00 €
  • Geldwerter Vorteil (Fahrten zum Arbeitsplatz, 0,03% je km): 9,00 € x 10 km = 90,00 €
  • Geldwerter Vorteil (Familienheimfahrten, 0,002% je km je Fahrt): 0,6 € x 150 km x 2 Fahrten = 180 €
  • Geldwerter Vorteil durch Überlassung des Firmenwagens: 570,00 €

Lösung
A muss auf den Betrag in Höhe von 570,00 € im Monat Steuern und Sozialabgaben entrichten. Durch die Nutzung des Firmenwagens verringert sich im Ergebnis sein Nettogehalt.
Hätte A hingegen ein Fahrtenbuch geführt, wäre das Verhältnis der geschäftlichen zu den privaten Fahrten offensichtlich gewesen. In diesem Verhältnis wären dann die Kosten des Betriebs des Firmenwagens (beispielsweise für Kraftstoff, Wäsche, Inspektion, Reparatur, Leasing-Raten usw.) aufgeteilt worden.
Somit wird deutlich, dass die Besteuerung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung bei starker privater Nutzung für den Arbeitnehmer lohnenswert ist.
Sachverhalt des Urteils

Eine GmbH überließ ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Fahrzeuge. Arbeitsvertraglich war kein Ausschluss einer privaten Nutzung der Fahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. In lohnsteuerlicher Hinsicht erfasste die GmbH lediglich das teuere der beiden Fahrzeuge als geldwerten Vorteil. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt wurde jedoch auch das zweite Fahrzeug gemäß der 1%-Regelung als geldwerter Vorteil erfasst und besteuert. Dagegen wehrte sich die GmbH in erster Instanz vor dem Finanzgericht erfolglos.
Entscheidung des BFH
Nachdem das Finanzgericht die Auffassung der Finanzverwaltung teilte, legte die GmbH Revision beim BFH ein.
Die GmbH wurde von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen, weil sie als Arbeitgeberin nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die sie nach § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung ihres Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen hat.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12) seine oben dargestellte ständige Rechtsprechung bestätigt und weiterhin ausgeführt, dass in Fällen der Überlassung mehrerer Firmenwagen an den Arbeitnehmer, bei denen es an Fahrtenbüchern fehlt, der in der Überlassung der Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen ist. Zur Begründung orientiert sich der BFH an dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Dieser bietet keine Anhaltspunkte für eine Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1%-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Der BFH sieht auch keine Notwendigkeit zu einer teleologischen Reduktion der Normen, da arbeitsvertraglich zwei Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen werden und damit ein doppelter Nutzungsvorteil für den begünstigten Arbeitnehmer entsteht. Dieser kann beliebig auf zwei Firmenwagen zugreifen und diese entweder selbst oder durch Dritte nutzen. Hierdurch besteht kein Raum für eine eingeschränkte Anwendung der genannten Normen. Der BFH sieht ebenso keinen Fall der ungerechtfertigten Härte, da es dem Arbeitnehmer freisteht, ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu führen oder die private Nutzungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag auszuschließen.
Im Ergebnis sieht der BFH die Revision der GmbH dennoch als begründet an:
Denn die Tatsache, dass beide Kraftfahrzeuge als lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil zu klassifizieren sind, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Vielmehr hat das Finanzamt gem. § 42d Abs. 3 S. 2 EStG aufgrund pflichtgemäßen Ermessens über dessen Inanspruchnahme zu entscheiden. Dieses Ermessen ist gem. § 102 FGO auch gerichtlich überprüfbar. Laut BFH hat die Finanzverwaltung bei ihrer Ermessensausübung Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen („BMF-Schreiben“) zu berücksichtigen. So hält das BMF-Schreiben vom 28.5.1996, IV B 6 – S 2334 – 173/96 fest, dass bei der Überlassung mehrer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Hierzu hatte das Finanzgericht jedoch keine Feststellungen getroffen und mithin eine fehlerhafte Ermessensausübung der Finanzverwaltung nicht überprüft.
Stellungnahme
Mit dieser Entscheidung knüpft der BFH einerseits konsequent an seine bisherige Rechtsprechung an, zeigt der Finanzverwaltung aber auch gleichzeitig ihre Grenzen auf. So haben diese Erlasse des BMF, die für eine Rechtsvereinheitlichung sorgen sollen, zu berücksichtigen. Das BMF hat längst festgehalten, dass es keinen Sinn macht, mehrere Firmenwagen zu besteuern, wenn ein mehrfacher Gebrauch im Einzelfall ausgeschlossen ist.
So hält besagtes BMF-Schreiben fest, dass für den Nutzungswert der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzen Firmenwagens maßgeblich ist.
Der BFH macht von dieser „Junggesellenregelung“ Gebrauch und schließt eine mehrfache Besteuerung aus, wenn und soweit der Arbeitnehmer im Einzelfall glaubhaft machen kann, dass bestimmte Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Der vorgestellte Fall eignet sich sehr gut als Einführung in das Steuerrecht, weil er nicht nur Grundzüge des Einkommensteuerrechts vorstellt, sondern auch Themen aufgreift, die Studenten und Referendaren regelmäßig begegnen. Hierzu gehören insbesondere Fragen der Beweiskraft, die Methoden der Gesetzesauslegung und Fehler bei der Ermessensausübung behördlicher Entscheidungen und deren gerichtliche Überprüfbarkeit.
 

12.11.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-11-12 13:00:112013-11-12 13:00:11BFH: Zur Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer
Redaktion

Stipendien: Kostenfreie Teilnahme am Lehrgang „Unternehmensrecht und Beraterpraxis“

Verschiedenes

Das Unternehmensrecht spielt in der anwaltlichen Beratungspraxis eine bedeutende Rolle. Die wichtigen Aspekte dieser vielgestaltigen Materie werden in der universitären Ausbildung allerdings meist nur in den Grundzügen und häufig ohne hinreichenden praktischen Bezug vermittelt. Der Frühjahrslehrgang  „Unternehmensrecht in der Beratungspraxis“, den das Institute for Law and Finance in Frankfurt in Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Anwaltssozietäten im Zeitraum vom 4. bis zum 15. März 2012 anbietet, soll diese Lücke schließen und einen umfassenden Einblick in praktisch bedeutsame Themen der unternehmensrechtlichen Beratung vermitteln.

Vergabe von zwei Stipendien

Die Teilnahmegebühr für den Lehrgang beträgt im Normalfall 250 Euro. Darin enthalten sind die Teilnahme an dem Lehrgang einschließlich aller Abendveranstaltungen sowie die Kursmaterialien.

Ihr könnt aber auch kostenfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen: Juraexamen.info vergibt  zwei Stipendien, sodass die Teilnahmegebühr für die Stipendiaten entfällt. Bewerben können sich hierfür qualifizierte Juristen, die das 1. und/oder 2. Staatsexamen mit Prädikat abgeschlossen haben.

Bewerben könnt Ihr Euch unkompliziert per E-Mail an kontakt@juraexamen.info, wobei für die Bewerbungsunterlagen das Einreichen eines tabellarischen Lebenslaufes nebst Scans der bisher erhaltenen Zeugnisse ausreicht.

Bewerbungsschluss ist der 15. Januar 2013.

Veranstaltungsort und Datum

Der Lehrgang findet statt vom 4. bis 15. März 2012 im House of Finance an der Goethe-Universität/Campus Westend, Grüneburgplatz 1, 60323 Frankfurt am Main.

Informationen zum Kurs

Ausführliche Informationen zum Kursangebot, zu den Dozenten und zum Rahmenprogramm findet Ihr hier.

21.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-21 16:51:532012-12-21 16:51:53Stipendien: Kostenfreie Teilnahme am Lehrgang „Unternehmensrecht und Beraterpraxis“
werbung

Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012

Verschiedenes

Eine Reihe von Jurastudenten kann sich vorstellen nach dem Studium als Jurist in einer Wirtschaftskanzlei tätig zu werden. Was den Bewerbern regelmäßig fehlt sind Informationen, um zwischen den jeweiligen Angeboten der Arbeitgeber zu differenzieren. Für diejenigen, die konkretere Informationen über diese Berufsperspektive ergründen möchten, bietet sich diese Gelegenheit im Rahmen einer Veranstaltung unserer Partner e-fellows.net.
Das Event trägt den Namen „Perspektive Wirtschaftskanzlei“. Ziel ist es den Teilnehmern in einem zweitägigen Programm, bestehend aus Gruppenworkshops und Einzelgesprächen, die jeweiligen Berufsträger von immerhin neun überregional tätigen Wirtschaftskanzleien näher zu bringen. Es sollen dabei insbesondere die individuellen Einstiegsmöglichkeiten und Karriereoptionen bei den vorgenannten Sozietäten ausgelotet werden. Auch Informationen im Hinblick auf mögliche Referendarstationen können in diesem Rahmen erlangt werden.
Die Veranstaltung richtet sich an Juristen mit der Note „vollbefriedigend“ im staatlichen Teil des Examens und findet am 21./22. September 2012 in Schloss Montabaur statt. Ein Fahrtkostenzuschuss für die Anreise ist vorgesehen.
Bewerbungsschluss ist der 29. Juli 2012. Weitere Informationen und die entsprechenden Online-Anmelde-Formulare findet Ihr hier.

24.07.2012/0 Kommentare/von werbung
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 werbung https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg werbung2012-07-24 09:00:492012-07-24 09:00:49Event: Perspektive Wirtschaftskanzlei 2012
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern

Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH entschied vor Kurzem einen äußerst praxisrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 24. April 2012, Az. XI ZR 96/11). Das Gericht stellte fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde beim Online-Banking Schadensersatzansprüche der Bank auslöst, wenn er seine TANs fahrlässig an Phishing-Seiten weitergibt. Der Sachverhalt ist für Klausuren etwas zu exotisch. In mündlichen Prüfungen dürfte der Fall jedoch sicherlich laufen:

Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:

„Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!“

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:

„Im Oktober 2008 – das genaue Datum weiß ich nicht mehr – wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der … Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.“

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.

Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

26.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-26 23:46:232012-04-26 23:46:23BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Birk – Steuerrecht – 12. Auflage

Rezensionen

Dieter Birk, Steuerrecht, 12. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 497 Seiten, € 28,00, ISBN 978-3-8114-9703-0
Zum Inhalt
Das Buch „Steuerrecht“ aus der bekannten Schwerpunkte-Reihe ist als Lehrbuch konzipiert, das sich vor allem an Studenten im Schwerpunktbereich oder an Neulinge im Steuerrecht wendet. Die Neuauflage berücksichtigt die neueste Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Nach einer m.E. etwas zu ausführlichen allgemeinen Erläuterung der Geschichte des Steuerrechts und den wesentlichen Begrifflichkeiten befasst sich der Autor mit den verfassungs- und europarechtlichen Grundlagen des Steuerrechts. Im Folgenden wird das Steuerschuld- und Verfahrensrecht anhand der Abgabenordnung ausführlich erläutert. Sodann widmet sich ein weiterer ausführlicher Teil dem Einkommenssteuerrecht. Das Unternehmenssteuerrecht ist ebenso erfasst. Zuletzt beschäftigt sich das Buch mit dem internationalen Steuerrecht, dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, der Umsatzsteuer und der Grunderwerbssteuer.
Würdigung
Wie die lange Liste an Themenkomplexen zeigt, ist der Birk ein äußerst umfassendes Lehrbuch. Trotz der Fülle anbehandelten Themen muss ich sagen, dass alles, womit ich mich beschäftigt habe (das waren insbesondere der einleitende Teil, das Einkommenssteuerrecht und das Unternehmenssteuerrecht) äußerst instruktiv und gut verständlich dargestellt wurde. Dies ist m.E. bei einer für den Studenten so ungewohnten Materie nicht selbstverständlich und verdient Lob.
Nicht zuletzt deswegen wird der Birk als das Standard-Einführungswerk schlechthin gehandelt. Inhaltlich gibt es insofern von mir (jedenfalls für die Teile, die ich lesen konnte – den Rest habe ich mehr oder minder überflogen) nichts auszusetzen. Ob das Buch an manchen Stellen lückenhaft ist, kann ich als Laie im Steuerrecht schlecht beurteilen – denklogisch kamen solche Lücken aber jedenfalls nie vor.
Umfang
Der für ein Lehrbuch doch schon happige Umfang ergibt sich daraus, dass das Steuerrecht eine vielseitige und komplexe Materie darstellt. Angesichts der Tatsache, dass man im Schwerpunktbereich „Steuerrecht“ meist pro Klausur auch nur mit einem Unterabschnitt (z.B. dem Einkommenssteuerrecht) zu tun haben wird, erscheint der Umfang m.E. aber nicht überzogen.

20.10.2009/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-10-20 09:28:232009-10-20 09:28:23Rezension: Birk – Steuerrecht – 12. Auflage

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