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Schlagwortarchiv für: Staatshaftungsrecht

Dr. Maike Flink

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Verwaltungsrecht

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Examensprüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, ist die Kenntnis aktueller Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung. Der folgende Überblick ersetzt zwar keinesfalls die vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungen, soll hierfür aber Stütze und Ausgangspunkt sein. Dargestellt wird daher eine Auswahl der examensrelevanten Entscheidungen der vergangenen Monate anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen und ergänzender kurzer Ausführungen aus den Gründen, um einen knappen Überblick aktueller Rechtsprechung auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts zu bieten.
 
I. Verwaltungsrecht
BVerwG (Urt. v. 13.6.2019 – 3 C 28.16, 3 C 29.16) zur Rechtmäßigkeit des sog. „Kükenschredderns“
Das BVerwG hat sich mit einer rechtlich, aber auch gesellschaftlich brisanten Thematik beschäftigt, nämlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit des „Schredderns“ männlicher Küken unmittelbar nach dem Schlüpfvorgang. Diese beurteilt sich anhand von § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG i.V.m. § 1 S. 2 TierSchG: Das Töten männlicher Küken ist nur dann zulässig, wenn es nicht gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Ein solcher Verstoß liegt allerdings vor, wenn einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Inwiefern ein solcher „vernünftiger Grund“ für das Töten der Küken vorliegt, ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem menschlichen Nutzungsinteresses und dem Tierschutz. Dabei können rein wirtschaftliche Interessen allerdings nicht ausreichen, um ein überwiegendes menschliches Nutzungsinteresse zu begründen. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

„Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.“

Trotz der damit anzunehmenden grundsätzlichen Unzulässigkeit des „Kükentötens“ bleibt das Verfahren indes zumindest vorübergehend weiterhin zulässig:

„Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
OVG Koblenz (Beschl. v. 12.6.2019 – 10 B 10515/19.OVG) zur Gleichbehandlung bei der Benutzung einer kommunalen Einrichtung
Das OVG Koblenz hatte die Rechtmäßigkeit einer Regelung in der Badeordnung eines gemeindlichen Schwimmbads zu beurteilen, die das Tragen von sog. Burkinis im Schwimmbad untersagte. Betreibt eine Gemeinde ein Schwimmbad als öffentliche Einrichtung, so hat sie grundsätzlich zugleich die Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Sonderverordnung zu regeln. Allerdings findet diese Regelungsbefugnis ihre Grenze einerseits in den verfassungsrechtlichen Rechten der Nutzer, andererseits darin, dass die jeweilige Nutzungsvorschrift der Erfüllung des bestimmungsgemäßen Anstaltszweck dienen muss. Zwar mag dabei das Burkiniverbot als solches – das eine Kontrolle ermöglichen soll, ob bei den Nutzern des Schwimmbads gesundheitsgefährdende Krankheiten bestehen – dem Anstaltszweck dienen, da es zum Schutz der übrigen Badegäste zumindest beiträgt. Allerdings verstößt die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn: Sie belastet Trägerinnen von Burkinis stärker als andere Badegäste, deren Badebekleidung den Körper ebenfalls weitgehend bedeckt. Dazu führt das Gericht aus:

„Neoprenanzüge können ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und haben unter Umständen auch eine Kopfhaube, lassen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen sind, vermag daran nichts zu ändern. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen (und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren), eher gering sein. Dies gilt aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht werden. […] Nach alledem ist die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Träger von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
II. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 6.6.2019 – III ZR 124/18) zur Stellung als Verwaltungshelfer
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, als Verwaltungshelfer und damit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Dabei legte es folgende Kriterien zugrunde:

 „[Es] ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen […]. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden […] Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss […].“.

Vor diesem Hintergrund wurde der mit der Anbringung des Verkehrsschildes betraute Mitarbeiter als Verwaltungshelfer eingeordnet: Die getroffene Verkehrsregelung (§ 45 StVO) stellt eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar: Das durch sie angeordnete Ge- oder Verbot ist ein für die Verkehrsteilnehmer bindender Verhaltensbefehl. Indes ist die Regelung ohne das Aufstellen des entsprechenden Verkehrsschildes nicht wirksam, sodass es sich auch bei dieser rein tatsächlichen Tätigkeit um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Dabei hatte der Mitarbeiter die vorgegebene Verkehrsregelung an der vorgegebenen Stelle umzusetzen, einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum hatte er daher nicht, er war allein „verlängerter Arm“ der zuständigen Behörde.

02.10.2019/0 Kommentare/von Dr. Maike Flink
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maike Flink https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maike Flink2019-10-02 10:00:292019-10-02 10:00:29Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht
Dr. Melanie Jänsch

BGH: Sportlehrer müssen Erste Hilfe leisten

Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Mit Urteil vom 4.4.2019 (Az.: III ZR 35/18) hat sich der BGH mit Amtshaftungsansprüchen eines (ehemaligen) Schülers gegen das Land Hessen auseinandergesetzt. Bei einem im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruch hätten die Sportlehrerin und ihr Kollege – so die Behauptung des Schülers – unzureichende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen, was letztlich zu einem Hirnschaden des Schülers geführt habe. Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt a.M., hatte mit Urteil vom 25.01.2018 (Az.: 1 U 7/17) eine Amtshaftung abgelehnt, weil nicht bewiesen werde könne, ob das Unterlassen der Erste-Hilfe-Maßnahmen ursächlich für den Hirnschaden war. Dass das Gericht hiervon ausgehend den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, abgelehnt hat, war verfahrensfehlerhaft. Daher hat der BGH das vorangegangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen und es bedürfe insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Die Entscheidung des BGH ist unter verschiedenen Gesichtspunkten als äußerst klausur- und examensrelevant einzuordnen: Dies betrifft zum einen die Konkretisierung der Amtspflichten, aber auch den Haftungsmaßstab bei Amtsträgerhandeln (Stichwort: analoge Anwendung des § 680 BGB) sowie Fragen zu einer möglichen Beweislastumkehr entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern.
 
A) Sachverhalt (der Pressemitteilung 42/2019 entnommen)
Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8 minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt.
Der Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz vom Land Hessen mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen.
 
B) Rechtliche Erwägungen
Ansprüche des Klägers gegen das Land Hessen auf Ersatz der Schäden, die durch die von der Sportlehrerin unterlassenen Reanimationsmaßnahmen hervorgerufen wurden, könnten sich aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben, der auf einer Zusammenschau von § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 S. 1 GG basiert. Während § 839 BGB als anspruchsbegründende Norm zuerst zu zitieren ist, ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG (so schon Art. 131 WRV) die Überleitung der Haftung auf den Staat. Art. 34 GG fungiert damit als verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme.
 
I. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Hierfür müsste die Sportlehrerin in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Maßgeblich ist hierbei der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Dieser setzt voraus, dass der betreffenden Person von der zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut worden ist, wobei unter einem öffentlichen Amt jede dienstliche Betätigung zu verstehen ist, die öffentlich-rechtliche Belange wahrnimmt. Das heißt, es muss gerade kein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis im Sinne des staatsrechtlichen Beamtenbegriffs bestehen, sondern auch Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, können dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff unterfallen (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 130 f.). Dies zugrunde legend sind Lehrer an öffentlichen Schulen – die regelmäßig ohnehin als Beamte im staatsrechtlichen Sinne tätig sind – im Rahmen ihrer Tätigkeit offensichtlich auch vom haftungsrechtlichen Beamtenbegriff erfasst (s. hierzu schon BGH v. 15.3.1954 – III ZR 333/52, NJW 1954, 874), und zwar unabhängig davon, ob sie verbeamtet oder angestellt sind. Die Sportlehrerin im vorliegenden Fall befand sich daher in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
 
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Fraglich ist, ob sie eine Amtspflicht verletzt hat, die ihr gegenüber Dritten oblag. Besondere Amtspflichten ergeben sich aus der Funktion des konkreten Amtes: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft Lehrer die Amtspflicht gegenüber ihnen anvertrauten Schülern, diese vor Schäden zu bewahren (s. beispielhaft BGH v. 15.3.1954 – III ZR 333/52, NJW 1954, 874). Dies beinhalte auch die Verpflichtung, Gesundheitsschäden von ihren Schülern abzuwenden. Es handele sich hierbei um eine Nebenpflicht, die neben die allgemeinen Pflichten – Unterrichtung und Erziehung – trete. Dass Sportlehrern konkret die Amtspflicht zukommt, im Notfall Erste Hilfe zu leisten, hat der BGH ausdrücklich klargestellt:

„Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.“

Indem dies nur unzureichend geschehen ist, haben die Lehrer also eine Amtspflicht verletzt. Die Amtspflicht ist offensichtlich auch drittbezogen: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die dem Lehrpersonal obliegende Pflicht, die Schüler während des Sportunterrichts zur Verhinderung von Schäden zu beaufsichtigen, eine Amtspflicht darstellt, die auch Dritten gegenüber besteht (s. etwa OLG Frankfurt a.M. v. 18.1.2010 – 1 U 185/08, NVwZ-RR 2010, 479). Dann erscheint es nur konsequent, dies bei der Leistung lebensrettender Maßnahmen im Sportunterricht erst recht anzunehmen: Durch die Verpflichtung zur Ergreifung von Erste-Hilfe-Maßnahmen soll in qualifizierter und individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises von Dritten – Leben und Gesundheit der Schüler – Rücksicht genommen werden. Indem die Lehrer die Vornahme der notwendigen Maßnahme unterlassen haben, haben sie also – so wird dies für diese Lösung unterstellt – eine drittbezogene Amtspflicht verletzt.
 
III. Kausalität
Diese müsste auch kausal zu einer Rechtsgutverletzung – hier: dem Hirnschaden – geführt haben. Ob die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Rechtsgutverletzung im vorliegenden Fall gegeben war, konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, „ob die Sportlehrer nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe […]. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden.“ Dann aber hätte das Berufungsgericht – so der BGH – den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, nicht ablehnen dürfen. Für die weiteren Darstellungen wird daher unterstellt, dass der Hirnschaden bei Vornahme der notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, sodass die Amtspflichtverletzung der Lehrer auch kausal war.
 
IV. Verschulden
1. Grundsatz: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Ihnen müsste auch ein Verschulden anzulasten sein. Hierfür müssten sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich lediglich auf die Amtspflichtverletzung, nicht aber (auch) auf den schädigenden Erfolg beziehen (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 284). In Betracht kommt hier ersichtlich nur fahrlässiges Handeln, das nach allgemeiner Definition dann vorliegt, wenn der Amtswalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hätte erkannt, dass er bei einem im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruch eines Schülers Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen muss. Insofern ist hier wohl von fahrlässigem Handeln auszugehen.
 
2. Haftungsprivilegierung analog § 680 BGB?
Möglicherweise sind hier jedoch analog § 680 BGB andere Maßstäbe anzulegen, mithin könnte die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Nach § 680 BGB hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Der BGH hat eine analoge Anwendung jedoch ausdrücklich abgelehnt. Hier komme die Haftung des Landes nicht nur im Falle grober Fahrlässigkeit in Betracht. Denn:

„§ 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.“

Der BGH argumentiert überzeugend mit teleologischen Gesichtspunkten: § 680 BGB soll denjenigen privilegieren, der sich im Notfall spontan – ohne Erste-Hilfe-Ausbildung – zur Rettung entschließt. Dieser Gedanke greift aber offensichtlich dann nicht, wenn der betreffende Amtsträger einem Personenkreis angehört, der verpflichtet ist, über eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu verfügen, und den ohnehin die Nebenpflicht trifft, Gesundheitsschäden von anderen abzuwenden. Daher vermag eine analoge Anwendung des § 680 BGB mit der Folge, dass der Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wäre, nicht zu überzeugen. Es bleibt also bei den allgemeinen Regeln, die einfache Fahrlässigkeit genügen lassen. Indem fahrlässiges Handeln zu bejahen ist, trifft die Lehrer also auch ein Verschulden.
 
Anmerkung: Dass § 680 BGB nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar ist, hat der BGH schon in seiner Entscheidung vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 festgestellt, in der es um die Haftung eines Feuerwehrbeamten ging, s. hierzu unsere ausführlich Besprechung.
 
V. Kausaler Schaden
Die Amtspflichtverletzung muss bei dem geschützten Dritten zudem einen Vermögensschaden verursacht haben. Dabei ist zu prüfen, welcher Verlauf sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger ergeben hätte und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 276). Ein Schaden, der auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, ist damit nicht kausal, was insbesondere bei einem Unterlassen – wie es im vorliegenden Fall gegeben ist – Relevanz erlangt. „Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Eine bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht (s. BGH v. 27.1.1994 – III ZR 109/92, Rn. 33, juris)“. Da nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die unzureichenden Rettungsmaßnahmen kausal für den Hirnschaden bzw. die hiermit verbundenen Kosten waren, kann Abhilfe wohl nur das Sachverständigengutachten schaffen. Auch insoweit muss die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. abgewartet werden.
 
VI. Beweislast
Im Übrigen äußerte sich der BGH zudem zur Beweislast. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger beweisbelastet. Man könnte jedoch erwägen, ob – entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern (s. hierzu ausführlich Spickhoff, NJW 2004, 2345 ff.) – eine Beweislastumkehr stattfindet mit der Folge, dass das Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Das hat der BGH aber mit überzeugender Begründung verneint:

„Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern nur „auch“ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.“

Für eine Beweislastumkehr sei also erforderlich, dass es sich bei der Pflicht zur Erste-Hilfe-Leistung um eine Hauptpflicht handele. Da dies bei Sportlehrern ersichtlich nicht der Fall sei, bleibe es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass den Kläger die Beweislast treffe.
 
VII. Ergebnis
Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt damit grundsätzlich in Betracht.
 
C) Fazit
Fest steht damit: Sportlehrer trifft die Pflicht, im Notfall zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Wird dies unterlassen, kommt ein Anspruch gegen das Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Dabei kommt ihnen auch keine Haftungsprivilegierung analog § 680 BGB zu. Denn § 680 BGB verfolgt den Zweck, denjenigen zu privilegieren, der sich spontan und ohne Erste-Hilfe-Ausbildung zu Rettungsmaßnahmen entschließt – dieser Gedanke trifft auf Sportlehrer, die ohnehin über eine derartige Ausbildung verfügen müssen, aber nicht zu. Genau wie es der BGH für die Berufsfeuerwehr entschieden hat, ist eine Analogiebildung also auch bei Sportlehrern nicht angezeigt. Ob jedoch im konkreten Fall ein Anspruch bejaht werden kann, ist noch unklar; insofern muss die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. abgewartet werden.
 
 

23.04.2019/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-04-23 09:18:092019-04-23 09:18:09BGH: Sportlehrer müssen Erste Hilfe leisten
Dr. Sebastian Rombey

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 3/2018)

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Prüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, darf die Kenntnis aktueller Rechtsprechung nicht ausgespart werden. Im Gegenteil ist sie gerade dringend zu empfehlen. Der folgende Überblick soll für den Bereich des Öffentlichen Rechts hierbei eine Stütze sein.
I. Verfassungsrecht
1. BVerfG (Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15) zum Zensus 2011
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der zum 09.11.2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) sind verfassungsgemäß. Dazu das BVerfG:
Die betreffenden Vorschriften „verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach.“
Dabei hebt das BVerfG vor allem den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens hervor.
2. BVerfG (Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR/15, 2 BvR 502/16) zur Fixierung eines Patienten in öffentlich-rechtlicher Einrichtung als Freiheitsentziehung
Die Fixierung eines Patienten stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG. Daraus sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen strenge Anforderungen an die Rechtfertigung:
„Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.“
3. BVerfG (Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) zum Rundfunkbeitrag
Das BVerfG musste sich mit den Vorschriften über den Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Ein leidiges Thema, auch, da der Bruder des Vorsitzenden Kirchhof im Jahre 2010 ein Gutachten zum Rundfunkbeitrag veröffentlicht hatte, das aber nicht zur Befangenheit des Vizepräsidenten führte. Die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung sowie im nicht-privaten Bereich sieht das BVerfG als verfassungsgemäß an; mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei es allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist:
„Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.

4. BVerfG (Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12) zum Streikverbot für Beamte
Eine explizite Regelung, die verbeamteten Lehrern das Streikrecht versagen würde, fehlt im Grundgesetz. Deshalb könnte das Streikverbot eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen, soweit das Koalitionsrecht das Streikverbot umfasst und eine Rechtfertigung durch kollidierende Verfassungsgüter nicht möglich ist.
Dies lehnen die Karlsruher Richter in ihrer vielbeachteten Entscheidung jedoch kategorisch ab. Denn: „Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. […] Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.“
Treibender Gedanke dieser Strukturprinzipien sei es, dass der Staat stets handlungsfähig bleiben müsse, was nur der Fall sei, wenn er sich auch in Krisenzeiten auf seine Beamten verlassen könne. Ein Streikverbot stünde dem jedoch diametral gegenüber. Zudem könne eine Ausnahme verbeamteter Lehrer vom Streikverbot mit der Begründung, nur auf „Kernbereichs-Beamten“ müsse sich der Staat in Krisenzeiten verlassen können, zu einem Ungleichgewicht der Grundsätze des Berufsbeamtentums führen. Ein solches System von Beamten erster und zweiter Klasse lehnt das BVerfG überzeugend ab und vermeidet damit auch unangenehme Abgrenzungsprobleme zwischen „Kernbereichs- und Randbereichsbeamten“. Zudem: „Könnte die Besoldung von Beamten […] erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen.“
Vgl. dazu näher sowie zu den Auswirkungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK unsere Entscheidungsbesprechung.
5. BVerfG (Beschl. v. 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, erst am 09.08.2018 per PM Nr. 68/2018 veröffentlicht) zur Hofabgabepflicht für Landwirte
Die sog. Hofabgabeklausel des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte), wonach Landwirte erst dann Anspruch auf Regelaltersrente haben, wenn sie ihr Unternehmen, besser gesagt ihren Hof, abgegeben haben, ist verfassungswidrig – so das BVerfG im Rahmen der Entscheidung über mehrere Verfassungsbeschwerden.
Denn darin liege eine nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eigentumsrelevante Maßnahme. Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs entfalte eingriffsgleiche Wirkung und greife faktisch in das Sacheigentum am Hof ein. § 11 Abs. 1 S. 3 ALG stelle insoweit zwar eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die den Landwirt treffende Pflicht, zum Erhalt von Regelaltersrente seinen Hof abzugeben, sei jedoch dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn ihm dadurch in unzumutbarer Weise Einkünfte entzogen würden, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig seien. Da zudem nicht alle Landwirte von den Änderungen der Norm im Jahre 2012 erfasst waren, liege ein gleichheitswidriger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei.
Darüber hinaus dürfe, damit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt, die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
S. eingehend zu dieser Entscheidung unseren Beitrag.
II. Verwaltungsrecht
1. BVerwG (Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 25.16) zu einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern
Für Halteverbotsschilder gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, und zwar selbst dann, wenn sie aus dringlichem Anlass aufgestellt werden. Nach der Judikatur des BVerwG zu Verkehrszeichen im ruhenden Bereich bestehen vergleichsweise geringe Anforderungen an die Sichtbarkeit und damit die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes. Es genügt eine einfach Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs im Hinblick auf etwaige Halte- oder Parkverbotsschilder, um als Verkehrsteilnehmer seinen Pflichten nachzukommen. Wird ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug dadurch zu einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, dass erst nach dem Parkvorgang ein Halteverbotsschild aufgestellt wird, können die Kosten des Abschleppvorgangs erst nach Ablauf des dritten Tages als verhältnismäßig angesehen werden – jedenfalls wenn man der Ansicht des BVerwG folgt. Das OVG Münster als Vorinstanz war insoweit noch von einer 48-stündigen Frist zur Erfüllung der Obliegenheit von Verkehrsteilnehmern zur Prüfung des eigenen Fahrzeugs ausgegangen.
Um all dies mit den Worten des BVerwG zusammenzufassen: „Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. […].“
S. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
2. OVG Münster (Urt. v. 12.9.2018 – 6 A 2272/18) zur Ablehnung eines tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
Das OVG Münster hat in einem wichtigen Thema, das kontrovers diskutiert wurde, endlich Klarheit geschaffen. Die Ablehnung eines am Unterarm großflächig tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst sei nur mittels gesetzlicher Grundlage rechtmäßig, so das nüchterne Urteil der Münsteraner Richter, das im Einklang mit der im letzten Jahr ergangenen Entscheidung des BVerwG steht. Frühere Entscheidungen hatten dagegen etwa noch darauf abgestellt, ob sich die Tätowierung bei Tragen der Uniform im Sichtbereich befindet oder aber mit dem Staatsdienst unvereinbare Elemente enthält.
Regelungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen bedürften wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer hinreichend bestimmten Grundlage. Eine solche Relevanz für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Polizeivollzugsdienstbewerbers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei auch im Beamtenverhältnis im Rahmen des Art. 33 Abs. 2, 5 GG zu berücksichtigen. Deshalb müsse die grundsätzliche und vom Parlamentsvorbehalt erfasste Entscheidung über die Beschränkung grundrechtlich geschützter Positionen vom Gesetzgeber getroffen werden. Ein Verwaltungserlass des Landes reiche dagegen nicht aus.
Dazu die Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.09.2018: „Zur Begründung führte der 6. Senat aus: Das Land habe die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt. […] Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung.
III. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 14.06.2018 – III ZR 54/17) zur analogen Anwendbarkeit des § 680 BGB auf den Amtshaftungsanspruch
Der BGH hat sich mit dem Haftungsmaßstab befasst, der beim Einsatz der Berufsfeuerwehr gilt. Da hier regelmäßig eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr gegeben ist, stellt sich die Frage, ob die im Privatrechtsverhältnis anerkannte Haftungsprivilegierung des § 680 BGB hier nicht analog herangezogen werden kann, was der BGH aber mit überzeugenden Argumenten verneint und damit einen seit langem schwelenden Streit entscheidet.
Beide Voraussetzungen für eine Analogiebildung lägen im Falle des Handelns der Berufsfeuerwehr nicht vor. Zunächst mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage, da einem berufsmäßigen Helfer ein höheres Haftungsrisiko zumutbar sei als einem freiwilligen Helfer, zumal für die Berufsfeuerwehr ohnehin nur die Anstellungskörperschaft hafte:
„Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323c StGB unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann […]. Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Absatz I 1 BWFwG zur gesetzlichen Aufgabe der von der Bekl. unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehlverhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen […]. Zudem hat die hinter der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB stehende Erwägung, den fremdnützig in einer Notsituation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr durch Behörden deutlich weniger Gewicht.“
Ebenso wenig könne eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies zeigt sich fernab von den Erwägungen des Senats schon daran, dass der Gesetzgeber in § 839 BGB selbst verschiedene Haftungsprivilegierungen aufgenommen hat, zu denen eine § 680 BGB entsprechende Regelung gerade nicht zählt. Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht konterkariert werden.
„Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke […]. Würde […] für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § 680 BGB gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann – unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers – auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung, die auch der Frage nachgeht eingeht, ob das Urteil auch auf freiwillige Feuerwehren übertragbar ist.
[Unser Beitrag zur zivilrechtlichen Rechtsprechung dieses Quartals findet sich hier.]
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17.10.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-10-17 09:00:472018-10-17 09:00:47Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 3/2018)
Dr. Melanie Jänsch

Rechtsprechungsänderung: Schmerzensgeld nun auch bei Aufopferungsanspruch

Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Das Staatshaftungsrecht gehört vermutlich zu den Materien, die viele Studierende auch in der Examensvorbereitung noch recht stiefmütterlich behandeln. Auch wenn das Rechtsgebiet zugegebenermaßen selten den Schwerpunkt der Klausur bilden wird (auch das kann aber – wie in Ö II im September 2017 in NRW – der Fall sein!), eignet sich seine Einbettung hervorragend, um den Schwierigkeitsgrad zu erhöhen. So wird eine polizeirechtliche Klausur regelmäßig um eine staatshaftungsrechtliche Zusatzfrage erweitert. Solide Kenntnisse sind mithin Grundvoraussetzung, um in die oberen Notenbereiche vorzudringen – insbesondere sollte man wissen, wenn der BGH eine seit 1956 ständig vertretene Rechtsprechung aufgibt, wie es bei dem hier zu besprechenden Urteil vom 7.9.2017 (Az.: III ZR 71/71) der Fall ist: Der allgemeine Aufopferungsanspruch umfasst nun entgegen früherer BGH-Rechtsprechung auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen.
 
A. Sachverhalt (vereinfacht und abgewandelt)
Aus einem fahrenden Pkw wurden Schüsse auf ein Restaurant abgegeben. Im Zuge der darauf eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen finden die Polizeibeamten die mutmaßlichen Täter A und B auf einem nahegelegenen Parkplatz in einem Auto sitzend vor. Weil die Täterbeschreibung auf A und B zutraf, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass die beiden Schusswaffen mit sich führten, wovon auch ein besonnener Amtsträger ausgegangen wäre. Die Polizeibeamten forderten A und B auf, die Hände zu heben. Sodann brachten sie die mutmaßlichen Täter zu Boden und legten ihnen Handschellen an, was auch von § 163b Abs. 1 StPO gedeckt war. Dabei erlitt der A eine schwere Schulterverletzung, die langfristig zu Schmerzen und Einschränkungen in der Bewegung führte. Es stellte sich aber heraus, dass A und B unschuldig sind.
A verlangt nun – neben Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens, auf den mangels Problematik nicht eingegangen wird – insbesondere Schmerzensgeld.
Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im Landesgesetz besteht. Eine solche wäre freilich ansonsten zuerst zu prüfen.
 
B. Lösung
I. Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG
Zunächst kommt ein Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG in Betracht. Zwar handelten die Polizeibeamten in Ausübung eines öffentlichen Amtes; allerdings liegt hier aufgrund des rechtmäßigen Handelns keine Amtspflichtverletzung vor.
Zur Erinnerung: § 839 BGB und Art. 34 GG bilden eine einheitliche Rechtsgrundlage. Dabei ergibt sich der Anspruch aus § 839 BGB und Art. 34 GG fungiert als verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme, indem die Haftung, sofern der Amtsträger hoheitlich handelt, auf den Hoheitsträger übergeleitet wird, s. auch unser Schema hierzu.
 
II. Aufopferungsanspruch
Rechtsgrundlage könnte aber der gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine Aufopferungsanspruch sein, der auf den §§ 74, 75 der Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 beruht.
 
1. Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht
Zunächst müsste hierfür ein Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht vorliegen. Hierunter fallen jedenfalls die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG. Vorliegend handelt es sich bei der Schulterverletzung des A durch die Maßnahme der Polizeibeamten um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, sodass diese Voraussetzung gegeben ist.
 
2. Gemeinwohlbezogenheit und Unmittelbarkeit des Eingriffs
Ferner müsste auch unmittelbar eingegriffen worden sein. Daran fehlt es etwa im Falle eines Unterlassens staatlicher Stellen oder bei einem überwiegend freiwilligen Verhalten der betroffenen Person (BeckOK-GG/Grzeszick, 38. Edt., Stand: 15.8.2018, Art. 34 Rn. 52). Vorliegend wurde die körperliche Unversehrtheit des A gerade durch das Anlegen der Handschellen beeinträchtigt, geschah mithin unmittelbar durch die hoheitliche Maßnahme. Indem es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung handelte, diente sie ihrer Intention auch dem Wohl der Allgemeinheit.
 
3. Vorliegen eines Sonderopfers
Des Weiteren müsste der Eingriff bei dem A zu einem Sonderopfer geführt haben. Hierbei indiziert die Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns regelmäßig das Vorliegen eines Sonderopfers (BeckOK-GG/Grzeszick, 38. Edt., Stand: 15.8.2018, Art. 34 Rn. 53). Im konkreten Fall handelten die Polizeibeamten aber rechtmäßig, sodass es einer positiven Begründung bedarf. Ein Sonderopfer ist dann nicht gegeben, „wenn das Gesetz für alle Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine gleiche Pflichtenlage geschaffen habe und von ihnen in gleicher Weise ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlange, mithin dem einzelnen ein von den übrigen nicht gefordertes Opfer nicht auferlege“ (BGH v. 29.5.1962 – I ZR 137/61, NJW 1962, 1505). Mit anderen Worten: Die Beeinträchtigung des Betroffenen muss das übersteigen, das allen bzw. einer Gruppe von Personen ohnehin zuzumuten ist. Ob das Anlegen von Handschellen den A bereits in besonderer Weise belastet, erscheint fraglich; jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass die Verletzung langfristig zu Schmerzen und Einschränkungen in der Bewegung führte. Folglich ist vom Vorliegen eines Sonderopfers auszugehen.
Der Tatbestand ist demnach gegeben.
 
4. Rechtsfolge
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung bestand nur ein Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Vermögensnachteils, nicht dagegen Ersatz immaterieller Schäden (seit BGH, Urteil v. 13.2.1956 – III ZR 175/54, NJW 1956, 629). Hierfür führte der BGH die folgenden Argumente an:
• § 253 I BGB enthalte die gesetzgeberische Wertung, dass ein Ausgleich in Geld nur für Vermögensschäden verlangt werden kann.
• Sofern der Gesetzgeber ausnahmsweise auch bei Nichtvermögensschäden einen Ausgleich in Geld vorgesehen habe, handele es sich hierbei um Tatbestände, bei denen ein Drittem durch ein vermeidbares schuldhaftes Handeln Schaden zugefügt worden sei, was den Genugtuungsgedanken ausdrückt.
• Auch wenn im Rahmen der §§ 74, 75 EinlALR der Schutz verfassungsgemäßer Rechte genannt wird, könne die klare Wertung, von der der Gesetzgeber in § 253 I BGB ausgegangen sei, nicht übergangen werden.
 
Im Urteil vom 7.9.2017 gab der BGH diese Rechtsprechung nun ausdrücklich aus, was wie folgt begründet wird:

„Die im Urteil vom 13.2.1956 dargestellte Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht im Schadensersatz- und Entschädigungsrecht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter wie Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit grundsätzlich auf Vermögensschäden zu beschränken, kann nicht mehr ausgegangen werden.“

Durch die Einführung des § 253 II BGB im Jahre 2002 wurde

„ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt, der über die bereits erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung mit einbezieht. […] Durch diese Neuregelung hat der Gesetzgeber den bisher in § 253 BGB normierten Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13.2.1956 wesentlich gestützt hat, verlassen. Nunmehr kann im Schadensersatzrecht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schmerzensgeld verlangt werden. Auch soweit der Senat in diesem Zusammenhang auf die Verschuldenshaftung und den Gedanken der Genugtuung abgestellt hatte, ist dieser Argumentation nach der Einbeziehung der Gefährdungshaftung in die Änderung des Schadensersatzrechts die Grundlage entzogen, abgesehen davon, dass der Gedanke der Genugtuung regelmäßig nur bei besonderen Fallgestaltungen eine Rolle spielt, während für die Bemessung des Schmerzensgeldes der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund steht.“

Zudem habe der Bundes- und Landesgesetzgeber zwischenzeitlich in vielen Bereichen Haftungen für immaterielle Schäden eingeführt.
Dass Schmerzensgeld ausgenommen sei, ergebe sich auch nicht aus der Natur des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs:

„Bei einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit besteht das Sonderopfer aber nicht nur in den daraus folgenden materiellen, sondern auch in den daraus folgenden immateriellen Nachteilen. […] Ein Ausschluss des Schmerzensgeldes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der allgemeine Aufopferungsanspruch kein Schadensersatzanspruch iSd §§ 249 ff. BGB ist. Der Anspruch aus Aufopferung geht auf Leistung eines angemessenen bzw. billigen Ausgleichs für das dem Betroffenen hoheitlich auferlegte Sonderopfer […]. Der Anspruch auf Entschädigung kann insoweit – wie in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich im Zusammenhang mit Vermögensschäden ausgeführt worden ist […] – zwar im Einzelfall darin bestehen, dem Geschädigten vollen Schadensersatz zuzubilligen, aber die Kriterien der Angemessenheit und Billigkeit können auch Einschränkungen rechtfertigen. Insoweit ist der Aufopferungsanspruch – anders als grundsätzlich der Anspruch auf Schadensersatz – nicht seiner Natur nach auf restlosen Ersatz gerichtet. Dieser Unterschied, auf den im Übrigen der Senat in seinem Urteil vom 13.2.1956 auch nicht abgestellt hat, hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu der Frage, ob die Aufopferungsentschädigung auf vermögenswerte Nachteile beschränkt ist. Die für den Umfang der Entschädigung maßgebliche Angemessenheit und Billigkeit besagt nichts darüber, welche Arten von Schäden von dem Anspruch erfasst sind.“
Überdies komme ein Ausschluss nicht mit dem Argument in Betracht, dass
„der allgemeine Aufopferungsanspruch für hoheitliche Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter kein Schadensersatzanspruch sei. [Denn es gehe] nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 253 II BGB, sondern darum […], ob die billige und angemessene Entschädigung für ein im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erbrachtes Sonderopfer von vorneherein nur materielle und keine immateriellen Nachteile erfasst.“, was im konkreten Fall zu verneinen sei.

 
5. Ergebnis
Nach neuerer BGH-Rechtsprechung kann A also auch Schmerzensgeld verlangen.
 
C. Fazit
Die Entscheidung des BGH, die Gewährung von Schmerzensgeld auch im Rahmen des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu ermöglichen, ist im Ergebnis überzeugend; die Begründung hinkt allerdings stellenweise, indem etwa aus speziellen einfachgesetzlich geregelten Aufopferungsansprüchen, die ausnahmsweise Schmerzensgeld gewähren, eine allgemeine Regel abgeleitet wird (kritisch auch Singbartl/Zintl, NJW 2017, 3384, 3387). Zu hoffen bleibt, dass sich irgendwann der Gesetzgeber einer umfassenden Kodifikation des Staatshaftungsrechts annehmen wird.
 

27.09.2018/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2018-09-27 10:00:442018-09-27 10:00:44Rechtsprechungsänderung: Schmerzensgeld nun auch bei Aufopferungsanspruch
Redaktion

Schema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

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Schema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

A. Anspruchsgrundlage

- Keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, es handelt sich um einen gewohnheitsrechtlich anerkannten ungeschriebenen Anspruch.
– Herleitung streitig: zT.: §§ 823, 906, 1004 BGB analog; z.T.: Herleitung aus der Abwehrfunktion der Grundrechte; z.T.: Herleitung aus Art. 20 III GG.
– Streitentscheid i.E. entbehrlich, da Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Eingriff in ein subjektives Recht

- Möglich sind unmittelbare Eingriffe.
– Möglich auch mittelbare Eingriffe, sofern sie dem Hoheitsträger zurechenbar sind. Zurechenbar sind mittelbare Eingriffe, wenn sich in ihnen die durch den Hoheitsträger geschaffene typische Gefahrenlage realisiert.
– Subjektive Rechte können sich aus dem Gesetz, insbesondere aus Grundrechten, aber auch aus einem VA oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.

II. Durch hoheitliches Handeln
– Unerheblich ist, ob der Hoheitsträger durch VA handelt oder ob schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt.
– Erforderlich ist lediglich, dass die Störungshandlung öffentlich-rechtlich ist.

III. Eingriff rechtswidrig
Der Eingriff ist rechtswidrig, wenn keine Duldungspflicht auf Seiten des Anspruchstellers besteht.

IV. Eingriff dauert noch an oder steht bevor

V. Keine Ausschlussgründe

C. Rechtsfolge
Schlichtes Unterlassen. Unabhängig davon, ob die Stöungshandlung durch VA erfolgte, handelt es sich bei dem gewünschten Unterlassen um schlichtes Verwaltungshandeln.
D. Prozessuale Durchsetzung

I. Hauptsache: Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage
II. Vorläufiger Rechtsschutz: Antrag nach § 123 I 1 VwGO.

 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

27.07.2017/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-07-27 10:00:112017-07-27 10:00:11Schema: Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Redaktion

Schema: Folgenbeseitigungsanspruch

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Folgenbeseitigungsanspruch

  • Anspruchsziel: Beseitigung der Folgen, die aus einem rechtswidrigen, andauernden Zustand resultieren.
  • Rechtsgrundlage: Es besteht keine geschriebene Anspruchsgrundlage, die Herleitung ist streitig: z.T.: Art. 20 III GG, z.T.: Grundrechte, z.T.: §§ 823, 906, 1004 BGB analog. Ein Streitentscheid ist entbehrlich, da das Rechtsinstitut gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
  • Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO.

A. Anspruchsvoraussetzungen

I. Anwendbarkeit

– (+), wenn die Störungshandlung öffentlich-rechtlich ist.

– (P): Die Folgenbeseitigung würde ein Einschreiten der Behörde gegen Dritte erfordern: Nach hM besteht zwar im Verhältnis zwischen Antragsteller und Behörde ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Folgenbeseitigungsanspruch ist also anwendbar), ob die Folgenbeseitigung jedoch rechtlich möglich ist, hängt davon ab, ob die Behörde ihr Handeln im Verhältnis zum Dritten auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann (Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes).

II. Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts

III. Beeinträchtigung durch hoheitlichen Eingriff
= Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger zurechenbar sein. Dies ist grds. der Fall, wenn sich in der vorliegenden Beeinträchtigung diejenige Gefahr realisiert hat, die von der Behörde geschaffen wurde.

IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

– (+), wenn den Betroffenen keine Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft.

– Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs rechtswidrig ist.

V. Kein Ausschlussgrund

1.Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung

– Sowohl rechtliche als auch tatsächliche Unmöglichkeit kommt in Betracht.

– Wenn der Folgenbeseitigungsanspruch ein Einschreiten gegen Dritte erfordert, ist die Folgenbeseitigung rechtlich nur dann möglich, wenn die Behörde sich im Verhältnis zum Dritten auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann. Wenn diese Ermächtigungsgrundlage der Behörde Ermessen einräumt, wird dieses wegen der Rechtswidrigkeit des Zustandes im Verhältnis zum Antragsteller in der Regel auf Null reduziert sein.

2.Unzumutbarkeit der Wiederherstellung 

3. Mitverschulden, § 254 BGB analog

4. Unzulässige Rechtsausübung 

5. Verwirkung

6. Verjährung 

B. Rechtsfolge

I.Wiederherstellung des früheren Zustands 

1. Beseitigung der zurechenbaren Folgen

2.  Kein Schadensersatz, da nur eine Folgenbeseitigung, aber keine Folgenentschädigung gewährt wird.

II. Geldleistung nur in Ausnahmefällen 

1. Geldverlust als Eingriffsfolge

2.  Mitverschulden und Unmöglichkeit der Wiederherstellung

3. Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

03.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-03 10:00:312016-11-03 10:00:31Schema: Folgenbeseitigungsanspruch
Redaktion

Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Verschiedenes

Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB und Art. 34 GG

I. Rechtsgrundlage

  • Art. 34 GG und § 839 BGB bilden eine einheitliche Rechtsgrundlage.
  • Art. 839 BGB ist die anspruchsbegründende Norm.
  • Art. 34 GG erweitert den Kreis der Personen, deren Handlungen eine Haftung begründen können und leitet die Haftung auf den Staat über.

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. In Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnd
 – Es gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff.
– Trotz Einschaltung Privater liegt öffentliches Handeln vor, bei:

– Beliehenen und unselbstständigen Verwaltungshelfern oder
– selbstständigen Verwaltungshelfern, sofern sie nur als Werkzeug der Behörde anzusehen sind (Werkzeugtheorie).

– Im Rahmen der Eingriffsverwaltung liegt regelmäßig öffentliches Handeln vor.
– Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist das Vorliegen öffentlichen Handelns abhängig von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.
– Bei neutralen Handlungen sind Funktionszusammenhang und Zielsetzung maßgebend.
– „in Ausübung“ bedeutet nicht nur bei Gelegenheit, es ist also ein Funktionszusammenhang mit der Amtsausübung erforderlich.

2. Verletzung einer Amtspflicht

a) Amtspflichten:
– Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln
– Pflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen
– Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte
– Pflicht zu zügigem und konsequentem Verwaltungshandeln
– Ein Unterlassen kann nur eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn es eine konkrete Pflicht zum Tätigwerden der Behörde gibt.

b) Verletzung
Bei Tätigwerden aufgrund interner Dienstanweisung haftet der anweisende Amtsträger.

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

a) Drittwirkung (i.S.d. Schutznormtheorie)
– Die Amtspflicht darf nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen.
– Keine Haftung für legislatives Unrecht, da der Normgeber beim Erlass einer Norm ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird (hM).

b) Persönlicher Schutzbereich
= Der Betroffene muss zum geschützten Personenkreis gehören.

c) Sachlicher Schutzbereich
= Der Schutz des betroffenen Interesses muss von der Drittwirkung erfasst sein.

4. Kausalität

5. Verschulden, § 276 BGB
– Maßstab ist ein durchschnittlich sorgfältiger Amtsträger, der den Anforderungen seines Amtes entspricht.
– Der Amtsträger muss ggf. Erkundigungen einholen.

III. Haftungsausschluss

1. § 839 I 2 BGB (Subsidiarität)
2. § 839 II BGB (Spruchrichterprivileg)
3. § 839 III BGB (Unterlassener Rechtsmittelgebrauch)

IV. Haftende Körperschaft – Anspruchsgegner
Anvertrauenstheorie: Es haftet diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hat, bei deren Ausübung er seine Amtspflicht verletzt hat.
V. Rechtsfolge
– Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) in Geld
– ggf. Anspruchsminderung bei Mitverschulden, § 254 BGB
VI. Keine Verjährung, §§ 195, 199 BGB
VII. Rechtsweg: Zivilrechtsweg, Art. 34 S. 3 GG
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

31.08.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-31 10:00:442016-08-31 10:00:44Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB und Art. 34 GG
Dr. Patrick Christian Otto

Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil I

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Staatshaftung, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können (Studium in Hannover; Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht (Prof. Dr. Volker Epping) sowie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft (Prof. Dr. Veith Mehde).
Nachfolgend erscheint der erste Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
 
Die Krux mit dem Staatshaftungsrecht – ein Überblick zum Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Das „Staatshaftungsrecht“ oder auch das „Recht der staatlichen Ersatzleistungen“ gehört bis heute zu den komplizierten Bereichen des Pflichtfachstoffs im Öffentlichen Rechts. Zwar folgt aus dem Rechtsstaatprinzip, dass staatliches Unrecht und hieraus folgende Schäden beseitigt oder ausgeglichen werden müssen, dennoch hat der Gesetzgeber bis heute kein eigenes Staatshaftungsgesetz des Bundes erlassen. Der einzig normierte Anspruch ist der aus Amtshaftung, welcher aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG folgt. Dieser Beitrag verfolgt den Anspruch, die klausur- und examensrelevanten dieses Anspruchs darzustellen und somit dem studentischen Leser einen fundierten Überblick zu verschaffen. Arrondiert wird der Beitrag durch Vertiefungshinweise.
I. Einführung
Es war einmal vor langer Zeit… so fangen für gewöhnlich Märchenerzählungen an, jedoch kann damit auch der Anfang des Staatshaftungsrecht beschrieben werden, dessen Geschichte alles andere als märchenhaft ist. Bereits zu Beginn der 1980er Jahre verabschiedete der Deutsche Bundestag das Staatshaftungsgesetz des Bundes, das am 01.01.1982 in Kraft trat. Damit schien das Problem der zahlreichen diffizilen und dogmatisch kompliziert zu konstruierenden Anspruchsgrundlagen prima facie gelöst, wenn nicht das BVerfG gewesen wäre. Dieses machte dem Gesetzgeber einen Strich durch Rechnung und erkläre das Staatshaftungsgesetz am 19.10.1982 (BVerfG, NJW 1983, 25) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig, sodass das Gesetz schon bevor es überhaupt ansatzweise zur Geltung kommen konnte, außer Kraft getreten ist. Inzwischen wurde mit der Verfassungsnovelle im Jahr 1994 zwar die Kompetenz hierfür in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG geschaffen, jedoch hat der Gesetzgeber hiervon bisher keinen Gebrauch gemacht. Dieser Umstand wird in der Presse- und Medienlandschaft vorwiegend negativ konnotiert. So spricht etwa die FAZ sogar von einem „dunklen Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats“ (vgl. den Artikel in der FAZ). Jedoch führt dies auch für Student und Dozent wie auch für die Rechtspraxis zu einer misslichen Lage, da selbst der geschriebene Amtshaftungsanspruch inzwischen sehr stark durch Richterrechtsfortbildung sein individuelles Gepräge erhalten hat. Die Kasuistik ähnelt sehr stark dem case law, welches ansonsten eher im anglo-amerikanischen Rechtskreis anzutreffen ist, und nicht dem hiesigen civil law. In Klausuren sind Fragen zur Amtshaftung zumeist als Zusatzfrage hinter einer umfassenden verwaltungsprozessualen Prüfung anzutreffen. Deshalb ist dieser Anspruch häufig nicht der klare Schwerpunkt der Klausur, jedoch ist es durch eine gute Darstellung stets möglich, noch einige Punkte zu holen, die am Ende über die Prädikatsnote entscheiden können. Mithilfe des nachstehenden Beitrags soll hierzu eine Systematisierung erfolgen und auf die Kernprobleme hingewiesen werden.
II. Grundlegendes zur Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Beim Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG tritt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Beamten oder sonstigen öffentlich Bediensteten (Oberbegriff: Amtswalter) zutage, durch welches ein Schaden verursacht wird. Dabei haftet der Amtswalter wiederum nicht mit seinem Privatvermögen, sondern die Haftung wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitetet, sodass dieses Rechtsinstitut eine mittelbare/derivative Staatshaftung darstellt. Peine treibt den Begriff der mittelbaren Staatshaftung dabei auf die Spitze, indem er ausführt, dass die Haftung nur für eine logische Sekunde den Amtswalter selbst treffe und danach sofort auf den Staat übergeleitet werde. Gäbe es den Art. 34 GG wiederum nicht, träfen den Amtswalter die auch für jeden anderen Staatsbürger geltenden Haftungsregeln der §§ 823, 826 BGB. Sinn und Zweck der Normenkette des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist es daher, dem Geschädigten einen leistungsfähigen Schuldner (= den Staat) zu verschaffen und den Amtswalter selbst von der Haftung freizustellen, sodass an einigen Stellen auch von dem Begriff Schuldübernahme die Rede ist. Diese Haftungskonstruktion dient vor allem dazu, den einzelnen Amtswalter zu schützen, da hohe Haftungssummen keine Seltenheit sind und somit auch eine Privatinsolvenz schnell vorliegen kann. Eine Haftung mit dem Privatvermögen wird daher auch allgemein mit Blick auf die haftungsrechtlichen Institute des BGB für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als unangemessen hart kritisiert.
Von der Regelungstechnik her wird § 839 BGB indes als haftungsbegründende Norm und Art. 34 GG als daran anknüpfende Haftungsverlagerung auf den Staat verstanden, sodass beide eine gemeinsame Anspruchsgrundlage bilden und zusammen geprüft werden. Dieses mitunter krude System, eine Norm des BGB mit einer aus dem GG zu verbinden, hat historischen Hintergrund. So wurde im 18. und 19. Jahrhundert der Staat von der h. M. als unrechtsfähig angesehen, sodass der Beamte immer persönlich haften müsse. Bei Entstehung des BGB am Ende des 19. Jahrhunderts wurde daher der § 839 BGB geschaffen. Erst als sich die Auffassung durchsetze, dass der Staat für das Fehlverhalten seiner Beamten einzustehen hat, wurde die Haftungsüberleitung über Art. 34 GG in der Verfassung geregelt.
III. Die Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolgen im Detail
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
a) Das öffentliche Amt
Die Zusammenschau von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG legt für die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen haftungsrechtlichen Beamtenbegriff zugrunde. Daher fallen hierunter nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne (= Beamte, die durch Verwaltungsakt ernannt werden), sondern auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und all diejenigen, die politische Ämter ausüben (etwa Minister oder Parlamentarier). Hinzu treten Privatpersonen, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (Beliehene oder auch beliehene Unternehmer genannt) sowie selbst Verwaltungshelfer, soweit sie im Sinne der Werkzeugtheorie den Weisungen der Verwaltung derart unterworfen sind, dass sie als deren Werkzeug fungieren und daher als verlängerter Arm des Staates angesehen werden können. Unter diese Definition des Werkzeugs subsumierbar sind etwa Studentenwerke. Zu Zeiten der Zivildienstpflicht war auch der Zivildienstleistende als Verwaltungshelfer stets sehr praxisrelevant. Besonders umstritten war hierbei lange Zeit der Abschleppunternehmer, bei dem die Werkzeugtheorie aufgrund seines hohen Maßes an Eigenständigkeit auf Kritik gestoßen ist. Daher relativierte der BGH diese bereits wieder im Jahr 1993 und formulierte eine neue Formel: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers sei, desto näher läge es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Insgesamt gesehen geht die Ausübung des öffentlichen Amtes deshalb von der Prämisse aus, dass nicht der Status der handelnden Person maßgeblich ist, sondern allein die Zuordnung ihres Handelns zum öffentlichen Recht. Dieses sehr extensive Verständnis vom öffentlichen Amt ist in seiner Begründung und im Ergebnis vor allem in heutigen Zeiten sehr überzeugend, in denen es „die Verwaltung“ nicht mehr gibt, sondern zahlreiche neue Handlungsformen geschaffen werden, die häufig nicht mehr durch Beamte ausgeübt werden.
b) In Ausübung dessen
Das schädigende Ereignis muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden haben und nicht nur bei Gelegenheit oder anlässlich einer hoheitlichen Tätigkeit. Fernerhin muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Der äußere Zusammenhang setzt voraus, dass die Schädigung in räumlich-zeitlicher Beziehung zur hoheitlichen Betätigung erfolgt und dass die Handlung selbst vom objektiven, äußeren Geschehensvorgang her noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugehörend angesehen werden kann. Dies liegt etwa dann nicht vor, wenn ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes innerhalb des Dienstgebäudes, aber außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeit, eine private Verabredung wahrnimmt, bei der ein Schaden entsteht. Der innere Zusammenhang verlangt darüber hinaus, dass die schädigende Handlung und die Aufgabenerfüllung als einheitlicher, vom hoheitlichen Aufgabencharakter geprägter Lebenssachverhalt erscheinen. Dies scheidet dann aus, wenn die Handlung nur während des Dienstes erfolgt, aber zur eigentlichen öffentlichen Aufgabenerfüllung keinen Bezug hat. So wurde etwa vom BGH entschieden, dass der innere Zusammenhang dann fehlt, wenn ein Polizeibeamter aus persönlichen Gründen während seines Dienstes auf einen Dritten schießt (BGH, NJW 1954, 716). Ein weiteres Beispiel hierfür sind die sog. „Schwarzfahrten“, bei denen der Dienstwagen zu persönlichen Zwecken genutzt wird (BGH; NJW-RR 1994, 860 (Ls.)). Mit diesem Dualismus wird der Versuch der öffentlichen Hand und der Rechtsprechung unternommen, die Haftung dahingehend einzuschränken, dass private Schädigungshandlungen nicht zur Belastung öffentlicher Kassen führen. Virulent wurde hierbei vor allem der sog. Fluglotsenfall, bei dem Fluglotsen Schäden im Rahmen eines „Bummelstreiks“ verursacht hatten. Diesen hat der BGH m.E. zutreffend zugunsten der Fluglotsen entschieden und die Staatshaftung bejaht (BGH, NJW 1977, 1875). Die Judikate des BGH sind somit zwar zunächst einmal begrüßenswert, vermögen aber in der konkreten Ausgestaltung nicht immer zu überzeugen. So wurde in einem weiteren Fall der innere und äußere Zusammenhang bei einer Richterin abgelehnt, die im Zusammenhang mit einer Fahrt zu einem dienstlichen Ortstermin einen Unfall fabrizierte (BGH, VersR 1965, 1101 f.).
Der zweite Teil des Beitrags folgt in einer Woche, also am 5. Oktober 2015,  an dieser Stelle!

28.09.2015/0 Kommentare/von Dr. Patrick Christian Otto
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-09-28 07:35:352015-09-28 07:35:35Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil I

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